Gewer­be­recht

Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO – Voraussetzungen, Reichweite und der Weg zurück

Auf einen Blick: Die Gewer­be­un­ter­sa­gung ist eine gebun­de­ne Ent­schei­dung: Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen vor, muss die Behör­de unter­sa­gen. Sie ist kei­ne Stra­fe, son­dern eine Pro­gno­se. Die Betriebs­auf­ga­be been­det das Ver­fah­ren nicht. Und sie kann über das eine Gewer­be hin­aus auf alle Gewer­be erstreckt wer­den – dann geht es nicht mehr um ein Geschäft, son­dern um die beruf­li­che Existenz.

Ver­tie­fung: Erwei­ter­te Gewer­be­un­ter­sa­gung – wann die Unter­sa­gung auf alle Gewer­be und auf die Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer erstreckt wer­den darf.

Am Anfang steht fast immer ein Anhö­rungs­schrei­ben, in dem Rück­stän­de auf­ge­lis­tet sind – beim Finanz­amt, bei der Kran­ken­kas­se, bei der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Wer dar­auf nicht oder zu spät reagiert, erhält Mona­te spä­ter eine Ver­fü­gung, die den Betrieb been­det und regel­mä­ßig für sofort voll­zieh­bar erklärt wird.

Das Ver­fah­ren folgt dabei einer eige­nen Logik, die mit dem Ver­schul­den wenig zu tun hat. Es geht nicht dar­um, ein Fehl­ver­hal­ten zu ahn­den, son­dern um eine Pro­gno­se für die Zukunft. Wer das ver­steht, argu­men­tiert anders – und meist erfolgreicher.

Die Voraussetzungen – und warum sie zusammen gelesen werden müssen

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ver­langt drei Din­ge: Es müs­sen Tat­sa­chen vor­lie­gen, wel­che die Unzu­ver­läs­sig­keit des Gewer­be­trei­ben­den – oder einer mit der Lei­tung beauf­trag­ten Per­son – in Bezug auf die­ses Gewer­be dar­tun. Und die Unter­sa­gung muss zum Schutz der All­ge­mein­heit oder der im Betrieb Beschäf­tig­ten erfor­der­lich sein.

Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, ist das Gewer­be zu unter­sa­gen. Das Gesetz sagt „ist zu unter­sa­gen“ – die Behör­de hat kein Ermes­sen, mit dem sich über Här­ten ver­han­deln lie­ße. Der Streit gehört des­halb auf die Tatbestandsebene.

Drei Ansatz­punk­te erge­ben sich dar­aus. Ers­tens der Tat­sa­chen­be­zug: Ver­mu­tun­gen und pau­scha­le Bewer­tun­gen genü­gen nicht. Zwei­tens der Gewer­be­be­zug – die Unzu­ver­läs­sig­keit muss sich gera­de auf die­ses Gewer­be bezie­hen. Drit­tens die Erfor­der­lich­keit: Sie ist ein eige­nes Tat­be­stands­merk­mal und wird in Beschei­den häu­fig nur for­mel­haft abgehandelt.

Was die Unzuverlässigkeit in der Praxis trägt

Am häu­figs­ten sind es wirt­schaft­li­che Grün­de: Steu­er­rück­stän­de und nicht abge­führ­te Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, dazu feh­len­de oder unbrauch­ba­re Buch­füh­rung, unter­las­se­ne Erklä­run­gen und Anmel­dun­gen sowie eine anhal­ten­de wirt­schaft­li­che Leistungsunfähigkeit.

Zur häu­figs­ten Fall­grup­pe aus­führ­lich: Gewer­be­un­ter­sa­gung wegen Steu­er­schul­den – was Stun­dung und Raten­zah­lung bewir­ken und war­um die Lohn­steu­er eine Son­der­rol­le spielt.

Ent­schei­dend ist dabei nicht die Höhe allein, son­dern das Ver­hal­ten: Wer Rück­stän­de hat, aber eine trag­fä­hi­ge Til­gungs­ver­ein­ba­rung geschlos­sen hat und sie ein­hält, steht anders da als jemand, der auf Schrei­ben nicht reagiert. Genau des­halb ist der Zeit­punkt so wich­tig – eine Raten­zah­lungs- oder Stun­dungs­ver­ein­ba­rung wirkt vor der Ver­fü­gung erheb­lich stär­ker als danach.

Die Betriebsaufgabe beendet das Verfahren nicht

Ein ver­brei­te­ter Irr­tum: Wer das Gewer­be abmel­det, sobald die Anhö­rung kommt, hofft, die Sache erle­di­ge sich. Das Gesetz sagt aus­drück­lich das Gegen­teil – das Unter­sa­gungs­ver­fah­ren kann fort­ge­setzt wer­den, auch wenn der Betrieb des Gewer­bes wäh­rend des Ver­fah­rens auf­ge­ge­ben wird (§ 35 Abs. 1 Satz 3 GewO).

Die Abmel­dung nimmt der Behör­de also nichts aus der Hand. Sie nimmt aber dem Betrof­fe­nen die Mög­lich­keit, den Betrieb zu erhal­ten, wäh­rend er sich verteidigt.

Die erweiterte Gewerbeuntersagung – hier wird es existenziell

Die Unter­sa­gung kann auch auf die Tätig­keit als Ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter oder als mit der Lei­tung beauf­trag­te Per­son sowie auf ein­zel­ne ande­re oder auf alle Gewer­be erstreckt wer­den, soweit die fest­ge­stell­ten Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass der Gewer­be­trei­ben­de auch dafür unzu­ver­läs­sig ist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO).

Das ist der Unter­schied zwi­schen dem Ver­lust eines Geschäfts und einem beruf­li­chen Aus. Wer die erwei­ter­te Unter­sa­gung erhält, kann nicht in eine ande­re Bran­che aus­wei­chen und auch nicht als Geschäfts­füh­rer oder Ver­tre­ter für ande­re tätig werden.

Weil die Erstre­ckung im Ermes­sen steht – „kann“ statt „ist“ – ist sie eigen­stän­dig angreif­bar, und zwar auch dann, wenn die Unter­sa­gung des Aus­gangs­ge­wer­bes selbst nicht zu hal­ten ist. Die Fra­ge lau­tet: Recht­fer­ti­gen genau die fest­ge­stell­ten Tat­sa­chen die Annah­me der Unzu­ver­läs­sig­keit auch für alles andere?

Ergän­zend erlaubt § 35 Abs. 7a GewO die Unter­sa­gung auch gegen­über Ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten und mit der Lei­tung beauf­trag­ten Per­so­nen – die Maß­nah­me trifft also nicht nur den Inhaber.

Der Schutzschild, den viele nicht kennen – § 12 GewO

Die­se Vor­schrift wird in Steu­er­schul­den-Fäl­len regel­mä­ßig über­se­hen, obwohl sie den Aus­gang bestim­men kann.

Vor­schrif­ten, die eine Gewer­be­un­ter­sa­gung wegen einer auf unge­ord­ne­te Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se zurück­zu­füh­ren­den Unzu­ver­läs­sig­keit ermög­li­chen, sind nicht anzu­wen­den während

  • eines Insol­venz­ver­fah­rens,
  • der Anord­nung von Siche­rungs­maß­nah­men nach § 21 InsO,
  • der Über­wa­chung der Erfül­lung eines Insol­venz­plans (§ 260 InsO), oder
  • bestimm­ter Lagen im Sta­bi­li­sie­rungs- und Restrukturierungsrahmen,

und zwar in Bezug auf das Gewer­be, das zur Zeit des Antrags aus­ge­übt wur­de (§ 12 GewO).

Prak­tisch heißt das: Solan­ge eines die­ser Ver­fah­ren läuft, ist der Weg über die wirt­schaft­li­che Unzu­ver­läs­sig­keit für die­ses Gewer­be ver­sperrt. Der Schutz reicht nicht wei­ter als die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se – auf ande­re Unzu­ver­läs­sig­keits­grün­de wirkt er nicht – aber in der häu­figs­ten Fall­grup­pe greift er unmit­tel­bar. Wer eine Anhö­rung erhält und ohne­hin über ein Insol­venz- oder Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren nach­denkt, soll­te die zeit­li­che Rei­hen­fol­ge des­halb nicht dem Zufall überlassen.

Den Betrieb erhalten – der Stellvertreter nach § 35 Abs. 2 GewO

Auf Antrag kann die Behör­de gestat­ten, den Gewer­be­be­trieb durch einen Stell­ver­tre­ter fort­zu­füh­ren, der die Gewähr für eine ord­nungs­ge­mä­ße Füh­rung bie­tet (§ 35 Abs. 2 GewO in Ver­bin­dung mit § 45 GewO).

Die­ser Weg wird sel­ten beschrit­ten und ist häu­fig die ein­zi­ge Mög­lich­keit, Betrieb, Auf­trä­ge und Arbeits­plät­ze zu erhal­ten, wäh­rend die per­sön­li­che Unzu­ver­läs­sig­keit auf­ge­ar­bei­tet wird. Der Antrag muss aller­dings gestellt wer­den – von Amts wegen geschieht nichts.

Wenn ein Strafverfahren vorausgegangen ist

Will die Behör­de einen Sach­ver­halt berück­sich­ti­gen, der Gegen­stand eines Straf­ur­teils war, darf sie zum Nach­teil des Gewer­be­trei­ben­den nicht vom Inhalt des Urteils abwei­chen, soweit es die Fest­stel­lung des Sach­ver­halts, die Beur­tei­lung der Schuld­fra­ge oder die Pro­gno­se im Sin­ne des § 70 StGB betrifft (§ 35 Abs. 3 GewO).

Damit gilt hier der­sel­be Grund­satz wie im Waffen‑, Jagd- und Dis­zi­pli­nar­recht: Was im Straf­ver­fah­ren fest­ge­stellt wird, steht anschlie­ßend fest. Wer im Straf­ver­fah­ren die Sach­ver­halts­fest­stel­lun­gen für neben­säch­lich hält, fin­det sie spä­ter in der Unter­sa­gungs­ver­fü­gung wieder.

Sofort vollziehbar – aber nicht von Gesetzes wegen

Gewer­be­un­ter­sa­gun­gen wer­den regel­mä­ßig für sofort voll­zieh­bar erklärt. Anders als im Waf­fen­recht folgt das aber nicht schon aus dem Gesetz: Die Behör­de muss die sofor­ti­ge Voll­zie­hung geson­dert anord­nen und schrift­lich begrün­den (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO).

Die­se Begrün­dung ist ein eige­ner Prüf­punkt. Sie muss auf den Ein­zel­fall bezo­gen sein; for­mel­haf­te Wen­dun­gen genü­gen nicht. Fehlt sie oder trägt sie nicht, kann das Ver­wal­tungs­ge­richt die auf­schie­ben­de Wir­kung wie­der­her­stel­len – und der Betrieb läuft zunächst weiter.

Der Weg zurück – Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO

Die Unter­sa­gung ist nicht end­gül­tig. Auf schrift­li­chen oder elek­tro­ni­schen Antrag ist die per­sön­li­che Aus­übung des Gewer­bes wie­der zu gestat­ten, wenn Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass eine Unzu­ver­läs­sig­keit nicht mehr vor­liegt (§ 35 Abs. 6 Satz 1 GewO).

Ver­tie­fung: Wie­der­ge­stat­tung nach Gewer­be­un­ter­sa­gung – der Anspruch aus § 35 Abs. 6 GewO und der Ein­trag im Gewerbezentralregister.

Auch das ist eine gebun­de­ne Ent­schei­dung. Eine Ein­schrän­kung gibt es: Vor Ablauf eines Jah­res nach Durch­füh­rung der Unter­sa­gungs­ver­fü­gung kommt die Wie­der­auf­nah­me nur bei beson­de­ren Grün­den in Betracht (Satz 2).

Getra­gen wird ein sol­cher Antrag durch Nach­wei­se: getilg­te oder ver­bind­lich ver­ein­bar­te Rück­stän­de, geord­ne­te Buch­füh­rung, ein­ge­reich­te Erklä­run­gen, gege­be­nen­falls eine Rest­schuld­be­frei­ung. Die Vor­be­rei­tung beginnt sinn­vol­ler­wei­se nicht nach Ablauf des Jah­res, son­dern währenddessen.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen sind hier vor allem fünf Punkte:

  • Ist auf das Anhö­rungs­schrei­ben mit Sub­stanz erwi­dert wor­den – und nicht bloß mit einer Fristverlängerung?
  • Las­sen sich Rück­stän­de klä­ren, bevor die Ver­fü­gung ergeht? Eine ein­ge­hal­te­ne Til­gungs­ver­ein­ba­rung ist das stärks­te Argu­ment, das die­ses Ver­fah­ren kennt.
  • Wel­che Fol­gen hät­te eine Gewer­be­ab­mel­dung im lau­fen­den Verfahren?
  • Ist § 12 GewO einschlägig?
  • Ist die sofor­ti­ge Voll­zie­hung ein­zel­fall­be­zo­gen begrün­det, und wie weit reicht die Untersagung?

Sie­he auch: Gewerb­li­che Unzu­ver­läs­sig­keit – was sie begrün­det und wie die Pro­gno­se funk­tio­niert – der Tat­be­stand im Einzelnen.

Häufige Fragen zur Gewerbeuntersagung

Hilft es, wenn ich das Gewerbe abmelde?

Nein. Das Ver­fah­ren kann fort­ge­setzt wer­den, auch wenn der Betrieb wäh­rend des Ver­fah­rens auf­ge­ge­ben wird (§ 35 Abs. 1 Satz 3 GewO). Die Abmel­dung nimmt Ihnen nur die Mög­lich­keit, den Betrieb wäh­rend der Ver­tei­di­gung zu erhalten.

Darf ich nach einer Untersagung ein anderes Gewerbe anmelden?

Das hängt davon ab, wie weit die Unter­sa­gung reicht. Wur­de sie nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf ande­re oder auf alle Gewer­be erstreckt, ist auch das ver­sperrt. Die Erstre­ckung steht im Ermes­sen und ist geson­dert angreifbar.

Ich habe Steuerschulden, aber eine Ratenzahlung vereinbart. Reicht das?

Es ist das wich­tigs­te Argu­ment, das Sie haben – vor­aus­ge­setzt, die Ver­ein­ba­rung ist ver­bind­lich und wird ein­ge­hal­ten. Ent­schei­dend ist die Pro­gno­se für die Zukunft, nicht die Ver­gan­gen­heit. Je frü­her die Ver­ein­ba­rung steht, des­to stär­ker wirkt sie.

Was gilt, wenn ich Insolvenz angemeldet habe?

Dann kann § 12 GewO grei­fen: Wäh­rend eines Insol­venz­ver­fah­rens und in den dort genann­ten Restruk­tu­rie­rungs­la­gen sind Unter­sa­gungs­vor­schrif­ten nicht anzu­wen­den, soweit die Unzu­ver­läs­sig­keit auf unge­ord­ne­te Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se zurück­geht – bezo­gen auf das damals aus­ge­üb­te Gewerbe.

Wann kann ich wieder selbstständig arbeiten?

Auf Antrag ist die Aus­übung wie­der zu gestat­ten, sobald Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass die Unzu­ver­läs­sig­keit nicht mehr vor­liegt (§ 35 Abs. 6 GewO). Vor Ablauf eines Jah­res nach Durch­füh­rung der Unter­sa­gung geht das nur bei beson­de­ren Gründen.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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