Waf­fen­recht

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG – wann sie fehlt und was dann passiert

Auf einen Blick: Die Zuver­läs­sig­keit ist Vor­aus­set­zung jeder waf­fen­recht­li­chen Erlaub­nis. Fehlt sie, muss die Behör­de wider­ru­fen – Ermes­sen hat sie dabei nicht. § 5 WaffG unter­schei­det zwei Stu­fen: die abso­lu­te Unzu­ver­läs­sig­keit nach Absatz 1, gegen die kein Gegen­be­weis mög­lich ist, und die Rege­lun­zu­ver­läs­sig­keit nach Absatz 2, die wider­legt wer­den kann. Genau in die­sem Unter­schied liegt fast die gesam­te Verteidigung.

Die meis­ten Betrof­fe­nen erfah­ren von einem Zuver­läs­sig­keits­pro­blem nicht durch eine Straf­tat, son­dern durch einen Brief. Die Waf­fen­be­hör­de teilt mit, sie beab­sich­ti­ge den Wider­ruf, und nennt als Grund eine Ver­ur­tei­lung, an die man kaum noch gedacht hat. Häu­fig liegt sie Jah­re zurück, häu­fig ging es um etwas, das mit Waf­fen nichts zu tun hatte.

Das ist kein Zufall, son­dern Sys­te­ma­tik: Die Behör­de muss Erlaub­nis­in­ha­ber min­des­tens alle drei Jah­re erneut auf Zuver­läs­sig­keit und per­sön­li­che Eig­nung prü­fen (§ 4 Abs. 3 WaffG). Bei die­ser Regel­über­prü­fung taucht auf, was zwi­schen­zeit­lich pas­siert ist.

Ver­stoß / Delikt Gesetz­li­che Grundlage Recht­li­che Konsequenz
Uner­laub­ter Waf­fen­be­sitz / Erwerb § 52 WaffG Straf­tat (Geld­stra­fe oder Freiheitsstrafe)
Schmug­gel von Waffen § 52a WaffG Straf­tat
Uner­laub­ter Waffenhandel § 53 WaffG Straf­tat (Frei­heits­stra­fe bis zu 5 Jahren)
Ver­stö­ße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz KrWaff­Kon­trG Erheb­li­che straf­recht­li­che Konsequenzen
Ver­stö­ße gegen Aufbewahrungspflichten § 36 WaffG Buß­geld
Füh­ren von Schuss­waf­fen ohne die erfor­der­li­che Genehmigung § 10 WaffG Ord­nungs­wid­rig­keit solan­ge kei­ne wei­te­ren Umstän­de eine Straf­tat begründen
Erwerb und Besitz von ver­bo­te­nen Gegenständen § 2 WaffG Ord­nungs­wid­rig­keit solan­ge kei­ne wei­te­ren Umstän­de eine Straf­tat begründen

Warum die Zuverlässigkeit über alles entscheidet

Jede Erlaub­nis nach dem Waf­fen­ge­setz setzt fünf Din­ge vor­aus: Voll­jäh­rig­keit, Zuver­läs­sig­keit und per­sön­li­che Eig­nung, Sach­kun­de, ein Bedürf­nis und – beim Waf­fen­schein – eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung über eine Mil­li­on Euro (§ 4 Abs. 1 WaffG).

Die Zuver­läs­sig­keit nimmt dar­un­ter eine Son­der­stel­lung ein, weil ihr Weg­fall unmit­tel­bar durch­schlägt: Tre­ten nach­träg­lich Tat­sa­chen ein, die zur Ver­sa­gung hät­ten füh­ren müs­sen, ist die Erlaub­nis zu wider­ru­fen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Das Gesetz sagt „ist“, nicht „kann“. Die Behör­de darf also nicht abwä­gen, ob der Wider­ruf im Ein­zel­fall ver­hält­nis­mä­ßig erscheint – sie muss ihn aus­spre­chen, sobald der Tat­be­stand erfüllt ist.

Dar­aus folgt der wich­tigs­te prak­ti­sche Satz die­ser Sei­te: Der Streit muss auf der Tat­be­stands­ebe­ne geführt wer­den, nicht auf der Rechts­fol­gen­sei­te. Wer erst über Här­ten und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit argu­men­tiert, argu­men­tiert an der Norm vorbei.

Absolute Unzuverlässigkeit – § 5 Abs. 1 WaffG

Die ers­te Stu­fe erfasst Per­so­nen, die rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wor­den sind

  • wegen eines Verbrechens,
  • wegen einer sons­ti­gen vor­sätz­li­chen Straf­tat zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr, oder
  • zu einer Frei­heits­stra­fe oder Geld­stra­fe von min­des­tens 90 Tages­sät­zen wegen bestimm­ter Staats­schutz­de­lik­te des Strafgesetzbuchs.

Maß­geb­lich ist die Frist: Die­se Wir­kung tritt ein, wenn seit Ein­tritt der Rechts­kraft der letz­ten Ver­ur­tei­lung zehn Jah­re noch nicht ver­stri­chen sind.

Dane­ben erfasst § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Per­so­nen, bei denen Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass sie Waf­fen miss­bräuch­lich oder leicht­fer­tig ver­wen­den, mit ihnen nicht vor­sich­tig oder sach­ge­mäß umge­hen, sie nicht sorg­fäl­tig ver­wah­ren oder unbe­rech­tig­ten Per­so­nen über­las­sen. Die­se Fall­grup­pe braucht kei­ne Ver­ur­tei­lung – hier genü­gen Tat­sa­chen, und um deren Bewer­tung wird in der Pra­xis am häu­figs­ten gestritten.

Gegen die abso­lu­te Unzu­ver­läs­sig­keit hilft kein Nach­weis guter Füh­rung. Ist der Tat­be­stand erfüllt, ist die Fra­ge entschieden.

Regelunzuverlässigkeit – § 5 Abs. 2 WaffG

Die zwei­te Stu­fe ist die prak­tisch bedeut­sa­me­re, und sie ist die ein­zi­ge, gegen die sich argu­men­tie­ren lässt.

Als in der Regel unzu­ver­läs­sig gilt, wer wegen einer vor­sätz­li­chen Straf­tat – oder wegen bestimm­ter fahr­läs­si­ger und waf­fen­rechts­na­her Straf­ta­ten – ver­ur­teilt wur­de zu

  • einer Frei­heits­stra­fe, Jugend­stra­fe oder Geld­stra­fe von min­des­tens 60 Tages­sät­zen, oder
  • min­des­tens zwei­mal zu einer gerin­ge­ren Geld­stra­fe,

sofern seit Ein­tritt der Rechts­kraft der letz­ten Ver­ur­tei­lung fünf Jah­re noch nicht ver­stri­chen sind.

Der zwei­te Spie­gel­strich wird regel­mä­ßig über­se­hen. Zwei Ver­ur­tei­lun­gen zu je 30 Tages­sät­zen lösen die­sel­be Rechts­fol­ge aus wie eine zu 60 – auch wenn bei­de Taten für sich genom­men harm­los wirk­ten und nichts mit­ein­an­der zu tun hatten.

Erfasst sind aus­drück­lich auch Ver­ur­tei­lun­gen nach dem Waf­fen­ge­setz, dem Kriegs­waf­fen­kon­troll­ge­setz, dem Spreng­stoff­ge­setz und dem Bun­des­jagd­ge­setz. Wer aus einem jagd­recht­li­chen Vor­wurf her­aus ver­ur­teilt wird, ver­liert daher regel­mä­ßig bei­des zugleich – die waf­fen­recht­li­che Erlaub­nis und den Jagdschein.

Wei­te­re Fall­grup­pen des Absat­zes 2 betref­fen Mit­glied­schaf­ten in ver­bo­te­nen Ver­ei­ni­gun­gen und Bestre­bun­gen gegen die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ordnung.

Was „in der Regel“ bedeutet – der entscheidende Unterschied

Hier liegt der Hebel. Absatz 1 ist zwin­gend. Absatz 2 for­mu­liert eine Regel­ver­mu­tung: Der Gesetz­ge­ber unter­stellt die Unzu­ver­läs­sig­keit, lässt aber Raum für den aty­pi­schen Fall.

Die Recht­spre­chung for­mu­liert die Vor­aus­set­zun­gen streng: Eine Aus­nah­me kommt nur in Betracht, wenn die Umstän­de der Tat­be­ge­hung die Ver­feh­lung aus­nahms­wei­se der­art in einem mil­de­ren Licht erschei­nen las­sen, dass die nach der gesetz­li­chen Wer­tung in der Regel begrün­de­ten Zwei­fel an der Ver­trau­ens­wür­dig­keit nicht gerecht­fer­tigt sind. All­ge­mei­ne Beteue­run­gen genü­gen dafür nicht.

Ein Bei­spiel aus der Pra­xis. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mei­nin­gen hat­te über einen Jäger zu ent­schei­den, der seit 1991 Inha­ber einer Waf­fen­be­sitz­kar­te war. Im Rah­men der regel­mä­ßi­gen Zuver­läs­sig­keits­über­prü­fung erfuhr die Behör­de, dass er wegen Ver­un­treu­ung von Arbeits­ent­gelt in sechs Fäl­len zu einer Geld­stra­fe von 70 Tages­sät­zen ver­ur­teilt wor­den war – also deut­lich über der 60-Tages­sät­ze-Schwel­le. Die Behör­de wider­rief die Erlaub­nis. Das Gericht hob den Wider­ruf auf und bejah­te den Aus­nah­me­fall: Die abge­ur­teil­te Tat wies kei­ner­lei Bezug zum Umgang mit Waf­fen auf, und die Umstän­de ihrer Bege­hung recht­fer­tig­ten die gesetz­li­che Regel­ver­mu­tung im kon­kre­ten Fall nicht (VG Mei­nin­gen, Urteil vom 14.01.2016 – 8 K 439/14 Me).

Zwei Leh­ren ste­cken dar­in. Ers­tens: Auch eine deut­lich über der Schwel­le lie­gen­de Ver­ur­tei­lung führt nicht zwangs­läu­fig zum Ver­lust der Erlaub­nis. Zwei­tens – und das ist die unbe­que­me­re: Das Gericht stellt zugleich klar, dass die Behör­de grund­sätz­lich von der Rich­tig­keit der straf­recht­li­chen Ver­ur­tei­lung aus­ge­hen darf. Über­prüft wird die­se nur aus­nahms­wei­se, etwa bei einem offen­sicht­li­chen Irr­tum. Der im Straf­ver­fah­ren fest­ge­stell­te Sach­ver­halt steht im Waf­fen­recht also fest.

Prak­tisch heißt das: Die Ver­tei­di­gung muss die Tat­sa­chen lie­fern, die den Aus­nah­me­fall tra­gen, und zwar voll­stän­dig und belegt – nicht erst im Kla­ge­ver­fah­ren, son­dern schon in der Anhörung.

Die Fristen – und wann sie nicht laufen

Bei­de Stu­fen knüp­fen an den Ein­tritt der Rechts­kraft der letz­ten Ver­ur­tei­lung an, nicht an die Tat und nicht an das Urteils­da­tum. Bei meh­re­ren Ver­ur­tei­lun­gen beginnt die Frist also neu.

Zei­ten, in denen die betrof­fe­ne Per­son auf behörd­li­che oder rich­ter­li­che Anord­nung in einer Anstalt ver­wahrt wur­de, wer­den in die Frist nicht ein­ge­rech­net (§ 5 Abs. 3 WaffG).

Läuft ein Straf­ver­fah­ren wegen einer ein­schlä­gi­gen Tat noch, kann die Behör­de ihre Ent­schei­dung über einen Erlaub­nis­an­trag bis zum rechts­kräf­ti­gen Abschluss aus­set­zen (§ 5 Abs. 4 WaffG). Für Betrof­fe­ne bedeu­tet das: Der Aus­gang des Straf­ver­fah­rens bestimmt das waf­fen­recht­li­che Ergeb­nis – eine Ver­stän­di­gung über die Tages­satz­hö­he ist des­halb nie eine rein straf­recht­li­che Frage.

Was die Behörde über Sie erfährt

§ 5 Abs. 5 WaffG ver­pflich­tet die Behör­de, im Rah­men der Zuver­läs­sig­keits­prü­fung Erkun­di­gun­gen ein­zu­ho­len: die unbe­schränk­te Aus­kunft aus dem Bun­des­zen­tral­re­gis­ter, eine Aus­kunft aus dem zen­tra­len staats­an­walt­schaft­li­chen Ver­fah­rens­re­gis­ter zu den Straf­ta­ten des Absat­zes 2 Num­mer 1, Stel­lung­nah­men der Lan­des­po­li­zei bezie­hungs­wei­se des Lan­des­kri­mi­nal­amts sowie der Verfassungsschutzbehörden.

Zwei Punk­te sind dar­an wich­tig. Ers­tens holt die Behör­de die Aus­kunft aus dem Bun­des­zen­tral­re­gis­ter aus­drück­lich unbe­schränkt ein – sie sieht also nicht das­sel­be wie jemand, der für sich selbst ein Füh­rungs­zeug­nis bean­tragt. Zwei­tens erfasst das staats­an­walt­schaft­li­che Ver­fah­rens­re­gis­ter auch noch nicht abge­schlos­se­ne Ver­fah­ren. Ein ein­ge­stell­tes oder lau­fen­des Ermitt­lungs­ver­fah­ren kann also Anlass für Nach­fra­gen sein, obwohl es nie zu einer Ver­ur­tei­lung geführt hat.

Was nach dem Widerruf passiert

Wird die Erlaub­nis zurück­ge­nom­men oder wider­ru­fen, sind alle Aus­fer­ti­gun­gen der Erlaub­nis­ur­kun­de unver­züg­lich zurück­zu­ge­ben (§ 46 Abs. 1 WaffG).

Für die Waf­fen selbst ord­net die Behör­de an, dass sie bin­nen ange­mes­se­ner Frist dau­er­haft unbrauch­bar gemacht oder einem Berech­tig­ten über­las­sen wer­den und dass dar­über ein Nach­weis geführt wird. Läuft die­se Frist frucht­los ab, wer­den die Waf­fen sicher­ge­stellt (§ 46 Abs. 2 WaffG).

Die­se Frist ist wert­voll. Wer sie nutzt, kann die Samm­lung an einen Berech­tig­ten ver­äu­ßern und dabei den Wert rea­li­sie­ren; wer sie ver­strei­chen lässt, ver­liert die­se Mög­lich­keit. Der Wider­spruch gegen den Wider­ruf und der Umgang mit der Frist müs­sen des­halb zusam­men gedacht werden.

Warum der Widerspruch allein nicht reicht

Ein Punkt, der über den Aus­gang oft mehr ent­schei­det als die Rechts­la­ge selbst: Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge gegen den Wider­ruf haben kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung, wenn die Erlaub­nis wegen feh­len­der Zuver­läs­sig­keit oder per­sön­li­cher Eig­nung zurück­ge­nom­men oder wider­ru­fen wird (§ 45 Abs. 5 in Ver­bin­dung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Das folgt unmit­tel­bar aus dem Gesetz – die Behör­de muss die sofor­ti­ge Voll­zie­hung weder eigens anord­nen noch begründen.

Prak­tisch bedeu­tet das: Der Wider­ruf wirkt, wäh­rend Sie sich dage­gen weh­ren. Wer nur Wider­spruch ein­legt und abwar­tet, muss die Waf­fen in der Zwi­schen­zeit abge­ben. Wer den Voll­zug auf­hal­ten will, braucht zusätz­lich einen Eil­an­trag beim Ver­wal­tungs­ge­richt nach § 80 Abs. 5 VwGO – und der gehört zeit­gleich mit dem Wider­spruch vor­be­rei­tet, nicht danach.

Was zu prüfen ist

Im Blick ste­hen dabei regel­mä­ßig vier Fragen:

  • Ist auf das Anhö­rungs­schrei­ben frist­ge­recht und mit Sub­stanz erwi­dert wor­den – also zu dem Zeit­punkt, an dem sich der Sach­ver­halt noch gestal­ten lässt?
  • Was erge­ben Rechts­be­helfs­be­leh­rung und Frist des Bescheids? Im Waf­fen­recht schei­tern mehr Fäl­le an ver­säum­ten Fris­ten als an der Sache.
  • Hat eine Anord­nung zur Abga­be der Waf­fen Bestand, und wel­cher Ver­wer­tungs­weg steht offen?
  • Wel­che waf­fen­recht­li­chen Fol­gen hat ein par­al­le­les Straf­ver­fah­ren? Zwi­schen 55 und 60 Tages­sät­zen liegt kei­ne Nuan­ce, son­dern die Erlaubnis.

Sie­he auch: Per­sön­li­che Eig­nung nach § 6 WaffG – der zwei­te Maß­stab des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, der unab­hän­gig von jeder Vor­stra­fe zum Wider­ruf füh­ren kann.

Sie­he auch: 60 Tages­sät­ze – wenn eine Ver­ur­tei­lung Waf­fen­be­sitz­kar­te und Jagd­schein zugleich kos­tet – war­um die Wei­che schon im Straf­ver­fah­ren gestellt wird.

Sie­he auch: Waf­fen­be­sitz­kar­te ent­zo­gen – der Ablauf und was jetzt zu tun ist – Fris­ten, vor­läu­fi­ge Sicher­stel­lung und Eilrechtsschutz.

Häufige Fragen zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit

Ich wurde zu 60 Tagessätzen verurteilt. Ist die Waffenbesitzkarte automatisch weg?

Nicht auto­ma­tisch, aber die Regel­ver­mu­tung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG greift, und die Behör­de wird den Wider­ruf ein­lei­ten. Ihre Chan­ce liegt dar­in, einen aty­pi­schen Fall dar­zu­le­gen. Dass das gelin­gen kann, zeigt die oben genann­te Ent­schei­dung des VG Mei­nin­gen, in der sogar eine Ver­ur­tei­lung zu 70 Tages­sät­zen den Wider­ruf nicht trug. Anspruchs­voll ist es trotz­dem – und es muss früh geschehen.

Zählen zwei kleinere Geldstrafen zusammen?

Ja. Min­des­tens zwei Ver­ur­tei­lun­gen zu jeweils gerin­ge­ren Geld­stra­fen lösen die­sel­be Regel­ver­mu­tung aus wie eine Ver­ur­tei­lung zu 60 Tages­sät­zen. Das über­rascht vie­le Betrof­fe­ne, weil bei­de Taten für sich unbe­deu­tend wirkten.

Wann bin ich die Sache wieder los?

Bei der Rege­lun­zu­ver­läs­sig­keit fünf Jah­re nach Ein­tritt der Rechts­kraft der letz­ten Ver­ur­tei­lung, bei der abso­lu­ten Unzu­ver­läs­sig­keit zehn Jah­re. Ent­schei­dend ist die letz­te Ver­ur­tei­lung – eine wei­te­re setzt die Frist neu in Gang.

Mein Verfahren wurde eingestellt. Kann trotzdem etwas passieren?

Mög­lich ist es. Eine Ein­stel­lung schließt nicht aus, dass die Behör­de aus dem Vor­gang Tat­sa­chen im Sin­ne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ablei­tet, und das staats­an­walt­schaft­li­che Ver­fah­rens­re­gis­ter wird ohne­hin abge­fragt. Ent­schei­dend ist dann, wie der Sach­ver­halt ein­ge­ord­net wird.

Betrifft das auch meinen Jagdschein?

In aller Regel ja. Die jagd­recht­li­che Zuver­läs­sig­keit knüpft an die­sel­ben Umstän­de an, und § 5 Abs. 2 WaffG nennt Ver­ur­tei­lun­gen nach dem Bun­des­jagd­ge­setz aus­drück­lich. Bei­de Ver­fah­ren soll­ten von Anfang an gemein­sam geführt werden.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in Mün­chen, Mit­au­tor des Pra­xis­kom­men­tars zum Waf­fen­recht (Kohl­ham­mer 2024).

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