Jagd­recht

Jagdgenossenschaft und Befriedung — Rechte der Grundeigentümer

Auf einen Blick: Beschlüs­se der Jagd­ge­nos­sen­schaft brau­chen eine dop­pel­te Mehr­heit — nach Köp­fen und nach Flä­che. Wer bei der Ertrags­ver­tei­lung über­stimmt wird, hat einen Aus­zah­lungs­an­spruch, muss ihn aber bin­nen eines Monats gel­tend machen. Und die Befrie­dung aus ethi­schen Grün­den bringt zwei Kos­ten­fol­gen mit sich, die sel­ten mit­be­dacht werden.

Die Jagd­ge­nos­sen­schaft ist für vie­le Grund­ei­gen­tü­mer eine Kör­per­schaft, mit der sie ein­mal im Jahr zu tun haben — bis ein Beschluss gefasst wird, der ihnen nicht passt. Dann stellt sich her­aus, dass das Bun­des­jagd­ge­setz für Beschlüs­se, Erträ­ge und Aus­tritt sehr prä­zi­se Regeln bereit­hält, mit eben­so prä­zi­sen Fristen.

Wer dazugehört — § 9 Abs. 1 BJagdG

Die Eigen­tü­mer der Grund­flä­chen, die zu einem gemein­schaft­li­chen Jagd­be­zirk gehö­ren, bil­den eine Jagd­ge­nos­sen­schaft. Die Mit­glied­schaft ent­steht kraft Geset­zes mit dem Eigen­tum; ein Bei­tritt fin­det nicht statt. Eigen­tü­mer von Grund­flä­chen, auf denen die Jagd nicht aus­ge­übt wer­den darf, gehö­ren der Jagd­ge­nos­sen­schaft nicht an. Das ist die Brü­cke zur Befrie­dung: Wer eine Befrie­dung erreicht, schei­det aus der Genos­sen­schaft aus.

Vertretung und Jagdvorstand — § 9 Abs. 2 BJagdG

Die Jagd­ge­nos­sen­schaft wird durch den Jagd­vor­stand gericht­lich und außer­ge­richt­lich ver­tre­ten. Der Jagd­vor­stand ist von der Jagd­ge­nos­sen­schaft zu wäh­len. Solan­ge kein Jagd­vor­stand gewählt ist, wer­den die Geschäf­te vom Gemein­de­vor­stand wahrgenommen.

Für die Pra­xis heißt das: Wer gegen die Jagd­ge­nos­sen­schaft vor­geht, rich­tet sich an den Jagd­vor­stand — und wenn kei­ner gewählt ist, an die Gemein­de. Und wer einen Beschluss angreift, soll­te prü­fen, ob der Jagd­vor­stand ord­nungs­ge­mäß gewählt war.

Die doppelte Mehrheit — § 9 Abs. 3 BJagdG

Hier liegt der wich­tigs­te Prüf­punkt. Beschlüs­se der Jagd­ge­nos­sen­schaft bedür­fen sowohl der Mehr­heit der anwe­sen­den und ver­tre­te­nen Jagd­ge­nos­sen als auch der Mehr­heit der bei der Beschluss­fas­sung ver­tre­te­nen Grund­flä­che.

Bei­de Mehr­hei­ten müs­sen zusam­men­kom­men. Ein Beschluss, der zwar von der Mehr­heit der Anwe­sen­den getra­gen wird, aber nicht die Mehr­heit der ver­tre­te­nen Flä­che hin­ter sich hat, ist nicht wirk­sam gefasst — und eben­so wenig umgekehrt.

Dar­aus folgt eine ganz prak­ti­sche Kon­se­quenz für die Ver­samm­lung: Ohne eine belast­ba­re Anwe­sen­heits- und Flä­chen­lis­te lässt sich die dop­pel­te Mehr­heit gar nicht fest­stel­len. Fehlt sie oder ist sie unvoll­stän­dig, fehlt dem Beschluss die nach­weis­ba­re Grund­la­ge. Das ist bei ange­grif­fe­nen Beschlüs­sen häu­fig der schnells­te Weg.

Zu beach­ten ist außer­dem, dass es auf die ver­tre­te­ne Flä­che ankommt — nicht auf die Gesamt­flä­che des Jagd­be­zirks. Wer vie­le Flä­chen auf sich ver­ei­nigt, hat in einer schwach besuch­ten Ver­samm­lung ent­spre­chend gro­ßes Gewicht.

Wie die Jagd genutzt wird — § 10 Abs. 1, 2 BJagdG

Die Jagd­ge­nos­sen­schaft nutzt die Jagd in der Regel durch Ver­pach­tung. Sie kann die Ver­pach­tung auf den Kreis der Jagd­ge­nos­sen beschrän­ken. Sie kann die Jagd auch für eige­ne Rech­nung durch ange­stell­te Jäger aus­üben las­sen. Und sie kann — mit Zustim­mung der zustän­di­gen Behör­de — die Jagd ruhen las­sen.

Die­se drei Wege ste­hen gleich­be­rech­tigt neben­ein­an­der; die Ver­pach­tung ist nur der gesetz­li­che Regel­fall, kein Zwang. Zu den Anfor­de­run­gen an den Ver­trag: Jagd­pacht­ver­trag.

Der Reinertrag — und die Monatsfrist — § 10 Abs. 3 BJagdG

Die Jagd­ge­nos­sen­schaft beschließt über die Ver­wen­dung des Rein­ertra­ges der Jagd­nut­zung. Sie kann ihn also auch für gemein­schaft­li­che Zwe­cke ver­wen­den, statt ihn auszuschütten.

Beschließt sie, den Ertrag nicht an die Jagd­ge­nos­sen nach dem Ver­hält­nis des Flä­chen­in­halts ihrer betei­lig­ten Grund­stü­cke zu ver­tei­len, so kann jeder Jagd­ge­nos­se, der dem Beschluss nicht zuge­stimmt hat, die Aus­zah­lung sei­nes Anteils ver­lan­gen. Und dann die Frist: Der Anspruch erlischt, wenn er nicht bin­nen einem Monat nach der Bekannt­ma­chung der Beschluss­fas­sung schrift­lich oder münd­lich zu Pro­to­koll des Jagd­vor­stan­des gel­tend gemacht wird.

Drei Punk­te dazu, die im Streit regel­mä­ßig über­se­hen wer­den. Der Anspruch setzt vor­aus, dass man nicht zuge­stimmt hat — wer in der Ver­samm­lung mit­ge­stimmt hat, ver­liert ihn; Ent­hal­tung und Abwe­sen­heit sind kei­ne Zustim­mung. Die Frist läuft ab der Bekannt­ma­chung, nicht ab der Beschluss­fas­sung; wann und wie bekannt­ge­macht wur­de, ist des­halb selbst ein Prüf­punkt. Und die Form ist ein­fach, aber nicht form­los: schrift­lich oder münd­lich zu Pro­to­koll des Jagd­vor­stan­des — eine Bemer­kung am Ran­de der Ver­samm­lung genügt nicht.

Hin­weis: Für Sach­sen-Anhalt weist der Geset­zes­text eine Abwei­chung durch Lan­des­recht aus.

Die Befriedung aus ethischen Gründen — § 6a BJagdG

Grund­flä­chen, die zu einem gemein­schaft­li­chen Jagd­be­zirk gehö­ren und im Eigen­tum einer natür­li­chen Per­son ste­hen, sind auf Antrag des Grund­ei­gen­tü­mers zu befrie­de­ten Bezir­ken zu erklä­ren, wenn er glaub­haft macht, dass er die Jagd­aus­übung aus ethi­schen Grün­den ablehnt.

Wann die Befrie­dung zu ver­sa­gen ist. Soweit Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass ein Ruhen der Jagd auf der Flä­che — bezo­gen auf den gesam­ten Jagd­be­zirk — die Belan­ge der Erhal­tung eines arten­rei­chen und gesun­den Wild­be­stan­des, des Schut­zes der Land‑, Forst- und Fische­rei­wirt­schaft vor über­mä­ßi­gen Wild­schä­den, des Natur­schut­zes und der Land­schafts­pfle­ge, des Schut­zes vor Tier­seu­chen oder der Abwen­dung sons­ti­ger Gefah­ren für die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung gefährdet.

Wann ethi­sche Grün­de nicht vor­lie­gen. Das Gesetz nennt zwei Fäl­le aus­drück­lich: wenn der Antrag­stel­ler selbst die Jagd aus­übt oder die Jagd­aus­übung durch Drit­te auf einem ihm gehö­ren­den Grund­stück dul­det, oder wenn er zum Zeit­punkt der behörd­li­chen Ent­schei­dung einen Jagd­schein gelöst oder bean­tragt hat.

Das Ver­fah­ren. Der Antrag ist schrift­lich oder zur Nie­der­schrift bei der zustän­di­gen Behör­de zu stel­len. Vor der Ent­schei­dung sind neben dem Antrag­stel­ler die Jagd­ge­nos­sen­schaft, der Jagd­päch­ter, angren­zen­de Grund­ei­gen­tü­mer, der Jagd­bei­rat und die Trä­ger öffent­li­cher Belan­ge anzu­hö­ren. Für die Jagd­ge­nos­sen­schaft ist die­se Anhö­rung die ent­schei­den­de Gele­gen­heit: Was dort nicht vor­ge­tra­gen wird, steht spä­ter nur noch schwer zur Verfügung.

Zeitpunkt und Schadensersatz — § 6a Abs. 2, 3 BJagdG

Die Befrie­dung soll mit Wir­kung zum Ende des Jagd­pacht­ver­tra­ges erfol­gen. Ist das dem Antrag­stel­ler unter Abwä­gung mit den schutz­wür­di­gen Belan­gen der Jagd­ge­nos­sen­schaft nicht zuzu­mu­ten, kann die Behör­de einen frü­he­ren Zeit­punkt bestim­men — der jedoch nicht vor Ende des Jagd­jah­res lie­gen darf. In die­sen Fäl­len kann die Jagd­ge­nos­sen­schaft vom Grund­ei­gen­tü­mer Ersatz des Scha­dens ver­lan­gen, der ihr durch die vor­zei­ti­ge Befrie­dung entsteht.

Die Befrie­dung kann räum­lich auf einen Teil der Antrags­flä­che und zeit­lich beschränkt wer­den, soweit dies zur Wah­rung der genann­ten Belan­ge erfor­der­lich ist (Absatz 3).

Was die Befriedung kostet — § 6a Abs. 5 bis 7 BJagdG

Hier lie­gen die Fol­gen, die im Antrags­ver­fah­ren am sel­tens­ten mit­be­dacht werden.

Beschränk­te Jagd­aus­übung kann ange­ord­net wer­den. Die Behör­de kann eine beschränk­te Jagd­aus­übung auf der befrie­de­ten Flä­che anord­nen, soweit dies zur Ver­mei­dung über­mä­ßi­ger Wild­schä­den, zur Ver­mei­dung der Gefahr von Tier­seu­chen, aus Grün­den des Natur- oder Tier­schut­zes, der Seu­chen­hy­gie­ne, zur Ver­kehrs­si­cher­heit oder zur Abwen­dung sons­ti­ger Gefah­ren, zur Abwen­dung erns­ter land‑, forst‑, fische­rei- oder was­ser­wirt­schaft­li­cher oder sons­ti­ger erns­ter wirt­schaft­li­cher Schä­den oder im Inter­es­se der Gesund­heit des Men­schen erfor­der­lich ist. Wider­spruch und Kla­ge gegen die Anord­nung haben kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Kommt der Grund­ei­gen­tü­mer der Anord­nung nicht nach, kann die Behör­de für des­sen Rech­nung die Jagd aus­üben lassen.

Er haf­tet für frem­de Wild­schä­den. Wild­schä­den an Grund­stü­cken, die zum gemein­schaft­li­chen Jagd­be­zirk gehö­ren, hat der Eigen­tü­mer der befrie­de­ten Flä­che antei­lig nach dem Ver­hält­nis sei­nes Flä­chen­an­teils an der Gesamt­flä­che zu erset­zen. Das gilt nicht, wenn das schä­di­gen­de Wild auf der befrie­de­ten Flä­che nicht vor­kommt oder der Scha­den auch ohne die Befrie­dung ein­ge­tre­ten wäre (Absatz 6).

Und er bekommt selbst nichts. Der Grund­ei­gen­tü­mer der befrie­de­ten Flä­che hat kei­nen Anspruch auf Ersatz von Wild­schä­den (Absatz 7). Zur Sys­te­ma­tik des Wild­scha­dens­rechts: Wild­scha­den und Jagd­scha­den.

Ergän­zend gilt: Die Grund­sät­ze der Wild­fol­ge sind im Ver­hält­nis zwi­schen Jagd­be­zirk und befrie­de­ter Flä­che ent­spre­chend anzu­wen­den; einer Ver­ein­ba­rung nach § 22a Abs. 2 BJagdG bedarf es nicht. Der Eigen­tü­mer ist über die Not­wen­dig­keit der Wild­fol­ge bereits vor deren Beginn unver­züg­lich in Kennt­nis zu set­zen, soweit Belan­ge des Tier­schut­zes nicht ent­ge­gen­ste­hen (Absatz 8).

Wenn das Eigentum wechselt — § 6a Abs. 4 BJagdG

Die Befrie­dung erlischt drei Mona­te nach Über­gang des Eigen­tums auf einen Drit­ten. Stellt der Drit­te inner­halb die­ser Frist einen Antrag auf erneu­te Befrie­dung, erlischt die bestehen­de Befrie­dung erst mit Wirk­sam­wer­den der Ent­schei­dung über die­sen Antrag. Ver­zich­tet er vor Frist­ab­lauf, erlischt sie mit Zugang der Ver­zichts­er­klä­rung. Der Grund­ei­gen­tü­mer hat den Eigen­tums­wech­sel der Behör­de anzu­zei­gen. Zu wider­ru­fen ist die Befrie­dung unter ande­rem, wenn der Eigen­tü­mer schrift­lich auf sie ver­zich­tet oder wenn er die Jagd ausübt.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Als Jagd­ge­nos­se: Sind bei dem Beschluss die dop­pel­te Mehr­heit sowie die Anwe­sen­heits- und Flä­chen­lis­te gewahrt?
  • Als Jagd­ge­nos­se: Ist der Aus­zah­lungs­an­spruch bin­nen eines Monats ab Bekannt­ma­chung ange­mel­det – schrift­lich oder zu Protokoll?
  • Als Antrag­stel­ler einer Befrie­dung: Sind die antei­li­ge Wild­scha­dens­haf­tung und der eige­ne Anspruchs­ver­lust bedacht, bevor der Antrag gestellt wird?
  • Als Jagd­ge­nos­sen­schaft: Wird die Anhö­rung nach § 6a Abs. 1 BJagdG genutzt, um die Belan­ge des Absat­zes 1 Satz 2 kon­kret und mit Tat­sa­chen zu unterlegen?

Häufige Fragen zur Jagdgenossenschaft

Kann ich aus der Jagdgenossenschaft austreten?

Ein Aus­tritt ist nicht vor­ge­se­hen; die Mit­glied­schaft folgt dem Eigen­tum. Wer eine Befrie­dung nach § 6a BJagdG erreicht, gehört der Jagd­ge­nos­sen­schaft aller­dings nicht mehr an (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG).

Welche Mehrheit braucht ein Beschluss?

Die Mehr­heit der anwe­sen­den und ver­tre­te­nen Jagd­ge­nos­sen und die Mehr­heit der bei der Beschluss­fas­sung ver­tre­te­nen Grund­flä­che (§ 9 Abs. 3 BJagdG).

Ich wurde bei der Ertragsverteilung überstimmt — was kann ich tun?

Wenn Sie nicht zuge­stimmt haben, kön­nen Sie die Aus­zah­lung Ihres Anteils ver­lan­gen. Der Anspruch erlischt einen Monat nach Bekannt­ma­chung des Beschlus­ses (§ 10 Abs. 3 BJagdG).

Wann greift die Befriedung aus ethischen Gründen nicht?

Unter ande­rem, wenn Sie selbst jagen, die Jagd Drit­ter auf Ihrem Grund­stück dul­den oder einen Jagd­schein gelöst oder bean­tragt haben (§ 6a Abs. 1 BJagdG).

Muss ich als Eigentümer einer befriedeten Fläche Wildschäden ersetzen?

Ja, antei­lig nach Ihrem Flä­chen­an­teil — mit den Aus­nah­men des § 6a Abs. 6 Satz 2 BJagdG. Einen eige­nen Ersatz­an­spruch haben Sie nicht (Absatz 7).

Ab wann wirkt die Befriedung?

In der Regel zum Ende des Jagd­pacht­ver­tra­ges; frü­her nur bei Unzu­mut­bar­keit und nicht vor Ende des Jagd­jah­res — dann aber mit Scha­dens­er­satz­pflicht gegen­über der Jagd­ge­nos­sen­schaft (§ 6a Abs. 2 BJagdG).

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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