Pfer­de­recht

Gekauft wie gesehen“ — was die Klausel wirklich bewirkt

Auf einen Blick: Die For­mel schließt weni­ger aus, als bei­de Sei­ten mei­nen. Sie greift nicht bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen und nicht bei einer Beschaf­fen­heits­ga­ran­tie, sie kann eine ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit nicht aus­he­beln, und beim Ver­kauf durch einen Unter­neh­mer an einen Ver­brau­cher ist sie in die­ser Form regel­mä­ßig unwirksam.

Kaum eine For­mu­lie­rung wird im Pfer­de­han­del so oft ver­wen­det und so sel­ten geprüft. „Gekauft wie gese­hen“, „unter Aus­schluss jeder Gewähr­leis­tung“, „das Pferd wird ohne Garan­tie ver­kauft“ — für den Ver­käu­fer klingt das nach einem Schluss­strich, für den Käu­fer nach einem ver­lo­re­nen Fall.

Bei­des trifft sel­ten zu. Ob und wie weit ein Aus­schluss wirkt, hängt an vier Fra­gen, die sich der Rei­he nach beant­wor­ten lassen.

Erste Frage — wer verkauft an wen?

Beim Ver­brauchs­gü­ter­kauf — Unter­neh­mer ver­kauft an Ver­brau­cher — greift § 476 BGB. Auf eine vor Mit­tei­lung eines Man­gels getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung, die zum Nach­teil des Ver­brau­chers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 BGB abweicht, kann sich der Unter­neh­mer nicht beru­fen (Absatz 1 Satz 1). Ein pau­scha­ler Gewähr­leis­tungs­aus­schluss ist damit in die­ser Kon­stel­la­ti­on wirkungslos.

Zuläs­sig ist nur die eng begrenz­te Abwei­chung von den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen des § 434 Abs. 3 BGB, und auch die nur, wenn der Ver­brau­cher vor Abga­be sei­ner Ver­trags­er­klä­rung eigens davon in Kennt­nis gesetzt wur­de, dass ein bestimm­tes Merk­mal der Ware von den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen abweicht, und die Abwei­chung im Ver­trag aus­drück­lich und geson­dert ver­ein­bart wur­de (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Bei­des zusam­men bedeu­tet: eine kon­kret benann­te Abwei­chung, kein Pau­schal­aus­schluss — und eine geson­der­te Ver­ein­ba­rung, nicht eine Zei­le im Fließ­text des For­mu­lars. Nach § 476 Abs. 4 BGB gel­ten die­se Regeln auch, wenn sie durch ander­wei­ti­ge Gestal­tun­gen umgan­gen werden.

Beim Pri­vat­kauf dage­gen — und der ist im Pfer­de­markt häu­fig — ist ein Gewähr­leis­tungs­aus­schluss grund­sätz­lich zuläs­sig. Dort ent­schei­den die drei fol­gen­den Fra­gen. Zum Gesamt­bild: Rück­ab­wick­lung des Pfer­de­kauf­ver­trags.

Zweite Frage — steht die Klausel in AGB?

Wird die Klau­sel für eine Viel­zahl von Ver­trä­gen vor­for­mu­liert gestellt, unter­liegt sie der Inhalts­kon­trol­le. § 309 Nr. 8 lit. b BGB — das Klau­sel­ver­bot, das den Aus­schluss von Män­gel­an­sprü­chen betrifft — gilt nach sei­nem Wort­laut aller­dings nur für „Ver­trä­ge über Lie­fe­run­gen neu her­ge­stell­ter Sachen und über Werk­leis­tun­gen“. Ein Pferd fällt dar­un­ter nicht.

Die Kon­trol­le läuft des­halb über § 307 BGB: Bestim­mun­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind unwirk­sam, wenn sie den Ver­trags­part­ner ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen; das kann sich auch dar­aus erge­ben, dass die Bestim­mung nicht klar und ver­ständ­lich ist (Absatz 1). Eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung ist im Zwei­fel anzu­neh­men, wenn die Bestim­mung mit wesent­li­chen Grund­ge­dan­ken der gesetz­li­chen Rege­lung nicht zu ver­ein­ba­ren ist oder wesent­li­che Rech­te so ein­schränkt, dass die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­det ist (Absatz 2).

Das ist eine wer­ten­de Prü­fung, kein Auto­ma­tis­mus in die eine oder ande­re Rich­tung. Prak­tisch heißt das: Der pau­scha­le Aus­schluss in einem vor­for­mu­lier­ten Ver­trag ist angreif­bar — aber die Begrün­dung muss geführt wer­den, sie ergibt sich nicht aus einem Katalogverbot.

Hin­zu kom­men zwei wei­te­re Vor­schrif­ten, die häu­fi­ger hel­fen als erwar­tet. § 305c Abs. 1 BGB: Bestim­mun­gen, die nach den Umstän­den — ins­be­son­de­re nach dem äuße­ren Erschei­nungs­bild des Ver­trags — so unge­wöhn­lich sind, dass der Ver­trags­part­ner mit ihnen nicht zu rech­nen braucht, wer­den nicht Ver­trags­be­stand­teil. Eine an uner­war­te­ter Stel­le ver­steck­te Aus­schluss­klau­sel fällt dar­un­ter. Und § 305c Abs. 2 BGB: Zwei­fel bei der Aus­le­gung gehen zu Las­ten des Ver­wen­ders — gera­de die For­mel „gekauft wie gese­hen“ ist aus­le­gungs­be­dürf­tig, und die­se Unsi­cher­heit wirkt gegen den­je­ni­gen, der sie gestellt hat.

Dritte Frage — was ist als Beschaffenheit vereinbart?

Hier liegt der sys­te­ma­ti­sche Kern, und er wird regel­mä­ßig über­se­hen. § 434 Abs. 2 BGB regelt die sub­jek­ti­ven Anfor­de­run­gen: ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit, ver­trag­lich vor­aus­ge­setz­te Ver­wen­dung, ver­ein­bar­tes Zube­hör. § 434 Abs. 3 BGB regelt die objek­ti­ven Anfor­de­run­gen: gewöhn­li­che Ver­wen­dung, übli­che Beschaf­fen­heit. Und nur die­ser Absatz beginnt mit dem Vor­be­halt „Soweit nicht wirk­sam etwas ande­res ver­ein­bart wur­de“.

Dar­aus folgt: Eine Klau­sel, die die Haf­tung aus­schließt, ver­än­dert nicht, was als Beschaf­fen­heit ver­ein­bart ist. Wer ein Pferd als „gerit­ten bis Klas­se L, rönt­ge­no­lo­gisch ohne Befund“ ver­kauft und zugleich „gekauft wie gese­hen“ schreibt, hat zwei Aus­sa­gen im Ver­trag, die sich wider­spre­chen — und die ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit ist die speziellere.

Für die Pra­xis heißt das: Der ers­te Schritt ist nicht die Prü­fung der Klau­sel, son­dern die voll­stän­di­ge Aus­wer­tung des­sen, was zuge­sagt wur­de — im Ver­trag, im Inse­rat, in der Korrespondenz.

Vierte Frage — Arglist oder Garantie?

§ 444 BGB zieht die abso­lu­te Gren­ze. Auf eine Ver­ein­ba­rung, durch wel­che die Rech­te des Käu­fers wegen eines Man­gels aus­ge­schlos­sen oder beschränkt wer­den, kann sich der Ver­käu­fer nicht beru­fen, soweit er den Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit über­nom­men hat. Die­se Gren­ze gilt in jedem Kauf­ver­trag — auch unter Pri­vat­leu­ten, auch bei indi­vi­du­ell aus­ge­han­del­ten Klauseln.

Arg­list setzt Kennt­nis oder zumin­dest ein Für­mög­lich­hal­ten des Man­gels vor­aus und die Erkennt­nis, dass der Käu­fer ihn nicht kennt und bei Kennt­nis nicht oder anders abge­schlos­sen hät­te. Für den Pfer­de­kauf sind das typi­scher­wei­se: eine bekann­te Vor­be­hand­lung, ein frü­he­rer Befund, ein Ver­hal­ten, das im Ver­kaufs­ge­spräch nicht gezeigt wurde.

Der Nach­weis ist der schwie­ri­ge Teil. Er gelingt regel­mä­ßig nicht über Ver­mu­tun­gen, son­dern über Unter­la­gen: Tier­arzt­rech­nun­gen, frü­he­re Befun­de, Nach­rich­ten­ver­läu­fe, Anga­ben gegen­über Dritten.

Die Kehrseite — § 442 BGB

Der Aus­schluss wirkt in bei­de Rich­tun­gen. Die Rech­te des Käu­fers sind ohne­hin aus­ge­schlos­sen, wenn er den Man­gel bei Ver­trags­schluss kennt. Ist ihm ein Man­gel infol­ge gro­ber Fahr­läs­sig­keit unbe­kannt geblie­ben, kann er Rech­te nur bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen oder einer Garan­tie gel­tend machen.

Ein Befund, der in der Ankaufs­un­ter­su­chung doku­men­tiert und bespro­chen wur­de, ist damit kein Man­gel mehr im Rechts­sinn — unab­hän­gig davon, was im Ver­trag steht.

Näher dazu: Ankaufs­un­ter­su­chung.

Was Sie tun sollten

Als Käu­fer: Sam­meln Sie zuerst alles, was zuge­sagt wur­de — Inse­rat, Nach­rich­ten, Ver­trags­text. Prü­fen Sie dann, ob der Ver­käu­fer Unter­neh­mer ist. Und prü­fen Sie die Klau­sel an § 305c und § 307 BGB, wenn sie vor­for­mu­liert war.

Als Ver­käu­fer: Ver­las­sen Sie sich nicht auf die For­mel. Benen­nen Sie bekann­te Befun­de kon­kret und las­sen Sie sie im Ver­trag aus­drück­lich und geson­dert fest­hal­ten — das ist die ein­zi­ge Gestal­tung, die auch beim Ver­brauchs­gü­ter­kauf trägt und die zugleich die Arg­list­dis­kus­si­on abschneidet.

Häufige Fragen zum Gewährleistungsausschluss beim Pferdekauf

Wirkt „gekauft wie gesehen“ beim Kauf vom Händler?

Regel­mä­ßig nicht. Beim Ver­brauchs­gü­ter­kauf kann sich der Unter­neh­mer auf eine sol­che Ver­ein­ba­rung nach § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht beru­fen; zuläs­sig ist nur die kon­kret benann­te, aus­drück­lich und geson­dert ver­ein­bar­te Abwei­chung von den objek­ti­ven Anforderungen.

Und beim Kauf von privat?

Dort ist ein Aus­schluss grund­sätz­lich mög­lich — aber nicht bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen oder einer Beschaf­fen­heits­ga­ran­tie (§ 444 BGB), und in vor­for­mu­lier­ten Ver­trä­gen nur im Rah­men der §§ 305c, 307 BGB.

Gilt das Klauselverbot des § 309 Nr. 8 BGB für Pferde?

Buch­sta­be b betrifft nach sei­nem Wort­laut Ver­trä­ge über die Lie­fe­rung neu her­ge­stell­ter Sachen und über Werk­leis­tun­gen. Ein Pferd fällt nicht dar­un­ter; die Kon­trol­le läuft über § 307 BGB.

Was ist stärker — die Klausel oder die Beschaffenheitsvereinbarung?

Die Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung. § 434 Abs. 2 BGB steht nicht unter dem Vor­be­halt abwei­chen­der Ver­ein­ba­rung; die­ser Vor­be­halt fin­det sich erst in Absatz 3 für die objek­ti­ven Anforderungen.

Was, wenn die Klausel unklar formuliert ist?

Zwei­fel bei der Aus­le­gung All­ge­mei­ner Geschäfts­be­din­gun­gen gehen zu Las­ten des Ver­wen­ders (§ 305c Abs. 2 BGB).

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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