Wasserrecht
Für Betriebe entscheidet sich das Wasserrecht selten an der Erlaubnis zur Gewässerbenutzung, sondern am Abwasser. Ob eine Genehmigung nötig ist, hängt dabei nicht von der Menge ab, sondern davon, ob die Abwasserverordnung für diese Herkunft Anforderungen am Ort des Anfalls festlegt – und wer das übersieht, betreibt jahrelang ungenehmigt.
Was Abwasser ist
§ 54 Abs. 1 WHG unterscheidet zwei Arten: Schmutzwasser, also das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser samt dem bei Trockenwetter mit abfließenden Wasser (Nr. 1), und Niederschlagswasser, also das von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Nr. 2). Satz 2 stellt die aus Abfallanlagen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten dem Schmutzwasser gleich – Sickerwasser aus einer Lagerfläche ist Abwasser.
Die Abwasserbeseitigung umfasst nach Abs. 2 das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm; auch der Schlamm aus Kleinkläranlagen gehört dazu.
Zwei Wege, zwei Regime
Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet, ist Direkteinleiter und braucht die wasserrechtliche Erlaubnis. Wer in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, ist Indirekteinleiter und braucht unter Umständen eine eigene Genehmigung. Die beiden Wege haben unterschiedliche Voraussetzungen, unterschiedliche Behörden und unterschiedliche Fristen.
Die Erlaubnis für die Direkteinleitung
§ 57 Abs. 1 WHG nennt drei kumulative Voraussetzungen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie es bei Einhaltung der in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (Nr. 1),
- die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (Nr. 2), und
- die erforderlichen Abwasseranlagen oder sonstigen Einrichtungen errichtet und betrieben werden (Nr. 3).
Nach Abs. 2 werden die Anforderungen des Standes der Technik durch Rechtsverordnung – die Abwasserverordnung – festgelegt, und zwar auch für den Ort des Anfalls oder für den Zeitpunkt vor der Vermischung. Genau diese Anforderungen am Ort des Anfalls sind der Anknüpfungspunkt für die Genehmigungspflicht des Indirekteinleiters.
Die Vier-Jahres-Frist nach neuen BVT-Schlussfolgerungen
Für Anlagen, die unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen, enthält § 57 Abs. 4 WHG eine Frist, die in der Praxis unterschätzt wird. Nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit ist
- innerhalb eines Jahres die Rechtsverordnung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Nr. 1), und
- innerhalb von vier Jahren sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten (Nr. 2).
Für den Betrieb heißt das: Der Zeitpunkt, ab dem investiert werden muss, hängt nicht am eigenen Bescheid, sondern an einer europäischen Veröffentlichung. Wer die Veröffentlichung zur eigenen Haupttätigkeit nicht verfolgt, erfährt von der Frist erst durch die Anordnung. Abweichungen sind nach Abs. 3 Satz 2 nur für Anlagenarten möglich, bei denen die Einhaltung der Emissionsbandbreiten wegen technischer Merkmale unverhältnismäßig wäre – und sie sind zu begründen.
Die Genehmigung für Indirekteinleiter
§ 58 Abs. 1 Satz 1 WHG macht die Indirekteinleitung genehmigungspflichtig, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Die Genehmigungspflicht folgt also aus dem Anhang der Abwasserverordnung, nicht aus einer Schwelle im Gesetz.
Erteilt werden darf die Genehmigung nach Abs. 2 nur, wenn die maßgebenden Anforderungen der Abwasserverordnung einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden (Nr. 1), die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird (Nr. 2) und die erforderlichen Anlagen errichtet und betrieben werden (Nr. 3). Für vorhandene Indirekteinleitungen, die dem nicht entsprechen, sind nach Abs. 3 die erforderlichen Maßnahmen „innerhalb angemessener Fristen“ durchzuführen – ein unbestimmter Rechtsbegriff, über den sich verhandeln lässt.
Zwei Öffnungen sind praktisch wichtig. § 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG lässt zu, dass eine Rechtsverordnung die Genehmigung durch eine bloße Anzeige ersetzt. Und Satz 4 lässt Landesrecht unberührt, nach dem die behördliche Genehmigung durch eine Genehmigung des Betreibers der öffentlichen Abwasseranlage ersetzt wird – in der Praxis die Entwässerungssatzung der Gemeinde. Wer nur ins WHG schaut, findet die für ihn geltende Zulassung häufig nicht.
Nach Abs. 4 gelten § 13 Abs. 1 und § 17 WHG entsprechend; die Genehmigung kann zudem unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Private Abwasseranlagen
§ 59 Abs. 1 WHG stellt Einleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, den Einleitungen in öffentliche Anlagen gleich. Nach Abs. 2 kann die Behörde davon freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen Anlagenbetreiber und Einleiter die Einhaltung der Anforderungen des § 58 Abs. 2 WHG sichergestellt ist. In Industrieparks und auf gemeinsam genutzten Betriebsgeländen ist dieser Vertrag oft der günstigere Weg als sechs Einzelgenehmigungen.
Abwasseranlagen: Genehmigung, Änderungsanzeige, Stilllegung
§ 60 Abs. 1 WHG verlangt für Abwasserbehandlungsanlagen im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Stand der Technik, für andere Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Genehmigungspflichtig sind Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung nach Abs. 3 nur in den dort genannten Fällen – bei UVP-Pflicht (Nr. 1), bei Behandlung von Abwasser aus bestimmten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen (Nr. 2) und bei Deponiesickerwasser ab 10 Tonnen täglicher Aufnahmekapazität oder 25.000 Tonnen Gesamtkapazität (Nr. 3).
Zwei Regelungen sind für den Betrieb entscheidend. Abs. 4 gibt eine echte Freigabe: Wird keine Genehmigung beantragt, ist eine Änderung mit möglichen Umweltauswirkungen mindestens einen Monat vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; begonnen werden darf, sobald die Behörde mitgeteilt hat, dass keine Genehmigung erforderlich ist – oder wenn sie sich innerhalb eines Monats nach ihrer Vollständigkeitsmitteilung nicht äußert.
Und Abs. 5 und 6 sind gebunden formuliert: Bei Verstoß gegen eine Nebenbestimmung mit unmittelbarer Gefahr für Gesundheit oder Umwelt hat die Behörde den Betrieb zu untersagen; wird eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, ordnet sie die Stilllegung an. Ein Ermessen, das sich mit Argumenten füllen ließe, gibt es an dieser Stelle nicht – die Verteidigung setzt deshalb bei den Tatbestandsvoraussetzungen an.
Selbstüberwachung
Nach § 61 Abs. 1 WHG ist jeder Einleiter verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe der Rechtsverordnung oder der zulassenden Entscheidung durch fachkundiges Personal oder eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Abs. 2 verpflichtet den Betreiber einer Abwasseranlage zusätzlich, Zustand, Funktionsfähigkeit, Unterhaltung und Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers selbst zu überwachen, darüber Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Diese Aufzeichnungen sind im Streitfall das erste, was die Behörde anfordert.
Wer beseitigen muss – und wann die Gemeinde ablehnen darf
§ 56 Satz 1 WHG überlässt die Bestimmung der Beseitigungspflichtigen dem Landesrecht. In Bayern sind es nach Art. 34 Abs. 1 BayWG die Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis.
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayWG erlaubt es, durch Satzung die Übernahme abzulehnen: wenn das Abwasser wegen Art oder Menge besser dort behandelt wird, wo es anfällt (Nr. 1), wenn eine gesonderte Behandlung wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt (Nr. 2), oder solange die Übernahme technisch oder wegen unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist (Nr. 3). In den Fällen der Nr. 2 und 3 ist ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen und fortzuschreiben.
Wird abgelehnt oder befreit, verschiebt sich die Pflicht: Nach Abs. 5 trifft sie denjenigen, der zur Einleitung in ein Gewässer befugt ist, und erst nachrangig den, bei dem das Abwasser anfällt. Wer Abwasser produziert, hat es nach Abs. 7 dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen – die Kehrseite des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwangs, den Abs. 4 ausdrücklich unberührt lässt.
Niederschlagswasser
§ 55 Abs. 2 WHG ist eine Soll-Vorschrift: Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Bayern ergänzt in Art. 34a BayWG ausdrücklich die nachhaltige Verwertung als Brauchwasser, sofern wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.
Wenn etwas ins Gewässer gelangt
Art. 55 Abs. 1 BayWG benennt die Verantwortlichen für Gewässerverunreinigungen weit: Verursacher, deren Gesamtrechtsnachfolger, Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke – jeweils zur Ermittlung, Eingrenzung und Beseitigung, soweit nicht schon das Bodenschutzrecht greift. Die Kreisverwaltungsbehörde kann nach Abs. 2 Untersuchungs‑, Beseitigungs- sowie Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen anordnen und einen Sanierungsplan zur Genehmigung verlangen; die Genehmigung schließt die nach Bau- und Wasserrecht erforderlichen Verwaltungsakte ein, mit Ausnahme von Erlaubnis und Bewilligung.
Anwaltliche Vertretung
Bei Abwasserfragen entscheidet fast immer die Vorprüfung: ob überhaupt eine Genehmigungspflicht nach § 58 Abs. 1 WHG besteht, ob sie durch Anzeige oder durch eine Genehmigung des Anlagenbetreibers ersetzt ist, welche Frist aus § 57 Abs. 4 WHG läuft, und ob eine Anordnung der Behörde noch im Ermessen steht oder bereits gebunden ist. Unsere Kanzlei berät Betriebe, Landwirte und Kommunen zu Direkt- und Indirekteinleitungen, zu Abwasseranlagen und Sanierungsanordnungen und vertritt sie gegenüber Kreisverwaltungsbehörden und Wasserwirtschaftsämtern sowie vor den Verwaltungsgerichten. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Weiterführende Beiträge
- Wasserrecht – Überblick
- Wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung
- Versagung und Bewirtschaftungsermessen
- Immissionsschutzrecht
- Bodenschutz- und Altlastenrecht
Häufige Fragen zur Abwassereinleitung
Wann brauche ich als Indirekteinleiter eine Genehmigung?
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG, soweit die Abwasserverordnung für Ihr Abwasser Anforderungen am Ort des Anfalls oder vor der Vermischung festlegt. Die Menge allein ist nicht maßgeblich.
Kann die Gemeinde statt der Behörde genehmigen?
Ja. § 58 Abs. 1 Satz 4 WHG lässt Landesrecht unberührt, nach dem die Genehmigung der Behörde durch eine Genehmigung des Betreibers der öffentlichen Abwasseranlage ersetzt wird – praktisch über die Entwässerungssatzung.
Welche Frist läuft nach neuen BVT-Schlussfolgerungen?
Nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 WHG vier Jahre ab Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit, um die Emissionsgrenzwerte einzuhalten.
Muss ich eine Änderung meiner Abwasseranlage anzeigen?
Wenn sie Auswirkungen auf die Umwelt haben kann und keine Genehmigung beantragt wird: ja, mindestens einen Monat vorher, § 60 Abs. 4 WHG. Beginnen dürfen Sie nach der Mitteilung der Behörde oder nach einmonatigem Schweigen.
Was passiert bei Betrieb ohne Genehmigung?
§ 60 Abs. 6 WHG verpflichtet die Behörde zur Stilllegungsanordnung – ein Ermessen besteht insoweit nicht.
Muss die Gemeinde jedes Abwasser übernehmen?
Nein. Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayWG erlaubt der Gemeinde, die Übernahme durch Satzung in drei Fällen abzulehnen; die Pflicht verschiebt sich dann nach Abs. 5.