Pfer­de­recht

Eine Reit­be­tei­li­gung ist eine der häu­figs­ten Abspra­chen im Pfer­de­sport – und eine der am schlech­tes­ten gere­gel­ten. Meist wird sie münd­lich ver­ab­re­det: Der Eigen­tü­mer stellt sein Pferd an bestimm­ten Tagen zur Ver­fü­gung, der Rei­ter über­nimmt im Gegen­zug einen Teil der Kos­ten oder der Stall­ar­beit. Solan­ge alles gut geht, fällt das Feh­len einer schrift­li­chen Grund­la­ge nicht auf. Streit ent­steht erst, wenn das Pferd sich ver­letzt, der Rei­ter stürzt, ein Drit­ter zu Scha­den kommt oder eine Sei­te die Abspra­che von heu­te auf mor­gen beendet.

Die Reitbeteiligung ist kein eigener Vertragstyp

Das BGB kennt die Reit­be­tei­li­gung nicht. Wel­che Vor­schrif­ten gel­ten, hängt des­halb davon ab, wie die Abspra­che im Ein­zel­fall aus­ge­stal­tet ist. Zu unter­schei­den sind drei Grundformen:

Rei­ne Gefäl­lig­keit. Der Eigen­tü­mer lässt jeman­den ohne jede Gegen­leis­tung und ohne fes­te Abspra­che gele­gent­lich mit­rei­ten. Hier fehlt der Rechts­bin­dungs­wil­le; Ansprü­che aus Ver­trag bestehen nicht. Die Haf­tung rich­tet sich allein nach dem Delikts­recht und nach § 833 BGB.

Unent­gelt­li­che Reit­be­tei­li­gung mit fes­ter Abspra­che. Fes­te Reit­ta­ge, eine gewis­se Dau­er, wech­sel­sei­ti­ge Erwar­tun­gen – aber kein Geld. Das ist regel­mä­ßig eine Lei­he nach § 598 BGB: Der Ver­lei­her gestat­tet dem Ent­lei­her den Gebrauch der Sache unent­gelt­lich. Über § 90a Satz 3 BGB gel­ten die Vor­schrif­ten über Sachen auf Tie­re entsprechend.

Ent­gelt­li­che Reit­be­tei­li­gung. Zahlt der Rei­ter einen monat­li­chen Betrag, liegt der Schwer­punkt bei der Mie­te (§ 535 BGB). Die Abgren­zung ist nicht immer ein­deu­tig: Wer nur einen Anteil an den tat­säch­li­chen Kos­ten trägt, zahlt nach ver­brei­te­ter Auf­fas­sung noch kein Ent­gelt im Sin­ne der Mie­te, son­dern betei­ligt sich an den Erhal­tungs­kos­ten – bei der Lei­he eines Tie­res trägt der Ent­lei­her die gewöhn­li­chen Erhal­tungs­kos­ten ohne­hin, § 601 Absatz 1 BGB nennt aus­drück­lich die Fütterungskosten.

Was die Einordnung als Leihe konkret bedeutet

Wird die Reit­be­tei­li­gung als Lei­he ein­ge­ord­net, erge­ben sich unmit­tel­bar aus dem Gesetz meh­re­re Fol­gen, die in der Pra­xis oft überraschen:

Der Eigen­tü­mer haf­tet nur ein­ge­schränkt. Nach § 599 BGB hat der Ver­lei­her nur Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit zu ver­tre­ten. Wer also ein Pferd unent­gelt­lich zum Rei­ten über­lässt, haf­tet für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit ver­trag­lich nicht. Die­se Pri­vi­le­gie­rung betrifft aller­dings nur die ver­trag­li­che Haf­tung; die Gefähr­dungs­haf­tung des Tier­hal­ters aus § 833 Satz 1 BGB wird davon nicht ohne Wei­te­res verdrängt.

Kein Wei­ter­ge­ben des Pfer­des. § 603 BGB ver­bie­tet dem Ent­lei­her jeden ande­ren als den ver­trags­mä­ßi­gen Gebrauch und unter­sagt ihm ohne Erlaub­nis, den Gebrauch der Sache einem Drit­ten zu über­las­sen. Wer sei­ne Reit­be­tei­li­gung an eine Freun­din „wei­ter­reicht“ oder das Pferd ohne Abspra­che auf ein Tur­nier mit­nimmt, ver­stößt gegen die­se Pflicht.

Der Eigen­tü­mer kann das Pferd zurück­ver­lan­gen. Ist kei­ne Dau­er ver­ein­bart und ergibt sie sich auch nicht aus dem Zweck, kann der Ver­lei­her die Sache nach § 604 Absatz 3 BGB jeder­zeit zurück­for­dern. Bei der typi­schen münd­li­chen Reit­be­tei­li­gung ohne Lauf­zeit­ab­re­de ist das der Regel­fall – ein Kün­di­gungs­schutz besteht nicht.

Kündigung der Reitbeteiligung

Ist eine Lauf­zeit ver­ein­bart, kann der Eigen­tü­mer die Lei­he nach § 605 BGB nur aus drei gesetz­lich benann­ten Grün­den kün­di­gen: wenn er infol­ge eines nicht vor­her­ge­se­he­nen Umstan­des der ver­lie­he­nen Sache selbst bedarf (Num­mer 1), wenn der Ent­lei­her einen ver­trags­wid­ri­gen Gebrauch macht – ins­be­son­de­re unbe­fugt einem Drit­ten über­lässt – oder die Sache durch Ver­nach­läs­si­gung der ihm oblie­gen­den Sorg­falt erheb­lich gefähr­det (Num­mer 2), oder wenn der Ent­lei­her stirbt (Num­mer 3).

Num­mer 2 ist der prak­tisch wich­tigs­te Fall. „Erheb­lich gefähr­det“ ist eine hohe Schwel­le: Der ein­zel­ne Feh­ler beim Rei­ten genügt nicht, wohl aber ein dau­er­haft rück­sichts­lo­ser Umgang mit dem Pferd. Bei der ent­gelt­li­chen Reit­be­tei­li­gung gilt statt­des­sen Miet­recht mit sei­nen eige­nen Kün­di­gungs­re­geln; hier ist die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung einer Kün­di­gungs­frist der siche­re­re Weg.

Haftung: Wer trägt den Schaden?

Die Haf­tungs­fra­gen der Reit­be­tei­li­gung las­sen sich nur getrennt nach Scha­dens­rich­tung beantworten.

Das Pferd ver­letzt die Reit­be­tei­li­gung. Hier greift die Gefähr­dungs­haf­tung des Tier­hal­ters aus § 833 Satz 1 BGB: Wer Hal­ter des Tie­res ist, haf­tet für den Scha­den, den das Tier durch sei­ne spe­zi­fi­sche Tier­ge­fahr ver­ur­sacht, ver­schul­dens­un­ab­hän­gig. Hal­ter bleibt bei der Reit­be­tei­li­gung fast immer der Eigen­tü­mer – Hal­ter ist, wer die Bestim­mungs­macht über das Tier hat und des­sen Kos­ten trägt. Wer zwei- oder drei­mal die Woche rei­tet, erlangt die­se Stel­lung nicht. Das Nutz­tier­pri­vi­leg des § 833 Satz 2 BGB hilft dem Eigen­tü­mer eines Frei­zeit­pfer­des nicht: Es setzt vor­aus, dass das Tier dem Beruf, der Erwerbs­tä­tig­keit oder dem Unter­halt des Hal­ters zu die­nen bestimmt ist.

Die Reit­be­tei­li­gung als Tier­auf­se­her. § 834 BGB begrün­det eine eige­ne Haf­tung des­je­ni­gen, der die Füh­rung der Auf­sicht über das Tier durch Ver­trag über­nimmt – mit der Mög­lich­keit, sich durch den Nach­weis der erfor­der­li­chen Sorg­falt zu ent­las­ten. Ob die Reit­be­tei­li­gung Tier­auf­se­her ist, ent­schei­det sich am Ver­trag: Wer nur rei­tet, über­nimmt kei­ne Auf­sichts­füh­rung. Wer das Pferd eigen­ver­ant­wort­lich ver­sorgt, führt, auf die Wei­de bringt und zeit­wei­se allein betreut, kann in die­se Rol­le hineinwachsen.

Mit­ver­schul­den und Han­deln auf eige­ne Gefahr. § 254 Absatz 1 BGB führt zur Kür­zung oder zum Weg­fall des Anspruchs, wenn ein Ver­schul­den des Geschä­dig­ten mit­ge­wirkt hat. Wer sich bewusst auf ein als schwie­rig bekann­tes Pferd setzt, ohne Helm rei­tet oder gegen aus­drück­li­che Anwei­sun­gen des Eigen­tü­mers han­delt, muss mit einer erheb­li­chen Quo­te rech­nen. Ein voll­stän­di­ger Haf­tungs­aus­schluss allein des­halb, weil Rei­ten gefähr­lich ist, folgt dar­aus jedoch nicht.

Die Reit­be­tei­li­gung beschä­digt das Pferd. Umge­kehrt haf­tet der Rei­ter dem Eigen­tü­mer nach § 280 Absatz 1 BGB, wenn er eine Pflicht aus dem Reit­be­tei­li­gungs­ver­hält­nis ver­letzt – etwa das Pferd über­for­dert oder ver­bots­wid­rig springt. § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB kehrt die Beweis­last um: Der Rei­ter muss dar­le­gen, dass er die Pflicht­ver­let­zung nicht zu ver­tre­ten hat. Auch hier ist die Tier­ge­fahr auf Sei­ten des Pfer­des zu berück­sich­ti­gen, wenn sich der Scha­den gera­de aus dem unbe­re­chen­ba­ren Ver­hal­ten des Tie­res erge­ben hat.

Ein Drit­ter wird geschä­digt. Bricht das Pferd aus oder ver­letzt es auf dem Reit­weg einen Spa­zier­gän­ger, haf­tet der Eigen­tü­mer als Tier­hal­ter nach § 833 Satz 1 BGB und dane­ben – bei eige­nem Ver­schul­den – der Rei­ter aus § 823 BGB. Der Geschä­dig­te kann sich an bei­de hal­ten; der Aus­gleich zwi­schen ihnen erfolgt intern.

Haftungsfreistellung und Versicherung

Weit ver­brei­tet ist die Klau­sel, mit der die Reit­be­tei­li­gung auf alle Ansprü­che gegen den Eigen­tü­mer ver­zich­tet. Ein sol­cher Ver­zicht ist zwi­schen den Betei­lig­ten grund­sätz­lich mög­lich, hat aber Gren­zen. For­mu­lar­mä­ßig – also in einem vor­for­mu­lier­ten Ver­trag, der mehr­fach ver­wen­det wer­den soll – ist ein Aus­schluss der Haf­tung für Ver­let­zun­gen von Leben, Kör­per und Gesund­heit nach § 309 Num­mer 7 Buch­sta­be a BGB unwirk­sam, und zwar auch für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit. Ein pau­scha­ler Frei­stel­lungs­ver­zicht trägt daher gera­de in den Fäl­len nicht, in denen es auf ihn ankäme.

Prak­tisch wich­ti­ger als jede Klau­sel ist die Ver­si­che­rung. Die Tier­hal­ter­haft­pflicht des Eigen­tü­mers deckt Schä­den, die das Pferd Drit­ten zufügt; ob sie auch die Reit­be­tei­li­gung als mit­ver­si­cher­te Per­son ein­schließt, ergibt sich allein aus den Bedin­gun­gen des kon­kre­ten Ver­tra­ges und ist kei­nes­wegs selbst­ver­ständ­lich. Ist der Rei­ter nicht mit­ver­si­chert, steht er bei einem von ihm mit­ver­ur­sach­ten Fremd­scha­den ohne Deckung da – und der Ver­si­che­rer des Eigen­tü­mers kann bei ihm Rück­griff nehmen.

Kurze Verjährung nicht übersehen

Bei der Lei­he ver­jäh­ren die Ersatz­an­sprü­che des Ver­lei­hers wegen Ver­än­de­run­gen oder Ver­schlech­te­run­gen der ver­lie­he­nen Sache sowie die Ver­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che des Ent­lei­hers nach § 606 Satz 1 BGB in sechs Mona­ten. § 606 Satz 2 BGB ver­weist auf § 548 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 BGB: Die Frist beginnt für den Ver­lei­her mit dem Zeit­punkt, in dem er die Sache zurück­er­hält. Wer nach dem Ende der Reit­be­tei­li­gung eine Ver­let­zung des Pfer­des auf den Rei­ter zurück­füh­ren will, hat also deut­lich weni­ger Zeit als die gewohn­ten drei Jahre.

Was in einen Reitbeteiligungsvertrag gehört

Ein knap­per schrift­li­cher Ver­trag ver­hin­dert die meis­ten Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Sinn­voll sind Rege­lun­gen zu den Reit­ta­gen und ‑zei­ten, zum erlaub­ten Gebrauch (Dres­sur, Sprin­gen, Gelän­de, Tur­nie­re, Aus­rit­te allein), zur Fra­ge, ob und in wel­chem Umfang das Pferd ver­sorgt wird, zur Höhe und zum Zweck einer Zah­lung, zur Lauf­zeit und Kün­di­gungs­frist, zum Ver­hal­ten im Krank­heits- und Ver­let­zungs­fall ein­schließ­lich der Fra­ge, wer den Tier­arzt ruft und wer ihn bezahlt, sowie zum Ver­si­che­rungs­schutz mit aus­drück­li­cher Klä­rung, ob die Reit­be­tei­li­gung in der Tier­hal­ter­haft­pflicht mit­ver­si­chert ist.

Wei­ter­füh­rend: Tier­hal­ter­haf­tung beim Pferd und Ein­stell­ver­trag und Pen­si­ons­stall.

Häufige Fragen zur Reitbeteiligung

Muss ein Reitbeteiligungsvertrag schriftlich sein?

Nein. Die Reit­be­tei­li­gung ist form­frei und kommt auch münd­lich oder durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten zustan­de. Die Schrift­form ist kei­ne Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung, ent­schei­det aber im Streit­fall dar­über, was über­haupt ver­ein­bart war.

Wird die Reitbeteiligung zum Tierhalter?

In aller Regel nicht. Tier­hal­ter im Sin­ne des § 833 BGB ist, wer die Bestim­mungs­macht über das Tier aus­übt, den Nut­zen zieht und die Kos­ten trägt. Wer an fes­ten Tagen rei­tet und sich an den Kos­ten betei­ligt, erlangt die­se Stel­lung nicht. Anders kann es lie­gen, wenn der Eigen­tü­mer sich voll­stän­dig zurück­zieht und die Reit­be­tei­li­gung fak­tisch alle Ent­schei­dun­gen trifft und alle Kos­ten trägt.

Kann der Eigentümer die Reitbeteiligung von heute auf morgen beenden?

Wenn weder eine Dau­er ver­ein­bart ist noch sich eine sol­che aus dem Zweck ergibt, kann der Ver­lei­her das Tier nach § 604 Absatz 3 BGB jeder­zeit zurück­for­dern. Ist dage­gen eine Lauf­zeit ver­ein­bart, ist eine vor­zei­ti­ge Kün­di­gung nur unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 605 BGB möglich.

Haftet die Reitbeteiligung, wenn sich das Pferd beim Reiten verletzt?

Nur bei einer Pflicht­ver­let­zung. Ver­letzt sich das Pferd, ohne dass dem Rei­ter ein Feh­ler vor­zu­wer­fen ist, trägt der Eigen­tü­mer das Risi­ko. Steht eine Pflicht­ver­let­zung fest, muss der Rei­ter nach § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB dar­le­gen, dass er sie nicht zu ver­tre­ten hat.

Ist eine Haftungsfreistellung im Vertrag wirksam?

Nur begrenzt. In vor­for­mu­lier­ten Ver­trä­gen ist ein Aus­schluss der Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit nach § 309 Num­mer 7 Buch­sta­be a BGB unwirk­sam. Indi­vi­du­ell aus­ge­han­del­te Abre­den haben einen wei­te­ren Spiel­raum, erfas­sen aber eben­falls nicht die vor­sätz­li­che Schädigung.

Deckt die Tierhalterhaftpflicht des Eigentümers die Reitbeteiligung mit?

Das hängt aus­schließ­lich von den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ab. Man­che Tari­fe schlie­ßen Fremd­rei­ter als mit­ver­si­cher­te Per­so­nen ein, ande­re nicht. Ohne Ein­schluss trägt die Reit­be­tei­li­gung das Risi­ko selbst und muss zudem mit einem Rück­griff des Ver­si­che­rers rechnen.

Darf die Reitbeteiligung das Pferd an andere weitergeben?

Nein. § 603 Satz 2 BGB unter­sagt es dem Ent­lei­her aus­drück­lich, den Gebrauch der Sache ohne Erlaub­nis des Ver­lei­hers einem Drit­ten zu über­las­sen. Ein Ver­stoß berech­tigt den Eigen­tü­mer nach § 605 Num­mer 2 BGB zur Kündigung.

Wie lange kann der Eigentümer Ersatz für Schäden am Pferd verlangen?

Bei der Lei­he ver­jäh­ren die­se Ansprü­che nach § 606 BGB in sechs Mona­ten ab dem Zeit­punkt, in dem der Ver­lei­her die Sache zurück­er­hält. Wer die Frist ver­strei­chen lässt, ver­liert den Anspruch, ohne dass es auf die Berech­ti­gung in der Sache noch ankäme.

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