Land­pacht­recht

Land­pacht­ver­trä­ge unter­lie­gen einer behörd­li­chen Kon­trol­le, die vie­le Ver­päch­ter und Päch­ter erst bemer­ken, wenn ein Bean­stan­dungs­be­scheid im Brief­kas­ten liegt. Das Land­pacht­ver­kehrs­ge­setz ver­langt die Anzei­ge des Ver­trags und gibt der Behör­de die Mög­lich­keit, ihn zu bean­stan­den – mit der Fol­ge, dass er am Ende als auf­ge­ho­ben gilt. Wer die Fris­ten kennt, hat den Vor­gang im Griff; wer sie ver­strei­chen lässt, ver­liert den Vertrag.

Die Anzeigepflicht

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPachtVG hat der Ver­päch­ter den Abschluss eines Land­pacht­ver­trags der zustän­di­gen Behör­de anzu­zei­gen – durch Vor­la­ge des Ver­trags oder, bei münd­li­chem Abschluss, durch inhalt­li­che Mit­tei­lung. Das­sel­be gilt nach Satz 2 für ver­ein­bar­te Ände­run­gen der Bestim­mun­gen über die Pacht­sa­che, die Pacht­dau­er und die Ver­trags­leis­tun­gen; aus­ge­nom­men sind Ände­run­gen, die im Wege des Ver­gleichs vor einem Gericht oder vor einer berufs­stän­di­schen Pacht­schlich­tungs­stel­le getrof­fen wur­den. Nach Satz 3 ist auch der Päch­ter zur Anzei­ge berechtigt.

Die Frist ist kurz: Nach § 2 Abs. 2 LPachtVG sind Ver­trags­ab­schluss und Ver­trags­än­de­rung bin­nen eines Monats nach ihrer Ver­ein­ba­rung anzuzeigen.

Ört­lich zustän­dig ist nach § 6 LPachtVG die Behör­de, in deren Bezirk die Hof­stel­le des Ver­päch­ters liegt; fehlt eine sol­che, die Behör­de, in deren Bezirk die ver­pach­te­ten Grund­stü­cke ganz oder zum größ­ten Teil liegen.

Die drei Beanstandungsgründe

§ 4 Abs. 1 LPachtVG erlaubt der Behör­de die Bean­stan­dung in drei Fäl­len. Ers­tens, wenn die Ver­pach­tung eine unge­sun­de Ver­tei­lung der Boden­nut­zung bedeu­tet, ins­be­son­de­re eine unge­sun­de Anhäu­fung von land- und forst­wirt­schaft­li­chen Nutz­flä­chen. Zwei­tens, wenn durch die Ver­pach­tung ein Grund­stück oder eine Mehr­heit räum­lich oder wirt­schaft­lich zusam­men­hän­gen­der Grund­stü­cke unwirt­schaft­lich in der Nut­zung auf­ge­teilt wird. Drit­tens, wenn die Pacht nicht in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu dem Ertrag steht, der bei ord­nungs­mä­ßi­ger Bewirt­schaf­tung nach­hal­tig zu erzie­len ist.

Der drit­te Grund ist der prak­tisch häu­figs­te. In Regio­nen mit ange­spann­tem Pacht­markt lie­gen die ver­ein­bar­ten Pach­ten regel­mä­ßig über dem, was die Behör­de für ertrags­an­ge­mes­sen hält – und aus einer wirt­schaft­lich gewoll­ten Ver­ein­ba­rung wird ein Beanstandungsfall.

§ 4 Abs. 2 LPachtVG kon­kre­ti­siert den ers­ten Grund: Eine unge­sun­de Ver­tei­lung der Boden­nut­zung liegt in der Regel vor, wenn die Ver­pach­tung Maß­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Agrar­struk­tur widerspricht.

Die Härtefallgrenze

§ 5 LPachtVG besteht aus einem Satz: Land­pacht­ver­trä­ge und Ver­trags­än­de­run­gen dür­fen nicht nach § 4 bean­stan­det wer­den, wenn dies eine unzu­mut­ba­re Här­te für einen Ver­trags­teil wäre. Die­se Vor­schrift wird in Bean­stan­dungs­be­schei­den oft gar nicht erwähnt – obwohl sie eine gebun­de­ne Schran­ke ent­hält und nicht bloß einen Abwä­gungs­ge­sichts­punkt. Wer eine Bean­stan­dung angreift, soll­te sie in jedem Fall prüfen.

Die Fristen des § 7 LPachtVG

Die Behör­de muss zügig ent­schei­den. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LPachtVG ist die Ent­schei­dung über die Bean­stan­dung bin­nen eines Monats nach der Anzei­ge durch schrift­li­chen Bescheid zu tref­fen. Dau­ert die Prü­fung vor­aus­sicht­lich län­ger, ist nach Satz 2 vor Ablauf der Frist ein Zwi­schen­be­scheid zu ertei­len, durch den sich die Frist auf zwei Mona­te verlängert.

Satz 3 ent­hält die ent­schei­den­de Rechts­fol­ge: Der Land­pacht­ver­trag oder die Ver­trags­än­de­rung gilt als nicht bean­stan­det, wenn die Frist abläuft, ohne dass den Ver­trags­tei­len ein Bean­stan­dungs­be­scheid bekannt­ge­ge­ben wor­den ist. Wer die Anzei­ge recht­zei­tig erstat­tet hat, erhält damit nach spä­tes­tens zwei Mona­ten Rechts­si­cher­heit – auch durch Untä­tig­keit der Behörde.

Was der Beanstandungsbescheid auslöst

Der Bescheid hebt den Ver­trag nicht selbst auf. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LPachtVG sind die Ver­trags­tei­le dar­in auf­zu­for­dern, den Ver­trag bis zu einem bestimm­ten Zeit­punkt auf­zu­he­ben oder in bestimm­ter Wei­se zu ändern; die­ser Zeit­punkt soll min­des­tens einen Monat nach Bekannt­ga­be liegen.

Kom­men die Ver­trags­tei­le der Auf­for­de­rung nicht nach, gilt der Ver­trag nach Satz 2 mit Ablauf der Frist als auf­ge­ho­ben – sofern nicht vor­her ein Ver­trags­teil einen Antrag auf gericht­li­che Ent­schei­dung gestellt hat. Die­se Frist ist damit die eigent­li­che Gefahr: Wer sie ver­strei­chen lässt, hat sei­nen Pacht­ver­trag ver­lo­ren, ohne dass es einer wei­te­ren Ent­schei­dung bedürfte.

Nach § 7 Abs. 3 LPachtVG sind die Ver­trags­tei­le im Bescheid über die Zuläs­sig­keit des Antrags auf gericht­li­che Ent­schei­dung und über das zustän­di­ge Gericht zu beleh­ren. Fehlt die­se Beleh­rung oder ist sie unrich­tig, ist das ein eigen­stän­di­ger Angriffspunkt.

Das Landwirtschaftsgericht entscheidet

Der Rechts­schutz führt nicht zum Ver­wal­tungs­ge­richt. Nach § 8 Abs. 1 LPachtVG kann das Land­wirt­schafts­ge­richt auf Antrag eines Ver­trags­teils ent­we­der fest­stel­len, dass der Land­pacht­ver­trag nicht zu bean­stan­den ist, oder den Ver­trag auf­he­ben; für die Ver­trags­än­de­rung gilt dasselbe.

Das Land­wirt­schafts­ge­richt ist eine Abtei­lung des Amts­ge­richts mit ehren­amt­li­chen Rich­tern aus der Land­wirt­schaft. Das Ver­fah­ren folgt eige­nen Regeln, und die fach­li­che Beset­zung wirkt sich auf die Bewer­tung der Ertrags­an­ge­mes­sen­heit aus – ein Punkt, der bei der Auf­be­rei­tung des Antrags berück­sich­tigt wer­den sollte.

Die Folge der unterlassenen Anzeige

Wer die Anzei­ge unter­lässt, ver­liert einen Anspruch, den er sonst hät­te. § 9 LPachtVG bestimmt, dass ein Antrag nach § 593 Abs. 4 BGB auf Ände­rung eines anzei­ge­pflich­ti­gen Land­pacht­ver­trags nur zuläs­sig ist, wenn der Ver­trag ange­zeigt wor­den ist. Wer spä­ter wegen ver­än­der­ter Ver­hält­nis­se eine Anpas­sung der Pacht durch­set­zen will, schei­tert also bereits an der Zuläs­sig­keit, wenn die Anzei­ge fehlt.

Anwaltliche Vertretung

Im Land­pacht­ver­kehrs­recht ent­schei­det der Kalen­der: ein Monat für die Anzei­ge, ein bis zwei Mona­te für die behörd­li­che Ent­schei­dung, min­des­tens ein Monat bis zur Auf­he­bungs­fik­ti­on. Unse­re Kanz­lei beglei­tet Ver­päch­ter und Päch­ter bei der Anzei­ge, prüft Bean­stan­dungs­be­schei­de und ver­tritt vor dem Land­wirt­schafts­ge­richt. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zur Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen

Wer muss den Landpachtvertrag anzeigen?

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPachtVG der Ver­päch­ter. Nach Satz 3 ist auch der Päch­ter zur Anzei­ge berechtigt.

Wie lange habe ich für die Anzeige Zeit?

Nach § 2 Abs. 2 LPachtVG einen Monat nach der Ver­ein­ba­rung – das gilt auch für anzei­ge­pflich­ti­ge Vertragsänderungen.

Wann kann die Behörde beanstanden?

Nach § 4 Abs. 1 LPachtVG bei unge­sun­der Ver­tei­lung der Boden­nut­zung, bei unwirt­schaft­li­cher Auf­tei­lung zusam­men­hän­gen­der Grund­stü­cke oder wenn die Pacht nicht in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zum nach­hal­tig erziel­ba­ren Ertrag steht.

Was passiert, wenn die Behörde nicht reagiert?

Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LPachtVG gilt der Ver­trag als nicht bean­stan­det, wenn die Frist – ein Monat, nach Zwi­schen­be­scheid zwei Mona­te – ohne Bekannt­ga­be eines Bean­stan­dungs­be­scheids abläuft.

Ist mein Vertrag mit dem Beanstandungsbescheid sofort unwirksam?

Nein. Nach § 7 Abs. 2 LPachtVG wer­den die Ver­trags­tei­le zunächst zur Auf­he­bung oder Ände­rung auf­ge­for­dert. Erst wenn sie dem nicht nach­kom­men, gilt der Ver­trag mit Frist­ab­lauf als auf­ge­ho­ben – es sei denn, ein Ver­trags­teil hat vor­her einen Antrag auf gericht­li­che Ent­schei­dung gestellt.

Welches Gericht entscheidet?

Das Land­wirt­schafts­ge­richt. Es kann nach § 8 Abs. 1 LPachtVG fest­stel­len, dass der Ver­trag nicht zu bean­stan­den ist, oder ihn aufheben.

Was droht, wenn ich die Anzeige unterlasse?

Unter ande­rem der Ver­lust des Ände­rungs­an­trags: Nach § 9 LPachtVG ist ein Antrag nach § 593 Abs. 4 BGB auf Ände­rung eines anzei­ge­pflich­ti­gen Ver­trags nur zuläs­sig, wenn der Ver­trag ange­zeigt wor­den ist.

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