Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge
Einwendungen gegen den Plan — Frist, Form und Wirkung
Die Einwendung ist im Planfeststellungsverfahren das entscheidende Instrument des Betroffenen. Sie ist an eine kurze Frist gebunden, sie muss in bestimmter Form erhoben werden, und das Gesetz knüpft an ihr Ausbleiben eine ausdrückliche Rechtsfolge.
Die Frist: sechs Wochen ab der Auslegung
Nach § 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG können bei der Planfeststellungsbehörde bis zu sechs Wochen ab der Auslegung des Plans Einwendungen gegen den Plan elektronisch erhoben oder Stellungnahmen elektronisch abgegeben werden.
Der Fristanker wird häufig falsch gelesen. Die sechs Wochen laufen ab dem Beginn der Auslegung, nicht ab ihrem Ende. Weil die Auslegung selbst einen Monat dauert (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwVfG), verbleiben nach ihrem Ablauf nur noch rund zwei Wochen. Wer erst gegen Ende der Auslegung mit der Prüfung beginnt, hat für einen begründeten Schriftsatz wenig Zeit.
Ist auf die Auslegung nach § 73 Abs. 1 S. 3 VwVfG verzichtet worden, bestimmt die Behörde nach § 73 Abs. 2 S. 4 VwVfG eine angemessene Einwendungsfrist.
Wer einwenden kann
§ 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG unterscheidet zwei Gruppen: Betroffene einschließlich der Träger öffentlicher Belange (Nr. 1) erheben Einwendungen; Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt sind (Nr. 2), geben Stellungnahmen ab.
Betroffen ist, wer durch das Vorhaben in eigenen Rechten berührt sein kann. Das sind typischerweise Eigentümer und Pächter in Anspruch genommener oder benachbarter Grundstücke, aber auch Gemeinden hinsichtlich ihrer Planungshoheit und Betriebe hinsichtlich ihrer Erschließung.
Die Form: elektronisch, mit Ausnahme
Der gesetzliche Regelfall ist die elektronische Erhebung (§ 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Ist sie im Einzelfall unzumutbar, stellt die Planfeststellungsbehörde nach Satz 2 auf Verlangen eine andere Möglichkeit zur Verfügung. Auf beides ist in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 3 VwVfG hinzuweisen.
Wer den anderen Weg braucht, muss ihn also aktiv verlangen — und zwar so rechtzeitig, dass die Einwendung noch innerhalb der Frist erhoben werden kann.
Der Ausschluss verspäteter Einwendungen
§ 73 Abs. 2 S. 5 VwVfG bestimmt: Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen oder Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Nach Satz 6 ist hierauf bei der Information über die Dauer der Einwendungsfrist hinzuweisen.
Die Vorschrift wirkt im Verfahren unmittelbar: Verspätete Einwendungen sind nach § 73b Abs. 3 S. 1 VwVfG nicht Gegenstand eines Erörterungstermins, der nur die rechtzeitig erhobenen Einwendungen erfasst, und die Behörde entscheidet nach § 74 Abs. 2 S. 1 VwVfG über die Einwendungen, über die keine Einigung erzielt worden ist.
Ausgenommen sind allein Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen — etwa dinglichen Rechten, die dem Vorhaben entgegenstehen.
Ob und in welchem Umfang ein solcher Ausschluss auch auf ein späteres gerichtliches Verfahren durchschlägt, ist eine gesondert zu beurteilende Frage, die vom jeweiligen Fachrecht und vom Unionsrecht mitbestimmt wird. Wer die Frist versäumt hat, sollte daraus deshalb nicht schließen, dass nichts mehr zu tun ist — wohl aber, dass die Ausgangslage deutlich schlechter ist als bei rechtzeitiger Einwendung.
Was in eine Einwendung gehört
Das Gesetz schreibt keinen Inhalt vor. Aus dem Zusammenspiel der Vorschriften folgt aber, worauf es ankommt: Die Behörde entscheidet nach § 74 Abs. 2 S. 1 VwVfG über die Einwendungen, über die keine Einigung erzielt worden ist, und sie hat nach Satz 2 Vorkehrungen oder Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.
Eine Einwendung sollte deshalb erkennen lassen, welches eigene Recht wie betroffen ist und welche Vorkehrung Abhilfe schaffen würde. Pauschale Ablehnung des Vorhabens bringt der Behörde nichts, worüber sie entscheiden könnte; die konkrete Beschreibung der Betroffenheit dagegen erzwingt eine Auseinandersetzung im Beschluss — und schafft damit die Grundlage für eine spätere Klage.
Die Einwendung entscheidet über die spätere Klage
Der Planfeststellungsbeschluss ist nach § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG nur bei offensichtlichen und ergebnisrelevanten Abwägungsmängeln angreifbar. Ob ein Belang in die Abwägung eingestellt wurde, hängt maßgeblich davon ab, ob er vorgetragen worden ist. Was im Anhörungsverfahren nicht auf dem Tisch lag, kann die Behörde nicht abgewogen haben — und ein nicht abgewogener Belang, der nicht vorgetragen war, trägt eine Klage regelmäßig nicht.
Die Einwendung ist damit nicht die Vorstufe des Rechtsschutzes, sondern seine Grundlage. Näheres zur gerichtlichen Seite auf der Seite zur Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss.
Häufige Fragen zu Einwendungen
Wie lange kann ich Einwendungen erheben?
Bis zu sechs Wochen ab der Auslegung des Plans, § 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG.
Muss ich elektronisch einwenden?
Das ist der gesetzliche Regelfall. Bei Unzumutbarkeit im Einzelfall stellt die Behörde nach § 73 Abs. 2 S. 2 VwVfG auf Verlangen eine andere Möglichkeit zur Verfügung.
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Nach § 73 Abs. 2 S. 5 VwVfG sind Einwendungen mit Fristablauf ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Sie sind dann auch nicht Gegenstand eines Erörterungstermins (§ 73b Abs. 3 S. 1 VwVfG).
Genügt es, im Erörterungstermin zu erscheinen?
Nein. Gegenstand des Termins sind nur die rechtzeitig erhobenen Einwendungen. Und ein Erörterungstermin muss nach § 73b Abs. 1 S. 1 VwVfG überhaupt nicht stattfinden.
Können auch Verbände Einwendungen erheben?
Anerkannte Vereinigungen geben nach § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwVfG Stellungnahmen ab; die Frist ist dieselbe.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.