Land­pacht­recht

Wann ein Land­pacht­ver­hält­nis endet, steht sel­ten so im Ver­trag, wie die Betei­lig­ten es erwar­ten. Das BGB ent­hält eine Ver­län­ge­rungs­re­gel, die bei Schwei­gen zur unbe­fris­te­ten Fort­set­zung führt, eine Form­vor­schrift, die befris­te­te Ver­trä­ge in unbe­fris­te­te ver­wan­delt, und Kün­di­gungs­fris­ten, die an das Pacht­jahr und nicht an den Kalen­der anknüp­fen. Wer eine Flä­che zurück­be­kom­men will, muss die­se drei Punk­te zusam­men denken.

Die Form: § 585a BGB

§ 585a BGB besteht aus einem Satz mit erheb­li­cher Wir­kung: Wird der Land­pacht­ver­trag für län­ge­re Zeit als zwei Jah­re nicht in Text­form geschlos­sen, so gilt er für unbe­stimm­te Zeit.

Ein münd­lich ver­ein­bar­ter Zehn­jah­res­ver­trag ist damit nicht unwirk­sam – er ist ein unbe­fris­te­tes Pacht­ver­hält­nis, das nach § 594a BGB gekün­digt wer­den kann. Für den Ver­päch­ter ist das ein Vor­teil, für den Päch­ter ein erheb­li­ches Risi­ko: Die zuge­sag­te Lauf­zeit, auf die er sei­ne Inves­ti­tio­nen gestützt hat, besteht recht­lich nicht.

Die Verlängerung durch Schweigen: § 594 BGB

Nach § 594 Satz 1 BGB endet das Pacht­ver­hält­nis mit Ablauf der Zeit, für die es ein­ge­gan­gen ist. Satz 2 durch­bricht das aber bei Ver­trä­gen, die auf min­des­tens drei Jah­re geschlos­sen wor­den sind: Das Pacht­ver­hält­nis ver­län­gert sich auf unbe­stimm­te Zeit, wenn auf die Anfra­ge eines Ver­trags­teils, ob der ande­re zur Fort­set­zung bereit ist, die­ser nicht bin­nen einer Frist von drei Mona­ten die Fort­set­zung ablehnt.

Anfra­ge und Ableh­nung bedür­fen der schrift­li­chen Form. Die Anfra­ge ist außer­dem ohne Wir­kung, wenn in ihr nicht aus­drück­lich auf die Fol­ge der Nicht­be­ach­tung hin­ge­wie­sen wird und wenn sie nicht inner­halb des dritt­letz­ten Pacht­jahrs gestellt wird.

Die­se Vor­schrift wird regel­mä­ßig unter­schätzt. Eine Anfra­ge ohne den vor­ge­schrie­be­nen Hin­weis löst die Ver­län­ge­rungs­fol­ge nicht aus – wer sich auf sein Schwei­gen ver­las­sen hat, steht dann anders da, als er dach­te. Und wer die Anfra­ge zu spät stellt, hat sie eben­falls umsonst gestellt.

Die Kündigung bei unbestimmter Pachtzeit

Ist die Pacht­zeit nicht bestimmt, kann nach § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Ver­trags­teil das Pacht­ver­hält­nis spä­tes­tens am drit­ten Werk­tag eines Pacht­jahrs für den Schluss des nächs­ten Pacht­jahrs kün­di­gen. Im Zwei­fel gilt nach Satz 2 das Kalen­der­jahr als Pacht­jahr; die Ver­ein­ba­rung einer kür­ze­ren Frist bedarf nach Satz 3 der Textform.

Die Kün­di­gungs­frist beträgt damit fak­tisch bis zu zwei Jah­re. Wer am drit­ten Werk­tag des Jah­res kün­digt, been­det das Pacht­ver­hält­nis zum Ende des fol­gen­den Jah­res. Wer die­sen Stich­tag ver­passt, ver­liert ein vol­les Jahr. Für die Pla­nung einer Eigen­be­wirt­schaf­tung oder einer Umnut­zung ist das der ent­schei­den­de Termin.

Für die Fäl­le, in denen das Pacht­ver­hält­nis außer­or­dent­lich mit der gesetz­li­chen Frist vor­zei­tig gekün­digt wer­den kann, ist die Kün­di­gung nach § 594a Abs. 2 BGB nur für den Schluss eines Pacht­jahrs zuläs­sig und spä­tes­tens am drit­ten Werk­tag des ent­spre­chen­den Zeit­raums zu erklären.

Die fristlose Kündigung

§ 594e Abs. 1 BGB erklärt die außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kün­di­gung in ent­spre­chen­der Anwen­dung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 BGB für zuläs­sig. Maß­geb­lich ist damit der wich­ti­ge Grund, der eine Fort­set­zung bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist unzu­mut­bar macht. § 594e Abs. 2 BGB ent­hält für den Zah­lungs­ver­zug eine vom all­ge­mei­nen Miet­recht abwei­chen­de Rege­lung – die Schwel­len des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB gel­ten für die Land­pacht nicht unverändert.

Das Fortsetzungsverlangen des Pächters

Auch eine wirk­sa­me Kün­di­gung been­det das Pacht­ver­hält­nis nicht zwin­gend. Nach § 595 Abs. 1 BGB kann der Päch­ter vom Ver­päch­ter die Fort­set­zung ver­lan­gen, wenn bei einem Betriebs­pacht­ver­hält­nis der Betrieb sei­ne wirt­schaft­li­che Lebens­grund­la­ge bil­det oder wenn er bei der Pacht über ein Grund­stück auf die­ses zur Auf­recht­erhal­tung sei­nes Betriebs ange­wie­sen ist, der sei­ne wirt­schaft­li­che Lebens­grund­la­ge bil­det – und wenn die ver­trags­mä­ßi­ge Been­di­gung für ihn oder sei­ne Fami­lie eine Här­te bedeu­ten wür­de, die auch unter Wür­di­gung der berech­tig­ten Inter­es­sen des Ver­päch­ters nicht zu recht­fer­ti­gen ist.

Der Anspruch ist damit dop­pelt gestuft: Zuerst die wirt­schaft­li­che Exis­tenz­be­deu­tung, dann die Här­te­ab­wä­gung. Für den Ver­päch­ter, der die Flä­che zurück­ha­ben will, ent­schei­det sich hier, ob die Kün­di­gung wirt­schaft­lich trägt – und des­halb gehört das Fort­set­zungs­ver­lan­gen bereits in die Pla­nung der Kün­di­gung, nicht erst in die Reak­ti­on darauf.

Anwaltliche Vertretung

Bei der Been­di­gung eines Land­pacht­ver­hält­nis­ses ent­schei­den Ter­mi­ne, die Jah­re vor­her lie­gen: die Anfra­ge im dritt­letz­ten Pacht­jahr, der drit­te Werk­tag des Pacht­jahrs, die Text­form. Unse­re Kanz­lei berät Ver­päch­ter und Päch­ter bei Gestal­tung und Been­di­gung von Land­pacht­ver­trä­gen und ver­tritt vor dem Land­wirt­schafts­ge­richt. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zu Laufzeit und Kündigung des Landpachtvertrags

Ist ein mündlicher Landpachtvertrag wirksam?

Er ist wirk­sam, gilt aber nach § 585a BGB für unbe­stimm­te Zeit, wenn er für län­ge­re Zeit als zwei Jah­re nicht in Text­form geschlos­sen wur­de – und ist damit nach § 594a BGB kündbar.

Verlängert sich mein Vertrag automatisch?

Nur unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 594 Satz 2 BGB: bei einer Lauf­zeit von min­des­tens drei Jah­ren, nach einer form­ge­rech­ten Anfra­ge im dritt­letz­ten Pacht­jahr mit aus­drück­li­chem Hin­weis auf die Fol­ge – und wenn der ande­re Teil nicht bin­nen drei Mona­ten schrift­lich ablehnt.

Bis wann muss ich kündigen?

Bei unbe­stimm­ter Pacht­zeit nach § 594a Abs. 1 BGB spä­tes­tens am drit­ten Werk­tag eines Pacht­jahrs für den Schluss des nächs­ten Pacht­jahrs. Im Zwei­fel gilt das Kalen­der­jahr als Pachtjahr.

Kann ich fristlos kündigen?

§ 594e Abs. 1 BGB lässt die außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kün­di­gung in ent­spre­chen­der Anwen­dung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 BGB zu. Für den Zah­lungs­ver­zug gilt nach § 594e Abs. 2 BGB eine abwei­chen­de Regelung.

Kann der Pächter die Fortsetzung verlangen?

Unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 595 Abs. 1 BGB ja – wenn der Betrieb oder das Grund­stück sei­ne wirt­schaft­li­che Lebens­grund­la­ge betrifft und die Been­di­gung eine nicht zu recht­fer­ti­gen­de Här­te bedeu­ten würde.

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