Beam­ten- und Disziplinarrecht

Disziplinarmaßnahmen — was dem Beamten konkret droht

Auf einen Blick: Fünf Maß­nah­men gegen akti­ve Beam­te, zwei gegen Ruhe­stands­be­am­te. Seit 2024 ord­net § 13 Abs. 2 BDG jeder Schwe­re­stu­fe eine Maß­nah­me zu — Bay­ern hält es dage­gen bei einer Ermes­sens­ent­schei­dung. Und: Für Ver­weis, Geld­bu­ße, Kür­zung und Zurück­stu­fung lau­fen Fris­ten, für die Ent­fer­nung nicht.

Kern­prin­zip Bedeu­tung im Beamtenverhältnis
Lebens­zeit­prin­zip Die Anstel­lung erfolgt nach erfolg­rei­cher Pro­be­zeit grund­sätz­lich auf Lebens­zeit, was einen beson­de­ren Schutz vor unbe­rech­tig­ter Ent­las­sung bietet.
Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip Der Dienst­herr ver­pflich­tet sich, den Beam­ten sowie des­sen Fami­lie lebens­lang ange­mes­sen zu ali­men­tie­ren (Besol­dung und Versorgung/Pension).
Lauf­bahn­prin­zip Beför­de­run­gen und Auf­stiegs­chan­cen rich­ten sich nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung (Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 GG).

Wer ein Ein­lei­tungs­schrei­ben erhält, will zuerst wis­sen, was am Ende ste­hen kann. Die Ant­wort ist über­schau­bar — das Gesetz kennt einen abschlie­ßen­den Kata­log —, aber die Abstän­de zwi­schen den Stu­fen sind groß: Zwi­schen einem schrift­li­chen Tadel und dem Ver­lust der Ver­sor­gung lie­gen fünf Maß­nah­men, und wel­che davon in Betracht kommt, ent­schei­det sich nach Regeln, die Bund und Län­der unter­schied­lich dicht gefasst haben.

Der Katalog

Gegen akti­ve Beam­te sind Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men: Ver­weis, Geld­bu­ße, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge, Zurück­stu­fung und Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis (§ 5 Abs. 1 BDG; Art. 6 Abs. 1 BayDG). Gegen Ruhe­stands­be­am­te: Kür­zung des Ruhe­ge­halts und Aberken­nung des Ruhe­ge­halts (§ 5 Abs. 2 BDG; Art. 6 Abs. 2 BayDG). Der Kata­log ist abschlie­ßend. Was nicht dar­in steht, ist kei­ne Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me — dazu unten mehr. Zum Ver­fah­rens­gang sie­he Ablauf des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens.

Was die einzelnen Maßnahmen bedeuten

Ver­weis. Der schrift­li­che Tadel eines bestimm­ten Ver­hal­tens. Und der zwei­te Satz des § 6 BDG ist prak­tisch wich­ti­ger als der ers­te: Miss­bil­li­gen­de Äuße­run­gen — Zurecht­wei­sun­gen, Ermah­nun­gen oder Rügen —, die nicht aus­drück­lich als Ver­weis bezeich­net wer­den, sind kei­ne Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men. Wer ein kri­ti­sches Schrei­ben erhält, soll­te des­halb zuerst prü­fen, was es über­haupt ist.

Geld­bu­ße. Bis zur Höhe der monat­li­chen Dienst- oder Anwär­ter­be­zü­ge; bei Beam­ten ohne Bezü­ge bis 500 Euro (§ 7 BDG).

Kür­zung der Dienst­be­zü­ge. Bruch­teil­mä­ßi­ge Ver­min­de­rung um höchs­tens ein Fünf­tel auf längs­tens drei Jah­re (§ 8 Abs. 1 BDG). Sie beginnt mit dem Kalen­der­mo­nat nach Ein­tritt der Unan­fecht­bar­keit (Absatz 2). Die eigent­li­che Här­te steht in Absatz 4: Solan­ge die Bezü­ge gekürzt wer­den, darf der Beam­te nicht beför­dert wer­den — der Zeit­raum kann in der Ent­schei­dung aber abge­kürzt wer­den, wenn das im Hin­blick auf die Dau­er des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens ange­zeigt ist. Die Kür­zung wird gehemmt, solan­ge der Beam­te ohne Bezü­ge beur­laubt ist (Absatz 3), und ihre Rechts­fol­gen erstre­cken sich auch auf ein neu­es Beam­ten­ver­hält­nis (Absatz 5).

Zurück­stu­fung. Ver­set­zung in ein Amt der­sel­ben Lauf­bahn mit gerin­ge­rem End­grund­ge­halt. Der Beam­te ver­liert alle Rech­te aus dem bis­he­ri­gen Amt ein­schließ­lich der Amts­be­zeich­nung; soweit nichts ande­res bestimmt ist, enden auch Ehren­äm­ter und Neben­tä­tig­kei­ten, die er im Zusam­men­hang mit dem bis­he­ri­gen Amt über­nom­men hat­te (§ 9 Abs. 1 BDG). Beför­dert wer­den darf er frü­hes­tens fünf Jah­re nach Unan­fecht­bar­keit (Absatz 3).

Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis. Das Dienst­ver­hält­nis endet; der Anspruch auf Dienst­be­zü­ge und Ver­sor­gung ent­fällt, eben­so die Befug­nis, Amts­be­zeich­nung, Titel und Dienst­klei­dung zu füh­ren (§ 10 Abs. 1 BDG).

Zwei Ein­zel­hei­ten, die im Bera­tungs­ge­spräch regel­mä­ßig zuerst gefragt wer­den: Der ent­fern­te Beam­te erhält für sechs Mona­te einen Unter­halts­bei­trag in Höhe von 50 Pro­zent der zuletzt zuste­hen­den Dienst­be­zü­ge; die Gewäh­rung kann zur Ver­mei­dung einer unbil­li­gen Här­te ver­län­gert wer­den, wobei der Beam­te die Umstän­de glaub­haft zu machen hat (§ 10 Abs. 3 BDG). Aus­ge­schlos­sen ist der Unter­halts­bei­trag, wenn der Beam­te sei­ner nicht wür­dig ist, wenn die Ent­fer­nung zumin­dest auch auf einer Ver­let­zung der Ver­fas­sungs­treue­pflicht beruht, oder soweit er erkenn­bar nicht bedürf­tig ist.

Und: Tritt der Beam­te in den Ruhe­stand, bevor die Ent­schei­dung unan­fecht­bar wird, gilt sie als Aberken­nung des Ruhe­ge­halts (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BDG). Der Weg in den Ruhe­stand ist also kein Ausweg.

Kür­zung des Ruhe­ge­halts. Wie die Kür­zung der Dienst­be­zü­ge: höchs­tens ein Fünf­tel, längs­tens drei Jah­re (§ 11 BDG).

Aberken­nung des Ruhe­ge­halts. Ver­lust des Ver­sor­gungs­an­spruchs ein­schließ­lich der Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung sowie der Amts­be­zeich­nung und Titel (§ 12 Abs. 1 BDG). Bis zur Gewäh­rung einer Ren­te auf­grund der Nach­ver­si­che­rung, längs­tens sechs Mona­te, gibt es einen Unter­halts­bei­trag von 70 Pro­zent des Ruhe­ge­halts (Absatz 2).

Wer welche Maßnahme überhaupt bekommen kann

Hier lohnt der Blick auf die Per­so­nen­grup­pe, bevor über die Schwe­re gestrit­ten wird.

Beam­te auf Pro­be und auf Wider­ruf kön­nen nur Ver­wei­se und Geld­bu­ßen erhal­ten (§ 5 Abs. 3 BDG; Art. 6 Abs. 5 BayDG). Das klingt mil­de, ist es aber nicht: Für die Ent­las­sung wegen eines Dienst­ver­ge­hens gel­ten statt­des­sen § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 BBG — in Bay­ern § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG. Der Weg führt also aus dem Dis­zi­pli­nar­recht her­aus ins Statusrecht.

Und zwei Grup­pen, die nur das baye­ri­sche Gesetz geson­dert regelt: Ehren­be­am­te — zuläs­sig sind nur Ver­weis, Geld­bu­ße und Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis (Art. 6 Abs. 3 BayDG). Beam­te auf Zeit — zuläs­sig sind nur Ver­weis, Geld­bu­ße, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und Ent­fer­nung (Art. 6 Abs. 4 BayDG); eine Zurück­stu­fung schei­det aus. Das betrifft ins­be­son­de­re kom­mu­na­le Wahl­be­am­te und ist bei der Ver­tei­di­gung von Anfang an mit­zu­den­ken, weil es die mitt­le­re Stu­fe des Kata­logs ersatz­los streicht.

Die Bemessung — hier trennen sich Bund und Bayern

Bei­de Geset­ze begin­nen gleich: Die Maß­nah­me ist nach der Schwe­re des Dienst­ver­ge­hens zu bemes­sen, das Per­sön­lich­keits­bild ist ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen, und es soll berück­sich­tigt wer­den, in wel­chem Umfang der Beam­te das Ver­trau­en des Dienst­herrn oder der All­ge­mein­heit beein­träch­tigt hat (§ 13 Abs. 1 BDG; ähn­lich Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG, der zusätz­lich das bis­he­ri­ge dienst­li­che Ver­hal­ten nennt). Danach gehen sie auseinander.

Der Bund staf­felt aus­drück­lich. § 13 Abs. 2 BDG ord­net zu: Ver­weis bei einem leich­ten Dienst­ver­ge­hen, das das Ver­trau­en nur gering­fü­gig beein­träch­tigt; Geld­bu­ße bei einem leich­ten bis mit­tel­schwe­ren Dienst­ver­ge­hen, das das Ver­trau­en nicht nur gering­fü­gig beein­träch­tigt; Kür­zung der Dienst­be­zü­ge bei einem mit­tel­schwe­ren Dienst­ver­ge­hen, das das Ver­trau­en erheb­lich beein­träch­tigt; Kür­zung des Ruhe­ge­halts bei einem mit­tel­schwe­ren Dienst­ver­ge­hen eines Ruhe­stands­be­am­ten, das geeig­net ist, das Anse­hen des öffent­li­chen Diens­tes oder des Berufs­be­am­ten­tums erheb­lich zu beein­träch­ti­gen; Zurück­stu­fung bei einem mit­tel­schwe­ren bis schwe­ren Dienst­ver­ge­hen, das das Ver­trau­en nach­hal­tig erschüt­tert hat. Eine Zurück­stu­fung darf danach auch aus­ge­spro­chen wer­den, wenn das Ver­blei­ben im bis­he­ri­gen Amt dem Dienst­herrn oder der All­ge­mein­heit nicht zuge­mu­tet wer­den kann.

Bay­ern ent­schei­det nach Ermes­sen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG stellt klar: Die Ent­schei­dung über eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me ergeht nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen. Eine Zuord­nung von Schwe­re­stu­fen zu Maß­nah­men wie im Bund gibt es nicht.

Für die Ver­tei­di­gung heißt das zwei­er­lei. Im Bun­des­recht lässt sich unmit­tel­bar am Geset­zes­text argu­men­tie­ren, dass die gewähl­te Maß­nah­me eine Stu­fe zu hoch ange­setzt ist — die Begrif­fe „leicht“, „mit­tel­schwer“ und „schwer“ sind jetzt Tat­be­stands­merk­ma­le. Im baye­ri­schen Recht ist der Angriffs­punkt die Ermes­sens­aus­übung: Hat die Behör­de alle Kri­te­ri­en des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG gese­hen und gewichtet?

Der bayerische Milderungsgrund, den man zitieren kann

Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayDG ent­hält eine Rege­lung, die das BDG nicht kennt: Es soll mil­dernd berück­sich­tigt wer­den, wenn der Beam­te oder die Beam­tin erkenn­bar vom Wil­len zur lösungs­ori­en­tier­ten Erle­di­gung gelei­tet war und die ihm oder ihr gezo­ge­nen Gren­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Sach­be­hand­lung dabei nicht offen­kun­dig über­schrit­ten hat.

Das ist ein „soll“ — also der Regel­fall, von dem nur bei beson­de­ren Grün­den abge­wi­chen wer­den darf. Die Vor­schrift zielt auf Fäl­le, in denen ein Beam­ter im Bemü­hen um eine sach­ge­rech­te Lösung von der for­ma­len Linie abge­wi­chen ist. Wer eine sol­che Kon­stel­la­ti­on hat, soll­te sie nicht als all­ge­mei­ne Ent­schul­di­gung vor­tra­gen, son­dern genau an die­sen bei­den Vor­aus­set­zun­gen ent­lang: erkenn­ba­rer Lösungs­wil­le — und kei­ne offen­kun­di­ge Über­schrei­tung der Gren­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Sachbehandlung.

Die Entfernung — die einzige gebundene Entscheidung

Ein Beam­ter, der durch ein schwe­res Dienst­ver­ge­hen das Ver­trau­en des Dienst­herrn oder der All­ge­mein­heit end­gül­tig ver­lo­ren hat, ist aus dem Beam­ten­ver­hält­nis zu ent­fer­nen (§ 13 Abs. 4 BDG; Art. 14 Abs. 2 BayDG). Dem Ruhe­stands­be­am­ten wird das Ruhe­ge­halt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befind­li­cher Beam­ter hät­te ent­fernt wer­den müssen.

Hier gibt es kein Ermes­sen. Der Streit ver­la­gert sich voll­stän­dig auf die Tat­be­stands­sei­te: Liegt ein schwe­res Dienst­ver­ge­hen vor, und ist das Ver­trau­en end­gül­tig ver­lo­ren — oder nur beschädigt?

Zu den Fol­gen und zum Rechts­schutz im Ein­zel­nen: Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis.

Ergän­zend ent­hält § 13 Abs. 3 BDG eine Regel­ver­mu­tung: Ein schwe­res Dienst­ver­ge­hen liegt in der Regel bei einer Mit­glied­schaft in einer vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt für ver­fas­sungs­wid­rig erklär­ten Par­tei, in einer unan­fecht­bar ver­bo­te­nen Ver­ei­ni­gung oder in einer Ersatz­or­ga­ni­sa­ti­on vor.

Die Fristen — und die Maßnahme, für die keine gilt

Nach Zeit­ab­lauf darf eine Maß­nah­me nicht mehr aus­ge­spro­chen wer­den. Die Fris­ten lau­fen ab Voll­endung des Dienst­ver­ge­hens.

Im Bund (§ 15 Abs. 1 BDG): Ver­weis nach zwei Jah­ren, Geld­bu­ße sowie Kür­zung der Dienst­be­zü­ge oder des Ruhe­ge­halts nach drei Jah­ren, Zurück­stu­fung nach sie­ben Jah­ren. Bei Dienst­ver­ge­hen gegen die Pflich­ten aus § 60 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BBG — der Ver­fas­sungs­treue­pflicht — ver­län­gern sich die­se Fris­ten auf vier, sechs und acht Jah­re (§ 15 Abs. 2 BDG). Die Fris­ten wer­den unter ande­rem durch die Ein­lei­tung oder Aus­deh­nung des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens und den Erlass einer Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung unter­bro­chen (Absatz 3).

In Bay­ern (Art. 16 Abs. 1 bis 3 BayDG): Ver­weis und Geld­bu­ße nach zwei Jah­ren, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge oder des Ruhe­ge­halts nach drei Jah­ren, Zurück­stu­fung nach sie­ben Jah­ren. Ver­län­ger­te Fris­ten für Ver­fas­sungs­treue­pflicht­ver­let­zun­gen sieht das baye­ri­sche Gesetz nicht vor. Die Fris­ten begin­nen neu zu lau­fen mit der ers­ten Anhö­rung oder der Bekannt­ga­be der Ein­lei­tung, mit der Aus­deh­nung des Ver­fah­rens, mit der Erhe­bung der Dis­zi­pli­nar­kla­ge oder der Nach­trags­dis­zi­pli­nar­kla­ge (Absatz 4).

Bei der Geld­bu­ße unter­schei­den sich Bund und Bay­ern also um ein vol­les Jahr.

Und der Punkt, auf den es ankommt: Für die Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis und die Aberken­nung des Ruhe­ge­halts sieht kei­nes der bei­den Geset­ze eine Frist vor. Die schwers­te Maß­nah­me ist die ein­zi­ge, die zeit­lich unbe­grenzt bleibt.

Wenn schon ein Strafverfahren gelaufen ist

§ 14 Abs. 1 BDG begrenzt die Dop­pel­be­las­tung. Ist im Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren unan­fecht­bar eine Stra­fe, Geld­bu­ße oder Ord­nungs­maß­nah­me ver­hängt wor­den — oder kann die Tat nach Erfül­lung von Auf­la­gen gemäß § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mehr ver­folgt wer­den —, so dür­fen wegen des­sel­ben Sach­ver­halts Ver­weis, Geld­bu­ße und Kür­zung des Ruhe­ge­halts nicht aus­ge­spro­chen wer­den; eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge nur, wenn dies zusätz­lich erfor­der­lich ist, um den Beam­ten zur Pflicht­er­fül­lung anzuhalten.

Nach rechts­kräf­ti­gem Frei­spruch darf eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nur erge­hen, wenn der Sach­ver­halt ein Dienst­ver­ge­hen dar­stellt, ohne den Tat­be­stand einer Straf- oder Buß­geld­vor­schrift zu erfül­len (Absatz 2).

Das ist einer der weni­gen Punk­te, an denen das Straf­ver­fah­ren dem Beam­ten dis­zi­pli­nar­recht­lich hilft — und ein Grund, die Erle­di­gung nach § 153a StPO nicht nur unter straf­recht­li­chen Gesichts­punk­ten zu bewerten.

Aus­führ­lich dazu: Straf­ver­fah­ren und Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen sind hier vor allem vier Punkte:

  • Ist das Schrei­ben über­haupt eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me? Eine Ermah­nung oder Rüge ist es nach § 6 Satz 2 BDG aus­drück­lich nicht.
  • Wel­cher Sta­tus liegt vor? Bei Beam­ten auf Pro­be, Ehren­be­am­ten und Beam­ten auf Zeit ist der Kata­log verkürzt.
  • Wann war das Dienst­ver­ge­hen voll­endet – und greift ein Unterbrechungstatbestand?
  • Wel­cher Maß­stab gilt: bei Bun­des­be­am­ten die Schwe­re­be­grif­fe des § 13 Abs. 2 BDG, bei baye­ri­schen Beam­ten die Ermes­sens­aus­übung nach Art. 14 BayDG ein­schließ­lich des Mil­de­rungs­grun­des in Satz 3?

Wei­ter­füh­rend: Kür­zung der Dienst­be­zü­ge, Dienst­ver­ge­hen und ihre Abgren­zung, vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung.

Häufige Fragen zu Disziplinarmaßnahmen

Welche Disziplinarmaßnahmen gibt es?

Gegen akti­ve Beam­te Ver­weis, Geld­bu­ße, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge, Zurück­stu­fung und Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis; gegen Ruhe­stands­be­am­te Kür­zung und Aberken­nung des Ruhe­ge­halts (§ 5 BDG, Art. 6 BayDG).

Ist eine Ermahnung eine Disziplinarmaßnahme?

Nein. Miss­bil­li­gen­de Äuße­run­gen wie Zurecht­wei­sun­gen, Ermah­nun­gen oder Rügen sind kei­ne Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men, wenn sie nicht aus­drück­lich als Ver­weis bezeich­net wer­den (§ 6 Satz 2 BDG).

Wie hoch kann eine Geldbuße sein?

Bis zur Höhe der monat­li­chen Dienst- oder Anwär­ter­be­zü­ge; ohne Bezü­ge bis 500 Euro (§ 7 BDG).

Wie lange wirkt eine Kürzung der Dienstbezüge?

Höchs­tens ein Fünf­tel auf längs­tens drei Jah­re — und wäh­rend der Kür­zung darf nicht beför­dert wer­den (§ 8 Abs. 1, 4 BDG).

Verjähren Disziplinarmaßnahmen?

Ver­weis, Geld­bu­ße, Kür­zung und Zurück­stu­fung unter­lie­gen Fris­ten von zwei bis sie­ben Jah­ren (§ 15 BDG, Art. 16 BayDG). Für Ent­fer­nung und Aberken­nung des Ruhe­ge­halts gilt kei­ne Frist.

Kann ich der Entfernung durch Ruhestand entgehen?

Nein. Tritt der Beam­te in den Ruhe­stand, bevor die Ent­schei­dung unan­fecht­bar wird, gilt sie als Aberken­nung des Ruhe­ge­halts (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BDG).

Was gilt, wenn schon eine Strafe verhängt wurde?

Ver­weis, Geld­bu­ße und Kür­zung des Ruhe­ge­halts sind dann wegen des­sel­ben Sach­ver­halts aus­ge­schlos­sen; eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge nur, wenn sie zusätz­lich erfor­der­lich ist (§ 14 Abs. 1 BDG).

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, ich ste­he Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)