Bau­straf­recht

Schwarzarbeit und Vorenthalten von Arbeitsentgelt

Auf einen Blick: Schwarz­ar­beit ist nicht die Bar­zah­lung, son­dern die ver­letz­te Pflicht — das Gesetz defi­niert sie über fünf Pflich­ten­krei­se. Die Buß­gel­der rei­chen bis 100.000 Euro. Und § 266a Abs. 6 StGB ent­hält ein Fens­ter, das Stra­fe ver­mei­den kann — es schließt sich aber im Zeit­punkt der Fälligkeit.

Was Schwarzarbeit rechtlich ist

§ 1 Abs. 2 Schwarz­ArbG defi­niert Schwarz­ar­beit nicht über die Zah­lungs­wei­se, son­dern über die ver­letz­te Pflicht. Schwarz­ar­beit leis­tet, wer Dienst- oder Werk­leis­tun­gen erbringt oder aus­füh­ren lässt und dabei

  1. als Arbeit­ge­ber, Unter­neh­mer oder ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger Selbst­stän­di­ger sei­ne sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Melde‑, Bei­trags- oder Auf­zeich­nungs­pflich­ten nicht erfüllt,
  2. als Steu­er­pflich­ti­ger sei­ne sich dar­aus erge­ben­den steu­er­li­chen Pflich­ten nicht erfüllt,
  3. als Emp­fän­ger von Sozi­al­leis­tun­gen sei­ne Mit­tei­lungs­pflich­ten gegen­über dem Sozi­al­leis­tungs­trä­ger nicht erfüllt,
  4. der Ver­pflich­tung zur Gewer­be­an­zei­ge nach § 14 GewO nicht nach­ge­kom­men ist oder die erfor­der­li­che Rei­se­ge­wer­be­kar­te nicht besitzt,
  5. ein zulas­sungs­pflich­ti­ges Hand­werk ohne Ein­tra­gung in die Hand­werks­rol­le betreibt.

Satz 2 stellt außer­dem das Vor­täu­schen von Dienst- oder Werk­leis­tun­gen gleich, wenn dadurch Sozi­al­leis­tun­gen nach dem Zwei­ten oder Drit­ten Buch Sozi­al­ge­setz­buch zu Unrecht bezo­gen werden.

Dane­ben steht die ille­ga­le Beschäf­ti­gung nach § 1 Abs. 3 Schwarz­ArbG — uner­laub­te Aus­län­der­be­schäf­ti­gung, Arbeit­neh­mer­über­las­sung ohne Erlaub­nis, Ver­stö­ße gegen Min­dest­lohn- und Entsendevorgaben.

Die prak­ti­sche Fol­ge die­ser Defi­ni­ti­on: Ein Vor­wurf kann sich auf einen ein­zi­gen Pflich­ten­kreis stüt­zen. Wer ent­kräf­ten will, muss des­halb wis­sen, wel­cher gemeint ist — und die Ver­tei­di­gung gegen einen Vor­wurf aus Num­mer 1 sieht anders aus als gegen einen aus Num­mer 4.

Die Nachbarschaftshilfe-Ausnahme

§ 8 Abs. 6 Schwarz­ArbG nimmt Leis­tun­gen aus, die nicht nach­hal­tig auf Gewinn gerich­tet sind und erbracht werden

  1. von Ange­hö­ri­gen im Sin­ne des § 15 der Abga­ben­ord­nung oder Lebenspartnern,
  2. aus Gefäl­lig­keit,
  3. im Wege der Nach­bar­schafts­hil­fe oder
  4. im Wege der Selbst­hil­fe im Sinn des § 36 Abs. 2 und 4 des Zwei­ten Woh­nungs­bau­ge­set­zes oder des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes.

Satz 2 prä­zi­siert: Als nicht nach­hal­tig auf Gewinn gerich­tet gilt ins­be­son­de­re eine Tätig­keit, die gegen gerin­ges Ent­gelt erbracht wird. Ein Ent­gelt schließt die Aus­nah­me also nicht von vorn­her­ein aus — ent­schei­dend sind Höhe und Wiederholung.

Die­se Vor­schrift beant­wor­tet die häu­figs­te Fra­ge pri­va­ter Bau­her­ren. Sie hat aber Gren­zen: Sie befreit von Absatz 1, nicht von steu­er­li­chen und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Pflich­ten, wo die­se im Ein­zel­fall bestehen.

Die Bußgeldstaffel — § 8 SchwarzArbG

Die Höhe hängt vom Tat­be­stand ab. § 8 Schwarz­ArbG staffelt:

  1. bis 100.000 Euro in den Fäl­len des Absat­zes 4,
  2. bis 50.000 Euro in den Fäl­len des Absat­zes 1 Num­mer 1 Buch­sta­be d und e und Num­mer 2 sowie des Absat­zes 3,
  3. bis 30.000 Euro in den Fäl­len des Absat­zes 2 Num­mer 3 Buch­sta­be a und Num­mer 9,
  4. bis 5.000 Euro in den Fäl­len des Absat­zes 2 Num­mer 1 und 8,
  5. bis 1.000 Euro in den übri­gen Fällen.

Der ers­te Prüf­schritt bei einem Buß­geld­be­scheid ist des­halb immer: Auf wel­che Num­mer stützt er sich, und passt der ange­setz­te Betrag zu der dafür gel­ten­den Stufe?

Vorenthalten von Arbeitsentgelt — § 266a StGB

Die straf­recht­li­che Kern­vor­schrift ist § 266a StGB, und sie unter­schei­det schär­fer, als meist ange­nom­men wird.

Absatz 1 betrifft die Arbeit­neh­mer­bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung ein­schließ­lich der Arbeits­för­de­rung. Straf­bar ist bereits das Vor­ent­hal­ten — aus­drück­lich „unab­hän­gig davon, ob Arbeits­ent­gelt gezahlt wird“. Straf­dro­hung: Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geldstrafe.

Absatz 2 betrifft die Arbeit­ge­ber­bei­trä­ge, aber nur unter einer zusätz­li­chen Vor­aus­set­zung: Erfor­der­lich sind unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben über sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich erheb­li­che Tat­sa­chen (Nr. 1) oder das pflicht­wid­ri­ge In-Unkennt­nis-Las­sen der Ein­zugs­stel­le (Nr. 2). Das blo­ße Nicht­zah­len genügt hier nicht.

Die­se Unter­schei­dung ist der wich­tigs­te Ver­tei­di­gungs­an­satz bei Liqui­di­täts­kri­sen: Wer offen und rich­tig mel­det, aber nicht zah­len kann, erfüllt Absatz 2 nicht.

Absatz 4 hebt den Rah­men im beson­ders schwe­ren Fall auf sechs Mona­te bis zehn Jah­re und nennt vier Regel­bei­spie­le: gro­ber Eigen­nutz in gro­ßem Aus­maß, fort­ge­setz­tes Vor­ent­hal­ten unter Ver­wen­dung nach­ge­mach­ter oder ver­fälsch­ter Bele­ge, das Ver­schaf­fen sol­cher Bele­ge von einem gewerbs­mä­ßi­gen Anbie­ter und die Bandenmitgliedschaft.

Das Fenster des § 266a Abs. 6 StGB

Die prak­tisch wert­volls­te Vor­schrift des Bau­straf­rechts steht am Ende des § 266a StGB und ist kaum bekannt.

Nach Absatz 6 Satz 1 kann das Gericht in den Fäl­len der Absät­ze 1 und 2 von einer Bestra­fung abse­hen, wenn der Arbeit­ge­ber spä­tes­tens im Zeit­punkt der Fäl­lig­keit oder unver­züg­lich danach der Ein­zugs­stel­le schrift­lich

  1. die Höhe der vor­ent­hal­te­nen Bei­trä­ge mit­teilt und
  2. dar­legt, war­um die frist­ge­mä­ße Zah­lung nicht mög­lich ist, obwohl er sich dar­um ernst­haft bemüht hat.

Lie­gen die­se Vor­aus­set­zun­gen vor und wer­den die Bei­trä­ge dann inner­halb der von der Ein­zugs­stel­le bestimm­ten ange­mes­se­nen Frist ent­rich­tet, wird der Täter nach Satz 2 inso­weit nicht bestraft. Satz 3 erklärt das für die Fäl­le des Absat­zes 3 für ent­spre­chend anwendbar.

Das Fens­ter ist eng. Es öff­net sich mit der Fäl­lig­keit und schließt sich unmit­tel­bar danach — nicht erst, wenn die Prü­fung kommt. Wer in eine Zah­lungs­kri­se gerät, ent­schei­det also am Fäl­lig­keits­tag dar­über, ob die­ser Weg offen­steht. Die­se Mit­tei­lung ist kei­ne Selbst­an­zei­ge und ersetzt kei­ne Bera­tung, aber sie ist häu­fig die ein­zi­ge Mög­lich­keit, die Straf­bar­keit noch abzuwenden.

Warum die Nebenfolgen schwerer wiegen

Für ein Bau­un­ter­neh­men ist die Geld­stra­fe sel­ten das eigent­li­che Pro­blem. Eine Ver­ur­tei­lung nach § 266a Abs. 1 bis 4 StGB oder eine ent­spre­chen­de Geld­bu­ße löst nach § 21 Abs. 1 Schwarz­ArbG den Aus­schluss von öffent­li­chen Auf­trä­gen aus — bis zu drei Jah­re. Die Schwel­len sind nied­rig, und der Aus­schluss kann sogar vor Abschluss des Ver­fah­rens grei­fen. Das ist auf unse­rer Sei­te zu den Neben­fol­gen im Ein­zel­nen dargestellt.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Wel­chem Pflich­ten­kreis ist der Vor­wurf zuzu­ord­nen? § 1 Abs. 2 Schwarz­ArbG nennt fünf; die Ver­tei­di­gung unter­schei­det sich je nach Nummer.
  • Bei pri­va­ten Bau­vor­ha­ben: Greift § 8 Abs. 6 Schwarz­ArbG – Ange­hö­ri­ge, Gefäl­lig­keit, Nach­bar­schafts­hil­fe, gerin­ges Entgelt?
  • Wel­che Stu­fe liegt dem Buß­geld­be­scheid zugrun­de? Der Rah­men reicht je nach Tat­be­stand von 1.000 bis 100.000 Euro.
  • In der Liqui­di­täts­kri­se: Ist die schrift­li­che Mit­tei­lung nach § 266a Abs. 6 StGB spä­tes­tens zur Fäl­lig­keit oder unver­züg­lich danach erfolgt?
  • Wird auch dann gemel­det, wenn nicht gezahlt wer­den kann? Absatz 2 setzt unrich­ti­ge Anga­ben oder Ver­schwei­gen vor­aus – eine offe­ne Mel­dung nimmt ihm die Grundlage.
  • Wird die Ver­ga­be­sper­re mit­ver­han­delt? Sie rich­tet sich nach Straf­maß und Buß­geld­hö­he, nicht nach dem Schuld­spruch allein.

Häufige Fragen

Ist Barzahlung Schwarzarbeit?

Nicht per se. § 1 Abs. 2 Schwarz­ArbG knüpft an die Ver­let­zung von Melde‑, Beitrags‑, Aufzeichnungs‑, Steuer‑, Mit­tei­lungs- oder Anzei­ge­pflich­ten an.

Darf mir mein Nachbar beim Bauen helfen?

§ 8 Abs. 6 Schwarz­ArbG nimmt Nach­bar­schafts­hil­fe, Gefäl­lig­keit und Leis­tun­gen von Ange­hö­ri­gen aus, soweit sie nicht nach­hal­tig auf Gewinn gerich­tet sind; Tätig­keit gegen gerin­ges Ent­gelt gilt aus­drück­lich als solche.

Ich habe gemeldet, konnte aber nicht zahlen. Ist das strafbar?

Für die Arbeit­ge­ber­bei­trä­ge nach § 266a Abs. 2 StGB nicht ohne Wei­te­res — dort sind unrich­ti­ge Anga­ben oder Ver­schwei­gen erfor­der­lich. Für die Arbeit­neh­mer­bei­trä­ge nach Absatz 1 gilt das nicht; dort hilft nur Absatz 6.

Was ist das Fenster des § 266a Abs. 6 StGB?

Die schrift­li­che Mit­tei­lung der vor­ent­hal­te­nen Bei­trags­hö­he an die Ein­zugs­stel­le spä­tes­tens zur Fäl­lig­keit oder unver­züg­lich danach, ver­bun­den mit der Dar­le­gung, war­um trotz ernst­haf­ten Bemü­hens nicht gezahlt wer­den konnte.

Wie hoch können Bußgelder werden?

Je nach Tat­be­stand bis 100.000, 50.000, 30.000, 5.000 oder 1.000 Euro (§ 8 SchwarzArbG).

Verliere ich öffentliche Aufträge?

Das ist die häu­figs­te und här­tes­te Fol­ge. § 21 Abs. 1 Schwarz­ArbG sieht den Aus­schluss für bis zu drei Jah­re vor, schon ab einer Geld­bu­ße von 2.500 Euro oder einer Geld­stra­fe von mehr als neun­zig Tagessätzen.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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