Stra­ßen­aus­bau- und Erschließungsbeiträge

Einwendungen gegen den Plan — Frist, Form und Wirkung

Die Ein­wen­dung ist im Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren das ent­schei­den­de Instru­ment des Betrof­fe­nen. Sie ist an eine kur­ze Frist gebun­den, sie muss in bestimm­ter Form erho­ben wer­den, und das Gesetz knüpft an ihr Aus­blei­ben eine aus­drück­li­che Rechtsfolge.

Die Frist: sechs Wochen ab der Auslegung

Nach § 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG kön­nen bei der Plan­fest­stel­lungs­be­hör­de bis zu sechs Wochen ab der Aus­le­gung des Plans Ein­wen­dun­gen gegen den Plan elek­tro­nisch erho­ben oder Stel­lung­nah­men elek­tro­nisch abge­ge­ben werden.

Der Fristan­ker wird häu­fig falsch gele­sen. Die sechs Wochen lau­fen ab dem Beginn der Aus­le­gung, nicht ab ihrem Ende. Weil die Aus­le­gung selbst einen Monat dau­ert (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwVfG), ver­blei­ben nach ihrem Ablauf nur noch rund zwei Wochen. Wer erst gegen Ende der Aus­le­gung mit der Prü­fung beginnt, hat für einen begrün­de­ten Schrift­satz wenig Zeit.

Ist auf die Aus­le­gung nach § 73 Abs. 1 S. 3 VwVfG ver­zich­tet wor­den, bestimmt die Behör­de nach § 73 Abs. 2 S. 4 VwVfG eine ange­mes­se­ne Einwendungsfrist.

Wer einwenden kann

§ 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG unter­schei­det zwei Grup­pen: Betrof­fe­ne ein­schließ­lich der Trä­ger öffent­li­cher Belan­ge (Nr. 1) erhe­ben Ein­wen­dun­gen; Ver­ei­ni­gun­gen, die auf­grund einer Aner­ken­nung nach ande­ren Rechts­vor­schrif­ten zur Ein­le­gung von Rechts­be­hel­fen befugt sind (Nr. 2), geben Stel­lung­nah­men ab.

Betrof­fen ist, wer durch das Vor­ha­ben in eige­nen Rech­ten berührt sein kann. Das sind typi­scher­wei­se Eigen­tü­mer und Päch­ter in Anspruch genom­me­ner oder benach­bar­ter Grund­stü­cke, aber auch Gemein­den hin­sicht­lich ihrer Pla­nungs­ho­heit und Betrie­be hin­sicht­lich ihrer Erschließung.

Die Form: elektronisch, mit Ausnahme

Der gesetz­li­che Regel­fall ist die elek­tro­ni­sche Erhe­bung (§ 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Ist sie im Ein­zel­fall unzu­mut­bar, stellt die Plan­fest­stel­lungs­be­hör­de nach Satz 2 auf Ver­lan­gen eine ande­re Mög­lich­keit zur Ver­fü­gung. Auf bei­des ist in der Bekannt­ma­chung nach § 73 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 3 VwVfG hinzuweisen.

Wer den ande­ren Weg braucht, muss ihn also aktiv ver­lan­gen — und zwar so recht­zei­tig, dass die Ein­wen­dung noch inner­halb der Frist erho­ben wer­den kann.

Der Ausschluss verspäteter Einwendungen

§ 73 Abs. 2 S. 5 VwVfG bestimmt: Mit Ablauf der Ein­wen­dungs­frist sind alle Ein­wen­dun­gen oder Stel­lung­nah­men aus­ge­schlos­sen, die nicht auf beson­de­ren pri­vat­recht­li­chen Titeln beru­hen. Nach Satz 6 ist hier­auf bei der Infor­ma­ti­on über die Dau­er der Ein­wen­dungs­frist hinzuweisen.

Die Vor­schrift wirkt im Ver­fah­ren unmit­tel­bar: Ver­spä­te­te Ein­wen­dun­gen sind nach § 73b Abs. 3 S. 1 VwVfG nicht Gegen­stand eines Erör­te­rungs­ter­mins, der nur die recht­zei­tig erho­be­nen Ein­wen­dun­gen erfasst, und die Behör­de ent­schei­det nach § 74 Abs. 2 S. 1 VwVfG über die Ein­wen­dun­gen, über die kei­ne Eini­gung erzielt wor­den ist.

Aus­ge­nom­men sind allein Ein­wen­dun­gen, die auf beson­de­ren pri­vat­recht­li­chen Titeln beru­hen — etwa ding­li­chen Rech­ten, die dem Vor­ha­ben entgegenstehen.

Ob und in wel­chem Umfang ein sol­cher Aus­schluss auch auf ein spä­te­res gericht­li­ches Ver­fah­ren durch­schlägt, ist eine geson­dert zu beur­tei­len­de Fra­ge, die vom jewei­li­gen Fach­recht und vom Uni­ons­recht mit­be­stimmt wird. Wer die Frist ver­säumt hat, soll­te dar­aus des­halb nicht schlie­ßen, dass nichts mehr zu tun ist — wohl aber, dass die Aus­gangs­la­ge deut­lich schlech­ter ist als bei recht­zei­ti­ger Einwendung.

Was in eine Einwendung gehört

Das Gesetz schreibt kei­nen Inhalt vor. Aus dem Zusam­men­spiel der Vor­schrif­ten folgt aber, wor­auf es ankommt: Die Behör­de ent­schei­det nach § 74 Abs. 2 S. 1 VwVfG über die Ein­wen­dun­gen, über die kei­ne Eini­gung erzielt wor­den ist, und sie hat nach Satz 2 Vor­keh­run­gen oder Anla­gen auf­zu­er­le­gen, die zur Ver­mei­dung nach­tei­li­ger Wir­kun­gen auf Rech­te ande­rer erfor­der­lich sind.

Eine Ein­wen­dung soll­te des­halb erken­nen las­sen, wel­ches eige­ne Recht wie betrof­fen ist und wel­che Vor­keh­rung Abhil­fe schaf­fen wür­de. Pau­scha­le Ableh­nung des Vor­ha­bens bringt der Behör­de nichts, wor­über sie ent­schei­den könn­te; die kon­kre­te Beschrei­bung der Betrof­fen­heit dage­gen erzwingt eine Aus­ein­an­der­set­zung im Beschluss — und schafft damit die Grund­la­ge für eine spä­te­re Klage.

Die Einwendung entscheidet über die spätere Klage

Der Plan­fest­stel­lungs­be­schluss ist nach § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG nur bei offen­sicht­li­chen und ergeb­nis­re­le­van­ten Abwä­gungs­män­geln angreif­bar. Ob ein Belang in die Abwä­gung ein­ge­stellt wur­de, hängt maß­geb­lich davon ab, ob er vor­ge­tra­gen wor­den ist. Was im Anhö­rungs­ver­fah­ren nicht auf dem Tisch lag, kann die Behör­de nicht abge­wo­gen haben — und ein nicht abge­wo­ge­ner Belang, der nicht vor­ge­tra­gen war, trägt eine Kla­ge regel­mä­ßig nicht.

Die Ein­wen­dung ist damit nicht die Vor­stu­fe des Rechts­schut­zes, son­dern sei­ne Grund­la­ge. Nähe­res zur gericht­li­chen Sei­te auf der Sei­te zur Kla­ge gegen den Plan­fest­stel­lungs­be­schluss.

Häufige Fragen zu Einwendungen

Wie lange kann ich Einwendungen erheben?

Bis zu sechs Wochen ab der Aus­le­gung des Plans, § 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG.

Muss ich elektronisch einwenden?

Das ist der gesetz­li­che Regel­fall. Bei Unzu­mut­bar­keit im Ein­zel­fall stellt die Behör­de nach § 73 Abs. 2 S. 2 VwVfG auf Ver­lan­gen eine ande­re Mög­lich­keit zur Verfügung.

Was passiert, wenn ich die Frist versäume?

Nach § 73 Abs. 2 S. 5 VwVfG sind Ein­wen­dun­gen mit Frist­ab­lauf aus­ge­schlos­sen, soweit sie nicht auf beson­de­ren pri­vat­recht­li­chen Titeln beru­hen. Sie sind dann auch nicht Gegen­stand eines Erör­te­rungs­ter­mins (§ 73b Abs. 3 S. 1 VwVfG).

Genügt es, im Erörterungstermin zu erscheinen?

Nein. Gegen­stand des Ter­mins sind nur die recht­zei­tig erho­be­nen Ein­wen­dun­gen. Und ein Erör­te­rungs­ter­min muss nach § 73b Abs. 1 S. 1 VwVfG über­haupt nicht stattfinden.

Können auch Verbände Einwendungen erheben?

Aner­kann­te Ver­ei­ni­gun­gen geben nach § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwVfG Stel­lung­nah­men ab; die Frist ist dieselbe.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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