Jagdrecht
Jagdpachtvertrag — Wirksamkeit, Anzeige und Beendigung
Auf einen Blick: Fünf Fehler machen den Jagdpachtvertrag nichtig, und die Mindestpachtzeit gehört nicht dazu. Nach der Anzeige gilt eine dreiwöchige Wartezeit, in der nicht gejagt werden darf. Und wer den Jagdschein verliert, verliert nicht nur die Pacht, sondern kann dem Verpächter auch haften.
Der Jagdpachtvertrag ist der zivilrechtliche Kern des Revierjagdwesens — und zugleich der Vertrag, bei dem das öffentliche Recht am tiefsten hineinreicht. Wer nur die BGB-Regeln über die Pacht im Blick hat, übersieht die Vorschriften, die über Wirksamkeit und Fortbestand entscheiden.
Drei Fragen strukturieren jeden Streit: Ist der Vertrag wirksam? Ist er ordnungsgemäß angezeigt und unbeanstandet geblieben? Und was passiert, wenn ein Pächter ausfällt?
Was verpachtet werden darf — § 11 Abs. 1 bis 3 BJagdG
Die Ausübung des Jagdrechts kann in ihrer Gesamtheit an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; der Verpächter kann sich jedoch einen Teil der Jagdnutzung vorbehalten, der sich auf bestimmtes Wild bezieht (Absatz 1). Die Unterscheidung ist wichtig: Zulässig ist der Vorbehalt bestimmten Wildes. Unzulässig ist die Aufspaltung des Jagdausübungsrechts als solchen.
Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirks ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße und bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 Hektar haben. Die Länder können kleinere Teilflächen zulassen, wenn sie an einen angrenzenden Jagdbezirk verpachtet werden und dies einer besseren Reviergestaltung dient (Absatz 2). Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf 1.000 Hektar nicht überschreiten; anzurechnen sind weitere Flächen nach Maßgabe des Absatzes 3.
Form und Pachtdauer — § 11 Abs. 4, 5 BJagdG
Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen (Absatz 4 Satz 1). Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen; die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Vertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit sollen mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.
Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat (Absatz 5 Satz 1). Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Die Drei-Jahres-Voraussetzung ist der Fehler, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird — besonders bei jungen Mitpächtern, die kurz nach der Jägerprüfung in eine bestehende Pacht eintreten sollen.
Wann der Vertrag nichtig ist — § 11 Abs. 6 BJagdG
Hier liegt der Punkt, auf den es ankommt. Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 (kein Teil des Jagdausübungsrechts), des Absatzes 2 (Mindestgrößen bei Teilverpachtung), des Absatzes 3 (1.000-Hektar-Grenze), des Absatzes 4 Satz 1 (Schriftform) oder des Absatzes 5 (Jahresjagdschein und drei Jahre Vorbesitz) nicht entspricht, ist nichtig. Dasselbe gilt für eine entgeltliche Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung dem Absatz 3 nicht entspricht.
Und nun das, was ebenso wichtig ist: Absatz 4 Satz 2 steht nicht in dieser Aufzählung. Die Mindestpachtzeit von neun Jahren ist als „soll“ formuliert und führt nicht zur Nichtigkeit. Ein Vertrag mit kürzerer Laufzeit ist wirksam — er kann aber nach § 12 Abs. 1 BJagdG beanstandet werden.
Wer einen Vertrag angreifen oder verteidigen will, muss deshalb zuerst diese Liste durchgehen. Nichtigkeit wirkt von Anfang an und von selbst; die Beanstandung ist ein Verwaltungsverfahren mit eigenen Fristen.
Anzeige und Beanstandung — § 12 BJagdG
Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 BJagdG — die Grundsätze der Hege — verletzt werden (Absatz 1).
Im Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt — der mindestens drei Wochen nach Zustellung liegen soll — aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern (Absatz 2). Kommen sie dem nicht nach, gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben — es sei denn, ein Vertragsteil stellt binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht. Das Gericht kann den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist; die Bestimmungen für die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrages gelten entsprechend (Absatz 3).
Diese Fristenkette ist scharf. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert den Vertrag, ohne dass es einer weiteren Entscheidung bedürfte.
Die Wartezeit, die niemand kennt — § 12 Abs. 4 BJagdG
Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrages durch einen Beteiligten darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Behörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Wird der Vertrag innerhalb der Frist beanstandet, darf der Pächter erst jagen, wenn die Beanstandungen behoben sind oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.
Praktisch heißt das: Der Ansitz am Tag nach der Unterschrift ist Jagdausübung ohne Berechtigung. Wer den Pachtbeginn auf den 1. April legt, sollte die Anzeige entsprechend früh veranlassen — oder die vorzeitige Gestattung beantragen.
Wenn der Pächter den Jagdschein verliert — § 13 BJagdG
Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung nicht fristgemäß erfüllt.
Und der Satz mit der größten wirtschaftlichen Wirkung: Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
Damit hat der Verlust des Jagdscheins eine zivilrechtliche Seite, die im verwaltungsrechtlichen Verfahren regelmäßig gar nicht mitgedacht wird — und die den Streit um den Jagdschein wirtschaftlich deutlich größer macht, als er auf den ersten Blick wirkt. Dazu: Jagdschein entzogen.
Mitpächter — § 13a BJagdG
Sind mehrere Pächter beteiligt, so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen. Das gilt nicht, soweit der Vertrag infolge des Ausscheidens den Vorschriften des § 11 Abs. 3 BJagdG nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres nicht behoben wird.
Ist einem Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens nicht zuzumuten, kann er mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen. Das Wort „unverzüglich“ ist hier die Falle. Wer erst überlegt, verhandelt und dann kündigt, verliert das Sonderkündigungsrecht.
Wenn der Grundeigentümer wechselt — § 14 BJagdG
Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise veräußert, finden die §§ 566 bis 567b BGB entsprechende Anwendung — „Kauf bricht nicht Miete“, auf die Jagdpacht übertragen. Dasselbe gilt bei der Zwangsversteigerung für § 57 ZVG; das Kündigungsrecht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen, wenn nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert wurde und dieser Teil nicht allein die Erfordernisse eines Eigenjagdbezirkes erfüllt.
Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräußert, hat das auf den Pachtvertrag keinen Einfluss; der Erwerber wird für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft — auch dann, wenn seine Flächen zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnten. Dasselbe gilt bei der Zwangsversteigerung.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen sind hier vor allem vier Punkte:
- Greift einer der fünf Nichtigkeitsgründe des § 11 Abs. 6 BJagdG – insbesondere der dreijährige Vorbesitz des Jahresjagdscheins bei jedem Mitpächter?
- Ist der Vertrag rechtzeitig angezeigt, und ist die dreiwöchige Wartezeit des § 12 Abs. 4 BJagdG beachtet?
- Liegt ein Beanstandungsbescheid vor, und läuft dessen Frist noch? Schweigen führt zur Aufhebung.
- Ist im Vertrag geregelt, was gelten soll, wenn ein Mitpächter ausscheidet?
Regelungsbedürftig ist außerdem, wer den Wildschaden trägt: Wildschaden und Jagdschaden.
Häufige Fragen zum Jagdpachtvertrag
Muss der Jagdpachtvertrag schriftlich sein?
Ja, § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG; ein Verstoß führt nach § 11 Abs. 6 BJagdG zur Nichtigkeit.
Ist ein Vertrag mit weniger als neun Jahren nichtig?
Nein. Die Mindestpachtzeit steht in § 11 Abs. 4 Satz 2 BJagdG als „soll“ und ist im Nichtigkeitskatalog des Absatzes 6 nicht genannt. Der Vertrag kann aber nach § 12 Abs. 1 BJagdG beanstandet werden.
Wie lange muss ich schon Jagdscheininhaber sein, um pachten zu dürfen?
Sie müssen einen Jahresjagdschein besitzen und schon vorher drei Jahre lang einen solchen in Deutschland besessen haben (§ 11 Abs. 5 BJagdG). Ausnahmen sind in besonderen Einzelfällen möglich.
Darf ich nach Vertragsschluss sofort jagen?
Nein. Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige darf die Jagd nicht ausgeübt werden, sofern die Behörde es nicht früher gestattet (§ 12 Abs. 4 BJagdG).
Was passiert mit der Pacht, wenn mir der Jagdschein entzogen wird?
Der Vertrag erlischt mit Unanfechtbarkeit der Entziehung; bei Verschulden schulden Sie dem Verpächter Schadensersatz (§ 13 BJagdG).
Was gilt, wenn ein Mitpächter ausscheidet?
Der Vertrag besteht mit den übrigen fort. Wem die Fortsetzung nicht zuzumuten ist, kann mit sofortiger Wirkung kündigen — aber unverzüglich (§ 13a BJagdG).
Hinweis: Mindestpachtzeit und Teilverpachtung können die Länder abweichend regeln.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.