Was­ser­recht

Für Betrie­be ent­schei­det sich das Was­ser­recht sel­ten an der Erlaub­nis zur Gewäs­ser­be­nut­zung, son­dern am Abwas­ser. Ob eine Geneh­mi­gung nötig ist, hängt dabei nicht von der Men­ge ab, son­dern davon, ob die Abwas­ser­ver­ord­nung für die­se Her­kunft Anfor­de­run­gen am Ort des Anfalls fest­legt – und wer das über­sieht, betreibt jah­re­lang ungenehmigt.

Was Abwasser ist

§ 54 Abs. 1 WHG unter­schei­det zwei Arten: Schmutz­was­ser, also das durch häus­li­chen, gewerb­li­chen, land­wirt­schaft­li­chen oder sons­ti­gen Gebrauch in sei­nen Eigen­schaf­ten ver­än­der­te Was­ser samt dem bei Tro­cken­wet­ter mit abflie­ßen­den Was­ser (Nr. 1), und Nie­der­schlags­was­ser, also das von bebau­ten oder befes­tig­ten Flä­chen gesam­melt abflie­ßen­de Was­ser (Nr. 2). Satz 2 stellt die aus Abfall­an­la­gen aus­tre­ten­den und gesam­mel­ten Flüs­sig­kei­ten dem Schmutz­was­ser gleich – Sicker­was­ser aus einer Lager­flä­che ist Abwasser.

Die Abwas­ser­be­sei­ti­gung umfasst nach Abs. 2 das Sam­meln, Fort­lei­ten, Behan­deln, Ein­lei­ten, Ver­si­ckern, Ver­reg­nen und Ver­rie­seln sowie das Ent­wäs­sern von Klär­schlamm; auch der Schlamm aus Klein­klär­an­la­gen gehört dazu.

Zwei Wege, zwei Regime

Wer Abwas­ser in ein Gewäs­ser ein­lei­tet, ist Direkt­ein­lei­ter und braucht die was­ser­recht­li­che Erlaub­nis. Wer in eine öffent­li­che Abwas­ser­an­la­ge ein­lei­tet, ist Indi­rekt­ein­lei­ter und braucht unter Umstän­den eine eige­ne Geneh­mi­gung. Die bei­den Wege haben unter­schied­li­che Vor­aus­set­zun­gen, unter­schied­li­che Behör­den und unter­schied­li­che Fristen.

Die Erlaubnis für die Direkteinleitung

§ 57 Abs. 1 WHG nennt drei kumu­la­ti­ve Vor­aus­set­zun­gen. Die Erlaub­nis darf nur erteilt wer­den, wenn

  • Men­ge und Schäd­lich­keit des Abwas­sers so gering gehal­ten wer­den, wie es bei Ein­hal­tung der in Betracht kom­men­den Ver­fah­ren nach dem Stand der Tech­nik mög­lich ist (Nr. 1),
  • die Ein­lei­tung mit den Anfor­de­run­gen an die Gewäs­ser­ei­gen­schaf­ten und sons­ti­gen recht­li­chen Anfor­de­run­gen ver­ein­bar ist (Nr. 2), und
  • die erfor­der­li­chen Abwas­ser­an­la­gen oder sons­ti­gen Ein­rich­tun­gen errich­tet und betrie­ben wer­den (Nr. 3).

Nach Abs. 2 wer­den die Anfor­de­run­gen des Stan­des der Tech­nik durch Rechts­ver­ord­nung – die Abwas­ser­ver­ord­nung – fest­ge­legt, und zwar auch für den Ort des Anfalls oder für den Zeit­punkt vor der Ver­mi­schung. Genau die­se Anfor­de­run­gen am Ort des Anfalls sind der Anknüp­fungs­punkt für die Geneh­mi­gungs­pflicht des Indirekteinleiters.

Die Vier-Jahres-Frist nach neuen BVT-Schlussfolgerungen

Für Anla­gen, die unter die Indus­trie­emis­si­ons­richt­li­nie fal­len, ent­hält § 57 Abs. 4 WHG eine Frist, die in der Pra­xis unter­schätzt wird. Nach Ver­öf­fent­li­chung von BVT-Schluss­fol­ge­run­gen zur Haupt­tä­tig­keit ist

  • inner­halb eines Jah­res die Rechts­ver­ord­nung zu über­prü­fen und gege­be­nen­falls anzu­pas­sen (Nr. 1), und
  • inner­halb von vier Jah­ren sicher­zu­stel­len, dass die betref­fen­den Ein­lei­tun­gen oder Anla­gen die Emis­si­ons­grenz­wer­te der Rechts­ver­ord­nung ein­hal­ten (Nr. 2).

Für den Betrieb heißt das: Der Zeit­punkt, ab dem inves­tiert wer­den muss, hängt nicht am eige­nen Bescheid, son­dern an einer euro­päi­schen Ver­öf­fent­li­chung. Wer die Ver­öf­fent­li­chung zur eige­nen Haupt­tä­tig­keit nicht ver­folgt, erfährt von der Frist erst durch die Anord­nung. Abwei­chun­gen sind nach Abs. 3 Satz 2 nur für Anla­gen­ar­ten mög­lich, bei denen die Ein­hal­tung der Emis­si­ons­band­brei­ten wegen tech­ni­scher Merk­ma­le unver­hält­nis­mä­ßig wäre – und sie sind zu begründen.

Die Genehmigung für Indirekteinleiter

§ 58 Abs. 1 Satz 1 WHG macht die Indi­rekt­ein­lei­tung geneh­mi­gungs­pflich­tig, soweit an das Abwas­ser in der Abwas­ser­ver­ord­nung Anfor­de­run­gen für den Ort des Anfalls oder vor sei­ner Ver­mi­schung fest­ge­legt sind. Die Geneh­mi­gungs­pflicht folgt also aus dem Anhang der Abwas­ser­ver­ord­nung, nicht aus einer Schwel­le im Gesetz.

Erteilt wer­den darf die Geneh­mi­gung nach Abs. 2 nur, wenn die maß­ge­ben­den Anfor­de­run­gen der Abwas­ser­ver­ord­nung ein­schließ­lich der all­ge­mei­nen Anfor­de­run­gen ein­ge­hal­ten wer­den (Nr. 1), die Erfül­lung der Anfor­de­run­gen an die Direkt­ein­lei­tung nicht gefähr­det wird (Nr. 2) und die erfor­der­li­chen Anla­gen errich­tet und betrie­ben wer­den (Nr. 3). Für vor­han­de­ne Indi­rekt­ein­lei­tun­gen, die dem nicht ent­spre­chen, sind nach Abs. 3 die erfor­der­li­chen Maß­nah­men „inner­halb ange­mes­se­ner Fris­ten“ durch­zu­füh­ren – ein unbe­stimm­ter Rechts­be­griff, über den sich ver­han­deln lässt.

Zwei Öff­nun­gen sind prak­tisch wich­tig. § 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG lässt zu, dass eine Rechts­ver­ord­nung die Geneh­mi­gung durch eine blo­ße Anzei­ge ersetzt. Und Satz 4 lässt Lan­des­recht unbe­rührt, nach dem die behörd­li­che Geneh­mi­gung durch eine Geneh­mi­gung des Betrei­bers der öffent­li­chen Abwas­ser­an­la­ge ersetzt wird – in der Pra­xis die Ent­wäs­se­rungs­sat­zung der Gemein­de. Wer nur ins WHG schaut, fin­det die für ihn gel­ten­de Zulas­sung häu­fig nicht.

Nach Abs. 4 gel­ten § 13 Abs. 1 und § 17 WHG ent­spre­chend; die Geneh­mi­gung kann zudem unter dem Vor­be­halt des Wider­rufs erteilt werden.

Private Abwasseranlagen

§ 59 Abs. 1 WHG stellt Ein­lei­tun­gen Drit­ter in pri­va­te Abwas­ser­an­la­gen, die der Besei­ti­gung von gewerb­li­chem Abwas­ser die­nen, den Ein­lei­tun­gen in öffent­li­che Anla­gen gleich. Nach Abs. 2 kann die Behör­de davon frei­stel­len, wenn durch ver­trag­li­che Rege­lun­gen zwi­schen Anla­gen­be­trei­ber und Ein­lei­ter die Ein­hal­tung der Anfor­de­run­gen des § 58 Abs. 2 WHG sicher­ge­stellt ist. In Indus­trie­parks und auf gemein­sam genutz­ten Betriebs­ge­län­den ist die­ser Ver­trag oft der güns­ti­ge­re Weg als sechs Einzelgenehmigungen.

Abwasseranlagen: Genehmigung, Änderungsanzeige, Stilllegung

§ 60 Abs. 1 WHG ver­langt für Abwas­ser­be­hand­lungs­an­la­gen im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Stand der Tech­nik, für ande­re Abwas­ser­an­la­gen die all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik. Geneh­mi­gungs­pflich­tig sind Errich­tung, Betrieb und wesent­li­che Ände­rung nach Abs. 3 nur in den dort genann­ten Fäl­len – bei UVP-Pflicht (Nr. 1), bei Behand­lung von Abwas­ser aus bestimm­ten immis­si­ons­schutz­recht­lich geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen (Nr. 2) und bei Depo­nie­si­cker­was­ser ab 10 Ton­nen täg­li­cher Auf­nah­me­ka­pa­zi­tät oder 25.000 Ton­nen Gesamt­ka­pa­zi­tät (Nr. 3).

Zwei Rege­lun­gen sind für den Betrieb ent­schei­dend. Abs. 4 gibt eine ech­te Frei­ga­be: Wird kei­ne Geneh­mi­gung bean­tragt, ist eine Ände­rung mit mög­li­chen Umwelt­aus­wir­kun­gen min­des­tens einen Monat vor­her schrift­lich oder elek­tro­nisch anzu­zei­gen; begon­nen wer­den darf, sobald die Behör­de mit­ge­teilt hat, dass kei­ne Geneh­mi­gung erfor­der­lich ist – oder wenn sie sich inner­halb eines Monats nach ihrer Voll­stän­dig­keits­mit­tei­lung nicht äußert.

Und Abs. 5 und 6 sind gebun­den for­mu­liert: Bei Ver­stoß gegen eine Neben­be­stim­mung mit unmit­tel­ba­rer Gefahr für Gesund­heit oder Umwelt hat die Behör­de den Betrieb zu unter­sa­gen; wird eine Anla­ge ohne die erfor­der­li­che Geneh­mi­gung betrie­ben oder wesent­lich geän­dert, ord­net sie die Still­le­gung an. Ein Ermes­sen, das sich mit Argu­men­ten fül­len lie­ße, gibt es an die­ser Stel­le nicht – die Ver­tei­di­gung setzt des­halb bei den Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen an.

Selbstüberwachung

Nach § 61 Abs. 1 WHG ist jeder Ein­lei­ter ver­pflich­tet, das Abwas­ser nach Maß­ga­be der Rechts­ver­ord­nung oder der zulas­sen­den Ent­schei­dung durch fach­kun­di­ges Per­so­nal oder eine geeig­ne­te Stel­le unter­su­chen zu las­sen. Abs. 2 ver­pflich­tet den Betrei­ber einer Abwas­ser­an­la­ge zusätz­lich, Zustand, Funk­ti­ons­fä­hig­keit, Unter­hal­tung und Betrieb sowie Art und Men­ge des Abwas­sers selbst zu über­wa­chen, dar­über Auf­zeich­nun­gen zu füh­ren, auf­zu­be­wah­ren und auf Ver­lan­gen vor­zu­le­gen. Die­se Auf­zeich­nun­gen sind im Streit­fall das ers­te, was die Behör­de anfordert.

Wer beseitigen muss – und wann die Gemeinde ablehnen darf

§ 56 Satz 1 WHG über­lässt die Bestim­mung der Besei­ti­gungs­pflich­ti­gen dem Lan­des­recht. In Bay­ern sind es nach Art. 34 Abs. 1 BayWG die Gemein­den, im eige­nen Wirkungskreis.

Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayWG erlaubt es, durch Sat­zung die Über­nah­me abzu­leh­nen: wenn das Abwas­ser wegen Art oder Men­ge bes­ser dort behan­delt wird, wo es anfällt (Nr. 1), wenn eine geson­der­te Behand­lung wegen der Sied­lungs­struk­tur das Wohl der All­ge­mein­heit nicht beein­träch­tigt (Nr. 2), oder solan­ge die Über­nah­me tech­nisch oder wegen unver­hält­nis­mä­ßig hohen Auf­wands nicht mög­lich ist (Nr. 3). In den Fäl­len der Nr. 2 und 3 ist ein Abwas­ser­be­sei­ti­gungs­kon­zept auf­zu­stel­len und fortzuschreiben.

Wird abge­lehnt oder befreit, ver­schiebt sich die Pflicht: Nach Abs. 5 trifft sie den­je­ni­gen, der zur Ein­lei­tung in ein Gewäs­ser befugt ist, und erst nach­ran­gig den, bei dem das Abwas­ser anfällt. Wer Abwas­ser pro­du­ziert, hat es nach Abs. 7 dem Besei­ti­gungs­pflich­ti­gen zu über­las­sen – die Kehr­sei­te des kom­mu­na­len Anschluss- und Benut­zungs­zwangs, den Abs. 4 aus­drück­lich unbe­rührt lässt.

Niederschlagswasser

§ 55 Abs. 2 WHG ist eine Soll-Vor­schrift: Nie­der­schlags­was­ser soll orts­nah ver­si­ckert, ver­rie­selt oder ohne Ver­mi­schung mit Schmutz­was­ser in ein Gewäs­ser ein­ge­lei­tet wer­den, soweit weder was­ser­recht­li­che noch sons­ti­ge öffent­lich-recht­li­che Vor­schrif­ten noch was­ser­wirt­schaft­li­che Belan­ge ent­ge­gen­ste­hen. Bay­ern ergänzt in Art. 34a BayWG aus­drück­lich die nach­hal­ti­ge Ver­wer­tung als Brauch­was­ser, sofern was­ser­wirt­schaft­li­che und gesund­heit­li­che Belan­ge nicht entgegenstehen.

Wenn etwas ins Gewässer gelangt

Art. 55 Abs. 1 BayWG benennt die Ver­ant­wort­li­chen für Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gun­gen weit: Ver­ur­sa­cher, deren Gesamt­rechts­nach­fol­ger, Grund­stücks­ei­gen­tü­mer und Inha­ber der tat­säch­li­chen Gewalt über die Grund­stü­cke – jeweils zur Ermitt­lung, Ein­gren­zung und Besei­ti­gung, soweit nicht schon das Boden­schutz­recht greift. Die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de kann nach Abs. 2 Untersuchungs‑, Besei­ti­gungs- sowie Siche­rungs- und Über­wa­chungs­maß­nah­men anord­nen und einen Sanie­rungs­plan zur Geneh­mi­gung ver­lan­gen; die Geneh­mi­gung schließt die nach Bau- und Was­ser­recht erfor­der­li­chen Ver­wal­tungs­ak­te ein, mit Aus­nah­me von Erlaub­nis und Bewilligung.

Anwaltliche Vertretung

Bei Abwas­ser­fra­gen ent­schei­det fast immer die Vor­prü­fung: ob über­haupt eine Geneh­mi­gungs­pflicht nach § 58 Abs. 1 WHG besteht, ob sie durch Anzei­ge oder durch eine Geneh­mi­gung des Anla­gen­be­trei­bers ersetzt ist, wel­che Frist aus § 57 Abs. 4 WHG läuft, und ob eine Anord­nung der Behör­de noch im Ermes­sen steht oder bereits gebun­den ist. Unse­re Kanz­lei berät Betrie­be, Land­wir­te und Kom­mu­nen zu Direkt- und Indi­rekt­ein­lei­tun­gen, zu Abwas­ser­an­la­gen und Sanie­rungs­an­ord­nun­gen und ver­tritt sie gegen­über Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den und Was­ser­wirt­schafts­äm­tern sowie vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zur Abwassereinleitung

Wann brauche ich als Indirekteinleiter eine Genehmigung?

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG, soweit die Abwas­ser­ver­ord­nung für Ihr Abwas­ser Anfor­de­run­gen am Ort des Anfalls oder vor der Ver­mi­schung fest­legt. Die Men­ge allein ist nicht maßgeblich.

Kann die Gemeinde statt der Behörde genehmigen?

Ja. § 58 Abs. 1 Satz 4 WHG lässt Lan­des­recht unbe­rührt, nach dem die Geneh­mi­gung der Behör­de durch eine Geneh­mi­gung des Betrei­bers der öffent­li­chen Abwas­ser­an­la­ge ersetzt wird – prak­tisch über die Entwässerungssatzung.

Welche Frist läuft nach neuen BVT-Schlussfolgerungen?

Nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 WHG vier Jah­re ab Ver­öf­fent­li­chung der BVT-Schluss­fol­ge­run­gen zur Haupt­tä­tig­keit, um die Emis­si­ons­grenz­wer­te einzuhalten.

Muss ich eine Änderung meiner Abwasseranlage anzeigen?

Wenn sie Aus­wir­kun­gen auf die Umwelt haben kann und kei­ne Geneh­mi­gung bean­tragt wird: ja, min­des­tens einen Monat vor­her, § 60 Abs. 4 WHG. Begin­nen dür­fen Sie nach der Mit­tei­lung der Behör­de oder nach ein­mo­na­ti­gem Schweigen.

Was passiert bei Betrieb ohne Genehmigung?

§ 60 Abs. 6 WHG ver­pflich­tet die Behör­de zur Still­le­gungs­an­ord­nung – ein Ermes­sen besteht inso­weit nicht.

Muss die Gemeinde jedes Abwasser übernehmen?

Nein. Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BayWG erlaubt der Gemein­de, die Über­nah­me durch Sat­zung in drei Fäl­len abzu­leh­nen; die Pflicht ver­schiebt sich dann nach Abs. 5.

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