Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge
Fachplanungsrecht — Planfeststellung, Einwendungen und Klage
Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Stromleitungen, Flughäfen: Vorhaben von überörtlicher Bedeutung werden nicht im Baugenehmigungsverfahren zugelassen, sondern durch Planfeststellung. Das ist kein Verwaltungsverfahren wie jedes andere. Es bündelt sämtliche Genehmigungen in einer Entscheidung, es schneidet Abwehransprüche ab, und es kennt Fristen, nach deren Ablauf Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden.
Wer als Grundstückseigentümer, Landwirt, Gemeinde oder Unternehmen von einem solchen Vorhaben betroffen ist, hat sein wirksamstes Instrument nicht vor Gericht, sondern im Anhörungsverfahren. Wird es dort versäumt, ist die spätere Klage in aller Regel bereits belastet.
Achtung: Die Vorschriften sind neu nummeriert
Das Planfeststellungsrecht des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist grundlegend umgebaut worden. Neben die bekannten §§ 72 bis 78 VwVfG sind neue Vorschriften getreten: § 72a (Einreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens), § 73a (Behördenbeteiligung), § 73b (Erörterungstermin), § 73c (Planänderung im Verfahren), § 73d (Projektmanager), § 74a (Plangenehmigung), § 74b (Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung) und § 75a (Außerkrafttreten des Plans).
Inhalte, die früher in Absätzen des § 73 und des § 74 standen, sind damit an andere Stellen gewandert. Darstellungen, die noch nach der alten Zählung zitieren — etwa „§ 74 Abs. 6 VwVfG“ für die Plangenehmigung oder „§ 75 Abs. 4 VwVfG“ für das Außerkrafttreten —, führen bei der Fristberechnung in die Irre. Auf diesen Seiten ist durchgehend die geltende Fassung zitiert.
Wann überhaupt planfestgestellt wird
Das VwVfG ordnet die Planfeststellung nicht selbst an. § 72 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet ist; erst dann gelten die §§ 73 bis 78 VwVfG. Die Anordnung steht in den Fachgesetzen — unter anderem im Bundesfernstraßengesetz, im Allgemeinen Eisenbahngesetz, im Bundeswasserstraßengesetz, im Energiewirtschaftsgesetz und im Luftverkehrsgesetz. Diese Gesetze enthalten zugleich zahlreiche Sonderregelungen, die dem VwVfG vorgehen.
§ 72 Abs. 1 VwVfG nimmt außerdem einzelne Vorschriften aus: Die §§ 51 und 71a bis 71e VwVfG sind nicht anzuwenden, und § 29 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist. Der sonst bestehende Anspruch auf Akteneinsicht ist im Planfeststellungsverfahren also zu einer Ermessensentscheidung abgeschwächt.
Der Ablauf in vier Schritten
Einreichung und Vollständigkeitsprüfung. Der Vorhabenträger reicht den vollständigen Plan nach § 72a Abs. 1 S. 1 VwVfG elektronisch ein. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Die Behörde prüft binnen eines Monats die Vollständigkeit.
Auslegung. Nach § 73 Abs. 1 S. 1 VwVfG legt die Planfeststellungsbehörde den vollständigen Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang und für die Dauer eines Monats zur Einsicht aus.
Einwendungen. Nach § 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG können bis zu sechs Wochen ab der Auslegung Einwendungen elektronisch erhoben werden.
Erörterung und Beschluss. Ein Erörterungstermin ist heute nicht mehr der Regelfall, sondern steht nach § 73b Abs. 1 S. 1 VwVfG im Ermessen der Behörde. Am Ende steht der Planfeststellungsbeschluss nach § 74 VwVfG.
Die vier Fragen, um die es praktisch geht
Die Einzelheiten stehen auf eigenen Seiten:
- Ablauf des Planfeststellungsverfahrens — Einreichung, Auslegung, Behördenbeteiligung, Erörterungstermin und die Fristen dazwischen
- Einwendungen gegen den Plan — Frist, Form und der Ausschluss verspäteter Einwendungen
- Der Planfeststellungsbeschluss — Konzentrationswirkung, Schutzauflagen, Entschädigung und Duldungspflicht
- Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss — Zuständigkeit, Fristen, Planerhaltung
Häufige Fragen zum Fachplanungsrecht
Was ist eine Planfeststellung?
Ein förmliches Verwaltungsverfahren, an dessen Ende die Zulässigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf alle berührten öffentlichen Belange festgestellt wird. Nach § 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG sind daneben andere behördliche Entscheidungen nicht mehr erforderlich.
Wie lange habe ich Zeit für Einwendungen?
Nach § 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG bis zu sechs Wochen ab der Auslegung des Plans. Wird auf eine Auslegung verzichtet, bestimmt die Behörde nach § 73 Abs. 2 S. 4 VwVfG eine angemessene Frist.
Muss es einen Erörterungstermin geben?
Nein. § 73b Abs. 1 S. 1 VwVfG stellt ihn in das Ermessen der Behörde und knüpft ihn daran, dass die erhobenen Einwendungen oder Stellungnahmen dazu Anlass geben.
Brauche ich neben der Planfeststellung noch eine Baugenehmigung?
Nein. § 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG schließt andere behördliche Entscheidungen ausdrücklich aus — das ist die Konzentrationswirkung.
Wie lange gilt ein Planfeststellungsbeschluss?
Wird mit der Durchführung nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, tritt der Plan nach § 75a Abs. 1 S. 1 VwVfG außer Kraft; er kann auf Antrag um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängert werden.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.