Waffenrecht
Persönliche Eignung nach § 6 WaffG – wenn die Behörde ein Gutachten verlangt
Auf einen Blick: Neben der Zuverlässigkeit verlangt das Waffengesetz die persönliche Eignung. Sie fehlt nicht wegen einer Vorstrafe, sondern wegen Umständen in der Person – Abhängigkeit, bestimmte Erkrankungen, fehlende Fähigkeit zum sorgfältigen Umgang oder die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung. Bestehen Bedenken, muss die Behörde ein amts‑, fach- oder fachpsychologisches Zeugnis verlangen – auf Ihre Kosten. Und wer die Mitwirkung verweigert, riskiert, dass die Behörde den Wegfall der Voraussetzung schlicht vermutet.
Die persönliche Eignung ist der stillere der beiden Prüfungsmaßstäbe, und sie ist der unangenehmere. Bei der Zuverlässigkeit lässt sich über Tagessätze und Fristen rechnen; bei der persönlichen Eignung geht es um Umstände, die die eigene Person betreffen, und um ein Gutachten, das man selbst bezahlen muss, bevor überhaupt feststeht, ob die Bedenken berechtigt waren.
Beide Maßstäbe stehen gleichrangig nebeneinander: § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangt Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Fällt eines von beidem weg, ist die Erlaubnis zu widerrufen.
| Verstoß / Delikt | Gesetzliche Grundlage | Rechtliche Konsequenz |
|---|---|---|
| Unerlaubter Waffenbesitz / Erwerb | § 52 WaffG | Straftat (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) |
| Schmuggel von Waffen | § 52a WaffG | Straftat |
| Unerlaubter Waffenhandel | § 53 WaffG | Straftat (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) |
| Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz | KrWaffKontrG | Erhebliche strafrechtliche Konsequenzen |
| Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten | § 36 WaffG | Bußgeld |
| Führen von Schusswaffen ohne die erforderliche Genehmigung | § 10 WaffG | Ordnungswidrigkeit solange keine weiteren Umstände eine Straftat begründen |
| Erwerb und Besitz von verbotenen Gegenständen | § 2 WaffG | Ordnungswidrigkeit solange keine weiteren Umstände eine Straftat begründen |
Wann fehlt die persönliche Eignung?
§ 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG nennt drei Fallgruppen. Sie alle setzen voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen – bloße Vermutungen oder ein ungutes Gefühl der Behörde genügen nicht.
Die persönliche Eignung besitzen danach Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- geschäftsunfähig sind,
- abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind, oder
- auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren können, oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit fehlt die Eignung in der Regel (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG) – also mit der Möglichkeit des atypischen Falls, wie bei der Regelunzuverlässigkeit.
Die Begriffe des Absatzes 1 Nummer 2 stammen aus einer älteren Gesetzessprache; entscheidend ist nicht das Etikett, sondern die tatsachengestützte Prognose für den Umgang mit Waffen.
Die dritte Fallgruppe ist die praktisch wichtigste
Nummer 3 ist der Auffangtatbestand und zugleich der, um den am häufigsten gestritten wird. Sie erfasst zwei verschiedene Dinge: die fehlende Fähigkeit zum vorsichtigen, sachgemäßen Umgang oder zur sorgfältigen Verwahrung, und die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung.
Anlass sind in der Praxis oft Vorgänge, die für sich genommen harmlos wirken: eine bei der Aufbewahrungskontrolle vorgefundene Nachlässigkeit, eine Mitteilung der Polizei aus einem häuslichen Einsatz, eine Äußerung gegenüber einer Behörde, eine ärztliche Mitteilung. Aus solchen Einzelvorgängen leitet die Behörde Zweifel ab – und Zweifel genügen, um das Gutachtenverfahren in Gang zu setzen.
Wichtig ist die Wortwahl des Gesetzes: Verlangt wird die konkrete Gefahr. Eine abstrakte Möglichkeit reicht nicht. Genau an dieser Stelle lohnt der Widerspruch am häufigsten.
Das Gutachten – und wer es bezahlt
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vorgelegten Bescheinigungen, so hat die Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben – auf Kosten der betroffenen Person (§ 6 Abs. 2 WaffG).
Drei Punkte sind daran wichtig.
Erstens ist die Anordnung kein Ermessen: Liegen die Voraussetzungen vor, muss die Behörde sie treffen. Umgekehrt heißt das aber auch, dass sie die Voraussetzungen darlegen muss – welche Tatsachen genau die Bedenken tragen. Eine Gutachtenanordnung ohne konkrete Tatsachengrundlage ist angreifbar.
Zweitens trägt die betroffene Person die Kosten, und zwar unabhängig vom Ergebnis.
Drittens hat die Anordnung einen gesetzlich umrissenen Gegenstand: Das Gesetz spricht vom Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung, nicht von einer allgemeinen Begutachtung der Person. Woran sich die Untersuchung auszurichten hat, ergibt sich aus den Tatsachen, auf die die Behörde ihre Bedenken stützt – und genau deshalb lohnt es sich, diese Tatsachen der Anordnung zu entnehmen, bevor man einen Termin vereinbart.
Wer unter 25 ist, muss ohnehin ein Zeugnis vorlegen
Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Das gilt unabhängig von jedem Anlass – es ist kein Verdacht, sondern eine Altersregel. Für bestimmte Schusswaffen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG gilt sie nicht.
Mitwirkung verweigern ist der teuerste Fehler
Hier liegt die Falle, die in der Beratung am häufigsten zu spät erkannt wird. Verweigert die betroffene Person bei der Überprüfung ihre Mitwirkung, so kann die Behörde den Wegfall der Voraussetzung vermuten (§ 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG). Auf diese Folge muss sie hinweisen (Satz 2).
Wer das Gutachten also nicht beibringt – aus Ärger, aus Kostengründen oder in der Annahme, die Behörde müsse ihm erst etwas nachweisen – liefert ihr genau die Grundlage, die sie sonst mühsam beschaffen müsste. Der richtige Weg führt fast immer über die Anordnung selbst: Ist sie zu unbestimmt oder ohne ausreichende Tatsachengrundlage ergangen, greift man sie an; ist sie tragfähig, bringt man das Gutachten bei.
Der Widerruf wirkt sofort
Wie bei der Zuverlässigkeit gilt: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf wegen fehlender persönlicher Eignung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 45 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die Behörde muss die sofortige Vollziehung nicht anordnen; sie folgt aus dem Gesetz.
Wer den Vollzug aufhalten will, braucht deshalb parallel zum Widerspruch einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen sind hier vor allem vier Punkte:
- Trägt die Gutachtenanordnung selbst? Sie ist der Punkt, an dem sich das Verfahren noch steuern lässt.
- Welche konkreten Tatsachen benennt die Behörde – und fehlen sie, liegt darin der Ansatzpunkt.
- Welche Folgen hätte eine fehlende Mitwirkung nach § 45 Abs. 4 WaffG?
- Welche Frist läuft aus dem jeweiligen Schreiben?
Siehe auch: Waffenbesitzkarte entzogen – der Ablauf und was jetzt zu tun ist.
Häufige Fragen zur persönlichen Eignung
Die Behörde verlangt ein Gutachten. Muss ich das bezahlen?
Ja. § 6 Abs. 2 WaffG legt die Kosten ausdrücklich der betroffenen Person auf, und zwar unabhängig davon, wie das Gutachten ausfällt. Genau deshalb lohnt es sich, zuerst die Anordnung selbst auf ihre Tatsachengrundlage zu prüfen.
Kann ich mir den Gutachter aussuchen?
Das Gesetz verlangt ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis. Innerhalb dieses Rahmens ist die Auswahl nicht beliebig eng; die Anordnung der Behörde bestimmt aber den Gegenstand der Begutachtung. Welche Vorgaben im Einzelfall zulässig sind, ist häufig streitig.
Was passiert, wenn ich das Gutachten nicht vorlege?
Dann kann die Behörde den Wegfall der Voraussetzung vermuten (§ 45 Abs. 4 WaffG) – sie muss Ihnen die fehlende Eignung also nicht mehr nachweisen. Das ist regelmäßig der schlechtere Weg als die Auseinandersetzung mit der Anordnung.
Ich bin unter 25 und will erstmals eine Waffe erwerben. Bin ich automatisch verdächtig?
Nein. Das Zeugnis nach § 6 Abs. 3 WaffG ist eine allgemeine Altersregel für die erstmalige Erteilung und kein Hinweis auf konkrete Zweifel an Ihrer Person.
Gilt das auch für den Jagdschein?
Die jagdrechtlichen Anforderungen knüpfen an vergleichbare Umstände an, sind aber eigenständig geregelt. In der Praxis laufen beide Verfahren häufig parallel, und Feststellungen aus dem einen finden im anderen Verwendung. Beide sollten deshalb gemeinsam geführt werden.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München. Er kommentiert § 6 WaffG im Praxiskommentar zum Waffenrecht (Kohlhammer 2024).