Stra­ßen­aus­bau- und Erschließungsbeiträge

Fachplanungsrecht — Planfeststellung, Einwendungen und Klage

Stra­ßen, Schie­nen­we­ge, Was­ser­stra­ßen, Strom­lei­tun­gen, Flug­hä­fen: Vor­ha­ben von über­ört­li­cher Bedeu­tung wer­den nicht im Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren zuge­las­sen, son­dern durch Plan­fest­stel­lung. Das ist kein Ver­wal­tungs­ver­fah­ren wie jedes ande­re. Es bün­delt sämt­li­che Geneh­mi­gun­gen in einer Ent­schei­dung, es schnei­det Abwehr­an­sprü­che ab, und es kennt Fris­ten, nach deren Ablauf Ein­wen­dun­gen nicht mehr berück­sich­tigt werden.

Wer als Grund­stücks­ei­gen­tü­mer, Land­wirt, Gemein­de oder Unter­neh­men von einem sol­chen Vor­ha­ben betrof­fen ist, hat sein wirk­sams­tes Instru­ment nicht vor Gericht, son­dern im Anhö­rungs­ver­fah­ren. Wird es dort ver­säumt, ist die spä­te­re Kla­ge in aller Regel bereits belastet.

Achtung: Die Vorschriften sind neu nummeriert

Das Plan­fest­stel­lungs­recht des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes ist grund­le­gend umge­baut wor­den. Neben die bekann­ten §§ 72 bis 78 VwVfG sind neue Vor­schrif­ten getre­ten: § 72a (Ein­rei­chung des Plans und Aus­ge­stal­tung des Ver­fah­rens), § 73a (Behör­den­be­tei­li­gung), § 73b (Erör­te­rungs­ter­min), § 73c (Plan­än­de­rung im Ver­fah­ren), § 73d (Pro­jekt­ma­na­ger), § 74a (Plan­ge­neh­mi­gung), § 74b (Ent­fal­len von Plan­fest­stel­lung und Plan­ge­neh­mi­gung) und § 75a (Außer­kraft­tre­ten des Plans).

Inhal­te, die frü­her in Absät­zen des § 73 und des § 74 stan­den, sind damit an ande­re Stel­len gewan­dert. Dar­stel­lun­gen, die noch nach der alten Zäh­lung zitie­ren — etwa „§ 74 Abs. 6 VwVfG“ für die Plan­ge­neh­mi­gung oder „§ 75 Abs. 4 VwVfG“ für das Außer­kraft­tre­ten —, füh­ren bei der Frist­be­rech­nung in die Irre. Auf die­sen Sei­ten ist durch­ge­hend die gel­ten­de Fas­sung zitiert.

Wann überhaupt planfestgestellt wird

Das VwVfG ord­net die Plan­fest­stel­lung nicht selbst an. § 72 Abs. 1 VwVfG setzt vor­aus, dass ein Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren durch Rechts­vor­schrift ange­ord­net ist; erst dann gel­ten die §§ 73 bis 78 VwVfG. Die Anord­nung steht in den Fach­ge­set­zen — unter ande­rem im Bun­des­fern­stra­ßen­ge­setz, im All­ge­mei­nen Eisen­bahn­ge­setz, im Bun­des­was­ser­stra­ßen­ge­setz, im Ener­gie­wirt­schafts­ge­setz und im Luft­ver­kehrs­ge­setz. Die­se Geset­ze ent­hal­ten zugleich zahl­rei­che Son­der­re­ge­lun­gen, die dem VwVfG vorgehen.

§ 72 Abs. 1 VwVfG nimmt außer­dem ein­zel­ne Vor­schrif­ten aus: Die §§ 51 und 71a bis 71e VwVfG sind nicht anzu­wen­den, und § 29 VwVfG gilt mit der Maß­ga­be, dass Akten­ein­sicht nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen zu gewäh­ren ist. Der sonst bestehen­de Anspruch auf Akten­ein­sicht ist im Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren also zu einer Ermes­sens­ent­schei­dung abgeschwächt.

Der Ablauf in vier Schritten

Ein­rei­chung und Voll­stän­dig­keits­prü­fung. Der Vor­ha­ben­trä­ger reicht den voll­stän­di­gen Plan nach § 72a Abs. 1 S. 1 VwVfG elek­tro­nisch ein. Der Plan besteht aus den Zeich­nun­gen und Erläu­te­run­gen, die das Vor­ha­ben, sei­nen Anlass und die betrof­fe­nen Grund­stü­cke und Anla­gen erken­nen las­sen. Die Behör­de prüft bin­nen eines Monats die Vollständigkeit.

Aus­le­gung. Nach § 73 Abs. 1 S. 1 VwVfG legt die Plan­fest­stel­lungs­be­hör­de den voll­stän­di­gen Plan inner­halb von drei Wochen nach Zugang und für die Dau­er eines Monats zur Ein­sicht aus.

Ein­wen­dun­gen. Nach § 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG kön­nen bis zu sechs Wochen ab der Aus­le­gung Ein­wen­dun­gen elek­tro­nisch erho­ben werden.

Erör­te­rung und Beschluss. Ein Erör­te­rungs­ter­min ist heu­te nicht mehr der Regel­fall, son­dern steht nach § 73b Abs. 1 S. 1 VwVfG im Ermes­sen der Behör­de. Am Ende steht der Plan­fest­stel­lungs­be­schluss nach § 74 VwVfG.

Die vier Fragen, um die es praktisch geht

Die Ein­zel­hei­ten ste­hen auf eige­nen Seiten:

Häufige Fragen zum Fachplanungsrecht

Was ist eine Planfeststellung?

Ein förm­li­ches Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, an des­sen Ende die Zuläs­sig­keit eines Vor­ha­bens im Hin­blick auf alle berühr­ten öffent­li­chen Belan­ge fest­ge­stellt wird. Nach § 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG sind dane­ben ande­re behörd­li­che Ent­schei­dun­gen nicht mehr erforderlich.

Wie lange habe ich Zeit für Einwendungen?

Nach § 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG bis zu sechs Wochen ab der Aus­le­gung des Plans. Wird auf eine Aus­le­gung ver­zich­tet, bestimmt die Behör­de nach § 73 Abs. 2 S. 4 VwVfG eine ange­mes­se­ne Frist.

Muss es einen Erörterungstermin geben?

Nein. § 73b Abs. 1 S. 1 VwVfG stellt ihn in das Ermes­sen der Behör­de und knüpft ihn dar­an, dass die erho­be­nen Ein­wen­dun­gen oder Stel­lung­nah­men dazu Anlass geben.

Brauche ich neben der Planfeststellung noch eine Baugenehmigung?

Nein. § 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG schließt ande­re behörd­li­che Ent­schei­dun­gen aus­drück­lich aus — das ist die Konzentrationswirkung.

Wie lange gilt ein Planfeststellungsbeschluss?

Wird mit der Durch­füh­rung nicht inner­halb von zehn Jah­ren nach Ein­tritt der Unan­fecht­bar­keit begon­nen, tritt der Plan nach § 75a Abs. 1 S. 1 VwVfG außer Kraft; er kann auf Antrag um ins­ge­samt höchs­tens fünf Jah­re ver­län­gert werden.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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