Jagd­recht

Jagdpachtvertrag — Wirksamkeit, Anzeige und Beendigung

Auf einen Blick: Fünf Feh­ler machen den Jagd­pacht­ver­trag nich­tig, und die Min­dest­pacht­zeit gehört nicht dazu. Nach der Anzei­ge gilt eine drei­wö­chi­ge War­te­zeit, in der nicht gejagt wer­den darf. Und wer den Jagd­schein ver­liert, ver­liert nicht nur die Pacht, son­dern kann dem Ver­päch­ter auch haften.

Der Jagd­pacht­ver­trag ist der zivil­recht­li­che Kern des Revier­jagd­we­sens — und zugleich der Ver­trag, bei dem das öffent­li­che Recht am tiefs­ten hin­ein­reicht. Wer nur die BGB-Regeln über die Pacht im Blick hat, über­sieht die Vor­schrif­ten, die über Wirk­sam­keit und Fort­be­stand entscheiden.

Drei Fra­gen struk­tu­rie­ren jeden Streit: Ist der Ver­trag wirk­sam? Ist er ord­nungs­ge­mäß ange­zeigt und unbe­an­stan­det geblie­ben? Und was pas­siert, wenn ein Päch­ter ausfällt?

Was verpachtet werden darf — § 11 Abs. 1 bis 3 BJagdG

Die Aus­übung des Jagd­rechts kann in ihrer Gesamt­heit an Drit­te ver­pach­tet wer­den. Ein Teil des Jagd­aus­übungs­rechts kann nicht Gegen­stand eines Jagd­pacht­ver­tra­ges sein; der Ver­päch­ter kann sich jedoch einen Teil der Jagd­nut­zung vor­be­hal­ten, der sich auf bestimm­tes Wild bezieht (Absatz 1). Die Unter­schei­dung ist wich­tig: Zuläs­sig ist der Vor­be­halt bestimm­ten Wil­des. Unzu­läs­sig ist die Auf­spal­tung des Jagd­aus­übungs­rechts als solchen.

Die Ver­pach­tung eines Teils eines Jagd­be­zirks ist nur zuläs­sig, wenn sowohl der ver­pach­te­te als auch der ver­blei­ben­de Teil bei Eigen­jagd­be­zir­ken die gesetz­li­che Min­dest­grö­ße und bei gemein­schaft­li­chen Jagd­be­zir­ken die Min­dest­grö­ße von 250 Hekt­ar haben. Die Län­der kön­nen klei­ne­re Teil­flä­chen zulas­sen, wenn sie an einen angren­zen­den Jagd­be­zirk ver­pach­tet wer­den und dies einer bes­se­ren Revier­ge­stal­tung dient (Absatz 2). Die Gesamt­flä­che, auf der einem Jagd­päch­ter die Aus­übung des Jagd­rechts zusteht, darf 1.000 Hekt­ar nicht über­schrei­ten; anzu­rech­nen sind wei­te­re Flä­chen nach Maß­ga­be des Absat­zes 3.

Form und Pachtdauer — § 11 Abs. 4, 5 BJagdG

Der Jagd­pacht­ver­trag ist schrift­lich abzu­schlie­ßen (Absatz 4 Satz 1). Die Pacht­dau­er soll min­des­tens neun Jah­re betra­gen; die Län­der kön­nen die Min­dest­pacht­zeit höher fest­set­zen. Ein lau­fen­der Ver­trag kann auch auf kür­ze­re Zeit ver­län­gert wer­den. Beginn und Ende der Pacht­zeit sol­len mit Beginn und Ende des Jagd­jah­res (1. April bis 31. März) zusammenfallen.

Päch­ter darf nur sein, wer einen Jah­res­jagd­schein besitzt und schon vor­her einen sol­chen wäh­rend drei­er Jah­re in Deutsch­land beses­sen hat (Absatz 5 Satz 1). Für beson­de­re Ein­zel­fäl­le kön­nen Aus­nah­men zuge­las­sen wer­den. Die Drei-Jah­res-Vor­aus­set­zung ist der Feh­ler, der in der Pra­xis am häu­figs­ten über­se­hen wird — beson­ders bei jun­gen Mit­päch­tern, die kurz nach der Jäger­prü­fung in eine bestehen­de Pacht ein­tre­ten sollen.

Wann der Vertrag nichtig ist — § 11 Abs. 6 BJagdG

Hier liegt der Punkt, auf den es ankommt. Ein Jagd­pacht­ver­trag, der bei sei­nem Abschluss den Vor­schrif­ten des Absat­zes 1 Satz 2 Halb­satz 1 (kein Teil des Jagd­aus­übungs­rechts), des Absat­zes 2 (Min­dest­grö­ßen bei Teil­ver­pach­tung), des Absat­zes 3 (1.000-Hektar-Grenze), des Absat­zes 4 Satz 1 (Schrift­form) oder des Absat­zes 5 (Jah­res­jagd­schein und drei Jah­re Vor­be­sitz) nicht ent­spricht, ist nich­tig. Das­sel­be gilt für eine ent­gelt­li­che Jagd­er­laub­nis, die bei ihrer Ertei­lung dem Absatz 3 nicht entspricht.

Und nun das, was eben­so wich­tig ist: Absatz 4 Satz 2 steht nicht in die­ser Auf­zäh­lung. Die Min­dest­pacht­zeit von neun Jah­ren ist als „soll“ for­mu­liert und führt nicht zur Nich­tig­keit. Ein Ver­trag mit kür­ze­rer Lauf­zeit ist wirk­sam — er kann aber nach § 12 Abs. 1 BJagdG bean­stan­det werden.

Wer einen Ver­trag angrei­fen oder ver­tei­di­gen will, muss des­halb zuerst die­se Lis­te durch­ge­hen. Nich­tig­keit wirkt von Anfang an und von selbst; die Bean­stan­dung ist ein Ver­wal­tungs­ver­fah­ren mit eige­nen Fristen.

Anzeige und Beanstandung — § 12 BJagdG

Der Jagd­pacht­ver­trag ist der zustän­di­gen Behör­de anzu­zei­gen. Die Behör­de kann den Ver­trag bin­nen drei Wochen nach Ein­gang der Anzei­ge bean­stan­den, wenn die Vor­schrif­ten über die Pacht­dau­er nicht beach­tet sind oder wenn zu erwar­ten ist, dass durch eine ver­trags­mä­ßi­ge Jagd­aus­übung die Vor­schrif­ten des § 1 Abs. 2 BJagdG — die Grund­sät­ze der Hege — ver­letzt wer­den (Absatz 1).

Im Bean­stan­dungs­be­scheid sind die Ver­trags­tei­le auf­zu­for­dern, den Ver­trag bis zu einem bestimm­ten Zeit­punkt — der min­des­tens drei Wochen nach Zustel­lung lie­gen soll — auf­zu­he­ben oder in bestimm­ter Wei­se zu ändern (Absatz 2). Kom­men sie dem nicht nach, gilt der Ver­trag mit Ablauf der Frist als auf­ge­ho­ben — es sei denn, ein Ver­trags­teil stellt bin­nen der Frist einen Antrag auf Ent­schei­dung durch das Amts­ge­richt. Das Gericht kann den Ver­trag auf­he­ben oder fest­stel­len, dass er nicht zu bean­stan­den ist; die Bestim­mun­gen für die gericht­li­che Ent­schei­dung über die Bean­stan­dung eines Land­pacht­ver­tra­ges gel­ten ent­spre­chend (Absatz 3).

Die­se Fris­ten­ket­te ist scharf. Wer die Frist ver­strei­chen lässt, ver­liert den Ver­trag, ohne dass es einer wei­te­ren Ent­schei­dung bedürfte.

Die Wartezeit, die niemand kennt — § 12 Abs. 4 BJagdG

Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzei­ge des Ver­tra­ges durch einen Betei­lig­ten darf der Päch­ter die Jagd nicht aus­üben, sofern nicht die Behör­de die Jagd­aus­übung zu einem frü­he­ren Zeit­punkt gestat­tet. Wird der Ver­trag inner­halb der Frist bean­stan­det, darf der Päch­ter erst jagen, wenn die Bean­stan­dun­gen beho­ben sind oder durch rechts­kräf­ti­ge gericht­li­che Ent­schei­dung fest­ge­stellt ist, dass der Ver­trag nicht zu bean­stan­den ist.

Prak­tisch heißt das: Der Ansitz am Tag nach der Unter­schrift ist Jagd­aus­übung ohne Berech­ti­gung. Wer den Pacht­be­ginn auf den 1. April legt, soll­te die Anzei­ge ent­spre­chend früh ver­an­las­sen — oder die vor­zei­ti­ge Gestat­tung beantragen.

Wenn der Pächter den Jagdschein verliert — § 13 BJagdG

Der Jagd­pacht­ver­trag erlischt, wenn dem Päch­ter der Jagd­schein unan­fecht­bar ent­zo­gen wor­den ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gül­tig­keits­dau­er des Jagd­schei­nes abge­lau­fen ist und ent­we­der die Behör­de die Ertei­lung eines neu­en Jagd­schei­nes unan­fecht­bar abge­lehnt hat oder der Päch­ter die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung nicht frist­ge­mäß erfüllt.

Und der Satz mit der größ­ten wirt­schaft­li­chen Wir­kung: Der Päch­ter hat dem Ver­päch­ter den aus der Been­di­gung ent­ste­hen­den Scha­den zu erset­zen, wenn ihn ein Ver­schul­den trifft.

Damit hat der Ver­lust des Jagd­scheins eine zivil­recht­li­che Sei­te, die im ver­wal­tungs­recht­li­chen Ver­fah­ren regel­mä­ßig gar nicht mit­ge­dacht wird — und die den Streit um den Jagd­schein wirt­schaft­lich deut­lich grö­ßer macht, als er auf den ers­ten Blick wirkt. Dazu: Jagd­schein ent­zo­gen.

Mitpächter — § 13a BJagdG

Sind meh­re­re Päch­ter betei­ligt, so bleibt der Ver­trag, wenn er im Ver­hält­nis zu einem Mit­päch­ter gekün­digt wird oder erlischt, mit den übri­gen bestehen. Das gilt nicht, soweit der Ver­trag infol­ge des Aus­schei­dens den Vor­schrif­ten des § 11 Abs. 3 BJagdG nicht mehr ent­spricht und die­ser Man­gel bis zum Beginn des nächs­ten Jagd­jah­res nicht beho­ben wird.

Ist einem Betei­lig­ten die Auf­recht­erhal­tung des Ver­tra­ges infol­ge des Aus­schei­dens nicht zuzu­mu­ten, kann er mit sofor­ti­ger Wir­kung kün­di­gen. Die Kün­di­gung muss unver­züg­lich nach Kennt­nis vom Kün­di­gungs­grund erfol­gen. Das Wort „unver­züg­lich“ ist hier die Fal­le. Wer erst über­legt, ver­han­delt und dann kün­digt, ver­liert das Sonderkündigungsrecht.

Wenn der Grundeigentümer wechselt — § 14 BJagdG

Wird ein Eigen­jagd­be­zirk ganz oder teil­wei­se ver­äu­ßert, fin­den die §§ 566 bis 567b BGB ent­spre­chen­de Anwen­dung — „Kauf bricht nicht Mie­te“, auf die Jagd­pacht über­tra­gen. Das­sel­be gilt bei der Zwangs­ver­stei­ge­rung für § 57 ZVG; das Kün­di­gungs­recht des Erste­hers ist jedoch aus­ge­schlos­sen, wenn nur ein Teil eines Jagd­be­zir­kes ver­stei­gert wur­de und die­ser Teil nicht allein die Erfor­der­nis­se eines Eigen­jagd­be­zir­kes erfüllt.

Wird ein zu einem gemein­schaft­li­chen Jagd­be­zirk gehö­ri­ges Grund­stück ver­äu­ßert, hat das auf den Pacht­ver­trag kei­nen Ein­fluss; der Erwer­ber wird für die Dau­er des Pacht­ver­tra­ges Mit­glied der Jagd­ge­nos­sen­schaft — auch dann, wenn sei­ne Flä­chen zusam­men einen Eigen­jagd­be­zirk bil­den könn­ten. Das­sel­be gilt bei der Zwangsversteigerung.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen sind hier vor allem vier Punkte:

  • Greift einer der fünf Nich­tig­keits­grün­de des § 11 Abs. 6 BJagdG – ins­be­son­de­re der drei­jäh­ri­ge Vor­be­sitz des Jah­res­jagd­scheins bei jedem Mitpächter?
  • Ist der Ver­trag recht­zei­tig ange­zeigt, und ist die drei­wö­chi­ge War­te­zeit des § 12 Abs. 4 BJagdG beachtet?
  • Liegt ein Bean­stan­dungs­be­scheid vor, und läuft des­sen Frist noch? Schwei­gen führt zur Aufhebung.
  • Ist im Ver­trag gere­gelt, was gel­ten soll, wenn ein Mit­päch­ter ausscheidet?

Rege­lungs­be­dürf­tig ist außer­dem, wer den Wild­scha­den trägt: Wild­scha­den und Jagd­scha­den.

Häufige Fragen zum Jagdpachtvertrag

Muss der Jagdpachtvertrag schriftlich sein?

Ja, § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG; ein Ver­stoß führt nach § 11 Abs. 6 BJagdG zur Nichtigkeit.

Ist ein Vertrag mit weniger als neun Jahren nichtig?

Nein. Die Min­dest­pacht­zeit steht in § 11 Abs. 4 Satz 2 BJagdG als „soll“ und ist im Nich­tig­keits­ka­ta­log des Absat­zes 6 nicht genannt. Der Ver­trag kann aber nach § 12 Abs. 1 BJagdG bean­stan­det werden.

Wie lange muss ich schon Jagdscheininhaber sein, um pachten zu dürfen?

Sie müs­sen einen Jah­res­jagd­schein besit­zen und schon vor­her drei Jah­re lang einen sol­chen in Deutsch­land beses­sen haben (§ 11 Abs. 5 BJagdG). Aus­nah­men sind in beson­de­ren Ein­zel­fäl­len möglich.

Darf ich nach Vertragsschluss sofort jagen?

Nein. Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzei­ge darf die Jagd nicht aus­ge­übt wer­den, sofern die Behör­de es nicht frü­her gestat­tet (§ 12 Abs. 4 BJagdG).

Was passiert mit der Pacht, wenn mir der Jagdschein entzogen wird?

Der Ver­trag erlischt mit Unan­fecht­bar­keit der Ent­zie­hung; bei Ver­schul­den schul­den Sie dem Ver­päch­ter Scha­dens­er­satz (§ 13 BJagdG).

Was gilt, wenn ein Mitpächter ausscheidet?

Der Ver­trag besteht mit den übri­gen fort. Wem die Fort­set­zung nicht zuzu­mu­ten ist, kann mit sofor­ti­ger Wir­kung kün­di­gen — aber unver­züg­lich (§ 13a BJagdG).

Hin­weis: Min­dest­pacht­zeit und Teil­ver­pach­tung kön­nen die Län­der abwei­chend regeln.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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