Bau­leit­pla­nung

Das Abwägungsgebot — § 1 Abs. 7 BauGB

Auf einen Blick: Das Abwä­gungs­ge­bot besteht aus einem ein­zi­gen Satz, aber es hat eine Vor­stu­fe, die über den Erfolg ent­schei­det: § 2 Abs. 3 BauGB ver­langt, das Abwä­gungs­ma­te­ri­al zu ermit­teln und zu bewer­ten. Ein Defi­zit dort ist ein Ver­fah­rens­feh­ler — und kann nach aus­drück­li­cher gesetz­li­cher Anord­nung nicht als Abwä­gungs­feh­ler gerügt wer­den. Wer die fal­sche Norm angreift, verliert.

Der Plan ist abwä­gungs­feh­ler­haft“ ist der häu­figs­te Satz in Ein­wen­dun­gen gegen Bebau­ungs­plä­ne — und oft der untaug­lichs­te. Das Gesetz kennt meh­re­re Feh­ler­ka­te­go­rien mit unter­schied­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und unter­schied­li­chen Fol­gen. Wel­che ein­schlä­gig ist, ent­schei­det sich lan­ge vor der Fra­ge, ob die Gemein­de inhalt­lich rich­tig ent­schie­den hat.

Die Norm — § 1 Abs. 7 BauGB

Das Abwä­gungs­ge­bot lau­tet voll­stän­dig: Bei der Auf­stel­lung der Bau­leit­plä­ne sind die öffent­li­chen und pri­va­ten Belan­ge gegen­ein­an­der und unter­ein­an­der gerecht abzu­wä­gen. Nach Absatz 8 gilt es auch für die Ände­rung, Ergän­zung und Auf­he­bung eines Plans — auch die klei­ne Plan­än­de­rung unter­liegt also der­sel­ben Anforderung.

Der Wort­laut ent­hält zwei Rich­tun­gen, die man aus­ein­an­der­hal­ten soll­te: gegen­ein­an­der meint das Ver­hält­nis öffent­li­cher zu pri­va­ten Belan­gen, unter­ein­an­der das Ver­hält­nis der Belan­ge inner­halb jeder Grup­pe. Wer nur vor­trägt, sein pri­va­tes Inter­es­se sei zu gering gewich­tet wor­den, lässt die zwei­te Rich­tung ungenutzt.

Was abzuwägen ist — § 1 Abs. 6 BauGB

§ 1 Abs. 6 BauGB benennt die Belan­ge, die bei der Auf­stel­lung ins­be­son­de­re zu berück­sich­ti­gen sind. Die For­mu­lie­rung ist wich­tig: Der Kata­log ist nicht abschlie­ßend. Genannt sind unter anderem

  • die all­ge­mei­nen Anfor­de­run­gen an gesun­de Wohn- und Arbeits­ver­hält­nis­se und die Sicher­heit der Wohn- und Arbeits­be­völ­ke­rung (Nr. 1),
  • die Wohn­be­dürf­nis­se der Bevöl­ke­rung, die Schaf­fung und Erhal­tung sozi­al sta­bi­ler Bewoh­ner­struk­tu­ren, die Eigen­tums­bil­dung und die Anfor­de­run­gen kos­ten­spa­ren­den Bau­ens (Nr. 2),
  • die sozia­len und kul­tu­rel­len Bedürf­nis­se, ins­be­son­de­re der Fami­li­en sowie jun­ger, alter und behin­der­ter Men­schen (Nr. 3),
  • Erhal­tung, Erneue­rung, Fort­ent­wick­lung, Anpas­sung und Umbau vor­han­de­ner Orts­tei­le sowie die Erhal­tung zen­tra­ler Ver­sor­gungs­be­rei­che (Nr. 4),
  • die Belan­ge der Bau­kul­tur, des Denk­mal­schut­zes und der Denk­mal­pfle­ge (Nr. 5),
  • die Umwelt­be­lan­ge (Nr. 7).

Weil der Kata­log offen ist, lohnt sich beim Vor­trag die Zuord­nung: Ein Belang, der sich einer Num­mer des § 1 Abs. 6 BauGB zuord­nen lässt, ist erkenn­bar abwä­gungs­re­le­vant. Für alles ande­re muss die Abwä­gungs­re­le­vanz eigens dar­ge­legt werden.

Die Vorstufe, auf die es ankommt — § 2 Abs. 3 BauGB

Vor jeder Abwä­gung steht die Mate­ri­al­be­schaf­fung. § 2 Abs. 3 BauGB: Bei der Auf­stel­lung der Bau­leit­plä­ne sind die Belan­ge, die für die Abwä­gung von Bedeu­tung sind (Abwä­gungs­ma­te­ri­al), zu ermit­teln und zu bewerten.

Die­se Vor­schrift steht im Ver­fah­rens­teil des Geset­zes — und das hat eine Fol­ge, die in der Pra­xis häu­fig über­se­hen wird. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halb­satz 1 BauGB ord­net aus­drück­lich an: Män­gel, die Gegen­stand der Rege­lung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind, kön­nen nicht als Män­gel der Abwä­gung gel­tend gemacht werden.

Ein Ermitt­lungs- oder Bewer­tungs­de­fi­zit ist damit kein Abwä­gungs­feh­ler, son­dern ein Ver­fah­rens­feh­ler. Er hat eige­ne Vor­aus­set­zun­gen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB): Betrof­fen sein müs­sen Belan­ge, die der Gemein­de bekannt waren oder hät­ten bekannt sein müs­sen; sie müs­sen in wesent­li­chen Punk­ten nicht zutref­fend ermit­telt oder bewer­tet wor­den sein; und der Man­gel muss offen­sicht­lich und auf das Ergeb­nis des Ver­fah­rens von Ein­fluss gewe­sen sein.

Für die Pra­xis heißt das: Wer rügt, ein Belang sei gar nicht gese­hen wor­den, muss § 2 Abs. 3 in Ver­bin­dung mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB angrei­fen — nicht § 1 Abs. 7 BauGB. Und wer rügt, ein gese­he­ner Belang sei falsch gewich­tet wor­den, greift § 1 Abs. 7 BauGB an.

Warum das Beteiligungsverfahren darüber entscheidet

§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB knüpft an Belan­ge an, die der Gemein­de bekannt waren oder hät­ten bekannt sein müs­sen. Damit hängt der spä­te­re Angriff davon ab, was im Ver­fah­ren vor­ge­tra­gen wurde.

Ein pri­va­ter Belang, der weder offen­sicht­lich noch aus den Unter­la­gen ersicht­lich ist und den nie­mand vor­ge­tra­gen hat, muss­te die Gemein­de nicht ken­nen. Des­halb ist die Stel­lung­nah­me im Betei­li­gungs­ver­fah­ren nach §§ 3, 4 BauGB nicht bloß eine For­ma­lie, son­dern die Vor­aus­set­zung dafür, den eige­nen Belang über­haupt in das Abwä­gungs­ma­te­ri­al zu brin­gen. Sie ist inner­halb der Ver­öf­fent­li­chungs­frist von einem Monat, min­des­tens 30 Tagen, abzugeben.

Der zeitliche Bezugspunkt

Nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwä­gung die Sach- und Rechts­la­ge im Zeit­punkt der Beschluss­fas­sung maß­ge­bend. Zwei Fol­ge­run­gen erge­ben sich dar­aus: Eine Ent­wick­lung nach dem Sat­zungs­be­schluss macht den Plan nicht rück­wir­kend feh­ler­haft — und umge­kehrt kann sich die Gemein­de nicht dar­auf beru­fen, ein zum Zeit­punkt des Beschlus­ses vor­han­de­ner Umstand sei ihr erst spä­ter bekannt gewor­den, wenn er erkenn­bar war.

Und dann die Fristen

Ein fest­ge­stell­ter Feh­ler nützt nur, wenn er recht­zei­tig gerügt wird. Beacht­li­che Ver­fah­rens- und Form­feh­ler sowie beacht­li­che Män­gel des Abwä­gungsvor­gangs wer­den nach § 215 Abs. 1 BauGB unbe­acht­lich, wenn sie nicht bin­nen eines Jah­res seit Bekannt­ma­chung schrift­lich gegen­über der Gemein­de unter Dar­le­gung des Sach­ver­halts gel­tend gemacht werden.

Ein Ansatz­punkt, wenn die­se Frist ver­stri­chen scheint, steht in § 215 Abs. 2 BauGB: Bei Inkraft­set­zung des Plans ist auf die Vor­aus­set­zun­gen für die Gel­tend­ma­chung und auf die Rechts­fol­gen hin­zu­wei­sen. Ob die­ser Hin­weis erteilt wur­de und ob er inhalt­lich zutrifft, ist des­halb die ers­te Prü­fung in der Bekanntmachung.

Wel­che Feh­ler über­haupt beacht­lich sind, wie die Fil­ter des § 214 BauGB im Ein­zel­nen wir­ken und wie der Antrag nach § 47 VwGO auf­ge­baut wird, behan­deln wir aus­führ­lich auf der Sei­te Nor­men­kon­trol­le gegen einen Bebau­ungs­plan.

Häufige Fragen

Was genau verlangt das Abwägungsgebot?

Nach § 1 Abs. 7 BauGB, die öffent­li­chen und pri­va­ten Belan­ge gegen­ein­an­der und unter­ein­an­der gerecht abzu­wä­gen. Nach Absatz 8 gilt das auch für Ände­rung, Ergän­zung und Auf­he­bung eines Plans.

Ist der Belangkatalog des § 1 Abs. 6 BauGB abschließend?

Nein. Die Vor­schrift nennt die Belan­ge, die „ins­be­son­de­re zu berück­sich­ti­gen“ sind — wei­te­re abwä­gungs­re­le­van­te Belan­ge sind damit nicht ausgeschlossen.

Die Gemeinde hat meinen Einwand gar nicht erwähnt — ist das ein Abwägungsfehler?

Der Sache nach geht es dann um ein Ermitt­lungs- oder Bewer­tungs­de­fi­zit nach § 2 Abs. 3 BauGB. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt aus­drück­lich, dass sol­che Män­gel nicht als Abwä­gungs­män­gel gel­tend gemacht wer­den kön­nen; sie sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu prüfen.

Muss die Gemeinde jeden privaten Belang kennen?

§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stellt auf Belan­ge ab, die der Gemein­de bekannt waren oder hät­ten bekannt sein müs­sen. Das macht die eige­ne Stel­lung­nah­me im Betei­li­gungs­ver­fah­ren so wichtig.

Zählt eine Veränderung nach dem Satzungsbeschluss?

Nein. Maß­ge­bend ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechts­la­ge im Zeit­punkt der Beschlussfassung.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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