Waf­fen­recht

Aufbewahrung von Waffen und behördliche Kontrolle

Auf einen Blick: Die Auf­be­wah­rungs­pflich­ten sind zah­len­mä­ßig gestaf­felt und las­sen sich in Här­te­fäl­len auf Antrag absen­ken. Beim Zutritts­recht der Behör­de gilt eine Gren­ze, die häu­fig über­se­hen wird: Wohn­räu­me dür­fen gegen den Wil­len des Inha­bers nur zur Ver­hü­tung drin­gen­der Gefah­ren betre­ten werden.

Ver­stoß / Delikt Gesetz­li­che Grundlage Recht­li­che Konsequenz
Uner­laub­ter Waf­fen­be­sitz / Erwerb § 52 WaffG Straf­tat (Geld­stra­fe oder Freiheitsstrafe)
Schmug­gel von Waffen § 52a WaffG Straf­tat
Uner­laub­ter Waffenhandel § 53 WaffG Straf­tat (Frei­heits­stra­fe bis zu 5 Jahren)
Ver­stö­ße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz KrWaff­Kon­trG Erheb­li­che straf­recht­li­che Konsequenzen
Ver­stö­ße gegen Aufbewahrungspflichten § 36 WaffG Buß­geld
Füh­ren von Schuss­waf­fen ohne die erfor­der­li­che Genehmigung § 10 WaffG Ord­nungs­wid­rig­keit solan­ge kei­ne wei­te­ren Umstän­de eine Straf­tat begründen
Erwerb und Besitz von ver­bo­te­nen Gegenständen § 2 WaffG Ord­nungs­wid­rig­keit solan­ge kei­ne wei­te­ren Umstän­de eine Straf­tat begründen

Ver­stö­ße gegen die Auf­be­wah­rungs­pflich­ten sind der häu­figs­te Anlass, bei dem ein bis­lang unauf­fäl­li­ger Waf­fen­be­sit­zer plötz­lich ein Wider­rufs­ver­fah­ren am Hals hat. Der Grund ist struk­tu­rell: Die Pflich­ten sind detail­liert, sie ändern sich, und sie wer­den vor Ort überprüft.

Wer die Vor­schrif­ten kennt, kann zwei Din­ge tun, die im Nach­hin­ein nicht mehr mög­lich sind — die Auf­be­wah­rung anpas­sen und, wo sie nicht ein­zu­hal­ten ist, eine Abwei­chung beantragen.

Die Grundpflicht — § 36 Abs. 1 WaffG

Wer Waf­fen oder Muni­ti­on besitzt, hat die erfor­der­li­chen Vor­keh­run­gen zu tref­fen, um zu ver­hin­dern, dass die­se Gegen­stän­de abhan­den kom­men oder Drit­te sie unbe­fugt an sich neh­men.

Das ist der Maß­stab, an dem am Ende alles gemes­sen wird. Die Ver­ord­nungs­vor­schrif­ten kon­kre­ti­sie­ren ihn, erset­zen ihn aber nicht: Ein for­mal aus­rei­chen­der Schrank, des­sen Schlüs­sel offen dane­ben liegt, erfüllt die Grund­pflicht nicht.

Die Behältnisse — § 13 Abs. 1, 2 AWaffV

Erlaub­nis­pflich­ti­ge Schuss­waf­fen, ver­bo­te­ne Waf­fen und ver­bo­te­ne Muni­ti­on sind unge­la­den und in einem Behält­nis auf­zu­be­wah­ren, das min­des­tens der Norm DIN/EN 1143–1 mit dem in Absatz 2 gere­gel­ten Wider­stands­grad und Gewicht ent­spricht und dar­über eine Zer­ti­fi­zie­rung durch eine akkre­di­tier­te Stel­le besitzt. Gleich­ge­stellt sind Nor­men ande­rer EWR-Staa­ten mit glei­chem Schutz­ni­veau; ver­gleich­bar gesi­cher­te Räu­me gel­ten als gleich­wer­tig, und die Behör­de kann eine ande­re gleich­wer­ti­ge Auf­be­wah­rung zulassen.

Die zah­len­mä­ßi­ge Staf­fe­lung des Absat­zes 2: In einem ver­schlos­se­nen Behält­nis Waf­fen oder Muni­ti­on, deren Erwerb erlaub­nis­frei ist. In einem Stahl­blech­be­hält­nis ohne Klas­si­fi­zie­rung mit Schwenk­rie­gel­schloss oder gleich­wer­ti­ger Ver­schluss­vor­rich­tung erlaub­nis­pflich­ti­ge Muni­ti­on. Im Wider­stands­grad 0 unter 200 kg unbe­grenzt Lang­waf­fen und ins­ge­samt bis zu fünf Kurz­waf­fen bezie­hungs­wei­se bestimm­te ver­bo­te­ne Waf­fen, dazu Muni­ti­on. Im Wider­stands­grad 0 ab 200 kg unbe­grenzt Lang­waf­fen und bis zu zehn Kurz­waf­fen, dazu Muni­ti­on. Im Wider­stands­grad I unbe­grenzt Lang- und Kurz­waf­fen sowie Munition.

Das Gewicht von 200 Kilo­gramm ist damit die Schwel­le, an der sich die zuläs­si­ge Zahl der Kurz­waf­fen ver­dop­pelt — eine Zahl, die man ken­nen soll­te, bevor man den zwei­ten Schrank kauft. Bei der Zäh­lung blei­ben unter ande­rem wesent­li­che Tei­le von Schuss­waf­fen und Schall­dämp­fer außer Betracht (§ 13 Abs. 3 AWaffV).

Die Vorschrift, die Jäger am häufigsten verletzen — § 13 Abs. 4 AWaffV

In einem nicht dau­ernd bewohn­ten Gebäu­de dür­fen nur bis zu drei Lang­waf­fen auf­be­wahrt wer­den, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaub­nis bedarf. Die Auf­be­wah­rung darf dort nur in einem Sicher­heits­be­hält­nis min­des­tens des Wider­stands­gra­des I erfolgen.

Das trifft die Jagd­hüt­te, das Wochen­end­haus und die sel­ten genutz­te Zweit­woh­nung. Die zustän­di­ge Behör­de kann auf Antrag Abwei­chun­gen in Bezug auf Art oder Anzahl der Waf­fen oder das Behält­nis zulas­sen (Satz 3) — aber eben nur auf Antrag und vorher.

Sammler — § 13 Abs. 5 AWaffV

Für Waf­fen- und Muni­ti­ons­samm­lun­gen kann die Behör­de auf Antrag von den Vor­ga­ben der Absät­ze 1, 2 und 4 abwei­chen, ins­be­son­de­re unter dem Gesichts­punkt der Sicht­bar­keit zu Aus­stel­lungs­zwe­cken, und dabei gerin­ge­re oder höhe­re Anfor­de­run­gen stel­len. Bei Samm­lun­gen von Waf­fen, deren Modell vor dem 1. Janu­ar 1871 ent­wi­ckelt wor­den ist, und bei Muni­ti­ons­samm­lun­gen soll sie gerin­ge­re Anfor­de­run­gen stellen.

Das „soll“ ist hier das ent­schei­den­de Wort: Bei Vor­der­la­dern und his­to­ri­schen Model­len ist die Absen­kung der Regel­fall, von dem die Behör­de nur bei beson­de­ren Grün­den abwei­chen darf. Zum Bedürf­nis des Samm­lers sie­he Bedürf­nis für Jäger, Samm­ler und Erben.

Die Härtefallregelung — § 13 Abs. 6 AWaffV

Die­se Vor­schrift wird prak­tisch nie erwähnt und ist doch der wich­tigs­te Aus­weg. Die zustän­di­ge Behör­de kann auf Antrag von den Anfor­de­run­gen an Sicher­heits­be­hält­nis­se, Waf­fen­räu­me oder alter­na­ti­ve Siche­rungs­ein­rich­tun­gen nach den Absät­zen 1 und 2 abse­hen, wenn ihre Ein­hal­tung unter Berück­sich­ti­gung der Art und Anzahl der Waf­fen und Muni­ti­on und ihrer Gefähr­lich­keit für die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung eine beson­de­re Här­te dar­stel­len wür­de. In die­sem Fall hat sie die nied­ri­ge­ren Anfor­de­run­gen fest­zu­set­zen.

Der zwei­te Satz ist gebun­den: Liegt die beson­de­re Här­te vor, steht nicht im Ermes­sen, ob abge­senkt wird, son­dern nur, wie weit. Sta­tik eines Alt­baus, denk­mal­ge­schütz­te Sub­stanz, ein ein­zel­nes Erb­stück in einer Woh­nung ohne geeig­ne­ten Auf­stell­ort — das sind die Kon­stel­la­tio­nen, in denen sich der Antrag lohnt.

Gemeinschaftliche Aufbewahrung — § 13 Abs. 8 AWaffV

Die gemein­schaft­li­che Auf­be­wah­rung von Waf­fen oder Muni­ti­on durch berech­tig­te Per­so­nen, die in einer häus­li­chen Gemein­schaft leben, ist zuläs­sig. Ent­schei­dend ist die Berech­ti­gung jeder betei­lig­ten Per­son; ein gemein­sa­mer Schrank mit einem nicht berech­tig­ten Haus­halts­mit­glied fällt nicht darunter.

Die Kontrolle — § 36 Abs. 3 WaffG

Zwei Pflich­ten und eine Grenze.

Die Nach­weis­pflicht. Wer erlaub­nis­pflich­ti­ge Schuss­waf­fen, Muni­ti­on oder ver­bo­te­ne Waf­fen besitzt oder eine Besitz­erlaub­nis bean­tragt hat, hat der Behör­de die zur siche­ren Auf­be­wah­rung getrof­fe­nen oder vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men nach­zu­wei­sen (Satz 1). Das gilt also schon im Antragsverfahren.

Die Zutritts­pflicht. Besit­zer haben der Behör­de zur Über­prü­fung der Pflich­ten aus Absatz 1 Zutritt zu den Räu­men zu gestat­ten, in denen die Waf­fen und die Muni­ti­on auf­be­wahrt wer­den (Satz 2).

Und die Gren­ze. Satz 3 lau­tet: Wohn­räu­me dür­fen gegen den Wil­len des Inha­bers nur zur Ver­hü­tung drin­gen­der Gefah­ren für die öffent­li­che Sicher­heit betre­ten wer­den; das Grund­recht der Unver­letz­lich­keit der Woh­nung (Arti­kel 13 GG) wird inso­weit eingeschränkt.

Die­se Zitie­rung des Art. 13 GG ist kein Bei­werk. Sie zeigt, dass der Gesetz­ge­ber den Ein­griff bewusst auf den Fall der drin­gen­den Gefahr begrenzt hat. Wer­den die Waf­fen in Wohn­räu­men auf­be­wahrt — der Nor­mal­fall —, besteht ein Anspruch auf Zutritt, aber kein Recht, ihn gegen den Wil­len des Inha­bers durch­zu­set­zen, solan­ge kei­ne drin­gen­de Gefahr für die öffent­li­che Sicher­heit vorliegt.

Dar­aus folgt kei­ne Emp­feh­lung, den Zutritt zu ver­wei­gern. Die Ver­wei­ge­rung been­det die Sache nicht, son­dern ver­la­gert sie: Die Behör­de wird die Fra­ge der waf­fen­recht­li­chen Zuver­läs­sig­keit in den Blick neh­men, und die Aus­ein­an­der­set­zung fin­det dann auf einem Feld statt, auf dem deut­lich mehr auf dem Spiel steht — bis hin zum Wider­ruf der Waf­fen­be­sitz­kar­te. Wer eine unan­ge­kün­dig­te Kon­trol­le vor der Tür hat, soll­te des­halb nicht zwi­schen „alles zulas­sen“ und „gar nichts zulas­sen“ wäh­len, son­dern die Lage klä­ren, bevor er entscheidet.

Nachrüstung und Bestandsschutz

§ 36 Abs. 4 WaffG ent­hält eine Bestands­schutz­re­ge­lung: Die Anfor­de­run­gen der Ver­ord­nung gel­ten nicht bei Auf­recht­erhal­tung der bis zum 6. Juli 2017 erfolg­ten Nut­zung von Sicher­heits­be­hält­nis­sen, die den frü­he­ren Anfor­de­run­gen ent­spra­chen oder von der Behör­de als gleich­wer­tig aner­kannt wurden.

Umge­kehrt kann die Behör­de nach § 36 Abs. 6 WaffG, wenn im Ein­zel­fall — ins­be­son­de­re wegen Art und Zahl der Waf­fen oder wegen des Auf­be­wah­rungs­orts — ein höhe­rer Sicher­heits­stan­dard erfor­der­lich ist, die not­wen­di­gen Ergän­zun­gen anord­nen und dafür eine ange­mes­se­ne Frist set­zen. Eine sol­che Anord­nung ist ein Ver­wal­tungs­akt: Sie ist begrün­dungs­pflich­tig, sie muss den Ein­zel­fall benen­nen, und die Frist ist überprüfbar.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen sind hier vor allem vier Punkte:

  • Pas­sen Zahl und Art der Waf­fen zum Wider­stands­grad und zum Gewicht des Behältnisses?
  • Lagern Waf­fen in einem nicht dau­ernd bewohn­ten Gebäu­de – wo drei Lang­waf­fen und Wider­stands­grad I gelten?
  • Kommt ein Antrag nach § 13 Abs. 4 bis 6 AWaffV in Betracht, und ist er vor der Kon­trol­le gestellt?
  • Ist eine Ergän­zungs­an­ord­nung nach § 36 Abs. 6 WaffG ergan­gen – und damit ein selb­stän­dig anfecht­ba­rer Verwaltungsakt?

Häufige Fragen zur Waffenaufbewahrung

Muss ich die Behörde in meine Wohnung lassen?

§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ver­pflich­tet zur Gestat­tung des Zutritts zu den Auf­be­wah­rungs­räu­men. Satz 3 begrenzt das aber: Wohn­räu­me dür­fen gegen den Wil­len des Inha­bers nur zur Ver­hü­tung drin­gen­der Gefah­ren für die öffent­li­che Sicher­heit betre­ten wer­den. Eine Ver­wei­ge­rung ist gleich­wohl nicht fol­gen­los — sie ver­la­gert die Aus­ein­an­der­set­zung auf die Zuverlässigkeit.

Wie viele Kurzwaffen darf ich in einem Schrank aufbewahren?

Im Wider­stands­grad 0 unter 200 kg bis zu fünf, ab 200 kg bis zu zehn; im Wider­stands­grad I unbe­grenzt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AWaffV).

Was gilt in der Jagdhütte?

Höchs­tens drei erlaub­nis­pflich­ti­ge Lang­waf­fen und nur im Wider­stands­grad I; Abwei­chun­gen sind auf Antrag mög­lich (§ 13 Abs. 4 AWaffV).

Mein Altbau trägt den vorgeschriebenen Schrank nicht — gibt es einen Ausweg?

§ 13 Abs. 6 AWaffV erlaubt auf Antrag das Abse­hen von den Anfor­de­run­gen bei beson­de­rer Här­te; die Behör­de hat dann nied­ri­ge­re Anfor­de­run­gen festzusetzen.

Mein alter Schrank entspricht der neuen Norm nicht. Muss ich nachrüsten?

§ 36 Abs. 4 WaffG sieht für die bis zum 6. Juli 2017 auf­ge­nom­me­ne Nut­zung von Behält­nis­sen, die den frü­he­ren Anfor­de­run­gen ent­spra­chen oder als gleich­wer­tig aner­kannt wur­den, eine Bestands­schutz­re­ge­lung vor.

Dürfen meine Frau und ich einen gemeinsamen Schrank nutzen?

Ja, wenn bei­de berech­tigt sind und in häus­li­cher Gemein­schaft leben (§ 13 Abs. 8 AWaffV).

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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