Wehr­dis­zi­pli­nar­recht Wehrstrafrecht

Der Dis­zi­pli­nar­ar­rest ist die ein­zi­ge Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me des deut­schen Rechts, die eine Frei­heits­ent­zie­hung ohne Straf­ver­fah­ren erlaubt. Genau des­halb steht er unter Rich­ter­vor­be­halt: Ohne Zustim­mung einer Rich­te­rin oder eines Rich­ters des Trup­pen­dienst­ge­richts darf er nicht ver­hängt wer­den. Wer mit Arrest kon­fron­tiert ist, hat damit mehr Rechts­schutz als bei jeder ande­ren ein­fa­chen Maß­nah­me – aber nur weni­ge Tage Zeit, ihn zu nutzen.

Was der Arrest ist

§ 26 Abs. 1 WDO: Der Dis­zi­pli­nar­ar­rest besteht in ein­fa­cher Frei­heits­ent­zie­hung. Er dau­ert min­des­tens drei Tage und höchs­tens drei Wochen. Der stren­ge Dis­zi­pli­nar­ar­rest ist der­sel­be Arrest, der vor der Trup­pe bekannt gemacht wird (Abs. 2). Für ihn gel­ten die Vor­schrif­ten über die rich­ter­li­che Mit­wir­kung ent­spre­chend (§ 40 Abs. 6 WDO).

Der Richtervorbehalt des § 40 WDO

§ 40 Abs. 1 Satz 1 WDO: Dis­zi­pli­nar­ar­rest darf erst ver­hängt wer­den, nach­dem die Rich­te­rin oder der Rich­ter des zustän­di­gen, not­falls des nächst erreich­ba­ren Trup­pen­dienst­ge­richts zuge­stimmt hat. Hält sie oder er den beab­sich­tig­ten Arrest für zuläs­sig und ange­bracht, ist die Zustim­mung zu ertei­len; sie bedarf kei­ner Begründung.

Der Antrag des Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten ist inhalt­lich vor­ge­ge­ben (§ 40 Abs. 2 WDO). Mit­zu­tei­len sind die beab­sich­tig­te Dau­er des Arrests und, wenn zugleich Aus­gangs­be­schrän­kung oder Dis­zi­pli­nar­bu­ße ver­hängt wer­den sol­len, auch deren Dau­er oder Betrag. Bei­zu­fü­gen sind die nach § 32 WDO ent­stan­de­nen Vor­gän­ge, ein Aus­zug über Aner­ken­nun­gen, Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men und Bestra­fun­gen aus dem Dis­zi­pli­nar­buch oder den Per­so­nal­un­ter­la­gen und, soweit erfor­der­lich, eine Dar­stel­lung des Sach­ver­halts. Der Sol­dat ist auch zu einem Antrag auf sofor­ti­ge Voll­streck­bar­keit anzuhören.

Lehnt der Rich­ter die Zustim­mung ab oder stimmt er nur einem kür­ze­ren Arrest zu, ist die­se Ent­schei­dung zu begrün­den (§ 40 Abs. 3 Satz 1 WDO) — die Zustim­mung dage­gen nicht. Hält der Rich­ter eine gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me für ange­bracht, gehen die Akten an die Einleitungsbehörde.

Wenn der Richter ablehnt

Der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te kann bin­nen einer Woche nach Bekannt­ga­be der rich­ter­li­chen Ent­schei­dung das Trup­pen­dienst­ge­richt anru­fen (§ 40 Abs. 4 Satz 1 WDO). Hält das Gericht den beab­sich­tig­ten oder einen kür­ze­ren Arrest für zuläs­sig und ange­bracht, ver­hängt es ihn selbst; die­se Ent­schei­dung ist endgültig.

Auch hier ist der Sol­dat vor der Ent­schei­dung anzu­hö­ren; die Anhö­rung kann außer­halb der Ver­hand­lung durch den Vor­sit­zen­den statt­fin­den. Bemer­kens­wert ist Satz 6: Bei der Anhö­rung darf nur die Begrün­dung für den ver­häng­ten Dis­zi­pli­nar­ar­rest mit­ge­teilt wer­den. Hält das Trup­pen­dienst­ge­richt Arrest für nicht ange­bracht, ent­schei­det der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te über eine ande­re Maß­nah­me; hält es eine gericht­li­che Maß­nah­me für gebo­ten, gehen die Akten an die Einleitungsbehörde.

Sofortige Vollstreckbarkeit — und die Nacht

Wenn es zur Auf­recht­erhal­tung der mili­tä­ri­schen Ord­nung gebo­ten ist, kann zugleich mit der Zustim­mung die sofor­ti­ge Voll­streck­bar­keit ange­ord­net wer­den; die­se Anord­nung ist zu begrün­den (§ 40 Abs. 1 Sät­ze 4 und 5 WDO). Ist sie ergan­gen, gel­ten § 37 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 WDO nicht.

Für den Rechts­schutz hat das zwei Fol­gen. Ers­tens hemmt die Beschwer­de die Voll­stre­ckung in die­sem Fall nicht (§ 42 Abs. 3 Satz 3 WDO). Zwei­tens greift eine Vor­schrift, die man ken­nen muss: Nach § 42 Abs. 2 WDO dür­fen Beschwer­den gegen Arrest vor Ablauf einer Nacht ein­ge­legt wer­den, sofern die sofor­ti­ge Voll­streck­bar­keit ange­ord­net wor­den ist. Die sonst gel­ten­de War­te­frist der Wehr­be­schwer­de­ord­nung ent­fällt also gera­de dann, wenn es eilt.

Ohne ange­ord­ne­te sofor­ti­ge Voll­streck­bar­keit gilt die Grund­re­gel des § 42 Abs. 3 Satz 1 WDO: Die Beschwer­de hemmt die Voll­stre­ckung, wenn sie vor deren Beginn ein­ge­legt wird. Der Zeit­punkt des Voll­stre­ckungs­be­ginns ist dem Sol­da­ten recht­zei­tig zu eröff­nen, in der Regel schon bei Ver­hän­gung der Maßnahme.

Wann Arrest überhaupt in Betracht kommt

§ 38 Abs. 3 WDO: Arrest oder stren­ger Arrest soll erst dann ver­hängt wer­den, wenn vor­aus­ge­gan­ge­ne erzie­he­ri­sche Maß­nah­men und Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Auf­recht­erhal­tung der mili­tä­ri­schen Ord­nung eine dis­zi­pli­na­re Frei­heits­ent­zie­hung gebietet.

Das ist zusam­men mit der all­ge­mei­nen Stu­fen­fol­ge des § 38 Abs. 2 WDO — in der Regel mit den mil­de­ren Maß­nah­men begin­nen — der wich­tigs­te mate­ri­el­le Angriffs­punkt. Wer bis­lang unbe­an­stan­det gedient hat und bei dem kei­ne erzie­he­ri­schen Maß­nah­men vor­aus­ge­gan­gen sind, bei dem trägt die ers­te Alter­na­ti­ve nicht; dann muss die Ver­fü­gung die zwei­te aus­drück­lich und kon­kret begründen.

Anrechnung anderer Freiheitsentziehung

§ 16 Abs. 2 WDO: Bei der Ver­hän­gung von Arrest ist eine ande­re Frei­heits­ent­zie­hung anzu­rech­nen. Die Dau­er des Arrests darf zusam­men mit der ande­ren Frei­heits­ent­zie­hung drei Wochen nicht über­stei­gen. Ergän­zend regelt § 39 WDO die Anrech­nung von Frei­heits­ent­zie­hung auf die Disziplinarmaßnahme.

Wich­tig ist der Zusam­men­hang mit der Sperr­wir­kung: Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 WDO sind nach einer unan­fecht­ba­ren Stra­fe alle ein­fa­chen Maß­nah­men gesperrt — mit Aus­nah­me des Arrests. Nach Num­mer 2 darf Arrest dann nur ver­hängt wer­den, wenn dies zusätz­lich erfor­der­lich ist, um die mili­tä­ri­sche Ord­nung auf­recht­zu­er­hal­ten, oder wenn durch das Fehl­ver­hal­ten das Anse­hen der Bun­des­wehr ernst­haft beein­träch­tigt wor­den ist. Der Arrest ist damit die ein­zi­ge ein­fa­che Maß­nah­me, die ein Straf­ver­fah­ren über­lebt — und zugleich die­je­ni­ge mit der höchs­ten Begründungslast.

An Bord und bei Grundsatzfragen

Zwei Son­der­la­gen regelt § 40 WDO aus­drück­lich. An Bord von Schif­fen außer­halb der deut­schen Hoheits­ge­wäs­ser darf Arrest aus­nahms­wei­se vor der rich­ter­li­chen Zustim­mung ver­hängt wer­den, wenn kein Rich­ter erreich­bar ist und die mili­tä­ri­sche Dis­zi­plin anders nicht auf­recht­erhal­ten wer­den kann; sobald ein Rich­ter erreich­bar ist, sind ihm die Vor­gän­ge unver­züg­lich vor­zu­le­gen, und wird nicht zuge­stimmt, ist die Maß­nah­me zugleich auf­zu­he­ben (Abs. 5).

Und nach Absatz 7 kön­nen der Rich­ter und das Trup­pen­dienst­ge­richt dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Rechts­fra­gen von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung vor­le­gen; von der Vor­la­ge bis zur Ent­schei­dung ist der Lauf der Sechs­mo­nats­frist des § 17 Abs. 2 WDO gehemmt.

Wei­ter­füh­rend: Ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men, Ablauf des Wehr­dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens, Straf­ver­fah­ren und Wehr­dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren.

Häufige Fragen zum Disziplinararrest

Wie lange dauert Disziplinararrest?

Min­des­tens drei Tage, höchs­tens drei Wochen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 WDO). Wird eine ande­re Frei­heits­ent­zie­hung ange­rech­net, darf die Gesamt­dau­er drei Wochen nicht über­stei­gen (§ 16 Abs. 2 WDO).

Muss ein Richter zustimmen?

Ja. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 WDO darf Arrest erst ver­hängt wer­den, nach­dem die Rich­te­rin oder der Rich­ter des zustän­di­gen, not­falls des nächst erreich­ba­ren Trup­pen­dienst­ge­richts zuge­stimmt hat. Die Zustim­mung bedarf kei­ner Begrün­dung; eine Ableh­nung oder die Zustim­mung zu einem kür­ze­ren Arrest dage­gen schon (Abs. 3 Satz 1). Für den stren­gen Arrest gilt das­sel­be (Abs. 6).

Was bedeutet sofortige Vollstreckbarkeit?

Sie kann zugleich mit der Zustim­mung ange­ord­net wer­den, wenn es zur Auf­recht­erhal­tung der mili­tä­ri­schen Ord­nung gebo­ten ist, und ist zu begrün­den (§ 40 Abs. 1 Sät­ze 4 und 5 WDO). Dann hemmt die Beschwer­de die Voll­stre­ckung nicht (§ 42 Abs. 3 Satz 3 WDO) — die Beschwer­de darf dafür aber schon vor Ablauf einer Nacht ein­ge­legt wer­den (§ 42 Abs. 2 WDO).

Wann hemmt die Beschwerde die Vollstreckung?

Wenn sie vor Beginn der Voll­stre­ckung ein­ge­legt wird (§ 42 Abs. 3 Satz 1 WDO). Der Zeit­punkt des Voll­stre­ckungs­be­ginns ist dem Sol­da­ten recht­zei­tig zu eröff­nen, in der Regel bei Ver­hän­gung der Maß­nah­me. Bei ange­ord­ne­ter sofor­ti­ger Voll­streck­bar­keit sowie bei wei­te­ren Beschwer­den, Rechts­be­schwer­den und Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­den tritt kei­ne Hem­mung ein.

Wann darf überhaupt Arrest verhängt werden?

Nach § 38 Abs. 3 WDO soll das erst gesche­hen, wenn vor­aus­ge­gan­ge­ne erzie­he­ri­sche Maß­nah­men und Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Auf­recht­erhal­tung der mili­tä­ri­schen Ord­nung eine dis­zi­pli­na­re Frei­heits­ent­zie­hung gebie­tet. Hin­zu kommt die all­ge­mei­ne Stu­fen­fol­ge des § 38 Abs. 2 WDO.

Ist Arrest nach einem Strafverfahren noch möglich?

Ja — als ein­zi­ge ein­fa­che Maß­nah­me. § 16 Abs. 1 Nr. 1 WDO sperrt die übri­gen ein­fa­chen Maß­nah­men; nach Num­mer 2 darf Arrest ver­hängt wer­den, wenn dies zusätz­lich erfor­der­lich ist, um die mili­tä­ri­sche Ord­nung auf­recht­zu­er­hal­ten, oder wenn das Anse­hen der Bun­des­wehr ernst­haft beein­träch­tigt wor­den ist.

Was gilt an Bord eines Schiffes?

Außer­halb der deut­schen Hoheits­ge­wäs­ser darf Arrest vor der rich­ter­li­chen Zustim­mung ver­hängt wer­den, wenn kein Rich­ter erreich­bar ist und die mili­tä­ri­sche Dis­zi­plin anders nicht auf­recht­erhal­ten wer­den kann. Die Vor­gän­ge sind unver­züg­lich vor­zu­le­gen, sobald ein Rich­ter erreich­bar ist; wird nicht zuge­stimmt, ist die Maß­nah­me zugleich auf­zu­he­ben (§ 40 Abs. 5 WDO).

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