Waf­fen­recht

60 Tagessätze – wenn eine Verurteilung Waffenbesitzkarte und Jagdschein zugleich kostet

Auf einen Blick: Sowohl das Waf­fen­ge­setz als auch das Bun­des­jagd­ge­setz knüp­fen die Rege­lun­zu­ver­läs­sig­keit an die­sel­be Schwel­le: eine Geld­stra­fe von min­des­tens 60 Tages­sät­zen – oder min­des­tens zwei gerin­ge­re Geld­stra­fen – inner­halb der letz­ten fünf Jah­re. Die Kata­log­ta­ten sind aber unter­schied­lich weit gefasst. Ent­schie­den wird die Sache des­halb nicht bei der Waf­fen­be­hör­de, son­dern im Strafverfahren.

Der Moment, in dem sich der Ver­lust der Erlaub­nis ent­schei­det, ist fast nie der Bescheid der Waf­fen­be­hör­de. Er liegt Mona­te frü­her – bei der Fra­ge, auf wie vie­le Tages­sät­ze das Straf­ver­fah­ren hin­aus­läuft. Wer die­sen Zusam­men­hang nicht kennt, nimmt einen Straf­be­fehl hin, weil die Geld­stra­fe ver­kraft­bar erscheint, und ver­liert ein Jahr spä­ter Waf­fen­be­sitz­kar­te und Jagdschein.

Ver­stoß / Delikt Gesetz­li­che Grundlage Recht­li­che Konsequenz
Uner­laub­ter Waf­fen­be­sitz / Erwerb § 52 WaffG Straf­tat (Geld­stra­fe oder Freiheitsstrafe)
Schmug­gel von Waffen § 52a WaffG Straf­tat
Uner­laub­ter Waffenhandel § 53 WaffG Straf­tat (Frei­heits­stra­fe bis zu 5 Jahren)
Ver­stö­ße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz KrWaff­Kon­trG Erheb­li­che straf­recht­li­che Konsequenzen
Ver­stö­ße gegen Aufbewahrungspflichten § 36 WaffG Buß­geld
Füh­ren von Schuss­waf­fen ohne die erfor­der­li­che Genehmigung § 10 WaffG Ord­nungs­wid­rig­keit solan­ge kei­ne wei­te­ren Umstän­de eine Straf­tat begründen
Erwerb und Besitz von ver­bo­te­nen Gegenständen § 2 WaffG Ord­nungs­wid­rig­keit solan­ge kei­ne wei­te­ren Umstän­de eine Straf­tat begründen

Die Schwelle – und was außer ihr noch zählt

Bei­de Geset­ze arbei­ten mit der­sel­ben Grenze.

Im Waf­fen­recht gilt als in der Regel unzu­ver­läs­sig, wer zu einer Frei­heits­stra­fe, Jugend­stra­fe oder Geld­stra­fe von min­des­tens 60 Tages­sät­zen oder min­des­tens zwei­mal zu einer gerin­ge­ren Geld­stra­fe rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wur­de, sofern seit Rechts­kraft der letz­ten Ver­ur­tei­lung fünf Jah­re noch nicht ver­stri­chen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG).

Im Jagd­recht steht die­sel­be For­mu­lie­rung: die­sel­be Schwel­le, die­sel­be Zwei­fach­re­ge­lung, die­sel­be Fünf­jah­res­frist (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG).

Drei Punk­te wer­den dabei regel­mä­ßig missverstanden.

Es zählt die Zahl der Tages­sät­ze, nicht ihre Höhe. Ob der Tages­satz auf 15 oder auf 150 Euro fest­ge­setzt wird, ist für die Erlaub­nis ohne Bedeu­tung. Wer im Straf­ver­fah­ren nur über die wirt­schaft­li­che Belas­tung ver­han­delt, ver­han­delt über das Falsche.

Zwei klei­ne Stra­fen wir­ken wie eine gro­ße. Zwei­mal 30 Tages­sät­ze lösen die­sel­be Rechts­fol­ge aus wie ein­mal 60 – auch wenn die Taten Jah­re aus­ein­an­der­lie­gen und nichts mit­ein­an­der zu tun haben.

Die Frist läuft ab der letz­ten Ver­ur­tei­lung. Eine neue Ver­ur­tei­lung setzt sie voll­stän­dig neu in Gang, auch wenn die ers­te fast abge­lau­fen war.

Warum 59 etwas völlig anderes ist als 60

Die Gren­ze ist scharf. Unter­halb von 60 Tages­sät­zen greift die Regel­ver­mu­tung bei einer ein­zel­nen Ver­ur­tei­lung nicht; ab 60 greift sie, und der Betrof­fe­ne muss dann den aty­pi­schen Fall dar­le­gen – mit hohen Anfor­de­run­gen und unge­wis­sem Ausgang.

Die Zahl der Tages­sät­ze ist Teil der Straf­zu­mes­sung und damit im Straf­ver­fah­ren nicht unver­rück­bar. Sie lässt sich the­ma­ti­sie­ren: in der Ein­las­sung, in Gesprä­chen mit Staats­an­walt­schaft und Gericht, im Rah­men einer Ver­stän­di­gung. Ein Straf­maß von 50 statt 70 Tages­sät­zen bleibt straf­recht­lich eine Nuan­ce – ver­wal­tungs­recht­lich ist es der Unter­schied zwi­schen behal­ten und verlieren.

Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass jemand die­sen Zusam­men­hang im Straf­ver­fah­ren über­haupt vor­bringt. Eine Ver­tei­di­gung, die nur auf die Höhe der Geld­stra­fe schaut, tut es nicht.

Der Strafbefehl – zwei Wochen, in denen alles offensteht

Die meis­ten die­ser Ver­ur­tei­lun­gen erge­hen durch Straf­be­fehl. Gegen ihn kann der Ange­klag­te inner­halb von zwei Wochen nach Zustel­lung Ein­spruch ein­le­gen (§ 410 Abs. 1 StPO). Der Ein­spruch kann auf bestimm­te Beschwer­de­punk­te beschränkt wer­den (§ 410 Abs. 2 StPO) – es ist also mög­lich, den Schuld­vor­wurf hin­zu­neh­men und allein die Rechts­fol­ge anzugreifen.

Läuft die Frist ab, steht der Straf­be­fehl einem rechts­kräf­ti­gen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Damit steht auch die Tages­satz­zahl fest – und mit ihr das waf­fen- und jagd­recht­li­che Ergebnis.

Wer einen Straf­be­fehl über 60 oder mehr Tages­sät­ze erhält und eine waf­fen­recht­li­che Erlaub­nis oder einen Jagd­schein besitzt, soll­te die­se zwei Wochen des­halb nicht ver­strei­chen las­sen, ohne die Fol­gen geprüft zu haben.

Der Unterschied, den fast niemand kennt

Hier lohnt der genaue Blick ins Gesetz, denn die bei­den Kata­lo­ge sind nicht deckungs­gleich.

Das Waf­fen­ge­setz knüpft in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a an eine vor­sätz­li­che Straf­tat an – ohne jede Ein­schrän­kung des Delikts­typs. Jede vor­sätz­li­che Straf­tat genügt, wenn die Schwel­le erreicht ist.

Das Bun­des­jagd­ge­setz ist enger. § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG erfasst

  • lit. a: Verbrechen,
  • lit. b: ein vor­sätz­li­ches Ver­ge­hen, das eine der Annah­men des § 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BJagdG recht­fer­tigt – also einen Schluss auf miss­bräuch­li­che oder leicht­fer­ti­ge Ver­wen­dung, unsach­ge­mä­ßen Umgang oder unbe­rech­tig­te Über­las­sung von Waffen,
  • lit. c: fahr­läs­si­ge Straf­ta­ten im Zusam­men­hang mit Waf­fen, Muni­ti­on oder Sprengstoff,
  • lit. d: Straf­ta­ten gegen jagd­recht­li­che, tier­schutz­recht­li­che oder natur­schutz­recht­li­che Vor­schrif­ten, das Waf­fen­ge­setz, das Kriegs­waf­fen­kon­troll­ge­setz oder das Sprengstoffgesetz.

Dar­aus folgt eine prak­tisch bedeut­sa­me Asym­me­trie: Eine Ver­mö­gens- oder Steu­er­straf­tat ohne jeden Waf­fen­be­zug erfüllt den waf­fen­recht­li­chen Tat­be­stand, wäh­rend sie den jagd­recht­li­chen nicht ohne Wei­te­res erfüllt. Umge­kehrt trifft eine Ver­ur­tei­lung nach tier­schutz- oder natur­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten den Jagd­schein unmit­tel­bar über lit. d.

Für die Ver­tei­di­gung heißt das: Bei­de Erlaub­nis­se sind getrennt zu prü­fen. Wer bei­de Ver­fah­ren pau­schal gleich behan­delt, ver­schenkt im Jagd­recht Argu­men­te – oder über­sieht im Waf­fen­recht eine Betrof­fen­heit, mit der er nicht gerech­net hat.

Die Behörden reden miteinander

Auf einen Auto­ma­tis­mus soll­te man dabei nicht hof­fen. Die Jagd­be­hör­de hat bei der zustän­di­gen Waf­fen­be­hör­de eine Aus­kunft ein­zu­ho­len (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Bei­de Sei­ten erfah­ren also von­ein­an­der, und Fest­stel­lun­gen aus dem einen Ver­fah­ren tau­chen im ande­ren wie­der auf.

Die Folgen sind auf beiden Seiten gebunden

Im Waf­fen­recht ist die Erlaub­nis zu wider­ru­fen, wenn nach­träg­lich Tat­sa­chen ein­tre­ten, die zur Ver­sa­gung hät­ten füh­ren müs­sen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge haben dabei kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung (§ 45 Abs. 5 WaffG).

Im Jagd­recht ist die Behör­de in den Fäl­len des § 17 Abs. 1 BJagdG – dazu zählt die feh­len­de Zuver­läs­sig­keit – ver­pflich­tet, den Jagd­schein für ungül­tig zu erklä­ren und ein­zu­zie­hen (§ 18 Satz 1 BJagdG). Ein Anspruch auf Rück­erstat­tung der Gebüh­ren besteht nicht, und die Behör­de kann eine Sperr­frist für die Wie­der­ertei­lung fest­set­zen (§ 18 Satz 3 BJagdG). Die­se Sperr­frist wird in der Pra­xis unter­schätzt: Sie bestimmt, wie lan­ge der Weg zurück ver­sperrt bleibt.

Für Beamte kommt ein drittes Verfahren hinzu

Wer ver­be­am­tet ist, hat mit der­sel­ben Ver­ur­tei­lung nicht zwei, son­dern drei Ver­fah­ren am Hals – Waf­fen­recht, Jagd­recht und das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren. Auch dort sind die tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen aus dem rechts­kräf­tig abge­schlos­se­nen Straf­ver­fah­ren bin­dend (§ 23 BDG, Art. 25 BayDG).

Der gemein­sa­me Nen­ner aller drei Ver­fah­ren ist der­sel­be: Was im Straf­ver­fah­ren fest­ge­stellt wird, steht spä­ter fest.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen sind hier vor allem vier Punkte:

  • Ist der waf­fen- und jagd­recht­li­che Zusam­men­hang bereits im Straf­ver­fah­ren berück­sich­tigt? Die Tages­satz­zahl ist der Punkt, an dem sich das Ergeb­nis noch steu­ern lässt.
  • Wel­che waf­fen- und jagd­recht­li­chen Fol­gen hat ein Straf­be­fehl – und läuft die zwei­wö­chi­ge Ein­spruchs­frist noch?
  • Wie wirkt sich die Ver­ur­tei­lung auf bei­de Erlaub­nis­se getrennt aus? Die Kata­lo­ge sind unter­schied­lich weit.
  • Greift bei meh­re­ren klei­ne­ren Ver­ur­tei­lun­gen die Zweifachregelung?

Sie­he auch: Waf­fen­be­sitz­kar­te ent­zo­gen – der Ablauf und was jetzt zu tun ist.

Sie­he auch: Gewer­be­un­ter­sa­gung nach § 35 GewO – Vor­aus­set­zun­gen, Reich­wei­te und der Weg zurück – die­sel­be Ver­ur­tei­lung kann auch das Gewer­be kosten.

Sie­he auch: Gewerb­li­che Unzu­ver­läs­sig­keit – was sie begrün­det und wie die Pro­gno­se funk­tio­niert – im Gewer­be­recht gel­ten ande­re Maß­stä­be als im Waf­fen- und Jagdrecht.

Häufige Fragen

Spielt die Höhe des Tagessatzes eine Rolle?

Nein. Für die Erlaub­nis zählt allein die Zahl der Tages­sät­ze. Die Höhe rich­tet sich nach dem Ein­kom­men und ist ver­wal­tungs­recht­lich ohne Bedeutung.

Ich habe 50 Tagessätze bekommen – bin ich sicher?

Bei einer ein­zel­nen Ver­ur­tei­lung greift die Regel­ver­mu­tung nicht. Vor­sicht ist aber gebo­ten, wenn bereits eine frü­he­re Ver­ur­tei­lung zu einer gerin­ge­ren Geld­stra­fe vor­liegt: Zwei gerin­ge­re Geld­stra­fen lösen die­sel­be Fol­ge aus wie eine über 60 Tagessätze.

Verliere ich mit der Waffenbesitzkarte automatisch den Jagdschein?

Nicht auto­ma­tisch, aber sehr häu­fig. Bei­de Geset­ze ver­wen­den die­sel­be Schwel­le, ihre Kata­log­ta­ten sind jedoch unter­schied­lich weit. Bei einer Straf­tat ohne Waf­fen­be­zug lohnt die getrenn­te Prü­fung besonders.

Wie lange kann die Sperrfrist für den Jagdschein sein?

Das Gesetz gibt der Behör­de die Mög­lich­keit, eine Sperr­frist fest­zu­set­zen (§ 18 Satz 3 BJagdG), ohne eine fes­te Dau­er vor­zu­ge­ben. Sie ist Teil der Ent­schei­dung und damit angreifbar.

Kann ich gegen den Strafbefehl nur wegen der Tagessatzzahl vorgehen?

Ja. Der Ein­spruch kann auf bestimm­te Beschwer­de­punk­te beschränkt wer­den (§ 410 Abs. 2 StPO) – der Schuld­vor­wurf kann also unan­ge­tas­tet blei­ben, wäh­rend allein die Rechts­fol­ge zur Über­prü­fung gestellt wird.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in Mün­chen, Mit­au­tor des Pra­xis­kom­men­tars zum Waf­fen­recht (Kohl­ham­mer 2024).

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