Gewer­be­recht

Gaststättenerlaubnis — Versagung, Rücknahme und Widerruf

Auf einen Blick: Nicht jeder Vor­wurf trägt einen Wider­ruf. Der zwin­gen­de Wider­ruf nach § 15 Abs. 2 GastG setzt Unzu­ver­läs­sig­keit vor­aus — Lärm, unge­eig­ne­te Räu­me oder eine feh­len­de Unter­rich­tung gehö­ren nicht dazu. Sie kön­nen nur über den Ermes­sens­wi­der­ruf nach Absatz 3 wir­ken, und dort gel­ten ande­re Regeln.

Für Gas­tro­no­men hängt an der Erlaub­nis alles: Per­so­nal, Mie­te, Lie­fe­ran­ten, oft eine Bürg­schaft. Ent­spre­chend hoch ist der Druck, wenn ein Anhö­rungs­schrei­ben kommt. Und ent­spre­chend häu­fig wird zu allem Stel­lung genom­men, statt zuerst zu fra­gen, wor­auf die Behör­de die Maß­nah­me eigent­lich stüt­zen kann.

Die­se Fra­ge lohnt sich, weil das Gast­stät­ten­ge­setz genau unter­schei­det. Der Unter­schied zwi­schen einer gebun­de­nen und einer Ermes­sens­ent­schei­dung ist hier nicht Dog­ma­tik, son­dern die Wei­chen­stel­lung des gan­zen Verfahrens.

Welches Recht gilt

Seit der Föde­ra­lis­mus­re­form liegt die Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz für das Gast­stät­ten­recht bei den Län­dern. Meh­re­re Län­der haben eige­ne Gast­stät­ten­ge­set­ze erlas­sen. Bay­ern hat davon kei­nen Gebrauch gemacht: Es gilt wei­ter­hin das Gast­stät­ten­ge­setz des Bun­des, ergänzt und aus­ge­führt durch die Baye­ri­sche Gast­stät­ten­ver­ord­nung (Bay­GastV) vom 23. Febru­ar 2016 (GVBl. S. 39). Für baye­ri­sche Betrie­be ist damit die fol­gen­de Dar­stel­lung unmit­tel­bar ein­schlä­gig; in ande­ren Län­dern ist zuerst zu prü­fen, ob ein eige­nes Lan­des­ge­setz gilt.

Wich­tig ist außer­dem das Ver­hält­nis zur Gewer­be­ord­nung. Nach § 31 GastG gilt die Gewer­be­ord­nung, soweit das Gast­stät­ten­ge­setz kei­ne beson­de­ren Bestim­mun­gen trifft. Umge­kehrt tritt § 35 GewO nach sei­nem Absatz 8 zurück, wenn eine für das Gewer­be erteil­te Zulas­sung wegen Unzu­ver­läs­sig­keit wider­ru­fen wer­den kann — und genau das regelt § 15 GastG. Zum all­ge­mei­nen Weg sie­he Gewer­be­un­ter­sa­gung nach § 35 GewO.

Die Versagungsgründe des § 4 Abs. 1 GastG

Die Erlaub­nis ist zu ver­sa­gen, wenn einer der gesetz­li­chen Grün­de vor­liegt. Fünf sind zu unterscheiden:

Nr. 1 — Unzu­ver­läs­sig­keit. Tat­sa­chen recht­fer­ti­gen die Annah­me, dass der Antrag­stel­ler die erfor­der­li­che Zuver­läs­sig­keit nicht besitzt. Das Gesetz nennt dazu aus­drück­lich Bei­spie­le: dem Trun­ke erge­ben; Aus­beu­tung Uner­fah­re­ner, Leicht­sin­ni­ger oder Wil­lens­schwa­cher; Vor­schub­leis­ten für Alko­hol­miss­brauch, ver­bo­te­nes Glücks­spiel, Heh­le­rei oder Unsitt­lich­keit; Nicht­ein­hal­tung des Gesund­heits- oder Lebens­mit­tel­rechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes.

Nr. 2 — unge­eig­ne­te Räu­me. Lage, Beschaf­fen­heit, Aus­stat­tung oder Ein­tei­lung genü­gen den Anfor­de­run­gen zum Schutz von Gäs­ten und Beschäf­tig­ten nicht.

Nr. 2a — Bar­rie­re­frei­heit. Für Gäs­te bestimm­te Räu­me kön­nen von behin­der­ten Men­schen nicht bar­rie­re­frei genutzt wer­den — aller­dings nur bei Gebäu­den mit Bau­ge­neh­mi­gung nach dem 1. Novem­ber 2002 bezie­hungs­wei­se Fer­tig­stel­lung oder wesent­li­chem Umbau nach dem 1. Mai 2002.

Nr. 3 — öffent­li­ches Inter­es­se. Der Betrieb wider­spricht wegen sei­ner ört­li­chen Lage oder der Ver­wen­dung der Räu­me dem öffent­li­chen Inter­es­se, ins­be­son­de­re weil schäd­li­che Umwelt­ein­wir­kun­gen im Sin­ne des Bun­des-Immis­si­ons­schutz­ge­set­zes oder sonst erheb­li­che Nach­tei­le, Gefah­ren oder Beläs­ti­gun­gen zu befürch­ten sind. Das ist die Vor­schrift, unter die Lärm­kon­flik­te fallen.

Nr. 4 — Unter­rich­tungs­nach­weis. Beschei­ni­gung einer Indus­trie- und Han­dels­kam­mer über die Grund­zü­ge der lebens­mit­tel­recht­li­chen Kenntnisse.

Der entscheidende Unterschied bei Rücknahme und Widerruf

Die Erlaub­nis ist zurück­zu­neh­men, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Ertei­lung Ver­sa­gungs­grün­de nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vor­la­gen (§ 15 Abs. 1 GastG). Die Erlaub­nis ist zu wider­ru­fen, wenn nach­träg­lich Tat­sa­chen ein­tre­ten, die die Ver­sa­gung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 recht­fer­ti­gen wür­den (§ 15 Abs. 2 GastG).

Bei­de zwin­gen­den Ent­schei­dun­gen knüp­fen aus­schließ­lich an die Unzu­ver­läs­sig­keit an. Die Num­mern 2, 2a, 3 und 4 tau­chen dort nicht auf.

Prak­tisch heißt das: Nach­bar­be­schwer­den über Lärm, eine bau­lich pro­ble­ma­tisch gewor­de­ne Situa­ti­on oder eine feh­len­de Unter­rich­tungs­be­schei­ni­gung tra­gen den gebun­de­nen Wider­ruf nach Absatz 2 nicht. Wer einen Wider­ruf erhält, soll­te des­halb zuerst nach­le­sen, auf wel­chen Absatz die Behör­de ihn stützt — und ob die­ser Absatz die genann­ten Tat­sa­chen über­haupt erfasst.

Der Ermessenswiderruf nach § 15 Abs. 3 GastG

Wider­ru­fen wer­den kann die Erlaub­nis unter ande­rem, wenn die Betriebs­art unbe­fugt geän­dert, ande­re als die zuge­las­se­nen Räu­me ver­wen­det, nicht zuge­las­se­ne Geträn­ke oder Spei­sen ver­ab­reicht oder sons­ti­ge inhalt­li­che Beschrän­kun­gen nicht beach­tet wer­den (Nr. 1); wenn Auf­la­gen nach § 5 Abs. 1 nicht inner­halb einer gesetz­ten Frist erfüllt wer­den (Nr. 2); wenn der Betrieb ohne Erlaub­nis durch einen Stell­ver­tre­ter geführt wird (Nr. 3); wenn Per­so­nen ent­ge­gen einem Ver­bot nach § 21 beschäf­tigt wer­den (Nr. 4); oder wenn die Unter­rich­tungs­nach­wei­se in den Fäl­len der Num­mern 5 bis 7 nicht bin­nen sechs Mona­ten erbracht werden.

Für die Pra­xis ist Num­mer 2 der wich­tigs­te Fall. Lärm­kon­flik­te wer­den über Auf­la­gen nach § 5 Abs. 1 GastG gesteu­ert — die­ser erlaubt jeder­zeit Auf­la­gen zum Schutz der Gäs­te, der Beschäf­tig­ten und gegen schäd­li­che Umwelt­ein­wir­kun­gen sowie erheb­li­che Nach­tei­le, Gefah­ren oder Beläs­ti­gun­gen für Bewoh­ner der Nach­bar­grund­stü­cke und die All­ge­mein­heit. Erst wenn eine sol­che Auf­la­ge bestands­kräf­tig ist und bin­nen gesetz­ter Frist nicht erfüllt wird, öff­net sich der Weg zum Widerruf.

Dar­aus folgt die eigent­li­che Ver­tei­di­gungs­li­nie: Die Auf­la­ge ist der rich­ti­ge Zeit­punkt. Wer eine Lärm­schutz­auf­la­ge unan­ge­foch­ten bestands­kräf­tig wer­den lässt, ver­liert die Mög­lich­keit, sie spä­ter inhalt­lich zu bestrei­ten — und muss sich im Wider­rufs­ver­fah­ren auf die Fra­ge der Erfül­lung und auf das Ermes­sen beschränken.

Die Gestattung nach § 12 GastG

Aus beson­de­rem Anlass kann der Betrieb eines erlaub­nis­be­dürf­ti­gen Gast­stät­ten­ge­wer­bes unter erleich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen vor­über­ge­hend auf Wider­ruf gestat­tet wer­den; Auf­la­gen sind jeder­zeit mög­lich (§ 12 Abs. 1 und 3 GastG).

Für Fes­te, Märk­te und Ver­an­stal­tun­gen ist das der übli­che Weg. Der Vor­be­halt des Wider­rufs ist dabei kei­ne For­ma­lie: Die Gestat­tung steht recht­lich auf schwä­che­ren Füßen als die Erlaub­nis, und die Anfor­de­run­gen an ihre Auf­he­bung sind ent­spre­chend geringer.

Was in Bayern zusätzlich gilt — die BayGastV

Die Baye­ri­sche Gast­stät­ten­ver­ord­nung regelt vier Din­ge, die im Bun­des­ge­setz offen blei­ben — und alle vier sind prak­tisch bedeutsam.

Wer ent­schei­det. Für den Voll­zug gast­stät­ten­recht­li­cher Vor­schrif­ten sind grund­sätz­lich die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den zustän­dig; wur­de einer kreis­an­ge­hö­ri­gen Gemein­de nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Bay­BO die Auf­ga­be der unte­ren Bau­auf­sichts­be­hör­de über­tra­gen, tritt sie an deren Stel­le (§ 1 Abs. 1 Bay­GastV). Für die Gestat­tung nach § 12 GastG sind dage­gen die Gemein­den zustän­dig (§ 1 Abs. 2 Bay­GastV) — und dort, wo die Gemein­de zustän­dig ist, ist sie auch zustän­di­ge Behör­de im Sinn des § 15 Abs. 2 GewO (Absatz 3). Wer den Antrag an die fal­sche Stel­le rich­tet, ver­liert Zeit, die bei Ver­an­stal­tun­gen nie­mand hat.

Die Zwei-Wochen-Fik­ti­on für Ver­an­stal­tun­gen. § 6a GewO sieht für Erlaub­nis­ver­fah­ren eine Ent­schei­dungs­frist von drei Mona­ten mit anschlie­ßen­der Geneh­mi­gungs­fik­ti­on vor und erstreckt das auf Ver­fah­ren nach dem Gast­stät­ten­ge­setz, solan­ge kei­ne lan­des­recht­li­che Rege­lung besteht (§ 6a Abs. 1, 2 GewO). Bay­ern hat eine sol­che Rege­lung getrof­fen: Für Gestat­tun­gen nach § 12 GastG zum Aus­schank alko­ho­li­scher Geträn­ke im Rah­men von Ver­an­stal­tun­gen beträgt die Frist zwei Wochen, wenn die in § 2 Abs. 3 Bay­GastV auf­ge­führ­ten Unter­la­gen bei­gebracht wur­den — Name und ladungs­fä­hi­ge Anschrift, Ort und Zeit­raum, sowie die vor­ge­se­he­nen Spei­sen und Geträn­ke. Anträ­ge und Ent­schei­dun­gen bedür­fen dabei der Text­form (§ 2 Abs. 1, 2 BayGastV).

Die Sperr­zeit. Sie beginnt für Schank- und Spei­se­wirt­schaf­ten sowie öffent­li­che Ver­gnü­gungs­stät­ten um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (§ 7 Abs. 1 Bay­GastV); sie gilt nicht in der Nacht zum 1. Janu­ar, auf Schif­fen und Kraft­fahr­zeu­gen im Fahr­gast­be­trieb und auf bestimm­ten Autohö­fen (Absatz 2).

Und der eigent­li­che Hebel bei Nach­bar­kon­flik­ten: Die Gemein­den kön­nen für ein­zel­ne Betrie­be durch Ver­wal­tungs­akt den Beginn der Sperr­zeit bis höchs­tens 19 Uhr vor­ver­le­gen, das Ende bis 8 Uhr hin­aus­schie­ben oder die Sperr­zeit befris­tet und wider­ruf­lich auf­he­ben (§ 8 Abs. 2 Bay­GastV). Eine Vor­ver­le­gung auf 19 Uhr trifft einen Gas­tro­no­mie­be­trieb wirt­schaft­lich här­ter als man­cher Wider­ruf — und sie ist ein Ver­wal­tungs­akt mit allem, was dazu­ge­hört: Anhö­rung, Begrün­dung, Ver­hält­nis­mä­ßig­keit, Rechts­be­helf. Wer Lärm­kon­flik­te im Blick hat, soll­te die­se Vor­schrift ken­nen, bevor der Bescheid kommt.

Ergän­zend regelt die Ver­ord­nung die Anzei­ge­pflicht für Strauß­wirt­schaf­ten — zwei Wochen vor Betriebs­be­ginn bei der Gemein­de, mit Anga­be von Zeit­raum, Kel­ter- und Aus­bau­ort und Räu­men (§ 5 Abs. 1 Bay­GastV); der Betrieb kann unter­sagt wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GastG vor­lie­gen (Absatz 2). Ver­stö­ße gegen die Anzei­ge­pflich­ten sind nach § 9 Bay­GastV in Ver­bin­dung mit § 28 GastG bußgeldbewehrt.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen sind hier vor allem vier Punkte:

  • Auf wel­che Rechts­grund­la­ge stützt die Behör­de sich – Absatz 1, 2 oder 3?
  • Wel­cher Num­mer des § 4 Abs. 1 lässt sich der Vor­wurf zuord­nen – und trägt die­se Num­mer den gewähl­ten Weg überhaupt?
  • Sind die Auf­la­gen noch anfecht­bar, oder ist ihre Bestands­kraft bereits eingetreten?
  • Läuft par­al­lel ein Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren, das über die Zuver­läs­sig­keit unmit­tel­bar auf die Erlaub­nis durchschlägt?

Wel­che Umstän­de die Pro­gno­se tra­gen, ist auf der Sei­te Gewerb­li­che Unzu­ver­läs­sig­keit dargestellt.

Häufige Fragen zur Gaststättenerlaubnis

Können mir Lärmbeschwerden der Nachbarn die Erlaubnis kosten?

Nicht unmit­tel­bar über den zwin­gen­den Wider­ruf: § 15 Abs. 2 GastG knüpft nur an § 4 Abs. 1 Nr. 1 an, also an die Unzu­ver­läs­sig­keit. Lärm fällt unter Nr. 3 und wird über Auf­la­gen nach § 5 GastG gesteu­ert; erst deren Nicht­er­fül­lung eröff­net den Ermes­sens­wi­der­ruf nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GastG.

Was bedeutet gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit?

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG nennt Bei­spie­le: Trunk­sucht, Aus­beu­tung Uner­fah­re­ner, Vor­schub­leis­ten für Alko­hol­miss­brauch, ver­bo­te­nes Glücks­spiel, Heh­le­rei oder Unsitt­lich­keit sowie die Nicht­ein­hal­tung des Gesundheits‑, Lebensmittel‑, Arbeits- oder Jugendschutzrechts.

Gilt daneben § 35 GewO?

Nach § 35 Abs. 8 GewO tritt die Gewer­be­un­ter­sa­gung zurück, wenn die Zulas­sung wegen Unzu­ver­läs­sig­keit wider­ru­fen wer­den kann. Im Übri­gen gilt die Gewer­be­ord­nung nach § 31 GastG ergänzend.

Muss ich den Unterrichtungsnachweis sofort haben?

In den Fäl­len des § 15 Abs. 3 Nr. 5 bis 7 GastG sieht das Gesetz jeweils eine Frist von sechs Mona­ten vor. Wird sie ver­säumt, ist der Wider­ruf mög­lich — aber als Ermessensentscheidung.

Was ist eine Gestattung?

Die vor­über­ge­hen­de Erlaub­nis aus beson­de­rem Anlass nach § 12 GastG. Sie ergeht auf Wider­ruf und kann jeder­zeit mit Auf­la­gen ver­se­hen werden.

Gilt in Bayern ein eigenes Gaststättengesetz?

Nein. Bay­ern hat kein eige­nes Lan­des­gast­stät­ten­ge­setz erlas­sen; es gilt das Gast­stät­ten­ge­setz des Bun­des, ergänzt durch die Baye­ri­sche Gast­stät­ten­ver­ord­nung (Bay­GastV) vom 23. Febru­ar 2016.

Wer ist in Bayern zuständig?

Grund­sätz­lich die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de (§ 1 Abs. 1 Bay­GastV); für Gestat­tun­gen nach § 12 GastG die Gemein­de (§ 1 Abs. 2 BayGastV).

Kann die Gemeinde die Sperrzeit für meinen Betrieb vorverlegen?

Ja, durch Ver­wal­tungs­akt bis höchs­tens 19 Uhr (§ 8 Abs. 2 Bay­GastV). Die all­ge­mei­ne Sperr­zeit beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (§ 7 Abs. 1 BayGastV).

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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