Gewer­be­recht

Wiedergestattung nach Gewerbeuntersagung — der Weg zurück in die Selbständigkeit

Auf einen Blick: Die Wie­der­ge­stat­tung nach § 35 Abs. 6 GewO ist kei­ne Gna­den­ent­schei­dung, son­dern ein Anspruch: Recht­fer­ti­gen Tat­sa­chen die Annah­me, dass kei­ne Unzu­ver­läs­sig­keit mehr vor­liegt, ist wie­der zu gestat­ten. Vor Ablauf eines Jah­res geht das nur bei beson­de­ren Grün­den. Und: Erst die Wie­der­ge­stat­tung räumt den Ein­trag im Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter aus dem Weg.

Eine Gewer­be­un­ter­sa­gung endet nicht von selbst. Sie läuft nicht ab, sie ver­jährt nicht, und sie wird auch nicht dadurch gegen­stands­los, dass die Rück­stän­de irgend­wann bezahlt sind. Wer wie­der selb­stän­dig sein will, braucht einen eige­nen Ver­wal­tungs­akt — die Wiedergestattung.

Das wird regel­mä­ßig unter­schätzt. Wer nach Jah­ren fest­stellt, dass er for­mal immer noch unter­sagt ist, ver­liert Zeit, die sich mit einem recht­zei­ti­gen Antrag hät­te spa­ren lassen.

Was das Gesetz verlangt

§ 35 Abs. 6 GewO ist bemer­kens­wert klar for­mu­liert. Dem Gewer­be­trei­ben­den ist die per­sön­li­che Aus­übung des Gewer­bes auf einen an die Behör­de zu rich­ten­den schrift­li­chen oder elek­tro­ni­schen Antrag hin wie­der zu gestat­ten, wenn Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass eine Unzu­ver­läs­sig­keit im Sin­ne des Absat­zes 1 nicht mehr vorliegt.

Drei Punk­te fol­gen dar­aus unmit­tel­bar. Es gibt einen Antrag — ohne ihn pas­siert nichts, auch nach zehn Jah­ren nicht. Es ist eine gebun­de­ne Ent­schei­dung: Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen vor, hat die Behör­de kein Ermes­sen. Und der Maß­stab ist der­sel­be wie bei der Unter­sa­gung, nur mit umge­kehr­tem Vor­zei­chen: Es geht wie­der um eine Pro­gno­se, und es müs­sen Tat­sa­chen vor­lie­gen, die den Weg­fall der Unzu­ver­läs­sig­keit tragen.

Die Jahresfrist — und was „besondere Gründe“ heißt

Vor Ablauf eines Jah­res nach Durch­füh­rung der Unter­sa­gungs­ver­fü­gung kann die Wie­der­auf­nah­me nur gestat­tet wer­den, wenn hier­für beson­de­re Grün­de vor­lie­gen (§ 35 Abs. 6 Satz 2 GewO).

Die Frist läuft ab der Durch­füh­rung der Ver­fü­gung, nicht ab ihrem Erlass und nicht ab ihrer Bestands­kraft. Das ist eine Unter­schei­dung, die im Ein­zel­fall Mona­te ausmacht.

Ein Antrag vor Ablauf des Jah­res ist damit nicht unzu­läs­sig, son­dern nur an eine zusätz­li­che Vor­aus­set­zung geknüpft. Er lohnt sich, wenn sich die Lage voll­stän­dig und nach­weis­bar gedreht hat — etwa weil die Ver­bind­lich­kei­ten getilgt sind, ein Insol­venz­ver­fah­ren abge­schlos­sen ist oder der Grund der Unter­sa­gung mit einer been­de­ten Betei­li­gung ent­fal­len ist.

Der Punkt, den fast alle übersehen — das Gewerbezentralregister

Eine voll­zieh­ba­re oder nicht mehr anfecht­ba­re Unter­sa­gungs­ent­schei­dung wird in das Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter ein­ge­tra­gen (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch­sta­be b GewO).

Und nun der ent­schei­den­de Unter­schied: § 153 GewO regelt Til­gungs­fris­ten — drei oder fünf Jah­re — aber nur für Ein­tra­gun­gen nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, also für Buß­geld­ent­schei­dun­gen und bestimm­te Straf­ur­tei­le. Für die Unter­sa­gung nach Nr. 1 gilt das nicht.

Sol­che Ein­tra­gun­gen wer­den nach § 152 GewO ent­fernt — unter ande­rem dann, wenn die ein­ge­tra­ge­ne Ent­schei­dung auf­ge­ho­ben oder durch eine spä­te­re Ent­schei­dung gegen­stands­los wird (Absatz 1), wenn eine gesetz­te Frist abge­lau­fen ist (Absatz 2) oder wenn die Voll­zieh­bar­keit auf­grund behörd­li­cher oder gericht­li­cher Ent­schei­dung ent­fällt (Absatz 3).

Prak­tisch heißt das: Die Unter­sa­gung sitzt das Regis­ter nicht aus. Ohne eine spä­te­re Ent­schei­dung, die sie gegen­stands­los macht, bleibt der Ein­trag. Das trifft jeden, bei dem ein Auf­trag­ge­ber, eine Bank, eine Kam­mer oder eine Erlaub­nis­be­hör­de eine Aus­kunft anfor­dert — auch dann, wenn längst nie­mand mehr selb­stän­dig tätig sein will.

Absatz 3 hat eine eige­ne Bedeu­tung: Wer im Eil­ver­fah­ren erreicht, dass die Voll­zieh­bar­keit ent­fällt, wirkt damit zugleich auf das Regis­ter ein.

Was den Antrag trägt

Die Pro­gno­se stützt sich auf Tat­sa­chen, nicht auf Absich­ten. Belast­bar sind vor allem:

Erle­dig­te Ver­bind­lich­kei­ten. Nicht nur beim Finanz­amt, son­dern auch bei Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern und Berufs­ge­nos­sen­schaft. Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gun­gen sind das übli­che Mittel.

Ein abge­schlos­se­nes Insol­venz­ver­fah­ren. Ins­be­son­de­re die Rest­schuld­be­frei­ung ändert die wirt­schaft­li­che Aus­gangs­la­ge grundlegend.

Voll­stän­dig nach­ge­hol­te Erklä­run­gen. Der Vor­wurf, der am wenigs­ten von Liqui­di­tät abhängt, soll­te zuerst erle­digt sein.

Ein trag­fä­hi­ges Kon­zept für die neue Tätig­keit. Zah­len und Struk­tur, gege­be­nen­falls kauf­män­ni­sche Unterstützung.

Bean­stan­dungs­freie Zeit. Was seit der Unter­sa­gung gesche­hen ist, wiegt schwe­rer als jede Erklä­rung dazu, wie es damals dazu kam. Wel­che Umstän­de die Pro­gno­se über­haupt tra­gen, ist auf der Sei­te Gewerb­li­che Unzu­ver­läs­sig­keit dargestellt.

Wer zuständig ist

Nach § 35 Abs. 7 GewO ist im Fall des Absat­zes 6 die Behör­de zustän­dig, in deren Bezirk der Gewer­be­trei­ben­de eine gewerb­li­che Nie­der­las­sung unter­hal­ten will; fehlt eine Nie­der­las­sung, die Behör­de, in deren Bezirk das Gewer­be aus­ge­übt wer­den soll.

Nach einem Umzug ist das also nicht mehr die Behör­de, die unter­sagt hat. Der Antrag geht an die neue Stel­le — was Vor­tei­le hat, weil dort ohne die Vor­ge­schich­te des eige­nen Ver­fah­rens ent­schie­den wird, und Nach­tei­le, weil dort die Akte erst ange­for­dert wer­den muss.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen sind hier vor allem vier Punkte:

  • Ist der Antrag schrift­lich und mit Nach­wei­sen gestellt – nicht mit blo­ßen Zusicherungen?
  • Ab wann läuft die Jah­res­frist: ab der Durch­füh­rung, nicht ab dem Bescheiddatum?
  • Lie­gen die Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gun­gen bei, statt nur ange­kün­digt zu sein?
  • Lohnt der Antrag auch ohne Absicht, wie­der selb­stän­dig zu wer­den – allein wegen des Registereintrags?

Erstreckt sich die Unter­sa­gung auf alle Gewer­be, gilt das erst recht; dazu Erwei­ter­te Gewer­be­un­ter­sa­gung.

Häufige Fragen zur Wiedergestattung

Läuft eine Gewerbeuntersagung nach einigen Jahren aus?

Nein. Sie endet nur durch Auf­he­bung oder durch die Wie­der­ge­stat­tung nach § 35 Abs. 6 GewO.

Wird der Eintrag im Gewerbezentralregister irgendwann getilgt?

Die Til­gungs­fris­ten des § 153 GewO betref­fen Ein­tra­gun­gen nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4. Unter­sa­gun­gen fal­len unter Nr. 1 und wer­den nach § 152 GewO ent­fernt — ins­be­son­de­re, wenn eine spä­te­re Ent­schei­dung sie gegen­stands­los macht.

Muss ich ein Jahr warten?

In der Regel ja. Vor Ablauf des Jah­res nach Durch­füh­rung der Ver­fü­gung ist die Wie­der­ge­stat­tung nur bei beson­de­ren Grün­den möglich.

Hat die Behörde ein Ermessen?

Bei Absatz 6 Satz 1 nicht. Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen vor, ist wie­der zu gestatten.

Ich bin umgezogen — wohin geht der Antrag?

An die Behör­de, in deren Bezirk die Nie­der­las­sung unter­hal­ten oder das Gewer­be aus­ge­übt wer­den soll (§ 35 Abs. 7 GewO).

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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