Land­pacht­recht

Land­pacht­ver­trä­ge lau­fen über Jahr­zehn­te, die Ver­hält­nis­se ändern sich schnel­ler. § 593 BGB gibt bei­den Sei­ten des­halb ein Recht auf Ver­trags­än­de­rung – ein Instru­ment, das im Pacht­recht viel wei­ter reicht als die all­ge­mei­ne Stö­rung der Geschäfts­grund­la­ge und auf das nicht ver­zich­tet wer­den kann.

Wann eine Änderung verlangt werden kann

Nach § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jeder Ver­trags­teil eine Ände­rung des Ver­trags mit Aus­nah­me der Pacht­dau­er ver­lan­gen, wenn sich nach Abschluss des Pacht­ver­trags die Ver­hält­nis­se, die für die Fest­set­zung der Ver­trags­leis­tun­gen maß­ge­bend waren, nach­hal­tig so geän­dert haben, dass die gegen­sei­ti­gen Ver­pflich­tun­gen in ein gro­bes Miss­ver­hält­nis zuein­an­der gera­ten sind.

Drei Merk­ma­le begren­zen den Anspruch. Die Ände­rung muss nach­hal­tig sein – ein ein­zel­nes schlech­tes Jahr genügt nicht. Das Miss­ver­hält­nis muss grob sein. Und die Pacht­dau­er ist aus­drück­lich aus­ge­nom­men: Über § 593 BGB lässt sich die Lauf­zeit weder ver­kür­zen noch verlängern.

Satz 2 schließt eine wich­ti­ge Fall­grup­pe aus: Ver­bes­sert oder ver­schlech­tert sich infol­ge der Bewirt­schaf­tung durch den Päch­ter der Ertrag der Pacht­sa­che, kann – soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist – eine Ände­rung der Pacht nicht ver­langt wer­den. Wer gut wirt­schaf­tet, muss dafür nicht mit einer Pacht­erhö­hung rech­nen; wer schlecht wirt­schaf­tet, kann kei­ne Sen­kung verlangen.

Die Sperrfrist

§ 593 Abs. 2 Satz 1 BGB lässt eine Ände­rung frü­hes­tens zwei Jah­re nach Beginn des Pacht­ver­hält­nis­ses oder nach dem Wirk­sam­wer­den der letz­ten Ände­rung der Ver­trags­leis­tun­gen zu. Satz 2 nimmt davon Fäl­le ver­wüs­ten­der Natur­er­eig­nis­se aus. Wie­der­hol­te Anpas­sungs­ver­lan­gen in kur­zer Fol­ge sind damit ausgeschlossen.

Nach § 593 Abs. 3 BGB kann die Ände­rung außer­dem nicht für eine frü­he­re Zeit ver­langt wer­den als für das Pacht­jahr, in dem das Ände­rungs­ver­lan­gen erklärt wird. Rück­wir­kung gibt es nicht – wer zu spät ver­langt, ver­liert die dazwi­schen­lie­gen­den Jah­re endgültig.

Der Weg zum Landwirtschaftsgericht

Ver­wei­gert der ande­re Ver­trags­teil die Ein­wil­li­gung, kann nach § 593 Abs. 4 BGB die Ent­schei­dung des Land­wirt­schafts­ge­richts bean­tragt wer­den. Das Ände­rungs­ver­lan­gen ist damit zwei­stu­fig: zunächst die außer­ge­richt­li­che Erklä­rung gegen­über dem Ver­trags­part­ner, dann bei Wei­ge­rung der Antrag bei Gericht.

Die außer­ge­richt­li­che Erklä­rung ist dabei nicht bloß eine Höf­lich­keit. Sie bestimmt nach § 593 Abs. 3 BGB den frü­hes­ten Zeit­punkt, für den die Ände­rung ver­langt wer­den kann – und sie soll­te des­halb datier­bar und nach­weis­bar erklärt werden.

Die Anzeige als Zulässigkeitsvoraussetzung

Eine Hür­de liegt außer­halb des BGB. § 9 LPachtVG bestimmt, dass ein Antrag nach § 593 Abs. 4 BGB auf Ände­rung eines anzei­ge­pflich­ti­gen Land­pacht­ver­trags nur zuläs­sig ist, wenn der Ver­trag ange­zeigt wor­den ist.

Wer die Anzei­ge nach § 2 LPachtVG unter­las­sen hat, kann sei­nen Ände­rungs­an­spruch also nicht durch­set­zen – auch wenn er mate­ri­ell besteht. Das trifft in der Pra­xis vor allem älte­re, form­los geschlos­se­ne Ver­trä­ge. Die Anzei­ge lässt sich nach­ho­len; ob und mit wel­cher Wir­kung sie im lau­fen­den Ver­fah­ren noch hilft, soll­te vor­her geklärt werden.

Der Verzicht ist unwirksam

§ 593 Abs. 5 BGB schützt das Ände­rungs­recht dop­pelt. Auf das Recht, eine Ände­rung nach den Absät­zen 1 bis 4 zu ver­lan­gen, kann nicht ver­zich­tet wer­den. Und eine Ver­ein­ba­rung, dass einem Ver­trags­teil beson­de­re Nach­tei­le oder Vor­tei­le erwach­sen sol­len, wenn er die Rech­te aus­übt oder nicht aus­übt, ist unwirksam.

Klau­seln, die eine Anpas­sung aus­schlie­ßen oder mit einem Kün­di­gungs­recht des Ver­päch­ters ver­knüp­fen, lau­fen damit leer. Das ist bei der Ver­trags­ge­stal­tung zu beach­ten – und bei der Prü­fung eines vor­ge­leg­ten Ver­trags­ent­wurfs ein häu­fi­ger Fund.

Anwaltliche Vertretung

Beim Anpas­sungs­ver­lan­gen ent­schei­den zwei Din­ge: der Zeit­punkt der Erklä­rung, weil er die Rück­wir­kung begrenzt, und die Dar­le­gung der nach­hal­ti­gen Ver­än­de­rung, weil dar­an die meis­ten Ver­fah­ren schei­tern. Unse­re Kanz­lei erklärt und wehrt Ände­rungs­ver­lan­gen ab und ver­tritt vor dem Land­wirt­schafts­ge­richt. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zur Änderung des Landpachtvertrags

Kann ich die Pacht anpassen lassen?

Nach § 593 Abs. 1 BGB, wenn sich die für die Ver­trags­leis­tun­gen maß­ge­ben­den Ver­hält­nis­se nach­hal­tig so geän­dert haben, dass die gegen­sei­ti­gen Ver­pflich­tun­gen in ein gro­bes Miss­ver­hält­nis gera­ten sind.

Kann ich auch die Laufzeit ändern lassen?

Nein. § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB nimmt die Pacht­dau­er aus­drück­lich aus.

Wirkt die Anpassung rückwirkend?

Nur begrenzt. Nach § 593 Abs. 3 BGB kann die Ände­rung nicht für eine frü­he­re Zeit ver­langt wer­den als für das Pacht­jahr, in dem das Ände­rungs­ver­lan­gen erklärt wird.

Gibt es eine Sperrfrist?

Ja. Nach § 593 Abs. 2 BGB frü­hes­tens zwei Jah­re nach Beginn des Pacht­ver­hält­nis­ses oder nach dem Wirk­sam­wer­den der letz­ten Ände­rung – aus­ge­nom­men bei ver­wüs­ten­den Naturereignissen.

Kann im Vertrag auf die Anpassung verzichtet werden?

Nein. § 593 Abs. 5 BGB erklärt den Ver­zicht für unzu­läs­sig und Ver­ein­ba­run­gen über Nach­tei­le oder Vor­tei­le bei Aus­übung des Rechts für unwirksam.

Was, wenn der Vertrag nie angezeigt wurde?

Dann ist der Antrag nach § 593 Abs. 4 BGB unzu­läs­sig: § 9 LPachtVG lässt ihn bei anzei­ge­pflich­ti­gen Ver­trä­gen nur zu, wenn der Ver­trag ange­zeigt wor­den ist.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)