Bau­straf­recht

Der Bauunfall: Ermittlungsverfahren und Verantwortlichkeit

Auf einen Blick: Nach einem Unfall auf der Bau­stel­le ermit­telt die Staats­an­walt­schaft regel­mä­ßig gegen meh­re­re Betei­lig­te zugleich, weil die Zustän­dig­keits­ver­tei­lung aus den Akten nicht her­vor­geht. Ent­schei­dend ist nicht, wer anwe­send war, son­dern wem wel­che Pflicht zuge­wie­sen war — und ob eine Dele­ga­ti­on wirk­sam war.

Welche Vorschriften in Betracht kommen

Nach einem Bau­un­fall ste­hen drei Tat­be­stän­de nebeneinander:

  1. § 222 StGB — fahr­läs­si­ge Tötung: Wer durch Fahr­läs­sig­keit den Tod eines Men­schen ver­ur­sacht, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.
  2. § 229 StGB — fahr­läs­si­ge Kör­per­ver­let­zung: Wer durch Fahr­läs­sig­keit die Kör­per­ver­let­zung einer ande­ren Per­son ver­ur­sacht, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.
  3. § 319 StGB — Bau­ge­fähr­dung, die schon ohne Scha­dens­ein­tritt greift und des­halb auch dann im Raum steht, wenn der Unfall glimpf­lich aus­ging (sie­he unse­re Sei­te zur Bau­ge­fähr­dung).

§§ 222 und 229 StGB bestehen jeweils aus einem ein­zi­gen Satz. Der Wort­laut gibt für die Ver­tei­di­gung nichts her — die gesam­te Arbeit liegt bei drei Fra­gen: Wel­che Sorg­falts­pflicht bestand? Wen traf sie? Und ist der Erfolg gera­de auf ihre Ver­let­zung zurückzuführen?

Wen die Pflicht trifft

Auf einer Bau­stel­le über­la­gern sich Bau­herr, Archi­tekt, Fach­pla­ner, Bau­lei­ter, Gene­ral­un­ter­neh­mer, Nach­un­ter­neh­mer, Polier, Sicher­heits- und Gesund­heits­schutz­ko­or­di­na­tor und Prüf­sach­ver­stän­di­ge. Die straf­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit folgt nicht der Hier­ar­chie und nicht der Anwe­sen­heit, son­dern der Zuwei­sung von Aufgaben.

Die­se Zuwei­sung ergibt sich aus Ver­trä­gen, Leis­tungs­bil­dern, der Bau­stel­len­ord­nung, aus Pro­to­kol­len, Frei­ga­ben und Über­ga­ben — Unter­la­gen, die im Zeit­punkt des Unfalls bereits vor­lie­gen. Sie zu sichern und der Ver­tei­di­gung zugäng­lich zu machen, ist der ers­te und wich­tigs­te Schritt; sie sind belast­ba­rer als jede spä­te­re Erinnerung.

Delegation und Überwachung

Wer eine Auf­ga­be wirk­sam über­trägt, wird von der Aus­füh­rungs­ver­ant­wor­tung frei — aber nicht von jeder Ver­ant­wor­tung. Es bleibt die Pflicht, den Über­neh­men­den sorg­fäl­tig aus­zu­wäh­len, ihn ein­zu­wei­sen und die Erfül­lung in ange­mes­se­nem Umfang zu überwachen.

Genau an die­ser Rest­stu­fe set­zen Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen Bau­lei­ter und Geschäfts­füh­rer an. Die Ver­tei­di­gung muss des­halb bei­des zei­gen: dass die Auf­ga­be über­tra­gen war und dass Aus­wahl, Ein­wei­sung und Über­wa­chung dem ent­spra­chen, was von einem sorg­fäl­ti­gen Ver­ant­wort­li­chen zu erwar­ten war.

Umge­kehrt gilt: Eine Über­tra­gung, die nur auf dem Papier steht, wäh­rend fak­tisch wei­ter der Über­tra­gen­de ent­schied, trägt nicht. Die tat­säch­li­che Hand­ha­bung schlägt die ver­trag­li­che Bezeichnung.

Der Zurechnungszusammenhang

Auch wo eine Pflicht­ver­let­zung fest­steht, ist die Sache nicht ent­schie­den. Erfor­der­lich ist, dass sich gera­de die­se Pflicht­ver­let­zung im Erfolg nie­der­ge­schla­gen hat.

Zwei Ein­wän­de sind hier regel­mä­ßig trag­fä­hig. Der ers­te betrifft das recht­mä­ßi­ge Alter­na­tiv­ver­hal­ten: Wäre der Unfall auch bei pflicht­ge­mä­ßem Ver­hal­ten ein­ge­tre­ten, fehlt der Zusam­men­hang. Der zwei­te betrifft das eigen­ver­ant­wort­li­che Ver­hal­ten Drit­ter — etwa das bewuss­te Über­ge­hen einer Siche­rung durch den Ver­un­glück­ten selbst oder eine eigen­mäch­ti­ge Hand­lung eines ande­ren Gewerks.

Bei­de Ein­wän­de sind tat­sa­chen­las­tig und ste­hen und fal­len mit dem tech­ni­schen Sach­ver­halt. Ein eige­ner Sach­ver­stän­di­ger ist hier häu­fig wich­ti­ger als jede recht­li­che Argumentation.

Das Ermittlungsverfahren

Nach einem schwe­ren Unfall lau­fen meh­re­re Ver­fah­ren par­al­lel: die staats­an­walt­schaft­li­chen Ermitt­lun­gen, das Ver­fah­ren der Berufs­ge­nos­sen­schaft, die bau­auf­sicht­li­che Prü­fung und regel­mä­ßig auch eine Unter­su­chung der Gewerbeaufsicht.

Für Beschul­dig­te ist das die eigent­li­che Gefahr. Was gegen­über einer der betei­lig­ten Stel­len erklärt wird, fin­det den Weg in die Straf­ak­te. Anga­ben, die im Rah­men einer betrieb­li­chen oder berufs­ge­nos­sen­schaft­li­chen Auf­klä­rung gemacht wer­den, sind spä­ter schwer zu relativieren.

Es besteht kein Zwang, sich zur Sache zu äußern. Die sinn­vol­le Rei­hen­fol­ge ist des­halb: kei­ne Anga­ben zur Sache, Akten­ein­sicht durch die Ver­tei­di­gung, dann die Ent­schei­dung, ob und was vor­ge­tra­gen wird.

Wenn ein Verfahren gegen das Unternehmen droht

Neben den natür­li­chen Per­so­nen kann das Unter­neh­men selbst betrof­fen sein — über die Geld­bu­ße gegen juris­ti­sche Per­so­nen und über die Abschöp­fung wirt­schaft­li­cher Vor­tei­le. Hin­zu tre­ten die ver­wal­tungs- und gewer­be­recht­li­chen Fol­gen: § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ver­pflich­tet die Behör­de zur Unter­sa­gung des Gewer­bes („ist zu unter­sa­gen“), wenn Tat­sa­chen die Unzu­ver­läs­sig­keit in Bezug auf die­ses Gewer­be dar­tun und die Unter­sa­gung zum Schutz der All­ge­mein­heit oder der im Betrieb Beschäf­tig­ten erfor­der­lich ist. Nähe­res auf unse­rer Sei­te zu den Neben­fol­gen.

Die bauaufsichtliche Parallelschiene

Unab­hän­gig vom Straf­ver­fah­ren kann die Bau­auf­sichts­be­hör­de tätig wer­den. Ihre voll­zieh­ba­ren schrift­li­chen Anord­nun­gen sind nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 2 Bay­BO buß­geld­be­wehrt — mit einem Rah­men bis zu 500.000 Euro. Auch die nicht ord­nungs­ge­mä­ße Ein­rich­tung einer Bau­stel­le ent­ge­gen Art. 9 Abs. 1 Bay­BO ist dort erfasst.

Wer im Straf­ver­fah­ren ver­tei­digt, soll­te die­se Schie­ne mit­ver­fol­gen: Was dort unwi­der­spro­chen bleibt, wird im Straf­ver­fah­ren als fest­ste­hend behandelt.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Ist bereits Akten­ein­sicht genom­men – oder wur­den schon Anga­ben zur Sache gemacht, gegen­über wel­cher Stel­le auch immer?
  • Wel­che Unter­la­gen lie­gen vor: Ver­trä­ge, Leis­tungs­bil­der, Bau­stel­len­ord­nung, Pro­to­kol­le, Frei­ga­ben, Übergaben?
  • Wie war die Auf­ga­ben­zu­wei­sung – und wur­de sie auch tat­säch­lich so gelebt?
  • Ist eige­ner tech­ni­scher Sach­ver­stand ein­ge­bun­den? Der Zurech­nungs­zu­sam­men­hang ent­schei­det sich am tech­ni­schen Sachverhalt.
  • Wie sind die Par­al­lel­ver­fah­ren koor­di­niert? Berufs­ge­nos­sen­schaft, Gewer­be­auf­sicht und Bau­auf­sicht arbei­ten der Straf­ak­te zu.
  • Wel­che gewer­be­recht­li­chen Fol­gen dro­hen? Sie über­dau­ern die Strafe.

Häufige Fragen zum Bauunfall

Gegen mich wird ermittelt, obwohl ich nicht vor Ort war. Wie kann das sein?

Weil die Ver­ant­wort­lich­keit an der Pflich­ten­zu­wei­sung hängt, nicht an der Anwe­sen­heit. Pla­nung, Lei­tung und Über­wa­chung begrün­den eige­ne Pflichten.

Muss ich der Berufsgenossenschaft Auskunft geben?

Was Sie dort erklä­ren, kann in der Straf­ak­te lan­den. Vor einer Äuße­rung soll­te die straf­recht­li­che Lage geklärt sein.

Ich habe die Aufgabe an eine Fachfirma übertragen. Bin ich raus?

Von der Aus­füh­rungs­ver­ant­wor­tung ja, von Auswahl‑, Ein­wei­sungs- und Über­wa­chungs­pflich­ten nicht. Und eine nur for­ma­le Über­tra­gung trägt nicht.

Was droht bei fahrlässiger Tötung?

Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe (§ 222 StGB); bei fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe (§ 229 StGB).

Es ist niemand verletzt worden. Ist die Sache damit erledigt?

Nicht zwin­gend. § 319 StGB setzt kei­nen Scha­den vor­aus, son­dern nur die kon­kre­te Gefähr­dung von Leib oder Leben.

Kann mein Betrieb geschlossen werden?

§ 35 Abs. 1 GewO sieht die Unter­sa­gung als gebun­de­ne Ent­schei­dung vor, wenn Tat­sa­chen die Unzu­ver­läs­sig­keit dar­tun und die Unter­sa­gung erfor­der­lich ist. Des­halb gehört die­se Fol­ge von Beginn an in die Verteidigungsstrategie.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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