Bau­ge­neh­mi­gungs­recht

Nut­zungs­un­ter­sa­gung und Besei­ti­gungs­an­ord­nung ste­hen in der­sel­ben Vor­schrift und wer­den häu­fig in einem Atem­zug genannt. Ihre Vor­aus­set­zun­gen sind jedoch ver­schie­den – und der Unter­schied ent­schei­det dar­über, ob ein Gebäu­de fällt oder ob nur eine bestimm­te Nut­zung endet.

Art. 76 BayBO im Wortlaut

Satz 1: „Wer­den Anla­gen im Wider­spruch zu öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten errich­tet oder geän­dert, so kann die Bau­auf­sichts­be­hör­de die teil­wei­se oder voll­stän­di­ge Besei­ti­gung der Anla­gen anord­nen, wenn nicht auf ande­re Wei­se recht­mä­ßi­ge Zustän­de her­ge­stellt wer­den kön­nen.”

Satz 2: „Wer­den Anla­gen im Wider­spruch zu öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten genutzt, so kann die­se Nut­zung unter­sagt werden.“

Satz 3: „Die Bau­auf­sichts­be­hör­de kann ver­lan­gen, dass ein Bau­an­trag gestellt wird.“

Die Beseitigungsanordnung ist ultima ratio

Der Schluss­halb­satz des Sat­zes 1 ist kei­ne Flos­kel, son­dern eine Tat­be­stands­vor­aus­set­zung: Die Besei­ti­gung darf nur ange­ord­net wer­den, wenn recht­mä­ßi­ge Zustän­de nicht auf ande­re Wei­se her­ge­stellt wer­den können.

Ande­re Wege gibt es fast immer, und sie sind vor­ran­gig zu prü­fen: die nach­träg­li­che Geneh­mi­gung, wenn die Anla­ge mate­ri­ell geneh­mi­gungs­fä­hig ist; die Zulas­sung einer Abwei­chung nach Art. 63 Bay­BO; eine Befrei­ung nach § 31 Abs. 2 BauGB; ein Rück­bau auf das geneh­mi­gungs­fä­hi­ge Maß statt voll­stän­di­ger Besei­ti­gung; oder eine Nut­zungs­än­de­rung, die den Wider­spruch beseitigt.

Vor allem aber: Die mate­ri­el­le Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit sperrt die Besei­ti­gung. Ist die Anla­ge geneh­mi­gungs­fä­hig und fehlt nur die Geneh­mi­gung, las­sen sich recht­mä­ßi­ge Zustän­de durch deren Ertei­lung her­stel­len – Satz 3 gibt der Behör­de dafür aus­drück­lich das Mit­tel an die Hand, einen Bau­an­trag zu ver­lan­gen. Der wich­tigs­te Schritt nach einer Besei­ti­gungs­an­ord­nung ist des­halb der Nach­weis, dass die Anla­ge geneh­mi­gungs­fä­hig ist, ver­bun­den mit dem Antrag.

Hin­zu kommt die Ermes­sens­aus­übung. Satz 1 ist eine Kann-Vor­schrift; in die Abwä­gung gehö­ren der Wert des Bau­werks, die Dau­er des unbe­an­stan­de­ten Bestands, eine etwa­ige behörd­li­che Dul­dung und die Gleich­be­hand­lung mit ver­gleich­ba­ren Anla­gen in der Nach­bar­schaft. Wer nach­wei­sen kann, dass die Behör­de ver­gleich­ba­re Fäl­le jah­re­lang hin­ge­nom­men hat, greift die Ermes­sens­aus­übung an – nicht den Tatbestand.

Die Nutzungsuntersagung: die niedrigere Schwelle

Satz 2 ent­hält den ein­schrän­ken­den Zusatz des Sat­zes 1 gera­de nicht. Die Nut­zungs­un­ter­sa­gung setzt nicht vor­aus, dass recht­mä­ßi­ge Zustän­de anders nicht her­zu­stel­len wären. Das ist der sys­te­ma­ti­sche Grund dafür, dass für sie die for­mel­le Ille­ga­li­tät – das Feh­len der erfor­der­li­chen Geneh­mi­gung – nach ver­brei­te­ter Auf­fas­sung genügt, wäh­rend die Besei­ti­gung an der mate­ri­el­len Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit scheitert.

Prak­tisch heißt das: Wer eine Hal­le ohne Geneh­mi­gung als Lager nutzt, kann die Nut­zung unter­sagt bekom­men, auch wenn die Nut­zung geneh­mi­gungs­fä­hig wäre – die Behör­de darf ihn dar­auf ver­wei­sen, zunächst den Antrag zu stel­len. Die Besei­ti­gung der Hal­le selbst käme dage­gen nicht in Betracht, solan­ge die Geneh­mi­gung erreich­bar ist.

Die Ver­tei­di­gung setzt daher anders an. Zu prü­fen ist, ob die Nut­zung über­haupt geneh­mi­gungs­be­dürf­tig ist – etwa weil sie sich im Rah­men der geneh­mig­ten Varia­ti­ons­brei­te hält und kei­ne Nut­zungs­än­de­rung dar­stellt. Und ob die Behör­de die Nut­zung über län­ge­re Zeit in Kennt­nis der Umstän­de gedul­det hat, was in die Ermes­sens­aus­übung ein­geht. Vor allem aber führt der schnells­te Weg zur Wie­der­auf­nah­me über den Bau­an­trag: Mit der Geneh­mi­gung ent­fällt die Grund­la­ge der Untersagung.

Die Nutzungsänderung als Auslöser

Ein gro­ßer Teil die­ser Ver­fah­ren beginnt mit einer Nut­zungs­än­de­rung, die nie­mand für eine gehal­ten hat: die Umwand­lung von Wohn­raum in eine Feri­en­woh­nung, die Nut­zung eines land­wirt­schaft­li­chen Gebäu­des für gewerb­li­che Zwe­cke, der Betrieb einer Pra­xis im Wohn­haus, die Umnut­zung eines Nebengebäudes.

Maß­geb­lich ist, ob die neue Nut­zung ande­re oder wei­ter­ge­hen­de öffent­lich-recht­li­che Anfor­de­run­gen aus­löst als die bis­he­ri­ge. Bleibt sie inner­halb der Varia­ti­ons­brei­te der geneh­mig­ten Nut­zung, ist sie kei­ne geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­ge Ände­rung – und ohne Geneh­mi­gungs­be­dürf­tig­keit auch kein Wider­spruch zu öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten im Sinn des Art. 76 Satz 2 BayBO.

Sofortige Vollziehung und Zwangsgeld

Bei­de Anord­nun­gen erge­hen regel­mä­ßig mit ange­ord­ne­ter sofor­ti­ger Voll­zie­hung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und mit einer Zwangs­geld­an­dro­hung. Der Rechts­be­helf allein hilft dann nicht; erfor­der­lich ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wie­der­her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung. Weil es sich nicht um öffent­li­che Abga­ben han­delt, gilt die Zugangs­schran­ke des § 80 Abs. 6 VwGO hier nicht – der gericht­li­che Antrag ist ohne vor­he­ri­gen behörd­li­chen Antrag zulässig.

Angreif­bar ist auch die Voll­zie­hungs­an­ord­nung selbst: § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ver­langt eine schrift­li­che Begrün­dung des beson­de­ren Voll­zugs­in­ter­es­ses, die über die Grün­de der Grund­ver­fü­gung hin­aus­ge­hen muss. Bei der Besei­ti­gungs­an­ord­nung ist ein sol­ches beson­de­res Inter­es­se zudem schwe­rer zu begrün­den als bei der Nut­zungs­un­ter­sa­gung, weil der geschaf­fe­ne Zustand nicht umkehr­bar ist.

Wei­ter­füh­rend: Bau­ge­neh­mi­gung, Prü­fungs­um­fang und Geneh­mi­gungs­fik­ti­on, Bau­en im Innen­be­reich und im Außen­be­reich und Abwei­chung, Aus­nah­me und Befrei­ung.

Häufige Fragen zu Nutzungsuntersagung und Beseitigung

Worin unterscheiden sich beide Maßnahmen?

Art. 76 Satz 1 Bay­BO lässt die Besei­ti­gung nur zu, wenn nicht auf ande­re Wei­se recht­mä­ßi­ge Zustän­de her­ge­stellt wer­den kön­nen. Satz 2 ent­hält die­sen Zusatz für die Nut­zungs­un­ter­sa­gung nicht – ihre Schwel­le ist des­halb niedriger.

Mein Gebäude wäre genehmigungsfähig. Darf es trotzdem abgerissen werden?

Regel­mä­ßig nicht. Ist die Anla­ge mate­ri­ell geneh­mi­gungs­fä­hig, las­sen sich recht­mä­ßi­ge Zustän­de durch die Geneh­mi­gung her­stel­len – Art. 76 Satz 3 Bay­BO gibt der Behör­de aus­drück­lich das Mit­tel, einen Bau­an­trag zu verlangen.

Und die Nutzungsuntersagung?

Für sie genügt nach ver­brei­te­ter Auf­fas­sung bereits die for­mel­le Ille­ga­li­tät. Die Behör­de darf Sie dar­auf ver­wei­sen, zunächst die Geneh­mi­gung ein­zu­ho­len – auch wenn die Nut­zung geneh­mi­gungs­fä­hig wäre.

Was ist der schnellste Weg zurück zur Nutzung?

Der Bau­an­trag. Mit der Geneh­mi­gung ent­fällt die Grund­la­ge der Unter­sa­gung. Das Ver­fah­ren gegen die Unter­sa­gung soll­te par­al­lel lau­fen, ersetzt den Antrag aber nicht.

Ist jede geänderte Nutzung genehmigungsbedürftig?

Nein. Bleibt die neue Nut­zung inner­halb der Varia­ti­ons­brei­te der geneh­mig­ten und löst sie kei­ne ande­ren oder wei­ter­ge­hen­den öffent­lich-recht­li­chen Anfor­de­run­gen aus, liegt kei­ne geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­ge Nut­zungs­än­de­rung vor.

Die Behörde hat den Zustand jahrelang hingenommen.

Das besei­tigt den Ver­stoß nicht, geht aber in die Ermes­sens­aus­übung ein – eben­so wie die Gleich­be­hand­lung mit ver­gleich­ba­ren Anla­gen in der Nach­bar­schaft. Bei­de Anord­nun­gen sind Kann-Entscheidungen.

Muss ich sofort abreißen?

Nur bei ange­ord­ne­ter sofor­ti­ger Voll­zie­hung – und dage­gen hilft der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Zugangs­schran­ke des § 80 Abs. 6 VwGO gilt hier nicht, weil es nicht um öffent­li­che Abga­ben geht; ein vor­he­ri­ger behörd­li­cher Antrag ist also nicht erforderlich.

Kann ich die Vollziehungsanordnung selbst angreifen?

Ja. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ver­langt eine schrift­li­che Begrün­dung des beson­de­ren Voll­zugs­in­ter­es­ses. For­mel­haf­te Wen­dun­gen, die nur die Grün­de der Grund­ver­fü­gung wie­der­ho­len, genü­gen nicht – bei der irrever­si­blen Besei­ti­gung erst recht nicht.

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