Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge
Ablauf des Planfeststellungsverfahrens
Das Planfeststellungsverfahren ist in feste Abschnitte gegliedert, und an fast jedem hängt eine Frist. Wer weiß, an welcher Stelle er steht, weiß auch, wie viel Zeit ihm bleibt. Die folgende Darstellung folgt den §§ 72a bis 74 VwVfG in ihrer geltenden Fassung.
Einreichung und Vollständigkeitsprüfung (§ 72a VwVfG)
Der Träger des Vorhabens reicht den vollständigen Plan bei der Planfeststellungsbehörde elektronisch ein (§ 72a Abs. 1 S. 1 VwVfG). Der Plan besteht nach Satz 2 aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von ihm betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen; Satz 3 verlangt die Beachtung der Anforderungen an den Geheim- und Sabotageschutz.
Die Behörde prüft nach Satz 4 innerhalb eines Monats nach Einreichung, ob die Planunterlagen vollständig sind. Sind sie unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Unrichtigkeiten, wirkt sie unverzüglich auf eine Ergänzung hin.
Für Betroffene ist dieser Abschnitt der wichtigste, den sie nicht mitbekommen: Ob die betroffenen Grundstücke im Plan überhaupt zutreffend erfasst sind, entscheidet sich hier — und zeigt sich erst bei der Auslegung.
Auslegung (§ 73 Abs. 1 VwVfG)
Die Planfeststellungsbehörde legt den vollständigen Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang und für die Dauer von einem Monat zur Einsicht aus (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwVfG).
Satz 2 gibt Betroffenen ein eigenes Recht: Auf Verlangen, das während der Dauer der Auslegung an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Wer mit der elektronischen Einsicht nicht zurechtkommt, muss dieses Verlangen also rechtzeitig stellen.
Auf die Auslegung kann nach Satz 3 verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und der beteiligten Vereinigungen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Einsicht gegeben wird.
Bekanntmachung (§ 73 Abs. 3 VwVfG)
Die Auslegung wird vorher öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung weist die Behörde unter anderem darauf hin, dass Einwendungen von Betroffenen und Stellungnahmen von Vereinigungen innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch zu erheben beziehungsweise abzugeben sind, dass im Fall der Unzumutbarkeit einer elektronischen Erhebung auf Verlangen eine andere Möglichkeit bereitgestellt wird und dass während der Anhörung auf Verlangen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird.
Diese Hinweise sind kein Beiwerk. Sie bestimmen, in welcher Form eine Einwendung wirksam erhoben wird — und die Form ist seit der Neufassung im Ausgangspunkt die elektronische.
Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 2 VwVfG)
Einwendungen können bis zu sechs Wochen ab der Auslegung des Plans erhoben werden (§ 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Erhebungsberechtigt sind Betroffene einschließlich der Träger öffentlicher Belange (Nr. 1) sowie anerkannte Vereinigungen (Nr. 2).
Wichtig ist der Fristanker: Die sechs Wochen laufen ab der Auslegung, nicht ab deren Ende. Da die Auslegung selbst einen Monat dauert, bleibt nach ihrem Ende nur noch ein knapper Rest. Wer erst am letzten Auslegungstag in die Unterlagen sieht, hat für die Einwendung nur noch rund zwei Wochen.
Wurde nach § 73 Abs. 1 S. 3 VwVfG auf die Auslegung verzichtet, bestimmt die Behörde nach § 73 Abs. 2 S. 4 VwVfG eine angemessene Einwendungsfrist.
Behördenbeteiligung und informelle Formate
Die Beteiligung der Behörden ist seit der Neufassung in § 73a VwVfG eigenständig geregelt. Daneben stellt § 73 Abs. 4 VwVfG klar, dass informelle Beteiligungsformate durchgeführt werden können; sie sind vom Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen. Wer an einem solchen Format teilnimmt, hat damit also noch keine Einwendung erhoben.
Erörterungstermin (§ 73b VwVfG)
Hier liegt die auffälligste Änderung gegenüber dem früheren Recht. Nach § 73b Abs. 1 S. 1 VwVfG kann die Planfeststellungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist einen Erörterungstermin durchführen, sofern die erhobenen Einwendungen oder die abgegebenen Stellungnahmen hierzu Anlass geben. Der Erörterungstermin ist damit nicht mehr der Regelfall, sondern die begründungsbedürftige Ausnahme.
Findet er statt, schließt die Behörde die Erörterung nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist und der Behördenbeteiligung ab. Bekannt gemacht wird der Termin nach Abs. 2 mindestens eine Woche vorher; die Bekanntmachung kann mit derjenigen der Auslegung verbunden werden.
Gegenstand sind nach Abs. 3 die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen und die Stellungnahmen der Behörden nach § 73a VwVfG. Wer seine Einwendung verspätet erhoben hat, findet sie im Erörterungstermin also nicht wieder.
Für die Praxis heißt das: Auf einen Erörterungstermin zu warten, um dort erstmals vorzutragen, ist keine Strategie mehr. Der schriftliche Einwendungsschriftsatz ist der entscheidende Vortrag — Näheres auf der Seite zu den Einwendungen gegen den Plan.
Planänderung im laufenden Verfahren (§ 73c VwVfG)
Wird der Plan während des Verfahrens geändert, richtet sich das weitere Vorgehen nach § 73c VwVfG. Für Betroffene ist das der Moment, in dem eine zweite Gelegenheit zur Äußerung entstehen kann — und zugleich ein Umstand, der nach § 74 Abs. 1 S. 3 VwVfG den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt verschiebt.
Der maßgebliche Zeitpunkt (§ 74 Abs. 1 VwVfG)
Auf entsprechendes Verlangen des Vorhabenträgers ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der Erörterung nach § 73b Abs. 1 VwVfG maßgeblich; findet keine Erörterung statt, der Zeitpunkt sechs Monate nach Ablauf der Einwendungsfrist (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Das gilt nach Satz 3 aber nicht, wenn dieser Stichtag länger als zwölf Monate zurückliegt oder die Planung nach § 73c VwVfG geändert wurde.
Diese Regelung entscheidet darüber, ob eine nach dem Stichtag eingetretene Rechtsänderung — etwa im Natur- oder Immissionsschutzrecht — dem Vorhaben noch entgegengehalten werden kann.
Wenn das Verfahren ganz entfällt
Nicht jedes Vorhaben durchläuft die volle Planfeststellung. Statt ihrer kann nach § 74a Abs. 1 VwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen einverstanden sind, mit den berührten Trägern öffentlicher Belange das Benehmen hergestellt ist und keine anderen Vorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben. Auf die Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nach § 74a Abs. 2 S. 1 VwVfG nicht anzuwenden — es gibt also weder Auslegung noch Einwendungsverfahren.
In Fällen von unwesentlicher Bedeutung entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 74b VwVfG ganz. Auch das setzt voraus, dass Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder entsprechende Vereinbarungen getroffen sind.
Wer erfährt, dass sein Vorhaben oder das Vorhaben eines Nachbarn im Wege der Plangenehmigung zugelassen werden soll, sollte deshalb zuerst prüfen, ob deren Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Wird eine unwesentliche Beeinträchtigung angenommen, wo eine wesentliche vorliegt, ist der falsche Verfahrensweg gewählt.
Häufige Fragen zum Verfahrensablauf
Wie lange dauert die Auslegung?
Einen Monat, § 73 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Sie beginnt innerhalb von drei Wochen nach Zugang des vollständigen Plans bei der Behörde.
Ab wann läuft die Einwendungsfrist?
Ab der Auslegung, nicht ab deren Ende. Die Frist beträgt bis zu sechs Wochen, § 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG.
Kann ich Papierunterlagen verlangen?
§ 73 Abs. 1 S. 2 VwVfG gibt einen Anspruch auf eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit; das Verlangen ist während der Auslegung an die Behörde zu richten. Für die Erhebung der Einwendung selbst sieht § 73 Abs. 2 S. 2 VwVfG bei Unzumutbarkeit der elektronischen Form eine andere Möglichkeit vor.
Findet immer ein Erörterungstermin statt?
Nein. Er steht nach § 73b Abs. 1 S. 1 VwVfG im Ermessen der Behörde und setzt voraus, dass die Einwendungen dazu Anlass geben.
Was ist ein Projektmanager?
§ 73d VwVfG erlaubt es der Behörde, Dritte mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten zu beauftragen. Die Entscheidung selbst bleibt bei der Behörde.
Weiter zu den Einwendungen und zum Planfeststellungsbeschluss.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.