Beamten- und Disziplinarrecht
Kaum eine Beamtengruppe steht so häufig gleichzeitig in einem Straf- und einem Disziplinarverfahren wie die Polizei. Das liegt an der Aufgabe: Wer Zwang anwenden darf, wird für jede Zwangsanwendung überprüfbar; wer Zugriff auf polizeiliche Datenbanken hat, verantwortet jede Abfrage; wer als Amtsträger auftritt, dessen Fehlverhalten ist regelmäßig zugleich ein Straftatbestand. Für die Verteidigung heißt das: Das Disziplinarverfahren ist nicht der Nachklapp zum Strafverfahren. Es hat eigene Fristen, eigene Bindungen und eigene Sperren – und in den Weichenstellungen zwischen beiden Verfahren wird oft mehr entschieden als in der mündlichen Verhandlung.
| Kernprinzip | Bedeutung im Beamtenverhältnis |
|---|---|
| Lebenszeitprinzip | Die Anstellung erfolgt nach erfolgreicher Probezeit grundsätzlich auf Lebenszeit, was einen besonderen Schutz vor unberechtigter Entlassung bietet. |
| Alimentationsprinzip | Der Dienstherr verpflichtet sich, den Beamten sowie dessen Familie lebenslang angemessen zu alimentieren (Besoldung und Versorgung/Pension). |
| Laufbahnprinzip | Beförderungen und Aufstiegschancen richten sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG). |
Welches Recht gilt
Bayerische Polizeibeamte sind Landesbeamte; für sie gilt das Bayerische Disziplinargesetz. Nach Art. 124 Abs. 1 BayBG gelten für Beamte im Vollzugsdienst der Polizei die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dem Polizeivollzugsdienst gehören alle Beamten der Polizei in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz an; alle übrigen zählen zum Verwaltungsdienst der Polizei (Art. 124 Abs. 2 BayBG). Diese Unterscheidung entscheidet über die Anwendbarkeit der Sondervorschriften der Art. 125 bis 129 BayBG.
Polizeivollzugsbeamte des Bundes unterliegen dem Bundesdisziplinargesetz. § 82 BDG enthält für sie nur eine Zuständigkeitsregel: Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 17 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 BDG gelten. Ob die Stelle, die eine Verfügung erlassen hat, danach zuständig war, ist ein eigenständiger Prüfpunkt – und bei Kürzungen kommt die Grenze des § 34 Abs. 2 Nr. 2 BDG hinzu: nachgeordnete Dienstvorgesetzte dürfen nur bis zu 20 Prozent auf zwei Jahre kürzen.
Straf- und Disziplinarverfahren: die Weichenstellungen
Aussetzung
Läuft wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ist das Disziplinarverfahren auszusetzen – nach § 22 BDG und Art. 24 BayDG, allerdings erst ab Erhebung der öffentlichen Klage. Zwischen Anzeige und Anklage können also beide Verfahren nebeneinander laufen, und in dieser Phase entstehen die Konflikte: Was im Disziplinarverfahren gesagt wird, steht dem Strafverfahren zur Verfügung.
Bindung an die Feststellungen
Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils binden im behördlichen Disziplinarverfahren – § 23 Abs. 1 BDG und Art. 25 Abs. 1 BayDG sehen für die Behörde keine Lösungsmöglichkeit vor. Im gerichtlichen Verfahren ist die Bindung gelockert: Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Gericht die erneute Prüfung offenkundig unrichtiger Feststellungen zu beschließen; Art. 55 BayDG kommt ohne dieses Beschlusserfordernis aus. Praktisch heißt das: Was im Strafverfahren an Feststellungen entsteht, wandert weitgehend unverändert in das Disziplinarverfahren. Ein Strafbefehl, der aus Bequemlichkeit hingenommen wird, kann disziplinarisch teurer werden als das Strafverfahren selbst.
Die Sperrwirkung
Ist im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden – oder kann die Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mehr verfolgt werden –, dürfen bestimmte Maßnahmen nicht mehr ergehen. Im Bund sperrt § 14 Abs. 1 BDG Verweis, Geldbuße und Kürzung des Ruhegehalts; die Kürzung der Dienstbezüge ist nur zulässig, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. In Bayern sperrt Art. 15 Abs. 1 BayDG nur Verweis und Geldbuße; Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts sind zulässig, wenn sie zusätzlich erforderlich sind, um zur Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren.
Nach einem rechtskräftigen Freispruch ist eine Disziplinarmaßnahme nur zulässig, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne einen Straf- oder Bußgeldtatbestand zu erfüllen (§ 14 Abs. 2 BDG, Art. 15 Abs. 2 BayDG). Wichtig ist außerdem: Entfernung, Zurückstufung und Aberkennung des Ruhegehalts werden von der Sperrwirkung nicht erfasst. Bei schweren Vorwürfen schützt ein günstiger Ausgang des Strafverfahrens deshalb nicht automatisch.
Die typischen Vorwürfe
Zwangsanwendung und Körperverletzung im Amt
§ 340 Abs. 1 StGB stellt die Körperverletzung im Amt unter Strafe: Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft; in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar, und die §§ 224 bis 229 StGB gelten entsprechend.
Disziplinarisch entscheidet nicht der Straftatbestand, sondern die Pflichtverletzung. Der Kern der Verteidigung liegt deshalb regelmäßig auf der Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung selbst: Lag eine Befugnis vor, war das Mittel erforderlich, war es verhältnismäßig, war die Situation für den Beamten in diesem Moment beherrschbar. Wo die Zwangsanwendung rechtmäßig war, fehlt es an der Pflichtverletzung – unabhängig davon, welche Verletzungen entstanden sind.
Dokumentation, Berichte und dienstliche Erklärungen
Der zweite, oft schwerer wiegende Vorwurf betrifft nicht den Einsatz, sondern seine Darstellung. Unrichtige oder unvollständige Angaben in Einsatzberichten, Anzeigen oder dienstlichen Erklärungen berühren die Wahrheitspflicht und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Abs. 1 BeamtStG, § 61 Abs. 1 BBG) und werden erfahrungsgemäß strenger bewertet als der zugrunde liegende Vorgang. Hier entscheidet die Frage, ob eine Angabe unrichtig war oder nur unvollständig, und ob sie im Zeitpunkt der Abfassung nach dem damaligen Kenntnisstand vertretbar war. Rückschaufehler sind in dieser Fallgruppe der häufigste Mangel behördlicher Verfügungen.
Datenabfragen
Abfragen in polizeilichen Auskunftssystemen ohne dienstlichen Anlass sind eine eigene, häufige Fallgruppe. Disziplinarisch berührt sind die Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG, § 67 BBG) und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung. Kommt eine Weitergabe hinzu, steht § 353b Abs. 1 StGB im Raum: Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; bei fahrlässiger Gefährdung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt (§ 353b Abs. 4 StGB). Zwei Tatbestandsmerkmale werden dabei häufig übergangen: das Offenbaren und die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen. Eine Abfrage ohne Weitergabe erfüllt § 353b StGB nicht – sie bleibt eine dienstrechtliche Frage.
Verfassungstreue, Chatgruppen, Äußerungen
Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und für deren Erhaltung eintreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) und bei politischer Betätigung Mäßigung wahren (§ 33 Abs. 2 BeamtStG, § 60 Abs. 2 BBG). Für Bundesbeamte hat diese Fallgruppe eine eigene Fristfolge: Bei Dienstvergehen gegen § 60 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BBG verlängern sich die Maßnahmeverbotsfristen von zwei, drei und sieben auf vier, sechs und acht Jahre (§ 15 Abs. 2 BDG). Das BayDG kennt keine verlängerten Fristen.
Bei Äußerungen in geschlossenen Chatgruppen kommt es auf die Einordnung an: Innerdienstlich gilt die einfache Schwelle jeder schuldhaften Pflichtverletzung, außerdienstlich die erhöhte des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG – das Verhalten muss in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bei Bundesbeamten tritt nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG das Ansehen des Beamtentums als zweite Alternative hinzu; im Landesrecht fehlt sie. Ob eine Gruppe dienstlich oder privat war, wer ihr angehörte, ob es sich um eigene Beiträge oder um bloße Mitgliedschaft handelte – das sind keine Randfragen, sondern die Tatbestandsvoraussetzungen.
Außerdienstliches Verhalten mit Waffenbezug
Bei Polizeibeamten wird der Amtsbezug außerdienstlichen Verhaltens regelmäßig leichter hergestellt als bei anderen Beamtengruppen, weil das Amt Zwangsbefugnisse und den Zugang zur Dienstwaffe umfasst. Auch hier gilt aber die Prüfung des Einzelfalls: welches konkrete Amt, welche Aufgabe, welcher Zusammenhang.
Suspendierung – und wie man dagegen vorgeht
Wo eine Entfernung im Raum steht oder das Verbleiben im Dienst die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde, kommt die vorläufige Dienstenthebung in Betracht (§ 38 Abs. 1 BDG, Art. 39 Abs. 1 BayDG). Für Polizeibeamte kommt sie fast immer verbunden mit Waffen- und Dienstausweisentzug.
Der Einbehalt ist eine eigene Anordnung. Im Bund ist er bei einer Suspendierung allein nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDG – der Dienstbetriebs-Variante – gar nicht zulässig, und die Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO ist stets zu wahren (§ 38 Abs. 2 Satz 4 BDG). In Bayern darf der Einbehalt in besonderen Fällen sogar die Grenzen von 50 beziehungsweise 30 Prozent überschreiten (Art. 39 Abs. 2 Satz 3 BayDG), und eine gesetzliche Untergrenze fehlt.
Dagegen steht der Aussetzungsantrag nach § 63 BDG und Art. 61 BayDG: Suspendierung und Einbehalt sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen – in Bayern ausdrücklich auch nur zum Teil. Für Änderung und Aufhebung gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend; ein abgelehnter Antrag ist also nicht das Ende, wenn sich die Lage ändert. Und: Ist das behördliche Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung abgeschlossen, kann die gerichtliche Bestimmung einer Abschlussfrist beantragt werden; wird sie versäumt, ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen, und dieser Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 62 BDG, Art. 60 BayDG). Für einen suspendierten Beamten ist das häufig der wichtigste Antrag.
Der Ruhestand ist kein Ausweg
Ein Missverständnis, das teuer werden kann: Der Übergang in den Ruhestand beendet ein Disziplinarverfahren nicht. Für Ruhestandsbeamte treten Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts an die Stelle der Maßnahmen gegen aktive Beamte (§ 5 Abs. 2 BDG, Art. 6 Abs. 2 BayDG). Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Kürzung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als festgesetzt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BDG, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Und § 10 Abs. 2 Satz 2 BDG bestimmt für den Bund, dass an die Stelle der Entfernung die Aberkennung des Ruhegehalts tritt, wenn der Beamte vor Unanfechtbarkeit in den Ruhestand tritt.
Für bayerische Polizeivollzugsbeamte gelten dabei besondere Regeln zur Dienstunfähigkeit: Polizeidienstunfähigkeit setzt voraus, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden und eine Wiedererlangung der vollen Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht zu erwarten ist; sie wird auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt (Art. 128 Abs. 1 BayBG). Vorrang hat die Zuweisung einer Funktion, die die besonderen Anforderungen nicht dauerhaft uneingeschränkt erfordert (Abs. 2). Die Altersgrenze liegt bei Vollendung des 62. Lebensjahres, ein Antragsruhestand ist ab 60 möglich (Art. 129 BayBG).
Was am Anfang zu tun ist
Schweigen ist zulässig. Nach § 20 Abs. 1 BDG und Art. 22 Abs. 1 BayDG ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass jederzeit ein Bevollmächtigter oder Beistand hinzugezogen werden kann.
Die Belehrung prüfen. Ist sie unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage nicht zum Nachteil verwertet werden (§ 20 Abs. 3 BDG, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 BayDG). In Bayern erstreckt Art. 22 Abs. 3 Satz 2 BayDG dieses Verbot auf Anhörungen vor Einleitung eines Verfahrens – die dienstliche Befragung nach dem Einsatz, das Gespräch mit dem Dienstgruppenleiter –, wenn der Beamte bei der ersten Anhörung im Disziplinarverfahren schweigt. Das Bundesrecht kennt diese Erstreckung nicht.
Die beiden Verfahren gemeinsam denken. Eine Einlassung im Disziplinarverfahren ist im Strafverfahren verwertbar, und Feststellungen aus dem Strafverfahren binden im Disziplinarverfahren. Beide Verfahren müssen deshalb von Beginn an aufeinander abgestimmt geführt werden – die Reihenfolge der Erklärungen ist selten gleichgültig.
Fristen im Blick behalten. Verweis nach zwei Jahren, Geldbuße und Kürzung nach drei, Zurückstufung nach sieben Jahren ab Vollendung des Dienstvergehens (§ 15 Abs. 1 BDG, Art. 16 BayDG); im Bund bei Verfassungstreuepflichten vier, sechs und acht Jahre (§ 15 Abs. 2 BDG). Für Entfernung und Aberkennung gibt es keine Frist.
Weiterführend: Strafverfahren und Disziplinarverfahren, vorläufige Dienstenthebung, Dienstvergehen und ihre Abgrenzung.
Häufige Fragen zum Disziplinarverfahren bei der Polizei
Läuft das Disziplinarverfahren neben dem Strafverfahren?
Zunächst ja. Ausgesetzt wird erst, wenn wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage erhoben ist (§ 22 BDG, Art. 24 BayDG). Bis dahin können beide Verfahren nebeneinander laufen – was gesagt wird, wirkt in beide Richtungen.
Bin ich nach einem Freispruch aus dem Schneider?
Nicht automatisch. Nach einem rechtskräftigen Freispruch darf eine Disziplinarmaßnahme nur ergehen, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne einen Straf- oder Bußgeldtatbestand zu erfüllen (§ 14 Abs. 2 BDG, Art. 15 Abs. 2 BayDG). Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen wirkt stärker als einer aus Rechtsgründen.
Sollte ich einen Strafbefehl einfach hinnehmen?
Das ist eine Entscheidung, die das Disziplinarverfahren mitbestimmt. Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils binden im behördlichen Disziplinarverfahren (§ 23 Abs. 1 BDG, Art. 25 Abs. 1 BayDG); im gerichtlichen Verfahren ist die Bindung nur bei offenkundig unrichtigen Feststellungen gelockert (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG, Art. 55 BayDG). Umgekehrt löst eine unanfechtbare Strafe die Sperrwirkung des § 14 BDG beziehungsweise Art. 15 BayDG aus. Beide Wirkungen sind gegeneinander abzuwägen.
Ist eine Datenabfrage ohne Anlass strafbar?
Dienstrechtlich ist sie in jedem Fall angreifbar. § 353b Abs. 1 StGB setzt darüber hinaus voraus, dass ein Geheimnis offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden; die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt (Abs. 4). Eine Abfrage ohne Weitergabe erfüllt diesen Tatbestand nicht.
Kann mir wegen einer Chatgruppe gekündigt werden?
Ein Beamtenverhältnis wird nicht gekündigt, sondern durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beendet – im Bund durch Verfügung der obersten Dienstbehörde (§ 34 Abs. 4 BDG), in Bayern nur durch Urteil auf Disziplinarklage (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Ob überhaupt ein Dienstvergehen vorliegt, hängt davon ab, ob das Verhalten innerdienstlich oder außerdienstlich war; im letzteren Fall gilt die erhöhte Schwelle des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beziehungsweise § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG.
Wie lange darf ich suspendiert bleiben?
Eine feste Höchstdauer gibt es nicht; die Suspendierung endet mit dem unanfechtbaren beziehungsweise in Bayern rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (§ 39 Abs. 4 BDG, Art. 40 Abs. 5 BayDG). Sie kann jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben werden (§ 38 Abs. 5 BDG, Art. 39 Abs. 3 BayDG), und beim Gericht kann die Aussetzung beantragt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (§ 63 BDG, Art. 61 BayDG). Dauert das behördliche Verfahren über sechs Monate, kommt der Fristsetzungsantrag hinzu (§ 62 BDG, Art. 60 BayDG).
Beendet ein Ruhestand das Verfahren?
Nein. Für Ruhestandsbeamte treten Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts an die Stelle der Maßnahmen gegen aktive Beamte (§ 5 Abs. 2 BDG, Art. 6 Abs. 2 BayDG). Tritt der Beamte vor Unanfechtbarkeit einer Kürzung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als festgesetzt; im Bund tritt bei einer Entfernung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BDG die Aberkennung des Ruhegehalts an ihre Stelle.