Wehr­dis­zi­pli­nar­recht Wehrstrafrecht

Die Wehr­dis­zi­pli­nar­ord­nung ist zum 1. April 2025 voll­stän­dig neu gefasst wor­den. Die alte WDO vom 16. August 2001 ist abge­löst; die neue Fas­sung hat 152 Para­gra­fen und eine durch­ge­hend ande­re Num­me­rie­rung. § 151 WDO nennt den Stich­tag für jede Über­gangs­fra­ge. Wer sich heu­te an Dar­stel­lun­gen ori­en­tiert, die noch die alten Vor­schrif­ten zitie­ren, arbei­tet mit einem über­hol­ten Gesetz.

Das Wehr­dis­zi­pli­nar­recht kennt zwei getrenn­te Ver­fah­ren mit ganz unter­schied­li­chen Spiel­re­geln: das ein­fa­che Ver­fah­ren beim Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten und das gericht­li­che Ver­fah­ren vor dem Trup­pen­dienst­ge­richt. Wel­ches von bei­den läuft, ent­schei­det über Fris­ten, Rechts­schutz und dar­über, was über­haupt droht.

Was ein Dienstvergehen ist

§ 23 Abs. 1 SG ent­hält die­sel­be Gene­ral­klau­sel wie das Beam­ten­recht: Ein Dienst­ver­ge­hen begeht, wer schuld­haft sei­ne Pflich­ten ver­letzt. Einen Kata­log gibt es nicht; die Pflich­ten ste­hen im Soldatengesetz.

Nach dem Aus­schei­den aus dem Wehr­dienst gilt ein enger, abschlie­ßen­der Kata­log (§ 23 Abs. 2 SG): die Ver­let­zung der Ver­schwie­gen­heits­pflicht, der Ver­stoß gegen das Ver­bot der Annah­me von Beloh­nun­gen oder Geschen­ken, die unter­las­se­ne Anzei­ge oder unter­sag­te Aus­übung einer Tätig­keit im Sinn des § 20a SG; bei Offi­zie­ren und Unter­of­fi­zie­ren zusätz­lich die Betä­ti­gung gegen die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung und unwür­di­ges Ver­hal­ten, das der für eine Wie­der­ver­wen­dung als Vor­ge­setz­ter erfor­der­li­chen Ach­tung nicht gerecht wird; bei Berufs­sol­da­ten die Nicht­be­fol­gung einer erneu­ten Beru­fung in das Dienstverhältnis.

Opportunität statt Einleitungspflicht

Hier liegt der ers­te gro­ße Unter­schied zum Beam­ten­recht. Nach § 17 Abs. 1 BDG hat der Dienst­vor­ge­setz­te die Pflicht, ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten, sobald zurei­chen­de tat­säch­li­che Anhalts­punk­te vor­lie­gen. Im Wehr­dis­zi­pli­nar­recht gilt das Gegen­teil: Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 WDO bestimmt die oder der zustän­di­ge Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen, ob und wie wegen eines Dienst­ver­ge­hens ein­zu­schrei­ten ist. Dabei ist nach Satz 2 auch das gesam­te dienst­li­che und außer­dienst­li­che Ver­hal­ten zu berücksichtigen.

Das eröff­net einen Spiel­raum, den es im Beam­ten­recht so nicht gibt — und es ver­la­gert das Gewicht der Ver­tei­di­gung nach vorn. Wer früh dar­legt, war­um ein Ein­schrei­ten nicht erfor­der­lich ist, greift eine Ermes­sens­ent­schei­dung an und nicht eine gebundene.

Die zwei Wege

§ 15 Abs. 1 WDO teilt die Ahn­dung auf: Dienst­ver­ge­hen nach § 23 SG kön­nen durch ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men nach § 22 WDO oder durch gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men nach § 60 WDO geahn­det wer­den. Gericht­li­che Maß­nah­men dür­fen nur von den Wehr­dienst­ge­rich­ten ver­hängt werden.

Der ein­fa­che Weg läuft voll­stän­dig in der Trup­pe: Der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te ermit­telt (§ 32 WDO), prüft (§ 33 WDO) und ver­hängt selbst. Mög­lich sind Ver­weis, stren­ger Ver­weis, Dis­zi­pli­nar­bu­ße, stren­ge Dis­zi­pli­nar­bu­ße, Aus­gangs­be­schrän­kung, stren­ge Aus­gangs­be­schrän­kung, Dis­zi­pli­nar­ar­rest und stren­ger Dis­zi­pli­nar­ar­rest (§ 22 Abs. 1 WDO). Rechts­schutz gibt es über die Beschwer­de nach der Wehr­be­schwer­de­ord­nung (§ 42 WDO).

Der gericht­li­che Weg beginnt mit Vor­er­mitt­lun­gen (§ 95 WDO) und der Ein­lei­tungs­ver­fü­gung der Ein­lei­tungs­be­hör­de (§§ 96, 97 WDO). Danach ermit­telt die Wehr­dis­zi­pli­nar­an­walt­schaft (§ 100 WDO), stellt ent­we­der ein (§ 101 WDO) oder erhebt die Anschul­di­gung (§ 102 WDO). Es fol­gen Haupt­ver­hand­lung und Urteil des Trup­pen­dienst­ge­richts (§§ 106 bis 113 WDO) — oder eine Ent­schei­dung durch Dis­zi­pli­nar­ge­richts­be­scheid (§§ 114 bis 116 WDO).

Bemer­kens­wert ist § 60 Abs. 6 WDO: Die Wehr­dienst­ge­rich­te dür­fen auch ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men ver­hän­gen. Der gericht­li­che Weg führt also nicht zwin­gend zu einer gericht­li­chen Maßnahme.

Die Fristen — und warum sie hier wirklich zählen

§ 17 WDO stellt ein Beschleu­ni­gungs­ge­bot vor­an und staf­felt dann Aus­schluss­fris­ten, die deut­lich schär­fer sind als im Beamtenrecht:

  • Sechs Mona­te seit dem Dienst­ver­ge­hen: danach darf eine ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nicht mehr ver­hängt wer­den (Abs. 2).
  • Sechs Mona­te seit der Mit­tei­lung über die Auf­nah­me von Vor­er­mitt­lun­gen nach § 95 Abs. 2 Satz 2: Wird das gericht­li­che Ver­fah­ren nicht in die­ser Zeit ein­ge­lei­tet, sind gericht­li­che Maß­nah­men aus­ge­schlos­sen — mit Aus­nah­me von Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis, Aberken­nung des Ruhe­ge­halts und Aberken­nung des Dienst­gra­des (Abs. 3).
  • Drei Jah­re: kei­ne Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und kei­ne Kür­zung des Ruhe­ge­halts mehr (Abs. 4).
  • Fünf Jah­re: kein Beför­de­rungs­ver­bot mehr (Abs. 5).
  • Sie­ben Jah­re: kei­ne Dienst­g­rad­her­ab­set­zung und kei­ne Her­ab­set­zung in der Besol­dungs­grup­pe mehr (Abs. 6).

Die Sechs­mo­nats­frist des Absat­zes 2 ist der schärfs­te Hebel des gesam­ten Wehr­dis­zi­pli­nar­rechts. Sie ist deut­lich kür­zer als die zwei Jah­re, die § 15 Abs. 1 Nr. 1 BDG für den Ver­weis vor­sieht — und sie erfasst sämt­li­che ein­fa­chen Maß­nah­men bis hin zum Arrest.

Gehemmt sind die­se Fris­ten nach § 17 Abs. 7 WDO, solan­ge wegen des­sel­ben Sach­ver­halts ein Straf‑, Buß­geld- oder Ent­las­sungs­ver­fah­ren läuft oder der Sach­ver­halt Gegen­stand einer Beschwer­de, einer mili­tä­ri­schen Flug­un­fall- oder Tau­cher­un­fall­un­ter­su­chung oder eines Hava­rie­ver­fah­rens ist. Bei einem Straf­ver­fah­ren endet die Hem­mung der Frist des Absat­zes 3 abwei­chend erst mit Ein­gang der Mit­tei­lung über den Abschluss des Verfahrens.

Wenn das Verfahren nicht vorankommt

Für das gericht­li­che Ver­fah­ren gibt es ein eige­nes Instru­ment. Ist die Anschul­di­gungs­schrift nicht inner­halb von sechs Mona­ten nach Zustel­lung der Ein­lei­tungs­ver­fü­gung zuge­stellt, kann der Sol­dat die Ent­schei­dung des Vor­sit­zen­den der Trup­pen­dienst­kam­mer bean­tra­gen (§ 104 Abs. 1 WDO). Der Wehr­dis­zi­pli­nar­an­walt­schaft ist Gele­gen­heit zur Äuße­rung bin­nen zwei Wochen zu geben.

Stellt der Vor­sit­zen­de eine unan­ge­mes­se­ne Ver­zö­ge­rung fest, bestimmt er eine Frist, in der ent­we­der die Anschul­di­gungs­schrift vor­zu­le­gen oder das Ver­fah­ren ein­zu­stel­len ist; andern­falls wird der Antrag zurück­ge­wie­sen. Die Ent­schei­dung ist end­gül­tig (§ 104 Abs. 2 WDO). Gehemmt ist die Frist, solan­ge das Ver­fah­ren nach § 86 WDO aus­ge­setzt ist.

Verteidigung

§ 93 Abs. 1 WDO gibt das Recht, sich in jeder Lage des Ver­fah­rens des Bei­stands einer Ver­tei­di­ge­rin oder eines Ver­tei­di­gers zu bedie­nen. Vor dem Trup­pen­dienst­ge­richt kön­nen das Rechts­an­wäl­te, ande­re Per­so­nen mit Befä­hi­gung zum Rich­ter­amt oder Sol­da­ten sein; vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ist nur zuge­las­sen, wer die Befä­hi­gung zum Rich­ter­amt hat (Abs. 3).

Nach Absatz 2 muss der Vor­sit­zen­de der Trup­pen­dienst­kam­mer auf Antrag oder von Amts wegen einen Ver­tei­di­ger bestel­len, wenn des­sen Mit­wir­kung gebo­ten erscheint — und in jedem Fall, wenn der Sol­dat ver­hand­lungs­un­fä­hig ist, durch Abwe­sen­heit an der Wahr­neh­mung sei­ner Rech­te gehin­dert ist oder noch nicht 18 Jah­re alt ist. Das Akten­ein­sichts­recht des Ver­tei­di­gers reicht nach Absatz 4 genau­so weit wie das des Soldaten.

Was am Anfang zu klären ist

Wel­ches Ver­fah­ren läuft? Eine Anhö­rung durch den Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten ist etwas ande­res als eine Mit­tei­lung über die Auf­nah­me von Vor­er­mitt­lun­gen. Von der Ein­ord­nung hän­gen Fris­ten und Rechts­schutz ab.

Wann ist das Dienst­ver­ge­hen voll­endet? Bei ein­fa­chen Maß­nah­men lau­fen sechs Mona­te, und sie lau­fen ab der Tat, nicht ab der Kenntnis.

Läuft ein Straf­ver­fah­ren? Dann grei­fen Hem­mung (§ 17 Abs. 7 WDO), Aus­set­zung (§ 86 WDO) und Sperr­wir­kung (§ 16 WDO) — drei Vor­schrif­ten, die in unter­schied­li­che Rich­tun­gen wirken.

Steht Arrest im Raum? Dann gilt der Rich­ter­vor­be­halt des § 40 WDO, und die Beschwer­de hat unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 42 Abs. 3 WDO hem­men­de Wirkung.

Wei­ter­füh­rend: Ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men, Gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men, Straf­ver­fah­ren und Wehr­dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren.

Zum Ver­gleich das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren gegen Beam­te.

Häufige Fragen zum Wehrdisziplinarverfahren

Welche Fassung der Wehrdisziplinarordnung gilt?

Die zum 1. April 2025 neu gefass­te WDO mit 152 Para­gra­fen. Die Wehr­dis­zi­pli­nar­ord­nung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) ist abge­löst; § 151 WDO regelt die Über­gangs­fäl­le und nennt durch­ge­hend den 1. April 2025 als Stich­tag, für die Vor­schrif­ten über die ehren­amt­li­chen Rich­ter den Beginn der Amts­pe­ri­ode am 1. Janu­ar 2026.

Muss der Disziplinarvorgesetzte ein Verfahren einleiten?

Nein. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 WDO bestimmt er nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen, ob und wie ein­zu­schrei­ten ist; dabei ist auch das gesam­te dienst­li­che und außer­dienst­li­che Ver­hal­ten zu berück­sich­ti­gen. Das unter­schei­det das Wehr­dis­zi­pli­nar­recht vom Beam­ten­recht, wo § 17 Abs. 1 BDG eine Ein­lei­tungs­pflicht anordnet.

Wie lange nach der Tat kann noch etwas verhängt werden?

Ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men nur inner­halb von sechs Mona­ten seit dem Dienst­ver­ge­hen (§ 17 Abs. 2 WDO). Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und des Ruhe­ge­halts bis drei Jah­re, Beför­de­rungs­ver­bot bis fünf Jah­re, Dienst­g­rad­her­ab­set­zung und Her­ab­set­zung in der Besol­dungs­grup­pe bis sie­ben Jah­re (§ 17 Abs. 4 bis 6 WDO). Für Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis, Aberken­nung des Ruhe­ge­halts und Aberken­nung des Dienst­gra­des gibt es kei­ne sol­che Frist. Die Fris­ten sind nach Absatz 7 unter ande­rem wäh­rend eines Straf‑, Buß­geld- oder Ent­las­sungs­ver­fah­rens gehemmt.

Was ist der Unterschied zwischen einfachem und gerichtlichem Verfahren?

Das ein­fa­che Ver­fah­ren führt der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te und schließt es mit einer ein­fa­chen Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nach § 22 WDO ab; Rechts­schutz läuft über die Beschwer­de nach der Wehr­be­schwer­de­ord­nung. Das gericht­li­che Ver­fah­ren führt über Vor­er­mitt­lun­gen, Ein­lei­tungs­ver­fü­gung und Anschul­di­gung zum Trup­pen­dienst­ge­richt, das die gericht­li­chen Maß­nah­men des § 60 WDO ver­hän­gen kann — nach § 60 Abs. 6 WDO aber auch ein­fa­che Maßnahmen.

Was kann ich tun, wenn das gerichtliche Verfahren stockt?

Ist die Anschul­di­gungs­schrift nicht inner­halb von sechs Mona­ten nach Zustel­lung der Ein­lei­tungs­ver­fü­gung zuge­stellt, kann die Ent­schei­dung des Vor­sit­zen­den der Trup­pen­dienst­kam­mer bean­tragt wer­den (§ 104 Abs. 1 WDO). Stellt die­ser eine unan­ge­mes­se­ne Ver­zö­ge­rung fest, setzt er eine Frist, in der die Anschul­di­gungs­schrift vor­zu­le­gen oder das Ver­fah­ren ein­zu­stel­len ist; die Ent­schei­dung ist endgültig.

Ab wann darf ich einen Verteidiger hinzuziehen?

In jeder Lage des Ver­fah­rens (§ 93 Abs. 1 WDO). In bestimm­ten Fäl­len ist ein Ver­tei­di­ger zwin­gend zu bestel­len, etwa bei Ver­hand­lungs­un­fä­hig­keit, bei Abwe­sen­heit oder wenn der Sol­dat noch nicht 18 Jah­re alt ist (§ 93 Abs. 2 WDO). Der Ver­tei­di­ger hat das­sel­be Akten­ein­sichts­recht wie der Soldat.

Gilt das Wehrdisziplinarrecht auch nach dem Ausscheiden?

Teil­wei­se. § 1 Abs. 2 WDO erstreckt das Gesetz auf frü­he­re Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten, soweit sich nichts ande­res ergibt, und § 23 Abs. 2 SG nennt einen abschlie­ßen­den Kata­log von Ver­hal­tens­wei­sen, die dann noch als Dienst­ver­ge­hen gel­ten. Nach § 1 Abs. 3 WDO gel­ten frü­he­re Sol­da­ten mit Dienst­zeit­ver­sor­gung, Alters­geld oder Berufs­för­de­rung bis zum Ende die­ser Leis­tun­gen als Sol­da­ten im Ruhestand.

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