Bau­leit­pla­nung

Beteiligungsverfahren und Einwendungen — §§ 3, 4 BauGB

Auf einen Blick: Die Aus­le­gung fin­det heu­te pri­mär im Inter­net statt — einen Monat, min­des­tens 30 Tage. Wer in die­ser Frist kei­ne Stel­lung­nah­me abgibt, ris­kiert, dass sie bei der Beschluss­fas­sung unbe­rück­sich­tigt bleibt. Umge­kehrt hat die Gemein­de jede frist­ge­mä­ße Stel­lung­nah­me zu prü­fen und das Ergeb­nis mit­zu­tei­len. Genau hier ent­steht das Abwä­gungs­ma­te­ri­al, auf das es spä­ter ankommt.

Das Betei­li­gungs­ver­fah­ren ist der Moment, in dem sich ent­schei­det, ob die eige­nen Belan­ge über­haupt in die Abwä­gung gelan­gen. Wer erst beim Sat­zungs­be­schluss auf­wacht, hat den wich­tigs­ten Hebel bereits aus der Hand gege­ben — nicht wegen einer Prä­k­lu­si­ons­vor­schrift, son­dern weil die Gemein­de nur abwä­gen kann, was sie kennt.

Zwei Stufen: frühzeitig und förmlich

Die frühzeitige Beteiligung — § 3 Abs. 1 BauGB

Die Öffent­lich­keit ist mög­lichst früh­zei­tig zu unter­rich­ten über die all­ge­mei­nen Zie­le und Zwe­cke der Pla­nung, über sich wesent­lich unter­schei­den­de Lösun­gen, die in Betracht kom­men, und über die vor­aus­sicht­li­chen Aus­wir­kun­gen; ihr ist Gele­gen­heit zur Äuße­rung und Erör­te­rung zu geben. Satz 2 stellt aus­drück­lich klar, dass auch Kin­der und Jugend­li­che Teil der Öffent­lich­keit sind.

Der Hin­weis auf die Alter­na­ti­ven ist der prak­tisch bedeut­sams­te Teil: Wer schon hier eine ande­re Lösung benennt, bringt sie in das Ver­fah­ren ein, bevor sich die Pla­nung ver­fes­tigt hat. Nach Satz 3 kann von Unter­rich­tung und Erör­te­rung abge­se­hen wer­den, wenn sich die Pla­nung auf Plan­ge­biet und Nach­bar­ge­bie­te nicht oder nur unwe­sent­lich aus­wirkt oder die Unter­rich­tung bereits auf ande­rer Grund­la­ge erfolgt ist.

Die förmliche Beteiligung — § 3 Abs. 2 BauGB

Der Plan­ent­wurf ist mit der Begrün­dung und den nach Ein­schät­zung der Gemein­de wesent­li­chen, bereits vor­lie­gen­den umwelt­be­zo­ge­nen Stel­lung­nah­men für die Dau­er eines Monats, min­des­tens jedoch 30 Tage, im Inter­net zu ver­öf­fent­li­chen — bei wich­ti­gem Grund län­ger. Zusätz­lich sind nach Satz 2 eine oder meh­re­re ande­re leicht zu errei­chen­de Zugangs­mög­lich­kei­ten bereit­zu­stel­len, etwa öffent­lich zugäng­li­che Lese­ge­rä­te oder eine öffent­li­che Auslegung.

Die Inter­net­ver­öf­fent­li­chung ist damit der Regel­fall, die klas­si­sche Aus­le­gung im Rat­haus nur noch eine der mög­li­chen Zusatzformen.

Die Bekanntmachung und ihre vier Pflichthinweise

Vor Beginn der Ver­öf­fent­li­chungs­frist sind Inter­net­adres­se, Dau­er der Frist und die Arten ver­füg­ba­rer Umwelt­in­for­ma­tio­nen orts­üb­lich bekannt zu machen. Die Bekannt­ma­chung muss nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB vier Hin­wei­se enthalten:

  • dass Stel­lung­nah­men wäh­rend der Ver­öf­fent­li­chungs­frist abge­ge­ben wer­den kön­nen (Nr. 1),
  • dass sie elek­tro­nisch über­mit­telt wer­den sol­len, bei Bedarf aber auch anders (Nr. 2),
  • dass nicht frist­ge­recht abge­ge­be­ne Stel­lung­nah­men bei der Beschluss­fas­sung unbe­rück­sich­tigt blei­ben kön­nen (Nr. 3),
  • wel­che ande­ren leicht erreich­ba­ren Zugangs­mög­lich­kei­ten bestehen (Nr. 4).

Der Inhalt der Bekannt­ma­chung ist zusätz­lich ins Inter­net ein­zu­stel­len; Unter­la­gen und Bekannt­ma­chung sind über ein zen­tra­les Inter­net­por­tal des Lan­des zugäng­lich zu machen. Feh­ler in der Bekannt­ma­chung sind über § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beacht­lich — dazu unse­re Sei­te Abwä­gungs­ge­bot.

Was mit der Stellungnahme geschieht

§ 3 Abs. 2 BauGB ver­pflich­tet die Gemein­de aus­drück­lich: Die frist­ge­mäß abge­ge­be­nen Stel­lung­nah­men sind zu prü­fen; das Ergeb­nis ist mit­zu­tei­len. Haben mehr als 50 Per­so­nen inhalt­lich im Wesent­li­chen glei­che Stel­lung­nah­men abge­ge­ben, kann die Mit­tei­lung dadurch ersetzt wer­den, dass ihnen die Ein­sicht in das Ergeb­nis ermög­licht wird; die Ein­sichts­stel­le ist orts­üb­lich und im Inter­net bekannt zu machen.

Und bei der Vor­la­ge der Bau­leit­plä­ne nach § 6 oder § 10 Abs. 2 BauGB sind die nicht berück­sich­tig­ten Stel­lung­nah­men mit einer Stel­lung­nah­me der Gemein­de bei­zu­fü­gen. Wer wis­sen will, wie die Gemein­de den eige­nen Ein­wand bewer­tet hat, fin­det die Ant­wort dort.

Die Behördenbeteiligung — § 4 BauGB

Par­al­lel zur Öffent­lich­keit wer­den die Behör­den und sons­ti­gen Trä­ger öffent­li­cher Belan­ge betei­ligt, deren Auf­ga­ben­be­reich berührt sein kann — früh­zei­tig nach Absatz 1, auch zu Umfang und Detail­lie­rungs­grad der Umwelt­prü­fung, und förm­lich nach Absatz 2.

Deren Stel­lung­nah­men sind inner­halb eines Monats abzu­ge­ben, wobei die Frist 30 Tage nicht unter­schrei­ten darf; bei wich­ti­gem Grund soll die Gemein­de sie ange­mes­sen ver­län­gern. Die Behör­den sol­len sich auf ihren Auf­ga­ben­be­reich beschrän­ken und über eige­ne beab­sich­tig­te oder ein­ge­lei­te­te Pla­nun­gen Auf­schluss geben.

Für Betrof­fe­ne sind die­se Stel­lung­nah­men oft ergie­bi­ger als die eige­ne Recher­che: Sie lie­gen in den Ver­fah­rens­ak­ten und ent­hal­ten fach­be­hörd­li­che Ein­schät­zun­gen zu Lärm, Ver­kehr, Was­ser oder Natur­schutz, die im Abwä­gungs­ma­te­ri­al bereits ver­ar­bei­tet sein müssen.

Die verkürzten Verfahren — §§ 13, 13a BauGB

Nicht jeder Plan durch­läuft das vol­le Verfahren.

§ 13 BauGB (ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren) ist anwend­bar, wenn die Grund­zü­ge der Pla­nung nicht berührt wer­den, oder wenn ein Bebau­ungs­plan in einem Gebiet nach § 34 BauGB den Zuläs­sig­keits­maß­stab nicht wesent­lich ver­än­dert, oder bei blo­ßen Fest­set­zun­gen nach § 9 Abs. 2a oder 2b BauGB — und nur, wenn kei­ne UVP-pflich­ti­gen Vor­ha­ben vor­be­rei­tet wer­den (Nr. 1), kei­ne Anhalts­punk­te für eine Beein­träch­ti­gung der Schutz­gü­ter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB bestehen (Nr. 2) und kei­ne Anhalts­punk­te nach Num­mer 3 vorliegen.

§ 13a BauGB (Bebau­ungs­plan der Innen­ent­wick­lung) erlaubt das beschleu­nig­te Ver­fah­ren für Wie­der­nutz­bar­ma­chung, Nach­ver­dich­tung und ande­re Maß­nah­men der Innen­ent­wick­lung — mit fes­ten Schwel­len: unter 20.000 m² zuläs­si­ger Grund­flä­che ohne Wei­te­res, wobei meh­re­re Plä­ne in engem sach­li­chem, räum­li­chem und zeit­li­chem Zusam­men­hang mit­zu­rech­nen sind; von 20.000 bis unter 70.000 m² nur nach über­schlä­gi­ger Vor­prü­fung anhand der Kri­te­ri­en der Anla­ge 2 zum BauGB.

Die Zusam­men­rech­nungs­klau­sel ist der häu­figs­te Ansatz­punkt: Wird ein grö­ße­res Vor­ha­ben in meh­re­re Plä­ne zer­legt, um unter die Schwel­le zu kom­men, ist die Anwend­bar­keit des § 13a BauGB zu prüfen.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich Einwendungen erheben?

Wäh­rend der Ver­öf­fent­li­chungs­frist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB — ein Monat, min­des­tens 30 Tage, bei wich­ti­gem Grund länger.

Was passiert, wenn ich die Frist versäume?

§ 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB ver­langt den Hin­weis, dass nicht frist­ge­recht abge­ge­be­ne Stel­lung­nah­men bei der Beschluss­fas­sung unbe­rück­sich­tigt blei­ben kön­nen. Prak­tisch fehlt der Belang dann im Abwä­gungs­ma­te­ri­al — und dar­auf kommt es spä­ter an.

Muss die Gemeinde mir antworten?

Ja. Die frist­ge­mä­ßen Stel­lung­nah­men sind zu prü­fen, und das Ergeb­nis ist mit­zu­tei­len. Bei mehr als 50 gleich­lau­ten­den Stel­lung­nah­men kann die Mit­tei­lung durch ermög­lich­te Ein­sicht­nah­me ersetzt werden.

Findet die Auslegung noch im Rathaus statt?

Die Ver­öf­fent­li­chung erfolgt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Inter­net. Nach Satz 2 muss die Gemein­de zusätz­lich min­des­tens eine ande­re leicht erreich­ba­re Zugangs­mög­lich­keit bereit­stel­len — die öffent­li­che Aus­le­gung ist eine davon.

Kann die Gemeinde ein großes Baugebiet in kleine Pläne aufteilen?

§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB rech­net die Grund­flä­chen meh­re­rer Bebau­ungs­plä­ne zusam­men, die in engem sach­li­chem, räum­li­chem und zeit­li­chem Zusam­men­hang auf­ge­stellt werden.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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