Beam­ten- und Disziplinarrecht

Die vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung trifft den Beam­ten meist, bevor irgend­et­was bewie­sen ist. Sie ist kei­ne Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me, son­dern eine sichern­de Anord­nung: Sie soll den Dienst­be­trieb schüt­zen und die Ermitt­lun­gen sichern, solan­ge offen ist, wie das Ver­fah­ren aus­geht. Für den Betrof­fe­nen ist sie trotz­dem häu­fig die här­tes­te Sta­ti­on des gesam­ten Ver­fah­rens – weil sie sofort wirkt, weil sie im Kol­le­gen­kreis nicht ver­bor­gen bleibt und weil sie regel­mä­ßig mit einem Ein­be­halt der Bezü­ge ver­bun­den wird. Wich­tig ist des­halb von Anfang an: Gegen die vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung gibt es einen eige­nen, schnel­len Rechts­be­helf, der nicht auf das Ende des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens wartet.

Kern­prin­zip Bedeu­tung im Beamtenverhältnis
Lebens­zeit­prin­zip Die Anstel­lung erfolgt nach erfolg­rei­cher Pro­be­zeit grund­sätz­lich auf Lebens­zeit, was einen beson­de­ren Schutz vor unbe­rech­tig­ter Ent­las­sung bietet.
Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip Der Dienst­herr ver­pflich­tet sich, den Beam­ten sowie des­sen Fami­lie lebens­lang ange­mes­sen zu ali­men­tie­ren (Besol­dung und Versorgung/Pension).
Lauf­bahn­prin­zip Beför­de­run­gen und Auf­stiegs­chan­cen rich­ten sich nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung (Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 GG).

Suspendierung ist keine Disziplinarmaßnahme

Der Kata­log der Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men (§ 5 BDG, Art. 6 BayDG) nennt die vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung nicht. Sie steht im Gesetz an ande­rer Stel­le – im Bund in §§ 38 bis 40 BDG, in Bay­ern in Art. 39 bis 41 BayDG – und sie setzt kei­ne erwie­se­ne Pflicht­ver­let­zung vor­aus, son­dern eine Prognose.

Das hat zwei Fol­gen. Ers­tens ist die Sus­pen­die­rung kein Schuld­spruch und nimmt die spä­te­re Ent­schei­dung nicht vor­weg. Zwei­tens rich­tet sich ihre Recht­mä­ßig­keit allein danach, ob die Pro­gno­se im Zeit­punkt der Anord­nung trag­fä­hig war – und die­se Pro­gno­se lässt sich angreifen.

Wann die Behörde suspendieren darf – Bundesbeamte

§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDG erlaubt die vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung gleich­zei­tig mit oder nach der Ein­lei­tung des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens in vier Fällen:

  • wenn im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren vor­aus­sicht­lich die Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis oder die Aberken­nung des Ruhe­ge­halts erfol­gen wird,
  • wenn in einem wegen des­sel­ben Sach­ver­halts ein­ge­lei­te­ten Straf­ver­fah­ren vor­aus­sicht­lich eine Stra­fe ver­hängt wird, die den Ver­lust der Beam­ten­rech­te zur Fol­ge hat,
  • bei Beam­ten auf Pro­be und auf Wider­ruf, wenn vor­aus­sicht­lich eine Ent­las­sung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BDG in Ver­bin­dung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG erfol­gen wird,
  • wenn durch das Ver­blei­ben im Dienst der Dienst­be­trieb oder die Ermitt­lun­gen wesent­lich beein­träch­tigt wür­den und die Sus­pen­die­rung zur Bedeu­tung der Sache und zur zu erwar­ten­den Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nicht außer Ver­hält­nis steht.

Die vier­te Vari­an­te ist die prak­tisch häu­figs­te – und die angreif­bars­te. Sie ver­langt zwei Din­ge neben­ein­an­der: eine kon­kre­te Beein­träch­ti­gung und eine aus­drück­li­che Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung. Wo die Ver­fü­gung nur all­ge­mein auf einen Anse­hens­ver­lust oder eine Stö­rung des Betriebs­frie­dens ver­weist, ohne zu sagen, wor­in die wesent­li­che Beein­träch­ti­gung lie­gen soll, fehlt es an der Begrün­dung, die das Gesetz verlangt.

Der gebun­de­ne Fall: § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG geht wei­ter als alles, was das baye­ri­sche Recht kennt. Spricht die Behör­de die Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis oder die Ent­las­sung aus, oder wird der Beam­te in einem wegen des­sel­ben Sach­ver­halts ein­ge­lei­te­ten Straf­ver­fah­ren erst­in­stanz­lich zu einer Stra­fe ver­ur­teilt, die den Ver­lust der Beam­ten­rech­te zur Fol­ge hat, so ist er vor­läu­fig des Diens­tes zu ent­he­ben – es sei denn, das hät­te eine unbil­li­ge Här­te zur Fol­ge. Ermes­sen besteht dann nicht mehr; die ver­blei­ben­de Ver­tei­di­gungs­li­nie ist die unbil­li­ge Härte.

Wann die Behörde suspendieren darf – bayerische Beamte

Art. 39 Abs. 1 BayDG ist enger for­mu­liert und durch­ge­hend als Kann-Vor­schrift aus­ge­stal­tet. Satz 1 erlaubt die Sus­pen­die­rung, wenn im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren vor­aus­sicht­lich auf Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis oder auf Aberken­nung des Ruhe­ge­halts erkannt wird oder vor­aus­sicht­lich eine Ent­las­sung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 BeamtStG erfolgt. Satz 2 erlaubt sie außer­dem, wenn durch das Ver­blei­ben im Dienst der Dienst­be­trieb oder die Ermitt­lun­gen wesent­lich beein­träch­tigt wür­den und die Anord­nung nicht außer Ver­hält­nis steht.

Einen gebun­de­nen Fall wie § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG ent­hält das baye­ri­sche Recht nicht. Auch die Vari­an­te der vor­aus­sicht­li­chen Stra­fe mit Ver­lust der Beam­ten­rech­te fehlt als eige­ner Tat­be­stand. In Bay­ern bleibt es also stets bei einer Ermes­sens­ent­schei­dung, die als sol­che begrün­det wer­den muss – und eine Ermes­sens­ent­schei­dung, die sich für gebun­den hält, ist fehlerhaft.

Der Einbehalt der Bezüge

Die Sus­pen­die­rung allein kos­tet kein Geld. Der Ein­be­halt ist eine zwei­te, eigen­stän­di­ge Anord­nung, die gleich­zei­tig oder spä­ter erge­hen kann – und die geson­dert ange­grif­fen wer­den kann.

Bund. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG kön­nen bis zu 50 Pro­zent der monat­li­chen Dienst- oder Anwär­ter­be­zü­ge ein­be­hal­ten wer­den, aber nur bei einer Sus­pen­die­rung nach Absatz 1 Satz 1 Num­mer 1 bis 3 – nicht bei der Dienst­be­triebs-Vari­an­te der Num­mer 4. Wer allein nach Num­mer 4 sus­pen­diert ist, behält sein Gehalt. Erfolgt die Sus­pen­die­rung nach Absatz 1 Satz 2, ist der Ein­be­halt anzu­ord­nen; er soll in den ers­ten sechs Mona­ten min­des­tens 30, danach 50 Pro­zent betra­gen (§ 38 Abs. 2 Satz 3 BDG). Für Ruhe­stands­be­am­te gilt § 38 Abs. 3 BDG: bis zu 30 Pro­zent des Ruhe­ge­halts, nach Aus­spruch der Aberken­nung oder erst­in­stanz­li­cher Ver­ur­tei­lung zwin­gend und dann in den ers­ten sechs Mona­ten min­des­tens 20, danach 30 Prozent.

Die Unter­gren­ze im Bun­des­recht. § 38 Abs. 2 Satz 4 BDG ord­net an, dass der sich aus der Pfän­dungs­frei­gren­zen­be­kannt­ma­chung nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO erge­ben­de unpfänd­ba­re Teil der monat­li­chen Bezü­ge jeweils zu belas­sen ist; über Absatz 3 Satz 4 gilt das auch für das Ruhe­ge­halt. Der Bun­des­be­am­te hat damit eine gesetz­li­che Existenzsicherung.

Bay­ern. Art. 39 Abs. 2 BayDG nennt die­sel­ben Pro­zent­sät­ze – bis zu 50 Pro­zent der Dienst­be­zü­ge, bis zu 30 Pro­zent des Ruhe­ge­halts bei vor­aus­sicht­li­cher Aberken­nung. Zwei Unter­schie­de sind erheb­lich: Art. 39 Abs. 2 Satz 3 BayDG erlaubt aus­drück­lich, dass die Ein­be­hal­tung in beson­de­ren Fäl­len die genann­ten Gren­zen über­schrei­tet – eine sol­che Öff­nung kennt das Bun­des­recht nicht. Und eine gesetz­li­che Pfän­dungs­frei­gren­ze wie § 38 Abs. 2 Satz 4 BDG ent­hält das BayDG nicht.

Gera­de des­halb ist in Bay­ern die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Ein­be­hal­tungs­hö­he der zen­tra­le Angriffs­punkt: Was das Bun­des­recht durch eine fes­te Unter­gren­ze löst, muss in Bay­ern über das Ermes­sen und über den Aus­set­zungs­an­trag nach Art. 61 BayDG erreicht werden.

Rechtswirkungen: ab wann, wie weit, bis wann

Die vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung wird mit der Zustel­lung wirk­sam und voll­zieh­bar, der Ein­be­halt mit dem auf die Zustel­lung fol­gen­den Fäl­lig­keits­tag (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BDG, Art. 40 Abs. 1 BayDG). Ein Wider­spruch hat also kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung; des­halb führt der Weg zum Gericht.

Bei­de Anord­nun­gen erstre­cken sich auf alle Ämter des Beam­ten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BDG; Art. 40 Abs. 2 Satz 1 BayDG: auf alle Ämter bei einem baye­ri­schen Dienst­herrn). Das baye­ri­sche Recht kennt hier zwei Son­der­re­geln, die im Bun­des­recht feh­len: Ist eines der Ämter ein kom­mu­na­les Ehren­amt und wur­de das Ver­fah­ren nur wegen eines in die­sem Ehren­amt began­ge­nen Dienst­ver­ge­hens ein­ge­lei­tet, kön­nen die Maß­nah­men auf das Ehren­amt und die damit über­nom­me­nen Neben­tä­tig­kei­ten beschränkt wer­den (Art. 40 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Und ste­hen meh­re­re Ämter im Ver­hält­nis von Haupt- und Neben­amt, ist nur die für das Haupt­amt zustän­di­ge Dis­zi­pli­nar­be­hör­de zur Anord­nung befugt (Art. 40 Abs. 2 Satz 3 BayDG) – eine Anord­nung der fal­schen Behör­de ist damit schon aus for­mel­len Grün­den angreifbar.

Für die Dau­er der Sus­pen­die­rung ruhen die im Zusam­men­hang mit dem Amt ent­stan­de­nen Ansprü­che auf Auf­wands­ent­schä­di­gung (§ 39 Abs. 2 BDG, Art. 40 Abs. 3 Satz 1 BayDG). War der Beam­te vor der Sus­pen­die­rung schuld­haft dem Dienst fern­ge­blie­ben, dau­ert der Ver­lust der Bezü­ge nach § 9 BBesG bezie­hungs­wei­se Art. 9 Bay­BesG fort; er endet zu dem Zeit­punkt, zu dem der Beam­te den Dienst ohne die Sus­pen­die­rung auf­ge­nom­men hät­te, und die­ser Zeit­punkt ist von der Behör­de fest­zu­stel­len und mit­zu­tei­len (§ 39 Abs. 3 BDG, Art. 40 Abs. 4 BayDG).

Been­det wer­den Sus­pen­die­rung und Ein­be­halt durch den Abschluss des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens – im Bund mit des­sen unan­fecht­ba­rem Abschluss (§ 39 Abs. 4 BDG), in Bay­ern mit dem rechts­kräf­ti­gen Abschluss (Art. 40 Abs. 5 BayDG). Unab­hän­gig davon kann die Behör­de bei­de Anord­nun­gen jeder­zeit ganz oder teil­wei­se auf­he­ben (§ 38 Abs. 5 BDG, Art. 39 Abs. 3 BayDG); ein Antrag dar­auf ist jeder­zeit möglich.

Nebentätigkeit während der Suspendierung

Hier liegt einer der deut­lichs­ten Unter­schie­de zwi­schen Bund und Land. § 38 Abs. 4 Satz 1 BDG erleich­tert die Neben­tä­tig­keit aus­drück­lich: Bei Auf­nah­me oder Erwei­te­rung einer Neben­tä­tig­keit aus Anlass des Bezü­ge­ein­be­halts sind § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und Abs. 3 BBG nicht anzu­wen­den. Ange­rech­net wer­den nur Ein­künf­te, die zusam­men mit den ein­be­hal­te­nen Bezü­gen die zuletzt erhal­te­nen vol­len Dienst­be­zü­ge über­stei­gen (Satz 2). Wer also durch Neben­tä­tig­keit den Ein­be­halt aus­gleicht, ohne mehr zu ver­die­nen als zuvor, behält den Zuver­dienst. Im Nach­zah­lungs­fall kön­nen Ein­künf­te aus geneh­mi­gungs­pflich­ti­gen Neben­tä­tig­kei­ten ange­rech­net wer­den – kön­nen, und nur dann, wenn eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me ver­hängt oder ein Dienst­ver­ge­hen fest­ge­stellt wur­de (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BDG).

Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayDG for­mu­liert dem­ge­gen­über zwin­gend: Auf die nach­zu­zah­len­den Dienst­be­zü­ge sind Ein­künf­te aus Neben­tä­tig­kei­ten (Art. 81 bis 83 BayBG) anzu­rech­nen, die der Beam­te aus Anlass der vor­läu­fi­gen Dienst­ent­he­bung aus­ge­übt hat, wenn eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me ver­hängt wor­den ist oder die Dis­zi­pli­nar­be­hör­de ein Dienst­ver­ge­hen fest­stellt. Eine Über­stei­gens­gren­ze wie § 38 Abs. 4 Satz 2 BDG fehlt, eben­so die Erleich­te­rung bei der Geneh­mi­gung. In bei­den Rechts­ord­nun­gen besteht eine Aus­kunfts­pflicht über die Höhe der Einkünfte.

Verfall, Erstattung, Nachzahlung

Endet das Ver­fah­ren mit Ent­fer­nung, Aberken­nung des Ruhe­ge­halts, einer Ent­las­sung im dort genann­ten Sin­ne oder einer straf­ge­richt­li­chen Ver­ur­tei­lung mit Ver­lust der Beam­ten­rech­te, ver­fal­len die ein­be­hal­te­nen Bezü­ge (§ 40 Abs. 1 BDG, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Das­sel­be gilt in bei­den Rechts­ord­nun­gen für die dort genann­ten Ein­stel­lungs­kon­stel­la­tio­nen nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BDG bezie­hungs­wei­se Art. 33 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayDG.

Endet das Ver­fah­ren auf ande­re Wei­se, sind die ein­be­hal­te­nen Bezü­ge nach­zu­zah­len (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BDG, Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Das gilt auch dann, wenn eine mil­de­re Maß­nah­me ver­hängt wird: Wer sus­pen­diert war und am Ende einen Ver­weis erhält, bekommt die ein­be­hal­te­nen Bezü­ge zurück.

Zwei Rege­lun­gen ste­hen jeweils nur in einem der bei­den Geset­ze. Den Teil­ver­fall bei Zurück­stu­fung kennt nur Bay­ern: Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayDG ord­net an, dass bei einer Zurück­stu­fung die ein­be­hal­te­nen Bezü­ge in dem Umfang ver­fal­len, in dem die Bezü­ge des frü­he­ren Amtes die­je­ni­gen des neu­en Amtes über­stei­gen; das BDG ent­hält für die Zurück­stu­fung kei­nen Ver­falls­tat­be­stand, dort greift die Nach­zah­lungs­re­gel. Die Erstat­tungs­pflicht kennt umge­kehrt nur der Bund: § 40 Abs. 2 BDG ver­pflich­tet in bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen dazu, die seit Zustel­lung der Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung bezie­hungs­wei­se seit Ver­kün­dung des erst­in­stanz­li­chen Straf­ur­teils gezahl­ten Bezü­ge zurück­zu­er­stat­ten – also nicht nur die ein­be­hal­te­nen zu ver­lie­ren. Begrenzt ist das durch § 40 Abs. 2 Satz 3 BDG, wonach die Pflicht nur besteht, soweit die Zah­lun­gen den Pfän­dungs­frei­be­trag über­stei­gen, und sie ent­fällt bei einer Unter­halts­leis­tung nach § 80 BDG. Eine ent­spre­chen­de Vor­schrift ent­hält das BayDG nicht.

Der Rechtsbehelf: Aussetzungsantrag bei Gericht

Der wirk­sams­te Angriff gegen Sus­pen­die­rung und Ein­be­halt läuft nicht über den Wider­spruch, son­dern über den Aus­set­zungs­an­trag. Im Bund regelt ihn § 63 BDG: Der Beam­te kann die Aus­set­zung der vor­läu­fi­gen Dienst­ent­he­bung und der Ein­be­hal­tung von Dienst- oder Anwär­ter­be­zü­gen beim Gericht bean­tra­gen, der Ruhe­stands­be­am­te die Aus­set­zung des Ruhe­ge­halts­ein­be­halts; der Antrag ist beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt zu stel­len, wenn dort in der­sel­ben Sache ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren anhän­gig ist. In Bay­ern regelt ihn Art. 61 BayDG, dort geht der Antrag an das Gericht der Hauptsache.

Der Maß­stab ist in bei­den Geset­zen der­sel­be und unge­wöhn­lich güns­tig: Sus­pen­die­rung und Ein­be­halt sind aus­zu­set­zen, wenn ernst­li­che Zwei­fel an ihrer Recht­mä­ßig­keit bestehen (§ 63 Abs. 2 BDG, Art. 61 Abs. 2 BayDG). Das Gericht muss nicht über­zeugt sein, dass die Anord­nung rechts­wid­rig ist; ernst­li­che Zwei­fel genü­gen. Das baye­ri­sche Recht sagt zusätz­lich aus­drück­lich, dass die Aus­set­zung ganz oder zum Teil erfolgt – die Her­ab­set­zung eines über­höh­ten Ein­be­halts ist damit im Wort­laut angelegt.

Für Ände­rung und Auf­he­bung sol­cher Beschlüs­se gilt jeweils § 80 Abs. 7 VwGO ent­spre­chend (§ 63 Abs. 3 BDG, Art. 61 Abs. 3 BayDG). Prak­tisch heißt das: Ein abge­lehn­ter Antrag ist nicht das Ende. Ändern sich die Umstän­de – die Staats­an­walt­schaft stellt ein, ein Zeu­ge wider­ruft, das Ver­fah­ren zieht sich ohne Grund –, kann erneut ent­schie­den werden.

Wenn das Verfahren nicht vorankommt

Die Sus­pen­die­rung endet erst mit dem Abschluss des Ver­fah­rens. Wer sus­pen­diert ist, hat des­halb ein dop­pel­tes Inter­es­se an Tem­po – und das Gesetz gibt ihm dafür ein eige­nes Instru­ment. Ist das behörd­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren nicht inner­halb von sechs Mona­ten seit der Ein­lei­tung abge­schlos­sen, kann der Beam­te bei Gericht die Bestim­mung einer Frist zum Abschluss bean­tra­gen (§ 62 Abs. 1 BDG, Art. 60 Abs. 1 BayDG). Liegt kein zurei­chen­der Grund für die Dau­er vor, setzt das Gericht eine Frist. Wird auch die­se nicht ein­ge­hal­ten, ist das Ver­fah­ren durch Beschluss des Gerichts ein­zu­stel­len – und der rechts­kräf­ti­ge Beschluss steht einem rechts­kräf­ti­gen Urteil gleich (§ 62 Abs. 3, 4 BDG; Art. 60 Abs. 3 BayDG).

Die Sechs­mo­nats­frist ist gehemmt, solan­ge das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren wegen eines Straf­ver­fah­rens aus­ge­setzt ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BDG in Ver­bin­dung mit § 22 BDG; Art. 60 Abs. 1 Satz 2 BayDG in Ver­bin­dung mit Art. 24 BayDG). Ein Unter­schied im Detail: In Bay­ern zählt auch die Erhe­bung der Dis­zi­pli­nar­kla­ge als Abschluss des behörd­li­chen Ver­fah­rens (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayDG); im Bund, wo die Ent­fer­nung seit der Reform 2024 durch Ver­fü­gung ergeht, nennt § 62 Abs. 1 BDG nur die Ein­stel­lung und die Disziplinarverfügung.

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Die Pro­gno­se. Sus­pen­die­rung und Ein­be­halt hän­gen an der Erwar­tung einer Höchst­maß­nah­me. Ist die­se Erwar­tung nach dem aktu­el­len Ermitt­lungs­stand nicht mehr trag­fä­hig – weil Mil­de­rungs­grün­de hin­zu­ge­kom­men sind, weil sich der Vor­wurf ver­klei­nert hat, weil das Straf­ver­fah­ren ein­ge­stellt wur­de –, ent­fällt die Grund­la­ge. Das gilt auch nach­träg­lich: Die Behör­de kann jeder­zeit auf­he­ben, das Gericht jeder­zeit neu entscheiden.

Die Begrün­dung. Bei der Dienst­be­triebs-Vari­an­te muss die Ver­fü­gung kon­kret sagen, wor­in die wesent­li­che Beein­träch­ti­gung liegt und war­um die Sus­pen­die­rung dazu nicht außer Ver­hält­nis steht. In Bay­ern kommt hin­zu, dass jede Anord­nung Ermes­sens­ent­schei­dung ist; eine Ver­fü­gung, die ohne Ermes­sens­er­wä­gun­gen aus­kommt, ist angreifbar.

Die Höhe. Der Ein­be­halt ist eine eige­ne Anord­nung mit eige­nem Ermes­sen. Im Bund ist er bei einer Sus­pen­die­rung allein nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDG gar nicht zuläs­sig, und die Pfän­dungs­frei­gren­ze ist zu wah­ren. In Bay­ern gibt es kei­ne sol­che gesetz­li­che Unter­gren­ze – dort ist die kon­kre­te wirt­schaft­li­che Lage der ent­schei­den­de Vortrag.

Wei­ter­füh­rend: Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men im Über­blick, Straf­ver­fah­ren und Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis.

Häufige Fragen zur vorläufigen Dienstenthebung

Ist die Suspendierung schon eine Bestrafung?

Nein. Die Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men sind in § 5 BDG und Art. 6 BayDG abschlie­ßend auf­ge­zählt; die vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung steht dort nicht. Sie ist eine sichern­de Anord­nung auf Grund­la­ge einer Pro­gno­se und nimmt die spä­te­re Ent­schei­dung nicht vorweg.

Wie viel Gehalt darf einbehalten werden?

Im Bund bis zu 50 Pro­zent der Dienst- oder Anwär­ter­be­zü­ge, bei Ruhe­stands­be­am­ten bis zu 30 Pro­zent des Ruhe­ge­halts; der unpfänd­ba­re Teil nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO ist stets zu belas­sen (§ 38 Abs. 2, 3 BDG). In Bay­ern gel­ten die­sel­ben Pro­zent­sät­ze, Art. 39 Abs. 2 Satz 3 BayDG lässt in beson­de­ren Fäl­len aber aus­drück­lich eine Über­schrei­tung zu; eine gesetz­li­che Pfän­dungs­frei­gren­ze ent­hält das BayDG nicht.

Kann man gegen die Suspendierung sofort vorgehen?

Ja. § 63 BDG und Art. 61 BayDG sehen einen Aus­set­zungs­an­trag beim Gericht vor. Sus­pen­die­rung und Ein­be­halt sind aus­zu­set­zen, wenn ernst­li­che Zwei­fel an ihrer Recht­mä­ßig­keit bestehen. Die­ser Antrag ist unab­hän­gig vom Fort­gang des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens mög­lich; ein Wider­spruch hilft nicht wei­ter, weil die Anord­nun­gen bereits mit der Zustel­lung voll­zieh­bar werden.

Bekomme ich die einbehaltenen Bezüge zurück, wenn das Verfahren glimpflich ausgeht?

In der Regel ja. Endet das Ver­fah­ren auf ande­re Wei­se als mit Ent­fer­nung, Aberken­nung oder einer der gesetz­lich genann­ten Ein­stel­lungs­kon­stel­la­tio­nen, sind die ein­be­hal­te­nen Bezü­ge nach­zu­zah­len (§ 40 Abs. 3 BDG, Art. 41 Abs. 2 BayDG). Auch bei einem Ver­weis oder einer Geld­bu­ße wird nach­ge­zahlt. In Bay­ern gilt bei einer Zurück­stu­fung ein Teil­ver­fall in Höhe der Dif­fe­renz zwi­schen altem und neu­em Amt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayDG).

Darf ich während der Suspendierung dazuverdienen?

Grund­sätz­lich ja, die Neben­tä­tig­keits­vor­schrif­ten blei­ben aber im Kern anwend­bar. Für Bun­des­be­am­te erleich­tert § 38 Abs. 4 BDG die Auf­nah­me einer Neben­tä­tig­keit aus Anlass des Ein­be­halts und rech­net nur an, was zusam­men mit den ein­be­hal­te­nen Bezü­gen die vol­len frü­he­ren Dienst­be­zü­ge über­steigt. In Bay­ern ord­net Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayDG die Anrech­nung auf die Nach­zah­lung zwin­gend an, wenn eine Maß­nah­me ver­hängt oder ein Dienst­ver­ge­hen fest­ge­stellt wird. In bei­den Fäl­len besteht eine Auskunftspflicht.

Wie lange darf die Suspendierung dauern?

Eine fes­te Höchst­dau­er gibt es nicht; sie endet mit dem unan­fecht­ba­ren bezie­hungs­wei­se in Bay­ern rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Ver­fah­rens. Dau­ert das behörd­li­che Ver­fah­ren län­ger als sechs Mona­te, kann die gericht­li­che Bestim­mung einer Abschluss­frist bean­tragt wer­den; wird die­se Frist ver­säumt, ist das Ver­fah­ren durch Beschluss ein­zu­stel­len, und die­ser Beschluss steht einem rechts­kräf­ti­gen Urteil gleich (§ 62 BDG, Art. 60 BayDG).

Betrifft die Suspendierung auch ein kommunales Ehrenamt?

Sie erstreckt sich grund­sätz­lich auf alle Ämter. In Bay­ern kann sie jedoch auf ein kom­mu­na­les Ehren­amt beschränkt wer­den, wenn das Ver­fah­ren nur wegen eines dort began­ge­nen Dienst­ver­ge­hens ein­ge­lei­tet wur­de (Art. 40 Abs. 2 Satz 2 BayDG); bei Haupt- und Neben­amt ist außer­dem nur die für das Haupt­amt zustän­di­ge Dis­zi­pli­nar­be­hör­de zustän­dig (Art. 40 Abs. 2 Satz 3 BayDG).

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