Beamten- und Disziplinarrecht
Es gibt keinen Katalog der Dienstvergehen. Weder das Bundesbeamtengesetz noch das Beamtenstatusgesetz zählt auf, was disziplinarisch geahndet werden kann. Beide arbeiten mit einer Generalklausel: Ein Dienstvergehen begeht, wer schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Welche Pflichten das sind, steht an anderer Stelle – verteilt über das Statusrecht, die Beamtengesetze und die dienstlichen Anordnungen. Für den Betroffenen heißt das: Die entscheidende Frage ist nie, ob etwas im Gesetz steht, sondern welche konkrete Pflicht verletzt worden sein soll und ob sich daraus der erhobene Vorwurf tatsächlich ergibt.
| Kernprinzip | Bedeutung im Beamtenverhältnis |
|---|---|
| Lebenszeitprinzip | Die Anstellung erfolgt nach erfolgreicher Probezeit grundsätzlich auf Lebenszeit, was einen besonderen Schutz vor unberechtigter Entlassung bietet. |
| Alimentationsprinzip | Der Dienstherr verpflichtet sich, den Beamten sowie dessen Familie lebenslang angemessen zu alimentieren (Besoldung und Versorgung/Pension). |
| Laufbahnprinzip | Beförderungen und Aufstiegschancen richten sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG). |
Die Grundnorm – und ein Wortlautunterschied, der zählt
Bundesbeamte, § 77 Abs. 1 BBG: Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dies nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Landesbeamte, § 47 Abs. 1 BeamtStG: Der erste Satz ist wortgleich. Im zweiten Satz heißt es aber, ein Verhalten außerhalb des Dienstes sei nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Der Zusatz zum Ansehen des Beamtentums fehlt im Landesrecht. Für Landes- und Kommunalbeamte – den bayerischen Lehrer, den Polizeibeamten, den kommunalen Wahlbeamten – muss der Amtsbezug also hergestellt werden. Ein außerdienstliches Verhalten, das zwar dem Ansehen des Beamtentums allgemein schadet, aber keinen Bezug zum konkreten Amt aufweist, erfüllt den Tatbestand des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach dessen Wortlaut nicht. Das ist ein Ansatzpunkt, der in Verfügungen häufig übersehen wird, weil dort mit Formulierungen gearbeitet wird, die dem Bundesrecht entlehnt sind.
Beiden Normen gemeinsam ist die doppelte Hürde für außerdienstliches Verhalten: Es muss in besonderem Maße geeignet sein – nicht bloß geeignet – und die Eignung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, nicht abstrakt nach der Art des Vorwurfs.
Innerdienstliche Pflichtverletzungen
Innerhalb des Dienstes gilt die niedrigere Schwelle: Jede schuldhafte Verletzung einer Dienstpflicht ist ein Dienstvergehen. Die praktisch häufigsten Fallgruppen lassen sich den Pflichten zuordnen, aus denen sie folgen.
Fernbleiben vom Dienst und Arbeitszeit
Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben; Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen (§ 96 Abs. 1 BBG). Wichtig ist § 96 Abs. 2 BBG: Der Verlust des Besoldungsanspruchs wegen unentschuldigten Fernbleibens schließt die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht aus. Beide Folgen stehen nebeneinander – wer meint, mit dem Gehaltsabzug sei die Sache erledigt, irrt. Hierher gehören auch Arbeitszeitmanipulationen; sie werden regelmäßig streng bewertet, weil sie zugleich die Vermögensinteressen des Dienstherrn und die Wahrheitspflicht berühren.
Weisungen und Remonstration
Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung (§ 36 Abs. 1 BeamtStG, § 63 Abs. 1 BBG). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung sind unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen; bleibt es bei der Anordnung, ist die nächsthöhere Führungsebene anzurufen (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeamtStG). Wird die Anordnung bestätigt, muss der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit (Satz 3) – es sei denn, das aufgetragene Verhalten verletzt die Würde des Menschen oder ist strafbar oder ordnungswidrig und dies ist für ihn erkennbar (Satz 4). Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen (Satz 5).
Diese Vorschrift ist Pflicht und Schutz zugleich: Wer richtig remonstriert, entlastet sich; wer eine erkennbar rechtswidrige Weisung ohne Bedenken ausführt, kann sich auf sie gerade nicht berufen.
Achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten
Das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Aus dieser Wohlverhaltenspflicht speist sich ein großer Teil der Vorwürfe, die keiner spezielleren Norm zuzuordnen sind – vom Umgangston gegenüber Bürgern und Kollegen bis zu Äußerungen in sozialen Netzwerken.
Zum Erscheinungsbild enthalten § 34 Abs. 2 BeamtStG und § 61 Abs. 2 BBG detaillierte Regelungen: Kleidung, Schmuck, Symbole, sichtbare Tätowierungen sowie Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert – insbesondere wenn Merkmale durch ihre über das übliche Maß hinausgehende individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale dürfen nur eingeschränkt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen. Die Verhüllung des Gesichts im Dienst ist stets unzulässig, außer aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen. Entscheidend ist die Reihenfolge: Ein Dienstvergehen liegt erst vor, wenn eine zulässige Einschränkung besteht und gegen sie verstoßen wurde.
Verschwiegenheit, Vorteile, Nebentätigkeit
Die Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG, § 67 BBG) wird häufig im Zusammenhang mit Presseauskünften und der Weitergabe von Unterlagen relevant. Das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 BeamtStG, § 71 BBG) gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses und erfasst Vorteile für sich oder für Dritte in Bezug auf das Amt; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Dienstherrn. § 42 Abs. 2 BeamtStG ordnet zusätzlich die Herausgabe des Erlangten an, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet ist.
Bei Nebentätigkeiten (§§ 97 ff. BBG; Art. 81 bis 86 BayBG) ist zwischen genehmigungspflichtiger und genehmigungsfreier Tätigkeit zu unterscheiden. Der Vorwurf lautet regelmäßig nicht auf eine unerlaubte Tätigkeit, sondern auf eine fehlende Anzeige oder Genehmigung – und das ist eine andere Prüfung.
Verfassungstreue und politische Mäßigung
Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und für deren Erhaltung eintreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG). Bei politischer Betätigung ist diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus der Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus den Pflichten des Amtes ergibt (§ 33 Abs. 2 BeamtStG, § 60 Abs. 2 BBG).
Für Bundesbeamte hat diese Fallgruppe eine eigene Fristfolge: Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BBG verlängern sich die Maßnahmeverbotsfristen des § 15 Abs. 1 BDG von zwei, drei und sieben auf vier, sechs und acht Jahre (§ 15 Abs. 2 BDG). Das BayDG kennt keine verlängerten Fristen.
Außerdienstliches Verhalten
Hier gilt die erhöhte Schwelle. Nicht jede Straftat und erst recht nicht jede Unregelmäßigkeit im Privatleben ist ein Dienstvergehen. Verlangt ist eine Eignung in besonderem Maße, das Vertrauen zu beeinträchtigen – im Bundesrecht bezogen auf das Amt oder das Ansehen des Beamtentums, im Landesrecht bezogen auf das Amt.
Das führt zu einer Prüfung, die immer zwei Schritte hat: Erstens, worin besteht das außerdienstliche Verhalten und wie ist es einzuordnen. Zweitens, welcher Bezug besteht zu diesem konkreten Amt. Der Bezug ist bei Ämtern mit besonderer Vertrauensstellung leichter herzustellen als bei Ämtern ohne Außenkontakt – und die Verfügung muss ihn ausdrücklich herstellen, statt ihn zu unterstellen.
Zu beachten ist außerdem die Sperrwirkung nach einem Strafverfahren: Ist unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder ist die Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 StPO erledigt, dürfen bestimmte Disziplinarmaßnahmen nicht oder nur unter zusätzlichen Voraussetzungen ergehen (§ 14 BDG, Art. 15 BayDG). Nach einem rechtskräftigen Freispruch ist eine Maßnahme nur zulässig, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne einen Straf- oder Bußgeldtatbestand zu erfüllen (§ 14 Abs. 2 BDG, Art. 15 Abs. 2 BayDG).
Ruhestandsbeamte: ein anderer, engerer Katalog
Nach dem Eintritt in den Ruhestand endet die allgemeine Pflichtenbindung. An ihre Stelle tritt ein abschließender Katalog von Verhaltensweisen, die als Dienstvergehen gelten.
Bund, § 77 Abs. 2 BBG: Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung; Teilnahme an Bestrebungen gegen Bestand oder Sicherheit der Bundesrepublik; Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen; schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach § 46 Abs. 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 BBG. Für frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten die Nummern 1 bis 3; für politische Beamte gilt ein Verstoß gegen § 56 Satz 3 BBG als Dienstvergehen.
Länder, § 47 Abs. 2 BeamtStG: Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, Teilnahme an Bestrebungen gegen Bestand oder Sicherheit der Bundesrepublik sowie schuldhafte Verstöße gegen die Pflichten aus §§ 37, 41 und 42 BeamtStG. Satz 3 erlaubt den Ländern ausdrücklich, weitere Handlungen festzulegen, die als Dienstvergehen gelten.
Bayern hat davon Gebrauch gemacht. Nach Art. 77 BayBG gilt es über § 47 BeamtStG hinaus als Dienstvergehen, wenn Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit des Freistaates Bayern zu beeinträchtigen; wenn sie entgegen § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG schuldhaft einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis oder den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 4 und 5 BeamtStG nicht nachkommen; wenn sie einer Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG zuwiderhandeln; oder wenn sie im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn falsche oder pflichtwidrig unvollständige Angaben machen.
Die letzte Variante ist praktisch der wichtigste Zusatz: Falsche Angaben im Versorgungs‑, Beihilfe- oder Zuschussverfahren sind in Bayern auch nach dem Ruhestand disziplinarisch verfolgbar; im Bundesrecht fehlt eine wörtlich entsprechende Regelung. Bei Ruhestandsbeamten kommen ohnehin nur zwei Maßnahmen in Betracht: die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts.
Wie aus dem Vorwurf eine Maßnahme wird
Steht ein Dienstvergehen fest, entscheidet die Bemessung. Im Bund staffelt § 13 Abs. 2 BDG seit 2024 ausdrücklich nach der Schwere – leicht, leicht bis mittelschwer, mittelschwer, mittelschwer bis schwer –, ergänzt um die Regelvermutung des Absatzes 3 und die gebundene Entfernung nach Absatz 4. In Bayern verlangt Art. 14 Abs. 1 BayDG eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung von Schwere, Persönlichkeitsbild und Beeinträchtigung des Vertrauens; Satz 3 nennt die lösungsorientierte Erledigung als eigenen Milderungsgesichtspunkt.
Nicht jede Pflichtverletzung führt zu einer Maßnahme: § 6 Satz 2 BDG stellt klar, dass eine Ermahnung oder eine Rüge keine Disziplinarmaßnahme ist. Und nach § 17 Abs. 2 BDG unterbleibt die Einleitung, wenn eine Disziplinarmaßnahme von vornherein nicht in Betracht kommt.
Was am Anfang zu klären ist
Welche Pflicht genau? Der Vorwurf muss sich auf eine benennbare Pflicht zurückführen lassen. Ein allgemeiner Verweis auf die Wohlverhaltenspflicht ersetzt das nicht, wenn eine speziellere Norm einschlägig ist – oder gerade nicht einschlägig ist.
Innerdienstlich oder außerdienstlich? Davon hängt ab, ob die einfache oder die qualifizierte Schwelle gilt – und im Landesbereich, ob überhaupt ein Amtsbezug dargelegt ist.
Schuldhaft? Die Generalklausel verlangt Verschulden. Organisationsmängel, unklare Weisungslagen, fehlende Einweisung oder eine bestätigte Anordnung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG können die Vorwerfbarkeit entfallen lassen.
Weiterführend: Disziplinarmaßnahmen im Überblick, Ablauf des Disziplinarverfahrens, Strafverfahren und Disziplinarverfahren.
Häufige Fragen zum Dienstvergehen
Gibt es eine Liste der Dienstvergehen?
Nein. § 77 Abs. 1 BBG und § 47 Abs. 1 BeamtStG enthalten eine Generalklausel: Dienstvergehen ist die schuldhafte Verletzung der obliegenden Pflichten. Welche Pflichten bestehen, ergibt sich aus dem Statusrecht, den Beamtengesetzen und den dienstlichen Anordnungen. Nur für Ruhestandsbeamte gibt es einen abschließenden Katalog (§ 77 Abs. 2 BBG, § 47 Abs. 2 BeamtStG, in Bayern ergänzt durch Art. 77 BayBG).
Kann privates Verhalten ein Dienstvergehen sein?
Nur unter erhöhten Voraussetzungen. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen zu beeinträchtigen – bei Bundesbeamten in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG), bei Landes- und Kommunalbeamten in einer für das Amt bedeutsamen Weise (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Der Zusatz zum Ansehen des Beamtentums fehlt im Landesrecht.
Was passiert, wenn ich unentschuldigt fehle?
Neben dem besoldungsrechtlichen Verlust des Anspruchs kann ein Disziplinarverfahren geführt werden; § 96 Abs. 2 BBG stellt ausdrücklich klar, dass der Besoldungsverlust das Disziplinarverfahren nicht ausschließt. Beide Folgen treten also nebeneinander ein.
Muss ich eine Weisung befolgen, die ich für rechtswidrig halte?
Bedenken sind unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen und, wenn sie fortbestehen, gegenüber der nächsthöheren Führungsebene (§ 36 Abs. 2 BeamtStG, § 63 Abs. 2 BBG). Wird die Anordnung bestätigt, ist sie auszuführen und der Beamte von der eigenen Verantwortung befreit – außer das Verhalten verletzt die Würde des Menschen oder ist erkennbar strafbar oder ordnungswidrig. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen.
Können Ruhestandsbeamte noch ein Dienstvergehen begehen?
Ja, aber nur im Rahmen des gesetzlichen Katalogs. Für Landesbeamte nennt § 47 Abs. 2 BeamtStG die Verfassungstreue sowie Verstöße gegen §§ 37, 41 und 42 BeamtStG und erlaubt den Ländern Ergänzungen. Bayern hat in Art. 77 BayBG unter anderem falsche oder pflichtwidrig unvollständige Angaben im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn hinzugefügt. Als Maßnahmen kommen nur die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.
Ist eine Rüge des Vorgesetzten schon eine Disziplinarmaßnahme?
Nein. § 6 Satz 2 BDG stellt ausdrücklich klar, dass Maßnahmen wie Ermahnungen oder Rügen keine Disziplinarmaßnahmen sind. Sie unterliegen deshalb auch nicht dem Maßnahmekatalog – können aber Anlass geben, den zugrunde liegenden Vorwurf zu klären, bevor daraus ein Verfahren wird.
Sind Tätowierungen oder Kleidung ein Dienstvergehen?
Nicht ohne Weiteres. § 34 Abs. 2 BeamtStG und § 61 Abs. 2 BBG erlauben Einschränkungen des Erscheinungsbilds nur, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert; bei religiös oder weltanschaulich konnotierten Merkmalen nur, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen. Ein Dienstvergehen kommt erst in Betracht, wenn eine zulässige Einschränkung besteht und gegen sie verstoßen wurde.