Stra­ßen­aus­bau- und Erschließungsbeiträge

Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

Das Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren ist in fes­te Abschnit­te geglie­dert, und an fast jedem hängt eine Frist. Wer weiß, an wel­cher Stel­le er steht, weiß auch, wie viel Zeit ihm bleibt. Die fol­gen­de Dar­stel­lung folgt den §§ 72a bis 74 VwVfG in ihrer gel­ten­den Fassung.

Einreichung und Vollständigkeitsprüfung (§ 72a VwVfG)

Der Trä­ger des Vor­ha­bens reicht den voll­stän­di­gen Plan bei der Plan­fest­stel­lungs­be­hör­de elek­tro­nisch ein (§ 72a Abs. 1 S. 1 VwVfG). Der Plan besteht nach Satz 2 aus den Zeich­nun­gen und Erläu­te­run­gen, die das Vor­ha­ben, sei­nen Anlass und die von ihm betrof­fe­nen Grund­stü­cke und Anla­gen erken­nen las­sen; Satz 3 ver­langt die Beach­tung der Anfor­de­run­gen an den Geheim- und Sabotageschutz.

Die Behör­de prüft nach Satz 4 inner­halb eines Monats nach Ein­rei­chung, ob die Plan­un­ter­la­gen voll­stän­dig sind. Sind sie unvoll­stän­dig oder ent­hal­ten sie offen­sicht­li­che Unrich­tig­kei­ten, wirkt sie unver­züg­lich auf eine Ergän­zung hin.

Für Betrof­fe­ne ist die­ser Abschnitt der wich­tigs­te, den sie nicht mit­be­kom­men: Ob die betrof­fe­nen Grund­stü­cke im Plan über­haupt zutref­fend erfasst sind, ent­schei­det sich hier — und zeigt sich erst bei der Auslegung.

Auslegung (§ 73 Abs. 1 VwVfG)

Die Plan­fest­stel­lungs­be­hör­de legt den voll­stän­di­gen Plan inner­halb von drei Wochen nach Zugang und für die Dau­er von einem Monat zur Ein­sicht aus (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwVfG).

Satz 2 gibt Betrof­fe­nen ein eige­nes Recht: Auf Ver­lan­gen, das wäh­rend der Dau­er der Aus­le­gung an die Plan­fest­stel­lungs­be­hör­de zu rich­ten ist, wird eine ande­re, leicht zu errei­chen­de Zugangs­mög­lich­keit zur Ver­fü­gung gestellt. Wer mit der elek­tro­ni­schen Ein­sicht nicht zurecht­kommt, muss die­ses Ver­lan­gen also recht­zei­tig stellen.

Auf die Aus­le­gung kann nach Satz 3 ver­zich­tet wer­den, wenn der Kreis der Betrof­fe­nen und der betei­lig­ten Ver­ei­ni­gun­gen bekannt ist und ihnen inner­halb ange­mes­se­ner Frist Gele­gen­heit zur Ein­sicht gege­ben wird.

Bekanntmachung (§ 73 Abs. 3 VwVfG)

Die Aus­le­gung wird vor­her öffent­lich bekannt gemacht. In der Bekannt­ma­chung weist die Behör­de unter ande­rem dar­auf hin, dass Ein­wen­dun­gen von Betrof­fe­nen und Stel­lung­nah­men von Ver­ei­ni­gun­gen inner­halb der Ein­wen­dungs­frist elek­tro­nisch zu erhe­ben bezie­hungs­wei­se abzu­ge­ben sind, dass im Fall der Unzu­mut­bar­keit einer elek­tro­ni­schen Erhe­bung auf Ver­lan­gen eine ande­re Mög­lich­keit bereit­ge­stellt wird und dass wäh­rend der Anhö­rung auf Ver­lan­gen eine leicht zu errei­chen­de Zugangs­mög­lich­keit zur Ver­fü­gung gestellt wird.

Die­se Hin­wei­se sind kein Bei­werk. Sie bestim­men, in wel­cher Form eine Ein­wen­dung wirk­sam erho­ben wird — und die Form ist seit der Neu­fas­sung im Aus­gangs­punkt die elektronische.

Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 2 VwVfG)

Ein­wen­dun­gen kön­nen bis zu sechs Wochen ab der Aus­le­gung des Plans erho­ben wer­den (§ 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Erhe­bungs­be­rech­tigt sind Betrof­fe­ne ein­schließ­lich der Trä­ger öffent­li­cher Belan­ge (Nr. 1) sowie aner­kann­te Ver­ei­ni­gun­gen (Nr. 2).

Wich­tig ist der Fristan­ker: Die sechs Wochen lau­fen ab der Aus­le­gung, nicht ab deren Ende. Da die Aus­le­gung selbst einen Monat dau­ert, bleibt nach ihrem Ende nur noch ein knap­per Rest. Wer erst am letz­ten Aus­le­gungs­tag in die Unter­la­gen sieht, hat für die Ein­wen­dung nur noch rund zwei Wochen.

Wur­de nach § 73 Abs. 1 S. 3 VwVfG auf die Aus­le­gung ver­zich­tet, bestimmt die Behör­de nach § 73 Abs. 2 S. 4 VwVfG eine ange­mes­se­ne Einwendungsfrist.

Behördenbeteiligung und informelle Formate

Die Betei­li­gung der Behör­den ist seit der Neu­fas­sung in § 73a VwVfG eigen­stän­dig gere­gelt. Dane­ben stellt § 73 Abs. 4 VwVfG klar, dass infor­mel­le Betei­li­gungs­for­ma­te durch­ge­führt wer­den kön­nen; sie sind vom Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren unab­hän­gig und dür­fen sein Ergeb­nis nicht vor­weg­neh­men. Wer an einem sol­chen For­mat teil­nimmt, hat damit also noch kei­ne Ein­wen­dung erhoben.

Erörterungstermin (§ 73b VwVfG)

Hier liegt die auf­fäl­ligs­te Ände­rung gegen­über dem frü­he­ren Recht. Nach § 73b Abs. 1 S. 1 VwVfG kann die Plan­fest­stel­lungs­be­hör­de nach Ablauf der Ein­wen­dungs­frist einen Erör­te­rungs­ter­min durch­füh­ren, sofern die erho­be­nen Ein­wen­dun­gen oder die abge­ge­be­nen Stel­lung­nah­men hier­zu Anlass geben. Der Erör­te­rungs­ter­min ist damit nicht mehr der Regel­fall, son­dern die begrün­dungs­be­dürf­ti­ge Ausnahme.

Fin­det er statt, schließt die Behör­de die Erör­te­rung nach Satz 2 inner­halb von drei Mona­ten nach Ablauf der Ein­wen­dungs­frist und der Behör­den­be­tei­li­gung ab. Bekannt gemacht wird der Ter­min nach Abs. 2 min­des­tens eine Woche vor­her; die Bekannt­ma­chung kann mit der­je­ni­gen der Aus­le­gung ver­bun­den werden.

Gegen­stand sind nach Abs. 3 die recht­zei­tig erho­be­nen Ein­wen­dun­gen, die recht­zei­tig abge­ge­be­nen Stel­lung­nah­men und die Stel­lung­nah­men der Behör­den nach § 73a VwVfG. Wer sei­ne Ein­wen­dung ver­spä­tet erho­ben hat, fin­det sie im Erör­te­rungs­ter­min also nicht wieder.

Für die Pra­xis heißt das: Auf einen Erör­te­rungs­ter­min zu war­ten, um dort erst­mals vor­zu­tra­gen, ist kei­ne Stra­te­gie mehr. Der schrift­li­che Ein­wen­dungs­schrift­satz ist der ent­schei­den­de Vor­trag — Nähe­res auf der Sei­te zu den Ein­wen­dun­gen gegen den Plan.

Planänderung im laufenden Verfahren (§ 73c VwVfG)

Wird der Plan wäh­rend des Ver­fah­rens geän­dert, rich­tet sich das wei­te­re Vor­ge­hen nach § 73c VwVfG. Für Betrof­fe­ne ist das der Moment, in dem eine zwei­te Gele­gen­heit zur Äuße­rung ent­ste­hen kann — und zugleich ein Umstand, der nach § 74 Abs. 1 S. 3 VwVfG den maß­geb­li­chen Beur­tei­lungs­zeit­punkt verschiebt.

Der maßgebliche Zeitpunkt (§ 74 Abs. 1 VwVfG)

Auf ent­spre­chen­des Ver­lan­gen des Vor­ha­ben­trä­gers ist die Sach- und Rechts­la­ge zum Zeit­punkt des Schlus­ses der Erör­te­rung nach § 73b Abs. 1 VwVfG maß­geb­lich; fin­det kei­ne Erör­te­rung statt, der Zeit­punkt sechs Mona­te nach Ablauf der Ein­wen­dungs­frist (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Das gilt nach Satz 3 aber nicht, wenn die­ser Stich­tag län­ger als zwölf Mona­te zurück­liegt oder die Pla­nung nach § 73c VwVfG geän­dert wurde.

Die­se Rege­lung ent­schei­det dar­über, ob eine nach dem Stich­tag ein­ge­tre­te­ne Rechts­än­de­rung — etwa im Natur- oder Immis­si­ons­schutz­recht — dem Vor­ha­ben noch ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kann.

Wenn das Verfahren ganz entfällt

Nicht jedes Vor­ha­ben durch­läuft die vol­le Plan­fest­stel­lung. Statt ihrer kann nach § 74a Abs. 1 VwVfG eine Plan­ge­neh­mi­gung erteilt wer­den, wenn Rech­te ande­rer nicht oder nur unwe­sent­lich beein­träch­tigt wer­den oder die Betrof­fe­nen ein­ver­stan­den sind, mit den berühr­ten Trä­gern öffent­li­cher Belan­ge das Beneh­men her­ge­stellt ist und kei­ne ande­ren Vor­schrif­ten eine Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung vor­schrei­ben. Auf die Ertei­lung sind die Vor­schrif­ten über das Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren nach § 74a Abs. 2 S. 1 VwVfG nicht anzu­wen­den — es gibt also weder Aus­le­gung noch Einwendungsverfahren.

In Fäl­len von unwe­sent­li­cher Bedeu­tung ent­fal­len Plan­fest­stel­lung und Plan­ge­neh­mi­gung nach § 74b VwVfG ganz. Auch das setzt vor­aus, dass Rech­te ande­rer nicht beein­flusst wer­den oder ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen sind.

Wer erfährt, dass sein Vor­ha­ben oder das Vor­ha­ben eines Nach­barn im Wege der Plan­ge­neh­mi­gung zuge­las­sen wer­den soll, soll­te des­halb zuerst prü­fen, ob deren Vor­aus­set­zun­gen tat­säch­lich vor­lie­gen. Wird eine unwe­sent­li­che Beein­träch­ti­gung ange­nom­men, wo eine wesent­li­che vor­liegt, ist der fal­sche Ver­fah­rens­weg gewählt.

Häufige Fragen zum Verfahrensablauf

Wie lange dauert die Auslegung?

Einen Monat, § 73 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Sie beginnt inner­halb von drei Wochen nach Zugang des voll­stän­di­gen Plans bei der Behörde.

Ab wann läuft die Einwendungsfrist?

Ab der Aus­le­gung, nicht ab deren Ende. Die Frist beträgt bis zu sechs Wochen, § 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG.

Kann ich Papierunterlagen verlangen?

§ 73 Abs. 1 S. 2 VwVfG gibt einen Anspruch auf eine ande­re, leicht zu errei­chen­de Zugangs­mög­lich­keit; das Ver­lan­gen ist wäh­rend der Aus­le­gung an die Behör­de zu rich­ten. Für die Erhe­bung der Ein­wen­dung selbst sieht § 73 Abs. 2 S. 2 VwVfG bei Unzu­mut­bar­keit der elek­tro­ni­schen Form eine ande­re Mög­lich­keit vor.

Findet immer ein Erörterungstermin statt?

Nein. Er steht nach § 73b Abs. 1 S. 1 VwVfG im Ermes­sen der Behör­de und setzt vor­aus, dass die Ein­wen­dun­gen dazu Anlass geben.

Was ist ein Projektmanager?

§ 73d VwVfG erlaubt es der Behör­de, Drit­te mit der Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung von Ver­fah­rens­schrit­ten zu beauf­tra­gen. Die Ent­schei­dung selbst bleibt bei der Behörde.

Wei­ter zu den Ein­wen­dun­gen und zum Plan­fest­stel­lungs­be­schluss.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)