Gewerberecht
Wiedergestattung nach Gewerbeuntersagung — der Weg zurück in die Selbständigkeit
Auf einen Blick: Die Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO ist keine Gnadenentscheidung, sondern ein Anspruch: Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass keine Unzuverlässigkeit mehr vorliegt, ist wieder zu gestatten. Vor Ablauf eines Jahres geht das nur bei besonderen Gründen. Und: Erst die Wiedergestattung räumt den Eintrag im Gewerbezentralregister aus dem Weg.
Eine Gewerbeuntersagung endet nicht von selbst. Sie läuft nicht ab, sie verjährt nicht, und sie wird auch nicht dadurch gegenstandslos, dass die Rückstände irgendwann bezahlt sind. Wer wieder selbständig sein will, braucht einen eigenen Verwaltungsakt — die Wiedergestattung.
Das wird regelmäßig unterschätzt. Wer nach Jahren feststellt, dass er formal immer noch untersagt ist, verliert Zeit, die sich mit einem rechtzeitigen Antrag hätte sparen lassen.
Was das Gesetz verlangt
§ 35 Abs. 6 GewO ist bemerkenswert klar formuliert. Dem Gewerbetreibenden ist die persönliche Ausübung des Gewerbes auf einen an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrag hin wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt.
Drei Punkte folgen daraus unmittelbar. Es gibt einen Antrag — ohne ihn passiert nichts, auch nach zehn Jahren nicht. Es ist eine gebundene Entscheidung: Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde kein Ermessen. Und der Maßstab ist derselbe wie bei der Untersagung, nur mit umgekehrtem Vorzeichen: Es geht wieder um eine Prognose, und es müssen Tatsachen vorliegen, die den Wegfall der Unzuverlässigkeit tragen.
Die Jahresfrist — und was „besondere Gründe“ heißt
Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen (§ 35 Abs. 6 Satz 2 GewO).
Die Frist läuft ab der Durchführung der Verfügung, nicht ab ihrem Erlass und nicht ab ihrer Bestandskraft. Das ist eine Unterscheidung, die im Einzelfall Monate ausmacht.
Ein Antrag vor Ablauf des Jahres ist damit nicht unzulässig, sondern nur an eine zusätzliche Voraussetzung geknüpft. Er lohnt sich, wenn sich die Lage vollständig und nachweisbar gedreht hat — etwa weil die Verbindlichkeiten getilgt sind, ein Insolvenzverfahren abgeschlossen ist oder der Grund der Untersagung mit einer beendeten Beteiligung entfallen ist.
Der Punkt, den fast alle übersehen — das Gewerbezentralregister
Eine vollziehbare oder nicht mehr anfechtbare Untersagungsentscheidung wird in das Gewerbezentralregister eingetragen (§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b GewO).
Und nun der entscheidende Unterschied: § 153 GewO regelt Tilgungsfristen — drei oder fünf Jahre — aber nur für Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, also für Bußgeldentscheidungen und bestimmte Strafurteile. Für die Untersagung nach Nr. 1 gilt das nicht.
Solche Eintragungen werden nach § 152 GewO entfernt — unter anderem dann, wenn die eingetragene Entscheidung aufgehoben oder durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos wird (Absatz 1), wenn eine gesetzte Frist abgelaufen ist (Absatz 2) oder wenn die Vollziehbarkeit aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt (Absatz 3).
Praktisch heißt das: Die Untersagung sitzt das Register nicht aus. Ohne eine spätere Entscheidung, die sie gegenstandslos macht, bleibt der Eintrag. Das trifft jeden, bei dem ein Auftraggeber, eine Bank, eine Kammer oder eine Erlaubnisbehörde eine Auskunft anfordert — auch dann, wenn längst niemand mehr selbständig tätig sein will.
Absatz 3 hat eine eigene Bedeutung: Wer im Eilverfahren erreicht, dass die Vollziehbarkeit entfällt, wirkt damit zugleich auf das Register ein.
Was den Antrag trägt
Die Prognose stützt sich auf Tatsachen, nicht auf Absichten. Belastbar sind vor allem:
Erledigte Verbindlichkeiten. Nicht nur beim Finanzamt, sondern auch bei Sozialversicherungsträgern und Berufsgenossenschaft. Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind das übliche Mittel.
Ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren. Insbesondere die Restschuldbefreiung ändert die wirtschaftliche Ausgangslage grundlegend.
Vollständig nachgeholte Erklärungen. Der Vorwurf, der am wenigsten von Liquidität abhängt, sollte zuerst erledigt sein.
Ein tragfähiges Konzept für die neue Tätigkeit. Zahlen und Struktur, gegebenenfalls kaufmännische Unterstützung.
Beanstandungsfreie Zeit. Was seit der Untersagung geschehen ist, wiegt schwerer als jede Erklärung dazu, wie es damals dazu kam. Welche Umstände die Prognose überhaupt tragen, ist auf der Seite Gewerbliche Unzuverlässigkeit dargestellt.
Wer zuständig ist
Nach § 35 Abs. 7 GewO ist im Fall des Absatzes 6 die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhalten will; fehlt eine Niederlassung, die Behörde, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt werden soll.
Nach einem Umzug ist das also nicht mehr die Behörde, die untersagt hat. Der Antrag geht an die neue Stelle — was Vorteile hat, weil dort ohne die Vorgeschichte des eigenen Verfahrens entschieden wird, und Nachteile, weil dort die Akte erst angefordert werden muss.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen sind hier vor allem vier Punkte:
- Ist der Antrag schriftlich und mit Nachweisen gestellt – nicht mit bloßen Zusicherungen?
- Ab wann läuft die Jahresfrist: ab der Durchführung, nicht ab dem Bescheiddatum?
- Liegen die Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei, statt nur angekündigt zu sein?
- Lohnt der Antrag auch ohne Absicht, wieder selbständig zu werden – allein wegen des Registereintrags?
Erstreckt sich die Untersagung auf alle Gewerbe, gilt das erst recht; dazu Erweiterte Gewerbeuntersagung.
Häufige Fragen zur Wiedergestattung
Läuft eine Gewerbeuntersagung nach einigen Jahren aus?
Nein. Sie endet nur durch Aufhebung oder durch die Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO.
Wird der Eintrag im Gewerbezentralregister irgendwann getilgt?
Die Tilgungsfristen des § 153 GewO betreffen Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4. Untersagungen fallen unter Nr. 1 und werden nach § 152 GewO entfernt — insbesondere, wenn eine spätere Entscheidung sie gegenstandslos macht.
Muss ich ein Jahr warten?
In der Regel ja. Vor Ablauf des Jahres nach Durchführung der Verfügung ist die Wiedergestattung nur bei besonderen Gründen möglich.
Hat die Behörde ein Ermessen?
Bei Absatz 6 Satz 1 nicht. Liegen die Voraussetzungen vor, ist wieder zu gestatten.
Ich bin umgezogen — wohin geht der Antrag?
An die Behörde, in deren Bezirk die Niederlassung unterhalten oder das Gewerbe ausgeübt werden soll (§ 35 Abs. 7 GewO).
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.