Bau­ge­neh­mi­gungs­recht

Wo kein Bebau­ungs­plan gilt, ent­schei­det eine von zwei Vor­schrif­ten über die Zuläs­sig­keit eines Vor­ha­bens – und der Unter­schied zwi­schen ihnen ist so groß wie kaum ein ande­rer im Bau­recht. Im Innen­be­reich ist gebaut wer­den darf, was sich ein­fügt. Im Außen­be­reich darf nur gebaut wer­den, was pri­vi­le­giert ist; alles ande­re bleibt Ausnahme.

Der Innenbereich: § 34 BauGB

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist inner­halb der im Zusam­men­hang bebau­ten Orts­tei­le ein Vor­ha­ben zuläs­sig, wenn es sich nach Art und Maß der bau­li­chen Nut­zung, der Bau­wei­se und der Grund­stücks­flä­che, die über­baut wer­den soll, in die Eigen­art der nähe­ren Umge­bung ein­fügt und die Erschlie­ßung gesi­chert ist. Satz 2 fügt hin­zu: Die Anfor­de­run­gen an gesun­de Wohn- und Arbeits­ver­hält­nis­se müs­sen gewahrt blei­ben, und das Orts­bild darf nicht beein­träch­tigt werden.

Zwei Begrif­fe tra­gen die Prü­fung. Die nähe­re Umge­bung ist der Bereich, auf den sich das Vor­ha­ben aus­wir­ken kann und der sei­ner­seits den Cha­rak­ter des Bau­grund­stücks prägt – sie ist tat­säch­lich zu ermit­teln, nicht nach Grund­stücks­gren­zen zu zie­hen. Und das Ein­fü­gen ver­langt kei­ne Uni­for­mi­tät: Ein Vor­ha­ben, das den vor­ge­fun­de­nen Rah­men ein­hält, fügt sich ein; ein Vor­ha­ben, das ihn über­schrei­tet, kann sich noch ein­fü­gen, wenn es kei­ne boden­recht­li­chen Span­nun­gen auslöst.

§ 34 Abs. 2 BauGB ent­hält die fak­ti­sche Bau­ge­biets­re­gel: Ent­spricht die Eigen­art der nähe­ren Umge­bung einem der Bau­ge­bie­te der Bau­nut­zungs­ver­ord­nung, beur­teilt sich die Zuläs­sig­keit nach der Art allein danach, ob das Vor­ha­ben dort all­ge­mein zuläs­sig wäre. Für die aus­nahms­wei­se zuläs­si­gen Vor­ha­ben gilt § 31 Abs. 1 BauGB, im Übri­gen § 31 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB über die Befrei­ung entsprechend.

Die­se Ver­wei­sung ist für Nach­barn wich­tig: Im fak­ti­schen Bau­ge­biet nach § 34 Abs. 2 BauGB besteht ein Gebiets­er­hal­tungs­an­spruch wie im beplan­ten Gebiet – der Nach­bar kann sich also gegen ein der Art nach unzu­läs­si­ges Vor­ha­ben weh­ren, ohne selbst kon­kret beein­träch­tigt zu sein.

Nach § 34 Abs. 3 BauGB dür­fen von Vor­ha­ben kei­ne schäd­li­chen Aus­wir­kun­gen auf zen­tra­le Ver­sor­gungs­be­rei­che in der Gemein­de oder in ande­ren Gemein­den aus­ge­hen – die Vor­schrift rich­tet sich vor allem gegen groß­flä­chi­gen Ein­zel­han­del an der Peripherie.

Neben dem Ein­fü­gen­sge­bot ste­hen zwei Abwei­chungs­mög­lich­kei­ten, die in der Pra­xis regel­mä­ßig über­se­hen wer­den. Nach § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB kann vom Erfor­der­nis des Ein­fü­gens im Ein­zel­fall abge­wi­chen wer­den, wenn die Abwei­chung einem der drei dort genann­ten Vor­ha­ben dient: der Erwei­te­rung, Ände­rung, Nut­zungs­än­de­rung oder Erneue­rung eines zuläs­si­ger­wei­se errich­te­ten Gewer­be- oder Hand­werks­be­triebs (Buch­sta­be a), der Erwei­te­rung, Ände­rung oder Erneue­rung zuläs­si­ger­wei­se errich­te­ter Gebäu­de, wenn dadurch neue Woh­nun­gen geschaf­fen wer­den oder vor­han­de­ner Wohn­raum wie­der nutz­bar wird (Buch­sta­be b), oder der Nut­zungs­än­de­rung einer zuläs­si­ger­wei­se errich­te­ten bau­li­chen Anla­ge zu Wohn­zwe­cken ein­schließ­lich einer erfor­der­li­chen Ände­rung oder Erneue­rung (Buch­sta­be c). Hin­zu­kom­men müs­sen nach Num­mer 2 und 3 die städ­te­bau­li­che Ver­tret­bar­keit und die Ver­ein­bar­keit mit den öffent­li­chen Belan­gen auch unter Wür­di­gung nach­bar­li­cher Interessen.

Zwei Ein­schrän­kun­gen gehö­ren dazu. Satz 2 nimmt Ein­zel­han­dels­be­trie­be aus, die die ver­brau­cher­na­he Ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung beein­träch­ti­gen oder schäd­li­che Aus­wir­kun­gen auf zen­tra­le Ver­sor­gungs­be­rei­che haben kön­nen. Und nur in den Fäl­len des Sat­zes 1 Num­mer 1 Buch­sta­be b und c – also bei den wohn­be­zo­ge­nen Vor­ha­ben – erlaubt Satz 3 die Abwei­chung dar­über hin­aus in meh­re­ren ver­gleich­ba­ren Fäl­len, sofern die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen und die Auf­stel­lung eines Bebau­ungs­plans nicht erfor­der­lich ist. Für den Gewer­be- oder Hand­werks­be­trieb nach Buch­sta­be a bleibt es beim Einzelfall.

§ 34 Abs. 3b BauGB reicht wei­ter: Mit Zustim­mung der Gemein­de kann im Ein­zel­fall oder in meh­re­ren ver­gleich­ba­ren Fäl­len vom Erfor­der­nis des Ein­fü­gens abge­wi­chen wer­den, wenn das Vor­ha­ben der Errich­tung eines Wohn­ge­bäu­des dient und auch unter Wür­di­gung nach­bar­li­cher Inter­es­sen mit den öffent­li­chen Belan­gen ver­ein­bar ist. Ein Kata­log wie in Absatz 3a ist hier nicht zu durch­lau­fen, und die städ­te­bau­li­che Ver­tret­bar­keit wird nicht aus­drück­lich ver­langt. Der Preis dafür ist die Zustim­mung der Gemein­de: Ohne sie greift die Vor­schrift nicht, und die Gemein­de ent­schei­det dar­über nach eige­ner städ­te­bau­li­cher Einschätzung.

Der Außenbereich: § 35 BauGB

Der Auf­bau ist drei­stu­fig, und die Rei­hen­fol­ge entscheidet.

Pri­vi­le­gier­te Vor­ha­ben, § 35 Abs. 1 BauGB. Sie sind zuläs­sig, wenn öffent­li­che Belan­ge nicht ent­ge­gen­ste­hen und die aus­rei­chen­de Erschlie­ßung gesi­chert ist. Der Kata­log nennt unter ande­rem Vor­ha­ben, die einem land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb die­nen und nur einen unter­ge­ord­ne­ten Teil der Betriebs­flä­che ein­neh­men (Nr. 1), Betrie­be der gar­ten­bau­li­chen Erzeu­gung (Nr. 2), die öffent­li­che Ver­sor­gung mit Elek­tri­zi­tät, Gas, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on, Wär­me und Was­ser sowie orts­ge­bun­de­ne gewerb­li­che Betrie­be (Nr. 3) und Vor­ha­ben, die wegen ihrer beson­de­ren Anfor­de­run­gen an die Umge­bung, ihrer nach­tei­li­gen Wir­kung auf die Umge­bung oder ihrer beson­de­ren Zweck­be­stim­mung nur im Außen­be­reich aus­ge­führt wer­den sol­len (Nr. 4).

Sons­ti­ge Vor­ha­ben, § 35 Abs. 2 BauGB. Sie kön­nen im Ein­zel­fall zuge­las­sen wer­den, wenn ihre Aus­füh­rung oder Benut­zung öffent­li­che Belan­ge nicht beein­träch­tigt und die Erschlie­ßung gesi­chert ist. Der Unter­schied zum Absatz 1 steckt in zwei Wör­tern: „nicht ent­ge­gen­ste­hen“ ver­langt eine Abwä­gung, in der sich das pri­vi­le­gier­te Vor­ha­ben regel­mä­ßig durch­setzt; „nicht beein­träch­tigt“ lässt schon eine Beein­träch­ti­gung genü­gen, um das Vor­ha­ben schei­tern zu las­sen. Des­halb sind sons­ti­ge Vor­ha­ben im Außen­be­reich prak­tisch fast nie zulässig.

Die öffent­li­chen Belan­ge, § 35 Abs. 3 BauGB. Der Kata­log ist mit „ins­be­son­de­re“ ein­ge­lei­tet und damit nicht abschlie­ßend. Er nennt unter ande­rem den Wider­spruch zu den Dar­stel­lun­gen des Flä­chen­nut­zungs­plans (Nr. 1) oder eines Land­schafts­plans (Nr. 2), schäd­li­che Umwelt­ein­wir­kun­gen (Nr. 3), unwirt­schaft­li­che Auf­wen­dun­gen für Erschlie­ßungs- und Ver­sor­gungs­an­la­gen (Nr. 4), Belan­ge des Natur­schut­zes, des Boden­schut­zes, des Denk­mal­schut­zes, der natür­li­chen Eigen­art der Land­schaft und ihres Erho­lungs­werts sowie die Ver­un­stal­tung des Orts- und Land­schafts­bilds (Nr. 5), die Beein­träch­ti­gung von Maß­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Agrar­struk­tur, der Was­ser­wirt­schaft oder des Hoch­was­ser­schut­zes (Nr. 6) und – der prak­tisch häu­figs­te Grund – die Ent­ste­hung, Ver­fes­ti­gung oder Erwei­te­rung einer Split­ter­sied­lung (Nr. 7).

Die Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 BauGB

Für bestimm­te sons­ti­ge Vor­ha­ben kann nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, dass sie den Dar­stel­lun­gen des Flä­chen­nut­zungs- oder Land­schafts­plans wider­spre­chen, die natür­li­che Eigen­art der Land­schaft beein­träch­ti­gen oder eine Split­ter­sied­lung befürch­ten las­sen – soweit sie im Übri­gen außen­be­reichs­ver­träg­lich im Sinn des Absat­zes 3 sind.

Der prak­tisch wich­tigs­te Fall ist Num­mer 1: die Ände­rung der bis­he­ri­gen Nut­zung eines Gebäu­des, das unter den Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 1 Nr. 1 errich­tet wur­de – also eines land­wirt­schaft­li­chen Gebäu­des. Die Vor­aus­set­zun­gen sind eng und kumu­la­tiv: Das Vor­ha­ben muss einer zweck­mä­ßi­gen Ver­wen­dung erhal­tens­wer­ter Bau­sub­stanz die­nen (Buchst. a), die äuße­re Gestalt muss im Wesent­li­chen gewahrt blei­ben (Buchst. b), die Auf­ga­be der bis­he­ri­gen Nut­zung darf nicht län­ger als sie­ben Jah­re zurück­lie­gen (Buchst. c), das Gebäu­de muss vor mehr als sie­ben Jah­ren zuläs­si­ger­wei­se errich­tet wor­den sein (Buchst. d), und es muss im räum­lich-funk­tio­na­len Zusam­men­hang mit der Hof­stel­le ste­hen (Buchst. e).

Die bei­den Sie­ben­jah­res­fris­ten lau­fen also in ent­ge­gen­ge­setz­te Rich­tun­gen: Das Gebäu­de muss alt genug sein, die Nut­zungs­auf­ga­be darf nicht zu lan­ge her sein. Wer eine Umnut­zung plant, soll­te die­se Daten früh prü­fen – die Frist des Buch­sta­bens c läuft, und sie lässt sich nicht verlängern.

Wei­ter­füh­rend: Bebau­ungs­plan angrei­fen: Nor­men­kon­trol­le und Rüge­frist, Bau­ge­neh­mi­gung, Prü­fungs­um­fang und Geneh­mi­gungs­fik­ti­on und Nut­zungs­un­ter­sa­gung und Besei­ti­gungs­an­ord­nung.

Häufige Fragen zu Innen- und Außenbereich

Wonach richtet sich die Zulässigkeit ohne Bebauungsplan?

Nach § 34 BauGB inner­halb der im Zusam­men­hang bebau­ten Orts­tei­le, nach § 35 BauGB im Außen­be­reich. Die Abgren­zung erfolgt nach den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen, nicht nach Plä­nen oder Gemeindegrenzen.

Was heißt „sich einfügen“?

Dass sich das Vor­ha­ben nach Art und Maß der bau­li­chen Nut­zung, der Bau­wei­se und der über­bau­ba­ren Grund­stücks­flä­che in die Eigen­art der nähe­ren Umge­bung ein­ord­net (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Es ver­langt kei­ne Gleich­för­mig­keit; wer den vor­ge­fun­de­nen Rah­men ein­hält, fügt sich ein.

Wie wird die nähere Umgebung bestimmt?

Nach den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen: maß­geb­lich ist der Bereich, auf den sich das Vor­ha­ben aus­wir­ken kann und der sei­ner­seits den Cha­rak­ter des Bau­grund­stücks prägt. Grund­stücks- oder Stra­ßen­gren­zen sind dafür nicht entscheidend.

Was ist ein faktisches Baugebiet?

Ent­spricht die Eigen­art der nähe­ren Umge­bung einem Bau­ge­biet der Bau­nut­zungs­ver­ord­nung, rich­tet sich die Zuläs­sig­keit nach der Art allein danach, ob das Vor­ha­ben dort all­ge­mein zuläs­sig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Für Nach­barn folgt dar­aus ein Gebietserhaltungsanspruch.

Darf ich im Außenbereich ein Wohnhaus bauen?

Regel­mä­ßig nicht. Ein rei­nes Wohn­haus ist kein pri­vi­le­gier­tes Vor­ha­ben nach § 35 Abs. 1 BauGB; als sons­ti­ges Vor­ha­ben nach Absatz 2 schei­tert es fast immer dar­an, dass öffent­li­che Belan­ge beein­träch­tigt wer­den – ins­be­son­de­re nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Ver­fes­ti­gung einer Splittersiedlung.

Worin unterscheiden sich Absatz 1 und Absatz 2?

In zwei Wör­tern. Pri­vi­le­gier­te Vor­ha­ben sind zuläs­sig, wenn öffent­li­che Belan­ge nicht ent­ge­gen­ste­hen – das erfor­dert eine Abwä­gung. Sons­ti­ge Vor­ha­ben schei­tern schon, wenn öffent­li­che Belan­ge beein­träch­tigt werden.

Kann ich eine alte Scheune zu Wohnraum umbauen?

Unter den engen Vor­aus­set­zun­gen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Erfor­der­lich sind kumu­la­tiv: zweck­mä­ßi­ge Ver­wen­dung erhal­tens­wer­ter Bau­sub­stanz, Wah­rung der äuße­ren Gestalt, Nut­zungs­auf­ga­be vor höchs­tens sie­ben Jah­ren, Errich­tung vor mehr als sie­ben Jah­ren und räum­lich-funk­tio­na­ler Zusam­men­hang mit der Hofstelle.

Was bedeutet Splittersiedlung?

Eine unor­ga­ni­sche Streu­be­bau­ung im Außen­be­reich. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nennt bereits die Befürch­tung ihrer Ent­ste­hung, Ver­fes­ti­gung oder Erwei­te­rung als Beein­träch­ti­gung öffent­li­cher Belan­ge – es genügt also die zu erwar­ten­de Vorbildwirkung.

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