Beam­ten- und Disziplinarrecht

Es gibt kei­nen Kata­log der Dienst­ver­ge­hen. Weder das Bun­des­be­am­ten­ge­setz noch das Beam­ten­sta­tus­ge­setz zählt auf, was dis­zi­pli­na­risch geahn­det wer­den kann. Bei­de arbei­ten mit einer Gene­ral­klau­sel: Ein Dienst­ver­ge­hen begeht, wer schuld­haft die ihm oblie­gen­den Pflich­ten ver­letzt. Wel­che Pflich­ten das sind, steht an ande­rer Stel­le – ver­teilt über das Sta­tus­recht, die Beam­ten­ge­set­ze und die dienst­li­chen Anord­nun­gen. Für den Betrof­fe­nen heißt das: Die ent­schei­den­de Fra­ge ist nie, ob etwas im Gesetz steht, son­dern wel­che kon­kre­te Pflicht ver­letzt wor­den sein soll und ob sich dar­aus der erho­be­ne Vor­wurf tat­säch­lich ergibt.

Kern­prin­zip Bedeu­tung im Beamtenverhältnis
Lebens­zeit­prin­zip Die Anstel­lung erfolgt nach erfolg­rei­cher Pro­be­zeit grund­sätz­lich auf Lebens­zeit, was einen beson­de­ren Schutz vor unbe­rech­tig­ter Ent­las­sung bietet.
Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip Der Dienst­herr ver­pflich­tet sich, den Beam­ten sowie des­sen Fami­lie lebens­lang ange­mes­sen zu ali­men­tie­ren (Besol­dung und Versorgung/Pension).
Lauf­bahn­prin­zip Beför­de­run­gen und Auf­stiegs­chan­cen rich­ten sich nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung (Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 GG).

Die Grundnorm – und ein Wortlautunterschied, der zählt

Bun­des­be­am­te, § 77 Abs. 1 BBG: Beam­te bege­hen ein Dienst­ver­ge­hen, wenn sie schuld­haft die ihnen oblie­gen­den Pflich­ten ver­let­zen. Außer­halb des Diens­tes ist dies nur dann ein Dienst­ver­ge­hen, wenn die Pflicht­ver­let­zung nach den Umstän­den des Ein­zel­falls in beson­de­rem Maße geeig­net ist, das Ver­trau­en in einer für ihr Amt oder das Anse­hen des Beam­ten­tums bedeut­sa­men Wei­se zu beeinträchtigen.

Lan­des­be­am­te, § 47 Abs. 1 BeamtStG: Der ers­te Satz ist wort­gleich. Im zwei­ten Satz heißt es aber, ein Ver­hal­ten außer­halb des Diens­tes sei nur dann ein Dienst­ver­ge­hen, wenn es nach den Umstän­den des Ein­zel­falls in beson­de­rem Maße geeig­net ist, das Ver­trau­en in einer für ihr Amt bedeut­sa­men Wei­se zu beeinträchtigen.

Der Zusatz zum Anse­hen des Beam­ten­tums fehlt im Lan­des­recht. Für Lan­des- und Kom­mu­nal­be­am­te – den baye­ri­schen Leh­rer, den Poli­zei­be­am­ten, den kom­mu­na­len Wahl­be­am­ten – muss der Amts­be­zug also her­ge­stellt wer­den. Ein außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten, das zwar dem Anse­hen des Beam­ten­tums all­ge­mein scha­det, aber kei­nen Bezug zum kon­kre­ten Amt auf­weist, erfüllt den Tat­be­stand des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach des­sen Wort­laut nicht. Das ist ein Ansatz­punkt, der in Ver­fü­gun­gen häu­fig über­se­hen wird, weil dort mit For­mu­lie­run­gen gear­bei­tet wird, die dem Bun­des­recht ent­lehnt sind.

Bei­den Nor­men gemein­sam ist die dop­pel­te Hür­de für außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten: Es muss in beson­de­rem Maße geeig­net sein – nicht bloß geeig­net – und die Eig­nung ist nach den Umstän­den des Ein­zel­falls zu bestim­men, nicht abs­trakt nach der Art des Vorwurfs.

Innerdienstliche Pflichtverletzungen

Inner­halb des Diens­tes gilt die nied­ri­ge­re Schwel­le: Jede schuld­haf­te Ver­let­zung einer Dienst­pflicht ist ein Dienst­ver­ge­hen. Die prak­tisch häu­figs­ten Fall­grup­pen las­sen sich den Pflich­ten zuord­nen, aus denen sie folgen.

Fernbleiben vom Dienst und Arbeitszeit

Beam­te dür­fen dem Dienst nicht ohne Geneh­mi­gung ihrer Dienst­vor­ge­setz­ten fern­blei­ben; Dienst­un­fä­hig­keit infol­ge Krank­heit ist auf Ver­lan­gen nach­zu­wei­sen (§ 96 Abs. 1 BBG). Wich­tig ist § 96 Abs. 2 BBG: Der Ver­lust des Besol­dungs­an­spruchs wegen unent­schul­dig­ten Fern­blei­bens schließt die Durch­füh­rung eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens nicht aus. Bei­de Fol­gen ste­hen neben­ein­an­der – wer meint, mit dem Gehalts­ab­zug sei die Sache erle­digt, irrt. Hier­her gehö­ren auch Arbeits­zeit­ma­ni­pu­la­tio­nen; sie wer­den regel­mä­ßig streng bewer­tet, weil sie zugleich die Ver­mö­gens­in­ter­es­sen des Dienst­herrn und die Wahr­heits­pflicht berühren.

Weisungen und Remonstration

Beam­te tra­gen für die Recht­mä­ßig­keit ihrer dienst­li­chen Hand­lun­gen die vol­le per­sön­li­che Ver­ant­wor­tung (§ 36 Abs. 1 BeamtStG, § 63 Abs. 1 BBG). Beden­ken gegen die Recht­mä­ßig­keit einer Anord­nung sind unver­züg­lich auf dem Dienst­weg gel­tend zu machen; bleibt es bei der Anord­nung, ist die nächst­hö­he­re Füh­rungs­ebe­ne anzu­ru­fen (§ 36 Abs. 2 Sät­ze 1 und 2 BeamtStG). Wird die Anord­nung bestä­tigt, muss der Beam­te sie aus­füh­ren und ist von der eige­nen Ver­ant­wor­tung befreit (Satz 3) – es sei denn, das auf­ge­tra­ge­ne Ver­hal­ten ver­letzt die Wür­de des Men­schen oder ist straf­bar oder ord­nungs­wid­rig und dies ist für ihn erkenn­bar (Satz 4). Die Bestä­ti­gung hat auf Ver­lan­gen schrift­lich zu erfol­gen (Satz 5).

Die­se Vor­schrift ist Pflicht und Schutz zugleich: Wer rich­tig remons­triert, ent­las­tet sich; wer eine erkenn­bar rechts­wid­ri­ge Wei­sung ohne Beden­ken aus­führt, kann sich auf sie gera­de nicht berufen.

Achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten

Das Ver­hal­ten inner­halb und außer­halb des Diens­tes muss der Ach­tung und dem Ver­trau­en gerecht wer­den, die der Beruf erfor­dert (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Aus die­ser Wohl­ver­hal­tens­pflicht speist sich ein gro­ßer Teil der Vor­wür­fe, die kei­ner spe­zi­el­le­ren Norm zuzu­ord­nen sind – vom Umgangs­ton gegen­über Bür­gern und Kol­le­gen bis zu Äuße­run­gen in sozia­len Netzwerken.

Zum Erschei­nungs­bild ent­hal­ten § 34 Abs. 2 BeamtStG und § 61 Abs. 2 BBG detail­lier­te Rege­lun­gen: Klei­dung, Schmuck, Sym­bo­le, sicht­ba­re Täto­wie­run­gen sowie Haar- und Bart­tracht kön­nen ein­ge­schränkt oder unter­sagt wer­den, soweit die Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Ver­wal­tung oder die Pflicht zum ach­tungs- und ver­trau­ens­wür­di­gen Ver­hal­ten dies erfor­dert – ins­be­son­de­re wenn Merk­ma­le durch ihre über das übli­che Maß hin­aus­ge­hen­de indi­vi­dua­li­sie­ren­de Art geeig­net sind, die amt­li­che Funk­ti­on in den Hin­ter­grund zu drän­gen. Reli­gi­ös oder welt­an­schau­lich kon­no­tier­te Merk­ma­le dür­fen nur ein­ge­schränkt wer­den, wenn sie objek­tiv geeig­net sind, das Ver­trau­en in die neu­tra­le Amts­füh­rung zu beein­träch­ti­gen. Die Ver­hül­lung des Gesichts im Dienst ist stets unzu­läs­sig, außer aus dienst­li­chen oder gesund­heit­li­chen Grün­den. Ent­schei­dend ist die Rei­hen­fol­ge: Ein Dienst­ver­ge­hen liegt erst vor, wenn eine zuläs­si­ge Ein­schrän­kung besteht und gegen sie ver­sto­ßen wurde.

Verschwiegenheit, Vorteile, Nebentätigkeit

Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht (§ 37 BeamtStG, § 67 BBG) wird häu­fig im Zusam­men­hang mit Pres­se­aus­künf­ten und der Wei­ter­ga­be von Unter­la­gen rele­vant. Das Ver­bot der Annah­me von Beloh­nun­gen, Geschen­ken und sons­ti­gen Vor­tei­len (§ 42 BeamtStG, § 71 BBG) gilt auch nach Been­di­gung des Beam­ten­ver­hält­nis­ses und erfasst Vor­tei­le für sich oder für Drit­te in Bezug auf das Amt; Aus­nah­men bedür­fen der Zustim­mung des Dienst­herrn. § 42 Abs. 2 BeamtStG ord­net zusätz­lich die Her­aus­ga­be des Erlang­ten an, soweit nicht die Ein­zie­hung von Tat­er­trä­gen ange­ord­net ist.

Bei Neben­tä­tig­kei­ten (§§ 97 ff. BBG; Art. 81 bis 86 BayBG) ist zwi­schen geneh­mi­gungs­pflich­ti­ger und geneh­mi­gungs­frei­er Tätig­keit zu unter­schei­den. Der Vor­wurf lau­tet regel­mä­ßig nicht auf eine uner­laub­te Tätig­keit, son­dern auf eine feh­len­de Anzei­ge oder Geneh­mi­gung – und das ist eine ande­re Prüfung.

Verfassungstreue und politische Mäßigung

Beam­te müs­sen sich durch ihr gesam­tes Ver­hal­ten zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung beken­nen und für deren Erhal­tung ein­tre­ten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG). Bei poli­ti­scher Betä­ti­gung ist die­je­ni­ge Mäßi­gung und Zurück­hal­tung zu wah­ren, die sich aus der Stel­lung gegen­über der All­ge­mein­heit und aus den Pflich­ten des Amtes ergibt (§ 33 Abs. 2 BeamtStG, § 60 Abs. 2 BBG).

Für Bun­des­be­am­te hat die­se Fall­grup­pe eine eige­ne Frist­fol­ge: Bei Dienst­ver­ge­hen gegen die Pflich­ten aus § 60 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BBG ver­län­gern sich die Maß­nah­me­ver­bots­fris­ten des § 15 Abs. 1 BDG von zwei, drei und sie­ben auf vier, sechs und acht Jah­re (§ 15 Abs. 2 BDG). Das BayDG kennt kei­ne ver­län­ger­ten Fristen.

Außerdienstliches Verhalten

Hier gilt die erhöh­te Schwel­le. Nicht jede Straf­tat und erst recht nicht jede Unre­gel­mä­ßig­keit im Pri­vat­le­ben ist ein Dienst­ver­ge­hen. Ver­langt ist eine Eig­nung in beson­de­rem Maße, das Ver­trau­en zu beein­träch­ti­gen – im Bun­des­recht bezo­gen auf das Amt oder das Anse­hen des Beam­ten­tums, im Lan­des­recht bezo­gen auf das Amt.

Das führt zu einer Prü­fung, die immer zwei Schrit­te hat: Ers­tens, wor­in besteht das außer­dienst­li­che Ver­hal­ten und wie ist es ein­zu­ord­nen. Zwei­tens, wel­cher Bezug besteht zu die­sem kon­kre­ten Amt. Der Bezug ist bei Ämtern mit beson­de­rer Ver­trau­ens­stel­lung leich­ter her­zu­stel­len als bei Ämtern ohne Außen­kon­takt – und die Ver­fü­gung muss ihn aus­drück­lich her­stel­len, statt ihn zu unterstellen.

Zu beach­ten ist außer­dem die Sperr­wir­kung nach einem Straf­ver­fah­ren: Ist unan­fecht­bar eine Stra­fe, Geld­bu­ße oder Ord­nungs­maß­nah­me ver­hängt wor­den oder ist die Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 StPO erle­digt, dür­fen bestimm­te Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men nicht oder nur unter zusätz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erge­hen (§ 14 BDG, Art. 15 BayDG). Nach einem rechts­kräf­ti­gen Frei­spruch ist eine Maß­nah­me nur zuläs­sig, wenn der Sach­ver­halt ein Dienst­ver­ge­hen dar­stellt, ohne einen Straf- oder Buß­geld­tat­be­stand zu erfül­len (§ 14 Abs. 2 BDG, Art. 15 Abs. 2 BayDG).

Ruhestandsbeamte: ein anderer, engerer Katalog

Nach dem Ein­tritt in den Ruhe­stand endet die all­ge­mei­ne Pflich­ten­bin­dung. An ihre Stel­le tritt ein abschlie­ßen­der Kata­log von Ver­hal­tens­wei­sen, die als Dienst­ver­ge­hen gelten.

Bund, § 77 Abs. 2 BBG: Betä­ti­gung gegen die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung; Teil­nah­me an Bestre­bun­gen gegen Bestand oder Sicher­heit der Bun­des­re­pu­blik; Ver­stoß gegen die Ver­schwie­gen­heits­pflicht, die Anzei­ge­pflicht oder das Ver­bot einer Tätig­keit nach Been­di­gung des Beam­ten­ver­hält­nis­ses oder gegen das Ver­bot der Annah­me von Beloh­nun­gen, Geschen­ken und sons­ti­gen Vor­tei­len; schuld­haf­te Nicht­er­fül­lung einer Ver­pflich­tung nach § 46 Abs. 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 BBG. Für frü­he­re Beam­te mit Anspruch auf Alters­geld gel­ten die Num­mern 1 bis 3; für poli­ti­sche Beam­te gilt ein Ver­stoß gegen § 56 Satz 3 BBG als Dienstvergehen.

Län­der, § 47 Abs. 2 BeamtStG: Betä­ti­gung gegen die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung, Teil­nah­me an Bestre­bun­gen gegen Bestand oder Sicher­heit der Bun­des­re­pu­blik sowie schuld­haf­te Ver­stö­ße gegen die Pflich­ten aus §§ 37, 41 und 42 BeamtStG. Satz 3 erlaubt den Län­dern aus­drück­lich, wei­te­re Hand­lun­gen fest­zu­le­gen, die als Dienst­ver­ge­hen gelten.

Bay­ern hat davon Gebrauch gemacht. Nach Art. 77 BayBG gilt es über § 47 BeamtStG hin­aus als Dienst­ver­ge­hen, wenn Ruhe­stands­be­am­te oder frü­he­re Beam­te mit Ver­sor­gungs­be­zü­gen an Bestre­bun­gen teil­neh­men, die dar­auf abzie­len, den Bestand oder die Sicher­heit des Frei­staa­tes Bay­ern zu beein­träch­ti­gen; wenn sie ent­ge­gen § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG schuld­haft einer erneu­ten Beru­fung in das Beam­ten­ver­hält­nis oder den Ver­pflich­tun­gen nach § 29 Abs. 4 und 5 BeamtStG nicht nach­kom­men; wenn sie einer Unter­sa­gung nach § 41 Satz 2 BeamtStG zuwi­der­han­deln; oder wenn sie im Zusam­men­hang mit dem Bezug von Leis­tun­gen des Dienst­herrn fal­sche oder pflicht­wid­rig unvoll­stän­di­ge Anga­ben machen.

Die letz­te Vari­an­te ist prak­tisch der wich­tigs­te Zusatz: Fal­sche Anga­ben im Versorgungs‑, Bei­hil­fe- oder Zuschuss­ver­fah­ren sind in Bay­ern auch nach dem Ruhe­stand dis­zi­pli­na­risch ver­folg­bar; im Bun­des­recht fehlt eine wört­lich ent­spre­chen­de Rege­lung. Bei Ruhe­stands­be­am­ten kom­men ohne­hin nur zwei Maß­nah­men in Betracht: die Kür­zung und die Aberken­nung des Ruhegehalts.

Wie aus dem Vorwurf eine Maßnahme wird

Steht ein Dienst­ver­ge­hen fest, ent­schei­det die Bemes­sung. Im Bund staf­felt § 13 Abs. 2 BDG seit 2024 aus­drück­lich nach der Schwe­re – leicht, leicht bis mit­tel­schwer, mit­tel­schwer, mit­tel­schwer bis schwer –, ergänzt um die Regel­ver­mu­tung des Absat­zes 3 und die gebun­de­ne Ent­fer­nung nach Absatz 4. In Bay­ern ver­langt Art. 14 Abs. 1 BayDG eine Ent­schei­dung nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen unter Berück­sich­ti­gung von Schwe­re, Per­sön­lich­keits­bild und Beein­träch­ti­gung des Ver­trau­ens; Satz 3 nennt die lösungs­ori­en­tier­te Erle­di­gung als eige­nen Milderungsgesichtspunkt.

Nicht jede Pflicht­ver­let­zung führt zu einer Maß­nah­me: § 6 Satz 2 BDG stellt klar, dass eine Ermah­nung oder eine Rüge kei­ne Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me ist. Und nach § 17 Abs. 2 BDG unter­bleibt die Ein­lei­tung, wenn eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me von vorn­her­ein nicht in Betracht kommt.

Was am Anfang zu klären ist

Wel­che Pflicht genau? Der Vor­wurf muss sich auf eine benenn­ba­re Pflicht zurück­füh­ren las­sen. Ein all­ge­mei­ner Ver­weis auf die Wohl­ver­hal­tens­pflicht ersetzt das nicht, wenn eine spe­zi­el­le­re Norm ein­schlä­gig ist – oder gera­de nicht ein­schlä­gig ist.

Inner­dienst­lich oder außer­dienst­lich? Davon hängt ab, ob die ein­fa­che oder die qua­li­fi­zier­te Schwel­le gilt – und im Lan­des­be­reich, ob über­haupt ein Amts­be­zug dar­ge­legt ist.

Schuld­haft? Die Gene­ral­klau­sel ver­langt Ver­schul­den. Orga­ni­sa­ti­ons­män­gel, unkla­re Wei­sungs­la­gen, feh­len­de Ein­wei­sung oder eine bestä­tig­te Anord­nung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG kön­nen die Vor­werf­bar­keit ent­fal­len lassen.

Wei­ter­füh­rend: Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men im Über­blick, Ablauf des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens, Straf­ver­fah­ren und Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren.

Häufige Fragen zum Dienstvergehen

Gibt es eine Liste der Dienstvergehen?

Nein. § 77 Abs. 1 BBG und § 47 Abs. 1 BeamtStG ent­hal­ten eine Gene­ral­klau­sel: Dienst­ver­ge­hen ist die schuld­haf­te Ver­let­zung der oblie­gen­den Pflich­ten. Wel­che Pflich­ten bestehen, ergibt sich aus dem Sta­tus­recht, den Beam­ten­ge­set­zen und den dienst­li­chen Anord­nun­gen. Nur für Ruhe­stands­be­am­te gibt es einen abschlie­ßen­den Kata­log (§ 77 Abs. 2 BBG, § 47 Abs. 2 BeamtStG, in Bay­ern ergänzt durch Art. 77 BayBG).

Kann privates Verhalten ein Dienstvergehen sein?

Nur unter erhöh­ten Vor­aus­set­zun­gen. Es muss nach den Umstän­den des Ein­zel­falls in beson­de­rem Maße geeig­net sein, das Ver­trau­en zu beein­träch­ti­gen – bei Bun­des­be­am­ten in einer für das Amt oder das Anse­hen des Beam­ten­tums bedeut­sa­men Wei­se (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG), bei Lan­des- und Kom­mu­nal­be­am­ten in einer für das Amt bedeut­sa­men Wei­se (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Der Zusatz zum Anse­hen des Beam­ten­tums fehlt im Landesrecht.

Was passiert, wenn ich unentschuldigt fehle?

Neben dem besol­dungs­recht­li­chen Ver­lust des Anspruchs kann ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren geführt wer­den; § 96 Abs. 2 BBG stellt aus­drück­lich klar, dass der Besol­dungs­ver­lust das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren nicht aus­schließt. Bei­de Fol­gen tre­ten also neben­ein­an­der ein.

Muss ich eine Weisung befolgen, die ich für rechtswidrig halte?

Beden­ken sind unver­züg­lich auf dem Dienst­weg gel­tend zu machen und, wenn sie fort­be­stehen, gegen­über der nächst­hö­he­ren Füh­rungs­ebe­ne (§ 36 Abs. 2 BeamtStG, § 63 Abs. 2 BBG). Wird die Anord­nung bestä­tigt, ist sie aus­zu­füh­ren und der Beam­te von der eige­nen Ver­ant­wor­tung befreit – außer das Ver­hal­ten ver­letzt die Wür­de des Men­schen oder ist erkenn­bar straf­bar oder ord­nungs­wid­rig. Die Bestä­ti­gung ist auf Ver­lan­gen schrift­lich zu erteilen.

Können Ruhestandsbeamte noch ein Dienstvergehen begehen?

Ja, aber nur im Rah­men des gesetz­li­chen Kata­logs. Für Lan­des­be­am­te nennt § 47 Abs. 2 BeamtStG die Ver­fas­sungs­treue sowie Ver­stö­ße gegen §§ 37, 41 und 42 BeamtStG und erlaubt den Län­dern Ergän­zun­gen. Bay­ern hat in Art. 77 BayBG unter ande­rem fal­sche oder pflicht­wid­rig unvoll­stän­di­ge Anga­ben im Zusam­men­hang mit dem Bezug von Leis­tun­gen des Dienst­herrn hin­zu­ge­fügt. Als Maß­nah­men kom­men nur die Kür­zung und die Aberken­nung des Ruhe­ge­halts in Betracht.

Ist eine Rüge des Vorgesetzten schon eine Disziplinarmaßnahme?

Nein. § 6 Satz 2 BDG stellt aus­drück­lich klar, dass Maß­nah­men wie Ermah­nun­gen oder Rügen kei­ne Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men sind. Sie unter­lie­gen des­halb auch nicht dem Maß­nah­me­ka­ta­log – kön­nen aber Anlass geben, den zugrun­de lie­gen­den Vor­wurf zu klä­ren, bevor dar­aus ein Ver­fah­ren wird.

Sind Tätowierungen oder Kleidung ein Dienstvergehen?

Nicht ohne Wei­te­res. § 34 Abs. 2 BeamtStG und § 61 Abs. 2 BBG erlau­ben Ein­schrän­kun­gen des Erschei­nungs­bilds nur, soweit die Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Ver­wal­tung oder die Pflicht zum ach­tungs- und ver­trau­ens­wür­di­gen Ver­hal­ten dies erfor­dert; bei reli­gi­ös oder welt­an­schau­lich kon­no­tier­ten Merk­ma­len nur, wenn sie objek­tiv geeig­net sind, das Ver­trau­en in die neu­tra­le Amts­füh­rung zu beein­träch­ti­gen. Ein Dienst­ver­ge­hen kommt erst in Betracht, wenn eine zuläs­si­ge Ein­schrän­kung besteht und gegen sie ver­sto­ßen wurde.

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