Bau­straf­recht

Baugefährdung nach § 319 StGB

Auf einen Blick: Straf­bar ist der Ver­stoß gegen die all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik, wenn er Leib oder Leben eines kon­kre­ten Men­schen gefähr­det — ein Scha­den muss nicht ein­ge­tre­ten sein. Die Vor­schrift kennt vier Stu­fen, und die bei­den Fahr­läs­sig­keits­va­ri­an­ten wer­den regel­mä­ßig ver­wech­selt. Täter kann nur sein, wer Pla­nung, Lei­tung oder Aus­füh­rung zuzu­ord­nen ist.

Der Tatbestand — § 319 Abs. 1 StGB

§ 319 Abs. 1 StGB bestraft, wer bei der Pla­nung, Lei­tung oder Aus­füh­rung eines Bau­es oder des Abbruchs eines Bau­werks gegen die all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ver­stößt und dadurch Leib oder Leben eines ande­ren Men­schen gefähr­det. Die Straf­dro­hung lau­tet auf Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geldstrafe.

Drei Merk­ma­le tra­gen die gesam­te Prü­fung — und jedes davon ist ein eige­ner Verteidigungsansatz.

Erstens: Planung, Leitung oder Ausführung

Die Vor­schrift benennt drei Tätig­keits­be­rei­che. Wer kei­nem von ihnen zuzu­ord­nen ist, kommt als Täter nicht in Betracht.

Das klingt selbst­ver­ständ­lich, ist es in der Pra­xis aber nicht. Auf einer Bau­stel­le über­la­gern sich Bau­herr, Archi­tekt, Fach­pla­ner, Bau­lei­ter, Gene­ral­un­ter­neh­mer, Nach­un­ter­neh­mer, Sicher­heits- und Gesund­heits­schutz­ko­or­di­na­tor und Prüf­sach­ver­stän­di­ge. Ermitt­lungs­ver­fah­ren rich­ten sich häu­fig zunächst gegen alle Betei­lig­ten, weil die Zustän­dig­keits­ver­tei­lung aus den Akten nicht hervorgeht.

Die Ver­tei­di­gung beginnt des­halb regel­mä­ßig nicht beim Regel­ver­stoß, son­dern bei der Fra­ge, wel­che Auf­ga­be dem Beschul­dig­ten ver­trag­lich und tat­säch­lich zuge­wie­sen war — und ob eine wirk­sa­me Dele­ga­ti­on vor­lag. Ver­trags­un­ter­la­gen, Leis­tungs­bil­der, Bau­stel­len­ord­nung, Pro­to­kol­le und Über­ga­ben sind hier wich­ti­ger als jedes tech­ni­sche Gutachten.

Zweitens: allgemein anerkannte Regeln der Technik

Der Maß­stab ist aus­drück­lich nicht der „Stand der Tech­nik“ und nicht der „Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik“. Die all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik sind das schwächs­te der drei tech­ni­schen Niveaus: Sie ver­lan­gen theo­re­ti­sche Rich­tig­keit, prak­ti­sche Bewäh­rung und all­ge­mei­ne Aner­ken­nung in den betei­lig­ten Fachkreisen.

Dar­aus folgt zwei­er­lei. Eine DIN-Norm ist ein Indiz, aber kein Gesetz — sie kann ver­al­tet oder umstrit­ten sein und deckt sich nicht zwangs­läu­fig mit den aner­kann­ten Regeln. Und umge­kehrt kann eine Regel aner­kannt sein, ohne in einer Norm zu stehen.

Wo die Ankla­ge sich allein auf eine Norm­ab­wei­chung stützt, ist zu prü­fen, ob die­se Norm im Tat­zeit­punkt tat­säch­lich die all­ge­mein aner­kann­te Regel abbildete.

Drittens: die Gefährdung von Leib oder Leben

§ 319 StGB ist ein kon­kre­tes Gefähr­dungs­de­likt. Erfor­der­lich ist die Gefähr­dung von „Leib oder Leben eines ande­ren Men­schen“ — also eine Situa­ti­on, in der der Ein­tritt eines Scha­dens nur noch vom Zufall abhängt.

Ein Scha­den muss nicht ein­ge­tre­ten sein; das macht die Vor­schrift für Bau­her­ren und Unter­neh­men so gefähr­lich. Umge­kehrt genügt die bloß abs­trak­te Mög­lich­keit nicht. Ein Regel­ver­stoß in einem Bau­teil, das nie­mand betritt und das nie­man­den gefähr­den kann, erfüllt den Tat­be­stand nicht.

Die Fra­ge, wel­che Per­son kon­kret gefähr­det war und wann, gehört des­halb in jede Ver­tei­di­gungs­schrift — sie wird in Ankla­gen häu­fig nur pau­schal beantwortet.

Technische Einrichtungen — § 319 Abs. 2 StGB

Absatz 2 erwei­tert die Straf­bar­keit auf ein Feld, das in der Bera­tung oft über­se­hen wird: Eben­so wird bestraft, wer in Aus­übung eines Berufs oder Gewer­bes bei der Pla­nung, Lei­tung oder Aus­füh­rung eines Vor­ha­bens, tech­ni­sche Ein­rich­tun­gen in ein Bau­werk ein­zu­bau­en oder ein­ge­bau­te Ein­rich­tun­gen die­ser Art zu ändern, gegen die all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ver­stößt und dadurch Leib oder Leben eines ande­ren Men­schen gefährdet.

Damit sind Hei­zung, Lüf­tung, Elek­tro, Auf­zug, Sprink­ler und ver­gleich­ba­re Gewer­ke eigen­stän­dig erfasst — auch dann, wenn es um die Ände­rung einer bereits ein­ge­bau­ten Anla­ge geht. Anders als Absatz 1 setzt Absatz 2 die Aus­übung eines Berufs oder Gewer­bes vor­aus; der pri­va­te Heim­wer­ker fällt nicht darunter.

Die beiden Fahrlässigkeitsstufen — Abs. 3 und Abs. 4

Hier liegt der Punkt, an dem die meis­ten Dar­stel­lun­gen unge­nau wer­den. § 319 StGB kennt zwei ver­schie­de­ne Fahr­läs­sig­keits­va­ri­an­ten mit unter­schied­li­chen Strafrahmen.

Absatz 3 erfasst den­je­ni­gen, der „die Gefahr fahr­läs­sig ver­ur­sacht“ — der Regel­ver­stoß ist also vor­sätz­lich, nur die Gefähr­dung nicht. Straf­dro­hung: Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geldstrafe.

Absatz 4 erfasst den­je­ni­gen, der „in den Fäl­len der Absät­ze 1 und 2 fahr­läs­sig han­delt und die Gefahr fahr­läs­sig ver­ur­sacht“ — bei­de Bezugs­punk­te sind fahr­läs­sig. Straf­dro­hung: Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jah­ren oder Geldstrafe.

Für die Ver­tei­di­gung ist der Unter­schied bares Geld: Wer den Vor­satz hin­sicht­lich des Regel­ver­sto­ßes erschüt­tert, ver­schiebt die Sache von Absatz 3 in Absatz 4 — und damit in einen Rah­men, in dem eine Ein­stel­lung oder ein Straf­be­fehl deut­lich näher liegt.

Das Verhältnis zu den Erfolgsdelikten

Kommt es zum Scha­den, tre­ten §§ 222, 229 StGB hin­zu — fahr­läs­si­ge Tötung mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe, fahr­läs­si­ge Kör­per­ver­let­zung mit bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe. Bei­de Vor­schrif­ten bestehen aus einem ein­zi­gen Satz; die gesam­te Arbeit liegt bei Sorg­falts­pflicht, Zurech­nung und Garantenstellung.

§ 319 StGB behält dane­ben eigen­stän­di­ge Bedeu­tung, weil er schon ohne Scha­dens­ein­tritt greift. In der Pra­xis heißt das: Auch wo ein Bau­un­fall glimpf­lich aus­geht, ist das Ver­fah­ren nicht auto­ma­tisch been­det. Nähe­res auf unse­rer Sei­te zum Bau­un­fall.

Was neben der Strafe droht

Für Unter­neh­men ist die Stra­fe sel­ten die här­tes­te Fol­ge. Eine Ver­ur­tei­lung kann die gewer­be­recht­li­che Zuver­läs­sig­keit in Fra­ge stel­len — § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ver­pflich­tet die Behör­de zur Unter­sa­gung („ist zu unter­sa­gen“), wenn Tat­sa­chen die Unzu­ver­läs­sig­keit in Bezug auf die­ses Gewer­be dar­tun und die Unter­sa­gung zum Schutz der All­ge­mein­heit oder der im Betrieb Beschäf­tig­ten erfor­der­lich ist. Dazu kom­men mög­li­che Ver­ga­be­sper­ren. Die­se Ket­te ist auf unse­rer Sei­te zu den Neben­fol­gen dargestellt.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Wie ist die Rol­len­ver­tei­lung? Wer weder plan­te noch lei­te­te noch aus­führ­te, ist nicht Täter des § 319 StGB.
  • Wel­che Unter­la­gen ent­schei­den über die Zuord­nung – Ver­trä­ge, Leis­tungs­bil­der, Bau­ta­ge­buch, Pro­to­kol­le, Freigaben?
  • Trägt der tech­ni­sche Maß­stab? Nicht jede Norm­ab­wei­chung ist ein Ver­stoß gegen die all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Technik.
  • Ist die kon­kre­te Gefähr­dung belegt oder nur pau­schal behaup­tet? Wel­cher Mensch war wann gefährdet?
  • Kommt die Fahr­läs­sig­keits­va­ri­an­te in Betracht? Absatz 4 statt Absatz 3 ver­schiebt den Straf­rah­men erheblich.
  • Was folgt par­al­lel auf der ver­wal­tungs- und gewer­be­recht­li­chen Sei­te? Sie wirkt län­ger als die Strafe.

Häufige Fragen zur Baugefährdung

Muss jemand verletzt worden sein?

Nein. § 319 StGB ist ein kon­kre­tes Gefähr­dungs­de­likt; die Gefähr­dung von Leib oder Leben genügt. Ein Scha­den ist nicht erforderlich.

Reicht ein Verstoß gegen eine DIN-Norm?

Nicht ohne Wei­te­res. Maß­stab sind die all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik; eine Norm ist dafür ein Indiz, aber nicht mit ihnen identisch.

Hafte ich als Bauleiter für Fehler der Firmen?

Nur, soweit Ihnen die Lei­tung tat­säch­lich und ver­trag­lich zuge­wie­sen war und Sie eine eige­ne Sorg­falts­pflicht ver­letzt haben. Die Zuord­nung ist der ers­te Prüfpunkt.

Gilt § 319 StGB auch für Heizung oder Elektroinstallation?

Ja, über Absatz 2 — für den Ein­bau und die Ände­rung tech­ni­scher Ein­rich­tun­gen in ein Bau­werk, aller­dings nur in Aus­übung eines Berufs oder Gewerbes.

Was ist der Unterschied zwischen Absatz 3 und Absatz 4?

Absatz 3 erfasst den vor­sätz­li­chen Regel­ver­stoß mit fahr­läs­sig ver­ur­sach­ter Gefahr (bis drei Jah­re), Absatz 4 den durch­ge­hend fahr­läs­si­gen Fall (bis zwei Jahre).

Gilt die Vorschrift auch beim Abbruch?

Ja, Absatz 1 nennt den Abbruch eines Bau­werks aus­drück­lich neben dem Bau.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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