Bau­ge­neh­mi­gungs­recht

Die Nach­bar­kla­ge gegen eine Bau­ge­neh­mi­gung schei­tert sel­ten dar­an, dass das Vor­ha­ben recht­mä­ßig wäre. Sie schei­tert dar­an, dass die ver­letz­te Vor­schrift den Nach­barn nicht schützt, dass sie im Ver­fah­ren gar nicht geprüft wur­de, oder dar­an, dass zu spät reagiert wur­de – wäh­rend der Bau bereits läuft.

Der Bau läuft weiter: § 212a Abs. 1 BauGB

Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge eines Drit­ten gegen die bau­auf­sicht­li­che Zulas­sung eines Vor­ha­bens haben kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung.“

Die­ser eine Satz prägt das gesam­te Ver­fah­ren. Der Nach­bar, der Wider­spruch ein­legt oder klagt, hält damit nichts auf; der Bau­herr darf wei­ter­bau­en. Wer den Bau stop­pen will, braucht zusätz­lich den Antrag nach § 80a Abs. 3 in Ver­bin­dung mit § 80 Abs. 5 VwGO auf Anord­nung der auf­schie­ben­den Wirkung.

Und die­ser Antrag hat ein Zeit­fens­ter. Ist der Roh­bau fer­tig oder das Vor­ha­ben ver­wirk­licht, fehlt ihm regel­mä­ßig das Rechts­schutz­be­dürf­nis – was bleibt, ist die Haupt­sa­che mit dem Ziel der Auf­he­bung, deren prak­ti­scher Wert bei einem fer­ti­gen Gebäu­de begrenzt ist. Die Reak­ti­ons­zeit im Bau­nach­bar­recht bemisst sich des­halb nicht nach der Rechts­be­helfs­frist, son­dern nach dem Baufortschritt.

Fristen und die Zustellung

Nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 Bay­BO ist die Bau­ge­neh­mi­gung dem Nach­barn zuzu­stel­len, der nicht zuge­stimmt hat oder des­sen Ein­wen­dun­gen nicht ent­spro­chen wur­de. Mit der Zustel­lung läuft die Monatsfrist.

Wer kei­ne Zustel­lung erhält – etwa weil er im Ver­fah­ren nicht betei­ligt war –, erfährt vom Vor­ha­ben oft erst durch die Bau­tä­tig­keit. Dann gilt kei­ne fes­te Frist, wohl aber die Gren­ze der Ver­wir­kung: Wer in Kennt­nis des Vor­ha­bens län­ge­re Zeit untä­tig bleibt und beim Bau­herrn den Ein­druck erweckt, er wer­de sich nicht weh­ren, ver­liert sein Abwehr­recht. Auch das spricht dafür, unver­züg­lich zu reagie­ren und die Kennt­nis­nah­me zu dokumentieren.

Wer als Nach­bar nach Art. 66 Abs. 1 Sät­ze 1 und 2 Bay­BO schrift­lich zuge­stimmt hat, schnei­det sich den Rechts­be­helf regel­mä­ßig selbst ab. Die Unter­schrift auf dem Lage­plan ist kei­ne Formalie.

Die entscheidende Hürde: Drittschutz

Ein Nach­bar kann eine Bau­ge­neh­mi­gung nur auf­he­ben las­sen, wenn sie ihn in eige­nen Rech­ten ver­letzt – nicht schon, wenn sie objek­tiv rechts­wid­rig ist. Ver­letzt sein muss also eine Vor­schrift, die auch sei­nem Schutz dient.

Dritt­schüt­zend sind regel­mä­ßig: die Fest­set­zun­gen über die Art der bau­li­chen Nut­zung in einem Bebau­ungs­plan – über den Gebiets­er­hal­tungs­an­spruch schützt sie jeden Eigen­tü­mer im Plan­ge­biet, unab­hän­gig von einer kon­kre­ten Beein­träch­ti­gung; das Gebot der Rück­sicht­nah­me, das je nach Lage aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauN­VO, aus dem Ein­fü­gen des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus den öffent­li­chen Belan­gen des § 35 Abs. 3 BauGB abge­lei­tet wird; und die Abstands­flä­chen des Art. 6 Bay­BO, die dem Nach­barn unmit­tel­bar zugutekommen.

Nicht dritt­schüt­zend sind regel­mä­ßig: Fest­set­zun­gen über das Maß der bau­li­chen Nut­zung und über die über­bau­ba­re Grund­stücks­flä­che – jeden­falls, soweit die Gemein­de ihnen kei­ne nach­bar­schüt­zen­de Funk­ti­on bei­gelegt hat –, Rege­lun­gen des Bau­ord­nungs­rechts, die allein der Gefah­ren­ab­wehr im Gebäu­de die­nen, sowie Ver­fah­rens­vor­schrif­ten ohne eige­ne mate­ri­el­le Schutzrichtung.

Die Kon­se­quenz für die Pra­xis: Der Ein­wand „das Gebäu­de ist zu hoch“ oder „es ist zu mas­siv“ trägt für sich genom­men nicht. Er trägt erst, wenn er sich in eine dritt­schüt­zen­de Vor­schrift über­set­zen lässt – über die Abstands­flä­chen oder über das Rücksichtnahmegebot.

Das Rücksichtnahmegebot

Es ist die Auf­fang­li­nie des Bau­nach­bar­rechts und zugleich die anspruchs­volls­te. Ver­langt ist eine Beein­träch­ti­gung, die dem Nach­barn unzu­mut­bar ist – nicht bloß unan­ge­nehm. Die aner­kann­ten Fall­grup­pen sind die erdrü­cken­de oder abrie­geln­de Wir­kung eines Bau­kör­pers, unzu­mut­ba­re Immis­sio­nen aus der geneh­mig­ten Nut­zung und die Ver­let­zung schutz­wür­di­gen Ver­trau­ens in eine bestehen­de Situation.

Nicht dazu gehö­ren der Ver­lust von Aus­sicht, die Wert­min­de­rung des eige­nen Grund­stücks und die blo­ße Ein­seh­bar­keit – das sind die drei Argu­men­te, mit denen die meis­ten Nach­bar­kla­gen begin­nen und an denen sie scheitern.

Bei Immis­sio­nen führt der Weg über das Immis­si­ons­schutz­recht: Maß­stab ist die Erheb­lich­keits­schwel­le des § 3 Abs. 1 BImSchG, kon­kre­ti­siert durch die Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten nach § 48 BImSchG. Die Gebiets­art bestimmt dabei, was hin­zu­neh­men ist.

Der Prüfungsumfang begrenzt auch die Klage

Ein Punkt, der über­se­hen wird: Die Bau­ge­neh­mi­gung kann nur an dem schei­tern, was im Ver­fah­ren zu prü­fen war. Im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren nach Art. 59 Bay­BO sind das die §§ 29 bis 38 BauGB, die Abstands­flä­chen nach Art. 6 Bay­BO, ört­li­che Bau­vor­schrif­ten, bean­trag­te Abwei­chun­gen und ein­ge­schlos­se­ne Entscheidungen.

Dass die Abstands­flä­chen dar­in aus­drück­lich genannt sind, ist für den Nach­barn güns­tig – älte­re Dar­stel­lun­gen, nach denen ein Abstands­flä­chen­ver­stoß im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren nicht gerügt wer­den kann, sind über­holt. Vor­schrif­ten, die tat­säch­lich außer­halb des Prüf­pro­gramms lie­gen, füh­ren dage­gen nicht zur Auf­he­bung der Geneh­mi­gung; gegen ihre Ver­let­zung hilft nur ein Antrag auf bau­auf­sicht­li­ches Ein­schrei­ten nach Art. 76 BayBO.

Wei­ter­füh­rend: Abwei­chung, Aus­nah­me und Befrei­ung, Bau­en im Innen­be­reich und im Außen­be­reich und Bebau­ungs­plan angrei­fen: Nor­men­kon­trol­le und Rüge­frist.

Häufige Fragen zur Nachbarklage

Stoppt mein Widerspruch den Bau?

Nein. § 212a Abs. 1 BauGB nimmt Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge eines Drit­ten gegen die bau­auf­sicht­li­che Zulas­sung die auf­schie­ben­de Wir­kung. Erfor­der­lich ist zusätz­lich der Antrag nach § 80a Abs. 3 in Ver­bin­dung mit § 80 Abs. 5 VwGO.

Wie schnell muss ich reagieren?

Schnel­ler, als die Monats­frist nahe­legt. Ist das Vor­ha­ben ver­wirk­licht, fehlt dem Eil­an­trag regel­mä­ßig das Rechts­schutz­be­dürf­nis. Maß­geb­lich ist der Bau­fort­schritt, nicht der Kalender.

Ich habe keine Baugenehmigung zugestellt bekommen.

Dann läuft für Sie kei­ne Zustel­lungs­frist. Zuge­stellt wird nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 Bay­BO nur dem Nach­barn, der nicht zuge­stimmt hat oder des­sen Ein­wen­dun­gen nicht ent­spro­chen wur­de. Die Gren­ze bil­det die Ver­wir­kung: Wer in Kennt­nis des Vor­ha­bens län­ge­re Zeit untä­tig bleibt, ver­liert sein Abwehrrecht.

Ich habe die Pläne unterschrieben. Kann ich noch klagen?

In aller Regel nicht. Die schrift­li­che Zustim­mung nach Art. 66 Abs. 1 Sät­ze 1 und 2 Bay­BO schnei­det den Rechts­be­helf ab, soweit sie reicht.

Reicht es, dass die Genehmigung rechtswidrig ist?

Nein. Die Nach­bar­kla­ge hat nur Erfolg, wenn eine Vor­schrift ver­letzt ist, die auch dem Schutz des Nach­barn dient. Die objek­ti­ve Rechts­wid­rig­keit allein genügt nicht.

Welche Vorschriften schützen mich?

Regel­mä­ßig die Fest­set­zun­gen zur Art der bau­li­chen Nut­zung (Gebiets­er­hal­tungs­an­spruch), das Gebot der Rück­sicht­nah­me und die Abstands­flä­chen des Art. 6 Bay­BO. Fest­set­zun­gen zum Maß der Nut­zung und zur über­bau­ba­ren Grund­stücks­flä­che sind es regel­mä­ßig nicht.

Mein Grundstück verliert an Wert und Aussicht.

Bei­des trägt eine Nach­bar­kla­ge nicht. Weder der Ver­lust der Aus­sicht noch die Wert­min­de­rung noch die blo­ße Ein­seh­bar­keit sind vom Rück­sicht­nah­me­ge­bot geschützt; ver­langt ist eine unzu­mut­ba­re Beein­träch­ti­gung, etwa eine erdrü­cken­de Wir­kung oder unzu­mut­ba­re Immissionen.

Der Nachbar hält die Abstandsflächen nicht ein.

Das ist einer der belast­bars­ten Ein­wän­de, denn die Abstands­flä­chen sind dritt­schüt­zend und wer­den nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Bay­BO auch im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren geprüft. Zu prü­fen ist dann, ob eine Abwei­chung nach Art. 63 Bay­BO zuge­las­sen wur­de und ob die­se Zulas­sung trägt.

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