Jagdrecht
Jagdschein entzogen — was jetzt zählt
Auf einen Blick: Es gibt zwei Wege, auf denen der Jagdschein verloren geht: die Einziehung durch die Jagdbehörde nach § 18 BJagdG und die gerichtliche Entziehung mit Sperre nach § 41 BJagdG. Sie folgen verschiedenen Regeln, und die Behörde ist nur in einem Teil der Fälle gebunden.
Der Jagdschein ist für viele mehr als eine Erlaubnis. An ihm hängen die Pacht, die Reviergemeinschaft, oft die Waffenbesitzkarte und ein Teil des sozialen Lebens. Entsprechend groß ist der Impuls, auf ein Anhörungsschreiben ausführlich und emotional zu antworten.
Zur zivilrechtlichen Seite: Der Jagdpachtvertrag erlischt nach § 13 BJagdG — und bei Verschulden droht Schadensersatz.
Wichtiger ist zunächst eine nüchterne Frage: Auf welche Vorschrift stützt sich die Behörde? Davon hängt ab, ob überhaupt ein Spielraum besteht — und wo er liegt.
Die beiden Wege
Die Behörde. Treten Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach der Erteilung ein oder werden sie der Behörde erst danach bekannt, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 BJagdG berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen (§ 18 Satz 1 BJagdG). Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht (Satz 2). Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festsetzen (Satz 3).
Das Strafgericht. Wird jemand wegen bestimmter Taten verurteilt — nach § 38 BJagdG, nach §§ 113 bis 115, 223 bis 227, 231, 239, 240 StGB, sofern sich die Tat gegen jemanden in Ausübung des Forst‑, Feld‑, Jagd- oder Fischereischutzes richtete, oder nach §§ 292 bis 294 StGB (Jagdwilderei) — oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit nicht verurteilt, so ordnet das Gericht die Entziehung an, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen (§ 41 Abs. 1 BJagdG).
Wann die Behörde gebunden ist — § 17 Abs. 1 BJagdG
Der Jagdschein ist zu versagen Personen unter sechzehn Jahren; Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen; Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2); sowie Personen ohne ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung — 500.000 Euro für Personenschäden, 50.000 Euro für Sachschäden.
Liegt einer dieser Gründe vor, ist die Einziehung nach § 18 BJagdG zwingend. Der Angriff richtet sich dann nicht gegen das Ob, sondern gegen den Tatbestand: Rechtfertigen die Tatsachen die Annahme wirklich?
Der Mechanismus, der aus dem Waffenrecht kommt
Dieser Teil des § 17 Abs. 1 BJagdG wird selten dargestellt und erklärt doch die meisten Fälle. Die zuständige Behörde hat bei der Waffenbehörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind (Satz 2). Die Waffenbehörde teilt der Jagdbehörde das Ergebnis der Prüfung sowie die tragenden Gründe mit (Satz 3). Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden (Satz 4) — also der Falknerjagdschein, der die Beizjagd mit Greifen und Falken erlaubt.
Daraus folgt dreierlei. Erstens ist die waffenrechtliche Beurteilung für den Jagdschein maßgeblich, obwohl § 17 Abs. 3 und 4 BJagdG eigene Zuverlässigkeitsregeln enthalten. Wer das waffenrechtliche Verfahren verliert, verliert regelmäßig auch den Jagdschein. Zweitens ist die Mitteilung der tragenden Gründe kein Nebenpunkt — sie ist die Grundlage, auf der die Jagdbehörde entscheidet, und damit der Ansatzpunkt für die Akteneinsicht. Drittens bleibt selbst dann ein Rest: Der Falknerjagdschein ist ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Für den, dem an der Jagdausübung als solcher liegt, ist das ein Weg, den kaum jemand prüft.
Zu den waffenrechtlichen Maßstäben im Einzelnen: Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Persönliche Eignung.
Die jagdrechtliche Zuverlässigkeit — § 17 Abs. 3, 4 BJagdG
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit ihnen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und sie nicht sorgfältig verwahren, oder sie an Nichtberechtigte überlassen werden (Absatz 3).
Absatz 4 fügt die Regelvermutung hinzu: In der Regel nicht zuverlässig sind unter anderem Personen, die wegen eines Verbrechens, wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen des Absatzes 3 rechtfertigt, wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer Straftat gegen jagd‑, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz oder das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind — wenn seit Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Weiter erfasst Absatz 4 wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen die in Nummer 1 Buchstabe d genannten Vorschriften, Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit sowie Trunksucht, Rauschmittelsucht, Geisteskrankheit oder Geistesschwäche.
Hier liegt eine Abweichung vom Waffenrecht, die praktisch bedeutsam ist: § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG erfasst jede vorsätzliche Straftat. § 17 Abs. 4 Nr. 1 lit. b BJagdG verlangt dagegen, dass das vorsätzliche Vergehen eine der Annahmen des Absatzes 3 rechtfertigt — also einen waffenbezogenen Schluss. Der jagdrechtliche Tatbestand ist damit enger. Wer beide Verfahren führt, sollte sie nicht gleich behandeln; dazu Vorstrafen und die Grenze von 60 Tagessätzen.
Die Fallgruppen im Einzelnen: Jagdliche Zuverlässigkeit nach Vorstrafen.
Fristen, die man kennen muss
In die Fünf-Jahres-Frist des Absatzes 4 Nr. 1 wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 WaffG wegen derselben Tat verstrichen ist. Nicht eingerechnet wird die Zeit, in der der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt war.
Ist ein Strafverfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Behörde die Entscheidung über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss aussetzen; die Zeit der Aussetzung wird in die Fünf-Jahres-Frist eingerechnet (§ 17 Abs. 5 BJagdG).
Diese Einrechnungsregeln entscheiden im Einzelfall darüber, ob die Frist bereits abgelaufen ist — und werden regelmäßig zu Lasten des Betroffenen falsch berechnet.
Die gerichtliche Sperre — § 41 Abs. 2, 3 BJagdG
Ordnet das Gericht die Entziehung an, bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden darf. Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keinen Jagdschein, wird nur die Sperre angeordnet. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
Und der Ausweg: Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme, dass die Gefahr nicht mehr besteht, kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben (Absatz 3).
Zum Weg zurück: Wiedererteilung des Jagdscheins.
Das ärztliche Zeugnis — § 17 Abs. 6 BJagdG
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder gegen die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, kann die Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben. Die Anordnung ist an ihre Voraussetzung gebunden: Es müssen Tatsachen bekannt sein, die Bedenken begründen. Eine Aufforderung ins Blaue hinein trägt sie nicht.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen ist hier vor allem:
- Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Entziehung – § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 (gebunden) oder Abs. 2 (Ermessen)?
- Umfasst die Akteneinsicht auch die Stellungnahme der Waffenbehörde, die nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BJagdG die tragenden Gründe enthält?
- Ist die Fünf-Jahres-Frist mit den Einrechnungsregeln des Absatzes 4 zutreffend berechnet?
- Ist die Sperrfrist als eigene Entscheidung begründet – und wird sie gesondert angegriffen?
- Wie wirken das waffenrechtliche und das jagdrechtliche Verfahren aufeinander ein?
Häufige Fragen zum Entzug des Jagdscheins
Verliere ich mit der Waffenbesitzkarte auch den Jagdschein?
Regelmäßig ja. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BJagdG holt die Jagdbehörde eine Auskunft der Waffenbehörde zu §§ 5, 6 WaffG ein; fehlt Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung, darf nur noch ein Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden.
Muss die Behörde den Jagdschein einziehen?
In den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG ja, in den Fällen des § 17 Abs. 2 BJagdG steht es in ihrem Ermessen (§ 18 Satz 1 BJagdG).
Wie lange dauert die Sperre?
Bei der gerichtlichen Entziehung ein Jahr bis fünf Jahre, in besonderen Fällen für immer; sie beginnt mit Rechtskraft des Urteils und kann vom Gericht vorzeitig aufgehoben werden (§ 41 Abs. 2, 3 BJagdG). Die Behörde kann daneben nach § 18 Satz 3 BJagdG eine eigene Sperrfrist festsetzen.
Bekomme ich die Gebühr zurück?
Nein, § 18 Satz 2 BJagdG schließt das ausdrücklich aus.
Darf die Behörde ein ärztliches Zeugnis verlangen?
Nur wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung begründen (§ 17 Abs. 6 BJagdG).
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.