Jagd­recht

Jagdschein entzogen — was jetzt zählt

Auf einen Blick: Es gibt zwei Wege, auf denen der Jagd­schein ver­lo­ren geht: die Ein­zie­hung durch die Jagd­be­hör­de nach § 18 BJagdG und die gericht­li­che Ent­zie­hung mit Sper­re nach § 41 BJagdG. Sie fol­gen ver­schie­de­nen Regeln, und die Behör­de ist nur in einem Teil der Fäl­le gebunden.

Der Jagd­schein ist für vie­le mehr als eine Erlaub­nis. An ihm hän­gen die Pacht, die Revier­ge­mein­schaft, oft die Waf­fen­be­sitz­kar­te und ein Teil des sozia­len Lebens. Ent­spre­chend groß ist der Impuls, auf ein Anhö­rungs­schrei­ben aus­führ­lich und emo­tio­nal zu antworten.

Zur zivil­recht­li­chen Sei­te: Der Jagd­pacht­ver­trag erlischt nach § 13 BJagdG — und bei Ver­schul­den droht Schadensersatz.

Wich­ti­ger ist zunächst eine nüch­ter­ne Fra­ge: Auf wel­che Vor­schrift stützt sich die Behör­de? Davon hängt ab, ob über­haupt ein Spiel­raum besteht — und wo er liegt.

Die beiden Wege

Die Behör­de. Tre­ten Tat­sa­chen, wel­che die Ver­sa­gung des Jagd­schei­nes begrün­den, erst nach der Ertei­lung ein oder wer­den sie der Behör­de erst danach bekannt, so ist die Behör­de in den Fäl­len des § 17 Abs. 1 BJagdG ver­pflich­tet, in den Fäl­len des § 17 Abs. 2 BJagdG berech­tigt, den Jagd­schein für ungül­tig zu erklä­ren und ein­zu­zie­hen (§ 18 Satz 1 BJagdG). Ein Anspruch auf Rück­erstat­tung der Jagd­schein­ge­büh­ren besteht nicht (Satz 2). Die Behör­de kann eine Sperr­frist für die Wie­der­ertei­lung fest­set­zen (Satz 3).

Das Straf­ge­richt. Wird jemand wegen bestimm­ter Taten ver­ur­teilt — nach § 38 BJagdG, nach §§ 113 bis 115, 223 bis 227, 231, 239, 240 StGB, sofern sich die Tat gegen jeman­den in Aus­übung des Forst‑, Feld‑, Jagd- oder Fische­rei­schut­zes rich­te­te, oder nach §§ 292 bis 294 StGB (Jagd­wil­de­rei) — oder nur wegen erwie­se­ner oder nicht aus­zu­schlie­ßen­der Schuld­un­fä­hig­keit nicht ver­ur­teilt, so ord­net das Gericht die Ent­zie­hung an, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Gefahr besteht, er wer­de bei wei­te­rem Besitz erheb­li­che rechts­wid­ri­ge Taten der bezeich­ne­ten Art bege­hen (§ 41 Abs. 1 BJagdG).

Wann die Behörde gebunden ist — § 17 Abs. 1 BJagdG

Der Jagd­schein ist zu ver­sa­gen Per­so­nen unter sech­zehn Jah­ren; Per­so­nen, bei denen Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass sie die erfor­der­li­che Zuver­läs­sig­keit oder kör­per­li­che Eig­nung nicht besit­zen; Per­so­nen, denen der Jagd­schein ent­zo­gen ist, wäh­rend der Dau­er der Ent­zie­hung oder einer Sper­re (§§ 18, 41 Abs. 2); sowie Per­so­nen ohne aus­rei­chen­de Jagd­haft­pflicht­ver­si­che­rung — 500.000 Euro für Per­so­nen­schä­den, 50.000 Euro für Sachschäden.

Liegt einer die­ser Grün­de vor, ist die Ein­zie­hung nach § 18 BJagdG zwin­gend. Der Angriff rich­tet sich dann nicht gegen das Ob, son­dern gegen den Tat­be­stand: Recht­fer­ti­gen die Tat­sa­chen die Annah­me wirklich?

Der Mechanismus, der aus dem Waffenrecht kommt

Die­ser Teil des § 17 Abs. 1 BJagdG wird sel­ten dar­ge­stellt und erklärt doch die meis­ten Fäl­le. Die zustän­di­ge Behör­de hat bei der Waf­fen­be­hör­de eine Aus­kunft ein­zu­ho­len, ob die Zuver­läs­sig­keit und die per­sön­li­che Eig­nung im Sin­ne der §§ 5 und 6 des Waf­fen­ge­set­zes gege­ben sind (Satz 2). Die Waf­fen­be­hör­de teilt der Jagd­be­hör­de das Ergeb­nis der Prü­fung sowie die tra­gen­den Grün­de mit (Satz 3). Fehlt eine der bei­den Vor­aus­set­zun­gen, darf nur ein Jagd­schein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt wer­den (Satz 4) — also der Falk­ner­jagd­schein, der die Beiz­jagd mit Grei­fen und Fal­ken erlaubt.

Dar­aus folgt drei­er­lei. Ers­tens ist die waf­fen­recht­li­che Beur­tei­lung für den Jagd­schein maß­geb­lich, obwohl § 17 Abs. 3 und 4 BJagdG eige­ne Zuver­läs­sig­keits­re­geln ent­hal­ten. Wer das waf­fen­recht­li­che Ver­fah­ren ver­liert, ver­liert regel­mä­ßig auch den Jagd­schein. Zwei­tens ist die Mit­tei­lung der tra­gen­den Grün­de kein Neben­punkt — sie ist die Grund­la­ge, auf der die Jagd­be­hör­de ent­schei­det, und damit der Ansatz­punkt für die Akten­ein­sicht. Drit­tens bleibt selbst dann ein Rest: Der Falk­ner­jagd­schein ist aus­drück­lich nicht aus­ge­schlos­sen. Für den, dem an der Jagd­aus­übung als sol­cher liegt, ist das ein Weg, den kaum jemand prüft.

Zu den waf­fen­recht­li­chen Maß­stä­ben im Ein­zel­nen: Waf­fen­recht­li­che Zuver­läs­sig­keit und Per­sön­li­che Eig­nung.

Die jagdrechtliche Zuverlässigkeit — § 17 Abs. 3, 4 BJagdG

Die erfor­der­li­che Zuver­läs­sig­keit besit­zen Per­so­nen nicht, wenn Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass sie Waf­fen oder Muni­ti­on miss­bräuch­lich oder leicht­fer­tig ver­wen­den, mit ihnen nicht vor­sich­tig und sach­ge­mäß umge­hen und sie nicht sorg­fäl­tig ver­wah­ren, oder sie an Nicht­be­rech­tig­te über­las­sen wer­den (Absatz 3).

Absatz 4 fügt die Regel­ver­mu­tung hin­zu: In der Regel nicht zuver­läs­sig sind unter ande­rem Per­so­nen, die wegen eines Ver­bre­chens, wegen eines vor­sätz­li­chen Ver­ge­hens, das eine der Annah­men des Absat­zes 3 recht­fer­tigt, wegen einer fahr­läs­si­gen Straf­tat im Zusam­men­hang mit dem Umgang mit Waf­fen, Muni­ti­on oder Spreng­stoff oder wegen einer Straf­tat gegen jagd‑, tier­schutz- oder natur­schutz­recht­li­che Vor­schrif­ten, das Waf­fen­ge­setz, das Kriegs­waf­fen­kon­troll­ge­setz oder das Spreng­stoff­ge­setz zu einer Frei­heits­stra­fe, Jugend­stra­fe, Geld­stra­fe von min­des­tens 60 Tages­sät­zen oder min­des­tens zwei­mal zu einer gerin­ge­ren Geld­stra­fe ver­ur­teilt wor­den sind — wenn seit Rechts­kraft der letz­ten Ver­ur­tei­lung fünf Jah­re nicht ver­stri­chen sind. Wei­ter erfasst Absatz 4 wie­der­hol­te oder gröb­li­che Ver­stö­ße gegen die in Num­mer 1 Buch­sta­be d genann­ten Vor­schrif­ten, Geschäfts­un­fä­hig­keit oder beschränk­te Geschäfts­fä­hig­keit sowie Trunk­sucht, Rausch­mit­tel­sucht, Geis­tes­krank­heit oder Geistesschwäche.

Hier liegt eine Abwei­chung vom Waf­fen­recht, die prak­tisch bedeut­sam ist: § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG erfasst jede vor­sätz­li­che Straf­tat. § 17 Abs. 4 Nr. 1 lit. b BJagdG ver­langt dage­gen, dass das vor­sätz­li­che Ver­ge­hen eine der Annah­men des Absat­zes 3 recht­fer­tigt — also einen waf­fen­be­zo­ge­nen Schluss. Der jagd­recht­li­che Tat­be­stand ist damit enger. Wer bei­de Ver­fah­ren führt, soll­te sie nicht gleich behan­deln; dazu Vor­stra­fen und die Gren­ze von 60 Tages­sät­zen.

Die Fall­grup­pen im Ein­zel­nen: Jagd­li­che Zuver­läs­sig­keit nach Vor­stra­fen.

Fristen, die man kennen muss

In die Fünf-Jah­res-Frist des Absat­zes 4 Nr. 1 wird die Zeit ein­ge­rech­net, die seit der Voll­zieh­bar­keit des Wider­rufs oder der Rück­nah­me eines Jagd­schei­nes oder eines Waf­fen­be­sitz­ver­bo­tes nach § 41 WaffG wegen der­sel­ben Tat ver­stri­chen ist. Nicht ein­ge­rech­net wird die Zeit, in der der Betei­lig­te auf behörd­li­che oder rich­ter­li­che Anord­nung in einer Anstalt ver­wahrt war.

Ist ein Straf­ver­fah­ren noch nicht abge­schlos­sen, kann die Behör­de die Ent­schei­dung über den Antrag bis zum rechts­kräf­ti­gen Abschluss aus­set­zen; die Zeit der Aus­set­zung wird in die Fünf-Jah­res-Frist ein­ge­rech­net (§ 17 Abs. 5 BJagdG).

Die­se Ein­rech­nungs­re­geln ent­schei­den im Ein­zel­fall dar­über, ob die Frist bereits abge­lau­fen ist — und wer­den regel­mä­ßig zu Las­ten des Betrof­fe­nen falsch berechnet.

Die gerichtliche Sperre — § 41 Abs. 2, 3 BJagdG

Ord­net das Gericht die Ent­zie­hung an, bestimmt es zugleich, dass für die Dau­er von einem Jahr bis zu fünf Jah­ren kein neu­er Jagd­schein erteilt wer­den darf. Die Sper­re kann für immer ange­ord­net wer­den, wenn zu erwar­ten ist, dass die gesetz­li­che Höchst­frist zur Abwehr der dro­hen­den Gefahr nicht aus­reicht. Hat der Täter kei­nen Jagd­schein, wird nur die Sper­re ange­ord­net. Die Sper­re beginnt mit der Rechts­kraft des Urteils.

Und der Aus­weg: Ergibt sich nach der Anord­nung Grund zu der Annah­me, dass die Gefahr nicht mehr besteht, kann das Gericht die Sper­re vor­zei­tig auf­he­ben (Absatz 3).

Zum Weg zurück: Wie­der­ertei­lung des Jagd­scheins.

Das ärztliche Zeugnis — § 17 Abs. 6 BJagdG

Sind Tat­sa­chen bekannt, die Beden­ken gegen die Zuver­läs­sig­keit nach Absatz 4 Nr. 4 oder gegen die kör­per­li­che Eig­nung nach Absatz 1 Nr. 2 begrün­den, kann die Behör­de die Vor­la­ge eines amts- oder fach­ärzt­li­chen Zeug­nis­ses über die geis­ti­ge und kör­per­li­che Eig­nung auf­ge­ben. Die Anord­nung ist an ihre Vor­aus­set­zung gebun­den: Es müs­sen Tat­sa­chen bekannt sein, die Beden­ken begrün­den. Eine Auf­for­de­rung ins Blaue hin­ein trägt sie nicht.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Auf wel­che Rechts­grund­la­ge stützt sich die Ent­zie­hung – § 18 in Ver­bin­dung mit § 17 Abs. 1 (gebun­den) oder Abs. 2 (Ermes­sen)?
  • Umfasst die Akten­ein­sicht auch die Stel­lung­nah­me der Waf­fen­be­hör­de, die nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BJagdG die tra­gen­den Grün­de enthält?
  • Ist die Fünf-Jah­res-Frist mit den Ein­rech­nungs­re­geln des Absat­zes 4 zutref­fend berechnet?
  • Ist die Sperr­frist als eige­ne Ent­schei­dung begrün­det – und wird sie geson­dert angegriffen?
  • Wie wir­ken das waf­fen­recht­li­che und das jagd­recht­li­che Ver­fah­ren auf­ein­an­der ein?

Häufige Fragen zum Entzug des Jagdscheins

Verliere ich mit der Waffenbesitzkarte auch den Jagdschein?

Regel­mä­ßig ja. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BJagdG holt die Jagd­be­hör­de eine Aus­kunft der Waf­fen­be­hör­de zu §§ 5, 6 WaffG ein; fehlt Zuver­läs­sig­keit oder per­sön­li­che Eig­nung, darf nur noch ein Falk­ner­jagd­schein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden.

Muss die Behörde den Jagdschein einziehen?

In den Fäl­len des § 17 Abs. 1 BJagdG ja, in den Fäl­len des § 17 Abs. 2 BJagdG steht es in ihrem Ermes­sen (§ 18 Satz 1 BJagdG).

Wie lange dauert die Sperre?

Bei der gericht­li­chen Ent­zie­hung ein Jahr bis fünf Jah­re, in beson­de­ren Fäl­len für immer; sie beginnt mit Rechts­kraft des Urteils und kann vom Gericht vor­zei­tig auf­ge­ho­ben wer­den (§ 41 Abs. 2, 3 BJagdG). Die Behör­de kann dane­ben nach § 18 Satz 3 BJagdG eine eige­ne Sperr­frist festsetzen.

Bekomme ich die Gebühr zurück?

Nein, § 18 Satz 2 BJagdG schließt das aus­drück­lich aus.

Darf die Behörde ein ärztliches Zeugnis verlangen?

Nur wenn Tat­sa­chen bekannt sind, die Beden­ken gegen die Zuver­läs­sig­keit nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 oder die kör­per­li­che Eig­nung begrün­den (§ 17 Abs. 6 BJagdG).

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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