Was­ser­recht

Wer ein Gewäs­ser benut­zen will, braucht dafür nach § 8 Abs. 1 WHG eine Erlaub­nis oder eine Bewil­li­gung. Wel­che der bei­den Gestat­tun­gen erteilt wird, ent­schei­det nicht der Antrag­stel­ler, und der Unter­schied ist alles ande­re als eine For­ma­lie: Die Erlaub­nis kann die Behör­de jeder­zeit wider­ru­fen, die Bewil­li­gung nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen und regel­mä­ßig gegen Ent­schä­di­gung. Wer eine Inves­ti­ti­on auf eine Gewäs­ser­be­nut­zung stützt, soll­te des­halb wis­sen, wor­auf sein Vor­ha­ben recht­lich steht.

Was überhaupt gestattungsbedürftig ist

Den Begriff der Benut­zung defi­niert § 9 WHG abschlie­ßend. Nach § 9 Abs. 1 WHG sind das das Ent­neh­men und Ablei­ten von Was­ser aus ober­ir­di­schen Gewäs­sern, das Auf­stau­en und Absen­ken ober­ir­di­scher Gewäs­ser, das Ent­neh­men fes­ter Stof­fe, soweit sich dies auf die Gewäs­ser­ei­gen­schaf­ten aus­wirkt, das Ein­brin­gen und Ein­lei­ten von Stof­fen in Gewäs­ser sowie das Ent­neh­men, Zuta­ge­för­dern, Zuta­ge­lei­ten und Ablei­ten von Grundwasser.

§ 9 Abs. 2 WHG stellt wei­te­re Vor­gän­ge gleich, soweit nicht schon eine Benut­zung nach Absatz 1 vor­liegt: das Auf­stau­en, Absen­ken und Umlei­ten von Grund­was­ser durch dafür bestimm­te oder geeig­ne­te Anla­gen, Maß­nah­men, die geeig­net sind, dau­ernd oder in nicht nur uner­heb­li­chem Aus­maß nach­tei­li­ge Ver­än­de­run­gen der Was­ser­be­schaf­fen­heit her­bei­zu­füh­ren, das Auf­bre­chen von Gestei­nen unter hydrau­li­schem Druck zur Auf­su­chung oder Gewin­nung von Erd­gas, Erd­öl oder Erd­wär­me sowie die unter­tä­gi­ge Abla­ge­rung von Lagerstättenwasser.

Die Erlaubnis: eine Befugnis ohne Bestandsschutz

§ 10 Abs. 1 WHG unter­schei­det die bei­den Gestat­tun­gen in einem ein­zi­gen Satz: Die Erlaub­nis gewährt die Befug­nis, die Bewil­li­gung das Recht, ein Gewäs­ser zu einem bestimm­ten Zweck in einer nach Art und Maß bestimm­ten Wei­se zu benut­zen. Die­se Wort­wahl ist kei­ne Stil­fra­ge. Sie bestimmt, was pas­siert, wenn die Behör­de ihre Hal­tung ändert.

Denn § 18 Abs. 1 WHG besteht aus vier Wör­tern: „Die Erlaub­nis ist wider­ruf­lich.“ Das Gesetz nennt kei­ne Vor­aus­set­zung, kei­ne Frist und kei­ne Ent­schä­di­gung. Die Erlaub­nis ist damit die schwächs­te Form der Gestat­tung, die das Was­ser­recht kennt. Sie kann zurück­ge­nom­men wer­den, ohne dass der Inha­ber sich auf den Bestand beru­fen könn­te, und wer auf ihrer Grund­la­ge gebaut oder inves­tiert hat, trägt die­ses Risi­ko grund­sätz­lich selbst.

In der Pra­xis wird die weit über­wie­gen­de Zahl der Gewäs­ser­be­nut­zun­gen den­noch als Erlaub­nis gestat­tet. Das liegt dar­an, dass die Bewil­li­gung an Vor­aus­set­zun­gen geknüpft ist, die nur sel­ten vorliegen.

Die Bewilligung: gesichertes Recht mit engem Zugang

Nach § 14 Abs. 1 WHG darf die Bewil­li­gung nur erteilt wer­den, wenn drei Vor­aus­set­zun­gen zusam­men­tref­fen. Ers­tens muss die Gewäs­ser­be­nut­zung dem Benut­zer ohne eine gesi­cher­te Rechts­stel­lung nicht zuge­mu­tet wer­den kön­nen – das ist der Fall, wenn er erheb­li­che Inves­ti­tio­nen tätigt, die sich nur über einen län­ge­ren Zeit­raum amor­ti­sie­ren. Zwei­tens muss die Benut­zung einem bestimm­ten Zweck die­nen, der nach einem bestimm­ten Plan ver­folgt wird. Drit­tens darf es sich nicht um eine Benut­zung im Sin­ne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 WHG han­deln, also ins­be­son­de­re nicht um das Ein­brin­gen und Ein­lei­ten von Stof­fen in Gewässer.

Von die­sem Aus­schluss macht das Gesetz eine ein­zi­ge Aus­nah­me: das Wie­der­ein­lei­ten von nicht nach­tei­lig ver­än­der­tem Trieb­was­ser bei Aus­lei­tungs­kraft­wer­ken. Für den Betrieb einer Was­ser­kraft­an­la­ge ist das ein wesent­li­cher Punkt, weil er die Bewil­li­gung dort über­haupt erst zugäng­lich macht.

Die Bewilligung ist immer befristet

§ 14 Abs. 2 WHG bestimmt, dass die Bewil­li­gung für eine bestimm­te ange­mes­se­ne Frist erteilt wird, die in beson­de­ren Fäl­len 30 Jah­re über­schrei­ten darf. Eine unbe­fris­te­te Bewil­li­gung gibt es nicht. Wer eine lang­lau­fen­de Anla­ge betreibt, muss die Ver­län­ge­rung des­halb recht­zei­tig ein­pla­nen; sie ist ein neu­es Ver­fah­ren mit neu­er Prü­fung, kein Automatismus.

Was der Widerruf praktisch bedeutet

Der Unter­schied zwi­schen bei­den Gestat­tun­gen wird im Wider­rufs­recht greif­bar. Wäh­rend § 18 Abs. 1 WHG die Erlaub­nis schlicht für wider­ruf­lich erklärt, ver­weist § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG für die Bewil­li­gung auf die Wider­rufs­grün­de des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 VwVfG. Der Wider­ruf ist damit an nach­träg­lich ein­ge­tre­te­ne Tat­sa­chen, geän­der­te Rechts­vor­schrif­ten, die Nicht­er­fül­lung einer Auf­la­ge oder die Abwehr schwe­rer Nach­tei­le für das Gemein­wohl gebunden.

Hin­zu kommt die Ent­schä­di­gung: Nach § 49 Abs. 6 VwVfG ist der Betrof­fe­ne bei einem Wider­ruf in den Fäl­len des § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG auf Antrag für den Ver­mö­gens­nach­teil zu ent­schä­di­gen, den er dadurch erlei­det, dass er auf den Bestand des Ver­wal­tungs­akts ver­traut hat, soweit sein Ver­trau­en schutz­wür­dig ist. Über die Ent­schä­di­gung ent­schei­den nach § 49 Abs. 6 Satz 3 VwVfG die ordent­li­chen Gerich­te, nicht die Verwaltungsgerichte.

Ent­schä­di­gungs­frei kann die Bewil­li­gung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 WHG nur in zwei Fäl­len wider­ru­fen wer­den: wenn der Inha­ber die Benut­zung drei Jah­re unun­ter­bro­chen nicht aus­ge­übt oder ihrem Umfang nach erheb­lich unter­schrit­ten hat, oder wenn er den Zweck der Benut­zung so geän­dert hat, dass er mit dem Plan nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WHG nicht mehr übereinstimmt.

Was weder Erlaubnis noch Bewilligung gewähren

Eine Ein­schrän­kung gilt für bei­de Gestat­tun­gen glei­cher­ma­ßen. § 10 Abs. 2 WHG stellt klar, dass Erlaub­nis und Bewil­li­gung kei­nen Anspruch auf Zufluss von Was­ser in einer bestimm­ten Men­ge und Beschaf­fen­heit geben. Wer eine Anla­ge betreibt, deren Wirt­schaft­lich­keit von einer bestimm­ten Was­ser­men­ge abhängt, trägt das Risi­ko sin­ken­der Abflüs­se selbst. Gera­de bei län­ge­ren Tro­cken­pe­ri­oden ist das ein Punkt, der in der Kal­ku­la­ti­on häu­fig fehlt.

Kein Anspruch auf die Gestattung

Auch wenn kein Ver­sa­gungs­grund vor­liegt, besteht kein Anspruch auf die Ertei­lung. § 12 Abs. 2 WHG stellt die Ent­schei­dung in das pflicht­ge­mä­ße Ermes­sen der zustän­di­gen Behör­de und bezeich­net die­ses aus­drück­lich als Bewirt­schaf­tungs­er­mes­sen. Die­se Beson­der­heit unter­schei­det das Was­ser­recht von der Bau­ge­neh­mi­gung, auf die bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen ein Anspruch besteht. Sie ist der häu­figs­te Grund dafür, dass ein Antrag schei­tert, ohne dass der Antrag­stel­ler etwas falsch gemacht hätte.

Anwaltliche Vertretung im wasserrechtlichen Verfahren

Ob eine Erlaub­nis oder eine Bewil­li­gung bean­tragt wird, ent­schei­det sich sinn­vol­ler­wei­se vor der Antrag­stel­lung. Wer eine Anla­ge errich­tet, die sich über Jahr­zehn­te rech­nen muss, ist mit einer wider­ruf­li­chen Erlaub­nis regel­mä­ßig schlecht bedient – und muss die Vor­aus­set­zun­gen des § 14 Abs. 1 WHG bereits im Antrag dar­le­gen. Unse­re Kanz­lei ver­tritt Antrag­stel­ler und Anla­gen­be­trei­ber im Ver­fah­ren vor der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de, im Wider­spruchs­ver­fah­ren und vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zur wasserrechtlichen Erlaubnis und Bewilligung

Kann ich statt einer Erlaubnis eine Bewilligung verlangen?

Einen Anspruch auf die Bewil­li­gung gibt es nicht. Sie darf nach § 14 Abs. 1 WHG nur erteilt wer­den, wenn die Benut­zung dem Benut­zer ohne gesi­cher­te Rechts­stel­lung nicht zuge­mu­tet wer­den kann, einem bestimm­ten Zweck nach einem bestimm­ten Plan dient und kei­ne Benut­zung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 4 WHG ist. Lie­gen die­se Vor­aus­set­zun­gen vor, ist die Bewil­li­gung eröff­net – die Ertei­lung selbst steht aber wei­ter­hin im Bewirt­schaf­tungs­er­mes­sen nach § 12 Abs. 2 WHG.

Wie lange gilt eine Bewilligung?

§ 14 Abs. 2 WHG ver­langt eine bestimm­te ange­mes­se­ne Frist und lässt eine Über­schrei­tung von 30 Jah­ren nur in beson­de­ren Fäl­len zu. Eine unbe­fris­te­te Bewil­li­gung sieht das Gesetz nicht vor.

Bekomme ich eine Entschädigung, wenn meine Erlaubnis widerrufen wird?

§ 18 Abs. 1 WHG erklärt die Erlaub­nis für wider­ruf­lich, ohne eine Ent­schä­di­gung vor­zu­se­hen. Die Ent­schä­di­gungs­re­ge­lung des § 49 Abs. 6 VwVfG knüpft an den Wider­ruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG an, auf den § 18 Abs. 2 WHG nur für die Bewil­li­gung verweist.

Ist das Einleiten von Abwasser bewilligungsfähig?

Nein. Das Ein­brin­gen und Ein­lei­ten von Stof­fen in Gewäs­ser ist eine Benut­zung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG und damit nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG von der Bewil­li­gung aus­ge­nom­men. Die ein­zi­ge gesetz­li­che Aus­nah­me betrifft das Wie­der­ein­lei­ten von nicht nach­tei­lig ver­än­der­tem Trieb­was­ser bei Ausleitungskraftwerken.

Garantiert die Gestattung eine bestimmte Wassermenge?

Nein. Nach § 10 Abs. 2 WHG geben weder Erlaub­nis noch Bewil­li­gung einen Anspruch auf Zufluss von Was­ser in einer bestimm­ten Men­ge und Beschaffenheit.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)