Beamten- und Disziplinarrecht
Disziplinarmaßnahmen — was dem Beamten konkret droht
Auf einen Blick: Fünf Maßnahmen gegen aktive Beamte, zwei gegen Ruhestandsbeamte. Seit 2024 ordnet § 13 Abs. 2 BDG jeder Schwerestufe eine Maßnahme zu — Bayern hält es dagegen bei einer Ermessensentscheidung. Und: Für Verweis, Geldbuße, Kürzung und Zurückstufung laufen Fristen, für die Entfernung nicht.
| Kernprinzip | Bedeutung im Beamtenverhältnis |
|---|---|
| Lebenszeitprinzip | Die Anstellung erfolgt nach erfolgreicher Probezeit grundsätzlich auf Lebenszeit, was einen besonderen Schutz vor unberechtigter Entlassung bietet. |
| Alimentationsprinzip | Der Dienstherr verpflichtet sich, den Beamten sowie dessen Familie lebenslang angemessen zu alimentieren (Besoldung und Versorgung/Pension). |
| Laufbahnprinzip | Beförderungen und Aufstiegschancen richten sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG). |
Wer ein Einleitungsschreiben erhält, will zuerst wissen, was am Ende stehen kann. Die Antwort ist überschaubar — das Gesetz kennt einen abschließenden Katalog —, aber die Abstände zwischen den Stufen sind groß: Zwischen einem schriftlichen Tadel und dem Verlust der Versorgung liegen fünf Maßnahmen, und welche davon in Betracht kommt, entscheidet sich nach Regeln, die Bund und Länder unterschiedlich dicht gefasst haben.
Der Katalog
Gegen aktive Beamte sind Disziplinarmaßnahmen: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 5 Abs. 1 BDG; Art. 6 Abs. 1 BayDG). Gegen Ruhestandsbeamte: Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts (§ 5 Abs. 2 BDG; Art. 6 Abs. 2 BayDG). Der Katalog ist abschließend. Was nicht darin steht, ist keine Disziplinarmaßnahme — dazu unten mehr. Zum Verfahrensgang siehe Ablauf des Disziplinarverfahrens.
Was die einzelnen Maßnahmen bedeuten
Verweis. Der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens. Und der zweite Satz des § 6 BDG ist praktisch wichtiger als der erste: Missbilligende Äußerungen — Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen —, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. Wer ein kritisches Schreiben erhält, sollte deshalb zuerst prüfen, was es überhaupt ist.
Geldbuße. Bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge; bei Beamten ohne Bezüge bis 500 Euro (§ 7 BDG).
Kürzung der Dienstbezüge. Bruchteilmäßige Verminderung um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre (§ 8 Abs. 1 BDG). Sie beginnt mit dem Kalendermonat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit (Absatz 2). Die eigentliche Härte steht in Absatz 4: Solange die Bezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden — der Zeitraum kann in der Entscheidung aber abgekürzt werden, wenn das im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Die Kürzung wird gehemmt, solange der Beamte ohne Bezüge beurlaubt ist (Absatz 3), und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis (Absatz 5).
Zurückstufung. Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der Amtsbezeichnung; soweit nichts anderes bestimmt ist, enden auch Ehrenämter und Nebentätigkeiten, die er im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt übernommen hatte (§ 9 Abs. 1 BDG). Befördert werden darf er frühestens fünf Jahre nach Unanfechtbarkeit (Absatz 3).
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das Dienstverhältnis endet; der Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung entfällt, ebenso die Befugnis, Amtsbezeichnung, Titel und Dienstkleidung zu führen (§ 10 Abs. 1 BDG).
Zwei Einzelheiten, die im Beratungsgespräch regelmäßig zuerst gefragt werden: Der entfernte Beamte erhält für sechs Monate einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der zuletzt zustehenden Dienstbezüge; die Gewährung kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte verlängert werden, wobei der Beamte die Umstände glaubhaft zu machen hat (§ 10 Abs. 3 BDG). Ausgeschlossen ist der Unterhaltsbeitrag, wenn der Beamte seiner nicht würdig ist, wenn die Entfernung zumindest auch auf einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht beruht, oder soweit er erkennbar nicht bedürftig ist.
Und: Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung unanfechtbar wird, gilt sie als Aberkennung des Ruhegehalts (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BDG). Der Weg in den Ruhestand ist also kein Ausweg.
Kürzung des Ruhegehalts. Wie die Kürzung der Dienstbezüge: höchstens ein Fünftel, längstens drei Jahre (§ 11 BDG).
Aberkennung des Ruhegehalts. Verlust des Versorgungsanspruchs einschließlich der Hinterbliebenenversorgung sowie der Amtsbezeichnung und Titel (§ 12 Abs. 1 BDG). Bis zur Gewährung einer Rente aufgrund der Nachversicherung, längstens sechs Monate, gibt es einen Unterhaltsbeitrag von 70 Prozent des Ruhegehalts (Absatz 2).
Wer welche Maßnahme überhaupt bekommen kann
Hier lohnt der Blick auf die Personengruppe, bevor über die Schwere gestritten wird.
Beamte auf Probe und auf Widerruf können nur Verweise und Geldbußen erhalten (§ 5 Abs. 3 BDG; Art. 6 Abs. 5 BayDG). Das klingt milde, ist es aber nicht: Für die Entlassung wegen eines Dienstvergehens gelten stattdessen § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 BBG — in Bayern § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG. Der Weg führt also aus dem Disziplinarrecht heraus ins Statusrecht.
Und zwei Gruppen, die nur das bayerische Gesetz gesondert regelt: Ehrenbeamte — zulässig sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 6 Abs. 3 BayDG). Beamte auf Zeit — zulässig sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung (Art. 6 Abs. 4 BayDG); eine Zurückstufung scheidet aus. Das betrifft insbesondere kommunale Wahlbeamte und ist bei der Verteidigung von Anfang an mitzudenken, weil es die mittlere Stufe des Katalogs ersatzlos streicht.
Die Bemessung — hier trennen sich Bund und Bayern
Beide Gesetze beginnen gleich: Die Maßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, das Persönlichkeitsbild ist angemessen zu berücksichtigen, und es soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 13 Abs. 1 BDG; ähnlich Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG, der zusätzlich das bisherige dienstliche Verhalten nennt). Danach gehen sie auseinander.
Der Bund staffelt ausdrücklich. § 13 Abs. 2 BDG ordnet zu: Verweis bei einem leichten Dienstvergehen, das das Vertrauen nur geringfügig beeinträchtigt; Geldbuße bei einem leichten bis mittelschweren Dienstvergehen, das das Vertrauen nicht nur geringfügig beeinträchtigt; Kürzung der Dienstbezüge bei einem mittelschweren Dienstvergehen, das das Vertrauen erheblich beeinträchtigt; Kürzung des Ruhegehalts bei einem mittelschweren Dienstvergehen eines Ruhestandsbeamten, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen; Zurückstufung bei einem mittelschweren bis schweren Dienstvergehen, das das Vertrauen nachhaltig erschüttert hat. Eine Zurückstufung darf danach auch ausgesprochen werden, wenn das Verbleiben im bisherigen Amt dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann.
Bayern entscheidet nach Ermessen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG stellt klar: Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Zuordnung von Schwerestufen zu Maßnahmen wie im Bund gibt es nicht.
Für die Verteidigung heißt das zweierlei. Im Bundesrecht lässt sich unmittelbar am Gesetzestext argumentieren, dass die gewählte Maßnahme eine Stufe zu hoch angesetzt ist — die Begriffe „leicht“, „mittelschwer“ und „schwer“ sind jetzt Tatbestandsmerkmale. Im bayerischen Recht ist der Angriffspunkt die Ermessensausübung: Hat die Behörde alle Kriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG gesehen und gewichtet?
Der bayerische Milderungsgrund, den man zitieren kann
Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayDG enthält eine Regelung, die das BDG nicht kennt: Es soll mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin erkennbar vom Willen zur lösungsorientierten Erledigung geleitet war und die ihm oder ihr gezogenen Grenzen ordnungsgemäßer Sachbehandlung dabei nicht offenkundig überschritten hat.
Das ist ein „soll“ — also der Regelfall, von dem nur bei besonderen Gründen abgewichen werden darf. Die Vorschrift zielt auf Fälle, in denen ein Beamter im Bemühen um eine sachgerechte Lösung von der formalen Linie abgewichen ist. Wer eine solche Konstellation hat, sollte sie nicht als allgemeine Entschuldigung vortragen, sondern genau an diesen beiden Voraussetzungen entlang: erkennbarer Lösungswille — und keine offenkundige Überschreitung der Grenzen ordnungsgemäßer Sachbehandlung.
Die Entfernung — die einzige gebundene Entscheidung
Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 4 BDG; Art. 14 Abs. 2 BayDG). Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter hätte entfernt werden müssen.
Hier gibt es kein Ermessen. Der Streit verlagert sich vollständig auf die Tatbestandsseite: Liegt ein schweres Dienstvergehen vor, und ist das Vertrauen endgültig verloren — oder nur beschädigt?
Zu den Folgen und zum Rechtsschutz im Einzelnen: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Ergänzend enthält § 13 Abs. 3 BDG eine Regelvermutung: Ein schweres Dienstvergehen liegt in der Regel bei einer Mitgliedschaft in einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei, in einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung oder in einer Ersatzorganisation vor.
Die Fristen — und die Maßnahme, für die keine gilt
Nach Zeitablauf darf eine Maßnahme nicht mehr ausgesprochen werden. Die Fristen laufen ab Vollendung des Dienstvergehens.
Im Bund (§ 15 Abs. 1 BDG): Verweis nach zwei Jahren, Geldbuße sowie Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts nach drei Jahren, Zurückstufung nach sieben Jahren. Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BBG — der Verfassungstreuepflicht — verlängern sich diese Fristen auf vier, sechs und acht Jahre (§ 15 Abs. 2 BDG). Die Fristen werden unter anderem durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens und den Erlass einer Disziplinarverfügung unterbrochen (Absatz 3).
In Bayern (Art. 16 Abs. 1 bis 3 BayDG): Verweis und Geldbuße nach zwei Jahren, Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts nach drei Jahren, Zurückstufung nach sieben Jahren. Verlängerte Fristen für Verfassungstreuepflichtverletzungen sieht das bayerische Gesetz nicht vor. Die Fristen beginnen neu zu laufen mit der ersten Anhörung oder der Bekanntgabe der Einleitung, mit der Ausdehnung des Verfahrens, mit der Erhebung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage (Absatz 4).
Bei der Geldbuße unterscheiden sich Bund und Bayern also um ein volles Jahr.
Und der Punkt, auf den es ankommt: Für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts sieht keines der beiden Gesetze eine Frist vor. Die schwerste Maßnahme ist die einzige, die zeitlich unbegrenzt bleibt.
Wenn schon ein Strafverfahren gelaufen ist
§ 14 Abs. 1 BDG begrenzt die Doppelbelastung. Ist im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden — oder kann die Tat nach Erfüllung von Auflagen gemäß § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mehr verfolgt werden —, so dürfen wegen desselben Sachverhalts Verweis, Geldbuße und Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden; eine Kürzung der Dienstbezüge nur, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
Nach rechtskräftigem Freispruch darf eine Disziplinarmaßnahme nur ergehen, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen (Absatz 2).
Das ist einer der wenigen Punkte, an denen das Strafverfahren dem Beamten disziplinarrechtlich hilft — und ein Grund, die Erledigung nach § 153a StPO nicht nur unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten.
Ausführlich dazu: Strafverfahren und Disziplinarverfahren.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen sind hier vor allem vier Punkte:
- Ist das Schreiben überhaupt eine Disziplinarmaßnahme? Eine Ermahnung oder Rüge ist es nach § 6 Satz 2 BDG ausdrücklich nicht.
- Welcher Status liegt vor? Bei Beamten auf Probe, Ehrenbeamten und Beamten auf Zeit ist der Katalog verkürzt.
- Wann war das Dienstvergehen vollendet – und greift ein Unterbrechungstatbestand?
- Welcher Maßstab gilt: bei Bundesbeamten die Schwerebegriffe des § 13 Abs. 2 BDG, bei bayerischen Beamten die Ermessensausübung nach Art. 14 BayDG einschließlich des Milderungsgrundes in Satz 3?
Weiterführend: Kürzung der Dienstbezüge, Dienstvergehen und ihre Abgrenzung, vorläufige Dienstenthebung.
Häufige Fragen zu Disziplinarmaßnahmen
Welche Disziplinarmaßnahmen gibt es?
Gegen aktive Beamte Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; gegen Ruhestandsbeamte Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts (§ 5 BDG, Art. 6 BayDG).
Ist eine Ermahnung eine Disziplinarmaßnahme?
Nein. Missbilligende Äußerungen wie Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen sind keine Disziplinarmaßnahmen, wenn sie nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden (§ 6 Satz 2 BDG).
Wie hoch kann eine Geldbuße sein?
Bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge; ohne Bezüge bis 500 Euro (§ 7 BDG).
Wie lange wirkt eine Kürzung der Dienstbezüge?
Höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre — und während der Kürzung darf nicht befördert werden (§ 8 Abs. 1, 4 BDG).
Verjähren Disziplinarmaßnahmen?
Verweis, Geldbuße, Kürzung und Zurückstufung unterliegen Fristen von zwei bis sieben Jahren (§ 15 BDG, Art. 16 BayDG). Für Entfernung und Aberkennung des Ruhegehalts gilt keine Frist.
Kann ich der Entfernung durch Ruhestand entgehen?
Nein. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung unanfechtbar wird, gilt sie als Aberkennung des Ruhegehalts (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BDG).
Was gilt, wenn schon eine Strafe verhängt wurde?
Verweis, Geldbuße und Kürzung des Ruhegehalts sind dann wegen desselben Sachverhalts ausgeschlossen; eine Kürzung der Dienstbezüge nur, wenn sie zusätzlich erforderlich ist (§ 14 Abs. 1 BDG).
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.