Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge
Betroffene können von an sie adressierte Bescheiden, mit denen sie zur Zahlung von Straßenausbaubeiträgen verpflichtet werden, in erhebliche wirtschaftliche Probleme geraten. Nicht selten ist die Beitragsforderung so hoch, dass sie nicht auf einmal gezahlt werden kann. Betroffene sollten zunächst Ruhe bewahren. Oftmals leiden die Straßenausbaubeitragssatzungen, auf deren Grundlage die Beitragsbescheide gestützt werden, an sogenannten formellen oder materiellen Fehlen. Formelle Fehler können im Verfahren, in der Festlegung der Zuständigkeit oder im Hinblick auf die Form vorkommen.
Ferner können eine Reihe weiterer Fragen für die etwaige Rechtswidrigkeit der Satzung Bedeutung haben, wie etwa die Frage, ob es sich um die erstmalige Erschließung eines Grundstücks handelt. Dann ist das Baugesetzbuch die Rechtsgrundlage für Satzungen der Gemeinden/Städte. Sofern eine Straße bereits besteht, stellt sich die Frage, ob es sich um eine Verbesserung/Erneuerung oder ob eine eine Maßnahme für den Straßenunterhalt vorliegt. Handelt es sich um eine Verbesserung/Erneuerung sind die jeweiligen Kommunalabgabengesetze der Länder die Rechtsgrundlage. Sofern es sich um eine Maßnahme des Straßenunterhalts handelt, ist diese aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt zu finanzieren und nicht an die Anlieger weiterzugeben.
Des Weiteren kann die Frage auftauchen, ob es sich überhaupt um eine beitragspflichtige Straße handelt. Beitragspflichtig sind nur Ortsstraßen. Befindet sich die Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage, kann eine Beitragspflicht entfallen.
Auch Vorteile einer Baumaßnahme können von Nachteilen dieser Maßnahme kompensiert werden mit der Folge, dass Anlieger entsprechend mit geringeren Beiträgen belastet werden dürfen. Nachteile können sich etwa aus einer erhöhten Lärmbelastung der Anlieger ergeben. Letztlich kann auch maßgeblich sein, ob die Gemeinde/Stadt das Abrechnungsgebiet zutreffend festgelegt hat und ob es sich um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück handelt.
Für Gemeinden/Städte stellt sich bei Erlass, Änderung oder Abschaffung der Straßenausbaubeitragssatzung zunächst die Frage, ob eine Verpflichtung besteht, eine entsprechende Satzung zu erlassen oder ob diese nachträglich wieder abgeschafft werden kann. Ferner sind Fehler im Verfahren zu vermeiden und die Satzung im Einzelfall sachgemäß anzuwenden.