Jagdrecht
Jagdgenossenschaft und Befriedung — Rechte der Grundeigentümer
Auf einen Blick: Beschlüsse der Jagdgenossenschaft brauchen eine doppelte Mehrheit — nach Köpfen und nach Fläche. Wer bei der Ertragsverteilung überstimmt wird, hat einen Auszahlungsanspruch, muss ihn aber binnen eines Monats geltend machen. Und die Befriedung aus ethischen Gründen bringt zwei Kostenfolgen mit sich, die selten mitbedacht werden.
Die Jagdgenossenschaft ist für viele Grundeigentümer eine Körperschaft, mit der sie einmal im Jahr zu tun haben — bis ein Beschluss gefasst wird, der ihnen nicht passt. Dann stellt sich heraus, dass das Bundesjagdgesetz für Beschlüsse, Erträge und Austritt sehr präzise Regeln bereithält, mit ebenso präzisen Fristen.
Wer dazugehört — § 9 Abs. 1 BJagdG
Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes mit dem Eigentum; ein Beitritt findet nicht statt. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Das ist die Brücke zur Befriedung: Wer eine Befriedung erreicht, scheidet aus der Genossenschaft aus.
Vertretung und Jagdvorstand — § 9 Abs. 2 BJagdG
Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange kein Jagdvorstand gewählt ist, werden die Geschäfte vom Gemeindevorstand wahrgenommen.
Für die Praxis heißt das: Wer gegen die Jagdgenossenschaft vorgeht, richtet sich an den Jagdvorstand — und wenn keiner gewählt ist, an die Gemeinde. Und wer einen Beschluss angreift, sollte prüfen, ob der Jagdvorstand ordnungsgemäß gewählt war.
Die doppelte Mehrheit — § 9 Abs. 3 BJagdG
Hier liegt der wichtigste Prüfpunkt. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
Beide Mehrheiten müssen zusammenkommen. Ein Beschluss, der zwar von der Mehrheit der Anwesenden getragen wird, aber nicht die Mehrheit der vertretenen Fläche hinter sich hat, ist nicht wirksam gefasst — und ebenso wenig umgekehrt.
Daraus folgt eine ganz praktische Konsequenz für die Versammlung: Ohne eine belastbare Anwesenheits- und Flächenliste lässt sich die doppelte Mehrheit gar nicht feststellen. Fehlt sie oder ist sie unvollständig, fehlt dem Beschluss die nachweisbare Grundlage. Das ist bei angegriffenen Beschlüssen häufig der schnellste Weg.
Zu beachten ist außerdem, dass es auf die vertretene Fläche ankommt — nicht auf die Gesamtfläche des Jagdbezirks. Wer viele Flächen auf sich vereinigt, hat in einer schwach besuchten Versammlung entsprechend großes Gewicht.
Wie die Jagd genutzt wird — § 10 Abs. 1, 2 BJagdG
Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken. Sie kann die Jagd auch für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Und sie kann — mit Zustimmung der zuständigen Behörde — die Jagd ruhen lassen.
Diese drei Wege stehen gleichberechtigt nebeneinander; die Verpachtung ist nur der gesetzliche Regelfall, kein Zwang. Zu den Anforderungen an den Vertrag: Jagdpachtvertrag.
Der Reinertrag — und die Monatsfrist — § 10 Abs. 3 BJagdG
Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Sie kann ihn also auch für gemeinschaftliche Zwecke verwenden, statt ihn auszuschütten.
Beschließt sie, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Und dann die Frist: Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
Drei Punkte dazu, die im Streit regelmäßig übersehen werden. Der Anspruch setzt voraus, dass man nicht zugestimmt hat — wer in der Versammlung mitgestimmt hat, verliert ihn; Enthaltung und Abwesenheit sind keine Zustimmung. Die Frist läuft ab der Bekanntmachung, nicht ab der Beschlussfassung; wann und wie bekanntgemacht wurde, ist deshalb selbst ein Prüfpunkt. Und die Form ist einfach, aber nicht formlos: schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes — eine Bemerkung am Rande der Versammlung genügt nicht.
Hinweis: Für Sachsen-Anhalt weist der Gesetzestext eine Abweichung durch Landesrecht aus.
Die Befriedung aus ethischen Gründen — § 6a BJagdG
Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn er glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.
Wann die Befriedung zu versagen ist. Soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der Fläche — bezogen auf den gesamten Jagdbezirk — die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, des Schutzes der Land‑, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Schutzes vor Tierseuchen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.
Wann ethische Gründe nicht vorliegen. Das Gesetz nennt zwei Fälle ausdrücklich: wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt oder die Jagdausübung durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet, oder wenn er zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Das Verfahren. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Vor der Entscheidung sind neben dem Antragsteller die Jagdgenossenschaft, der Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer, der Jagdbeirat und die Träger öffentlicher Belange anzuhören. Für die Jagdgenossenschaft ist diese Anhörung die entscheidende Gelegenheit: Was dort nicht vorgetragen wird, steht später nur noch schwer zur Verfügung.
Zeitpunkt und Schadensersatz — § 6a Abs. 2, 3 BJagdG
Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Ist das dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt bestimmen — der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegen darf. In diesen Fällen kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.
Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche und zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der genannten Belange erforderlich ist (Absatz 3).
Was die Befriedung kostet — § 6a Abs. 5 bis 7 BJagdG
Hier liegen die Folgen, die im Antragsverfahren am seltensten mitbedacht werden.
Beschränkte Jagdausübung kann angeordnet werden. Die Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf der befriedeten Fläche anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, zur Vermeidung der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Natur- oder Tierschutzes, der Seuchenhygiene, zur Verkehrssicherheit oder zur Abwendung sonstiger Gefahren, zur Abwendung ernster land‑, forst‑, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden oder im Interesse der Gesundheit des Menschen erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, kann die Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.
Er haftet für fremde Wildschäden. Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Eigentümer der befriedeten Fläche anteilig nach dem Verhältnis seines Flächenanteils an der Gesamtfläche zu ersetzen. Das gilt nicht, wenn das schädigende Wild auf der befriedeten Fläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung eingetreten wäre (Absatz 6).
Und er bekommt selbst nichts. Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden (Absatz 7). Zur Systematik des Wildschadensrechts: Wildschaden und Jagdschaden.
Ergänzend gilt: Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis zwischen Jagdbezirk und befriedeter Fläche entsprechend anzuwenden; einer Vereinbarung nach § 22a Abs. 2 BJagdG bedarf es nicht. Der Eigentümer ist über die Notwendigkeit der Wildfolge bereits vor deren Beginn unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen (Absatz 8).
Wenn das Eigentum wechselt — § 6a Abs. 4 BJagdG
Die Befriedung erlischt drei Monate nach Übergang des Eigentums auf einen Dritten. Stellt der Dritte innerhalb dieser Frist einen Antrag auf erneute Befriedung, erlischt die bestehende Befriedung erst mit Wirksamwerden der Entscheidung über diesen Antrag. Verzichtet er vor Fristablauf, erlischt sie mit Zugang der Verzichtserklärung. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der Behörde anzuzeigen. Zu widerrufen ist die Befriedung unter anderem, wenn der Eigentümer schriftlich auf sie verzichtet oder wenn er die Jagd ausübt.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen ist hier vor allem:
- Als Jagdgenosse: Sind bei dem Beschluss die doppelte Mehrheit sowie die Anwesenheits- und Flächenliste gewahrt?
- Als Jagdgenosse: Ist der Auszahlungsanspruch binnen eines Monats ab Bekanntmachung angemeldet – schriftlich oder zu Protokoll?
- Als Antragsteller einer Befriedung: Sind die anteilige Wildschadenshaftung und der eigene Anspruchsverlust bedacht, bevor der Antrag gestellt wird?
- Als Jagdgenossenschaft: Wird die Anhörung nach § 6a Abs. 1 BJagdG genutzt, um die Belange des Absatzes 1 Satz 2 konkret und mit Tatsachen zu unterlegen?
Häufige Fragen zur Jagdgenossenschaft
Kann ich aus der Jagdgenossenschaft austreten?
Ein Austritt ist nicht vorgesehen; die Mitgliedschaft folgt dem Eigentum. Wer eine Befriedung nach § 6a BJagdG erreicht, gehört der Jagdgenossenschaft allerdings nicht mehr an (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG).
Welche Mehrheit braucht ein Beschluss?
Die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (§ 9 Abs. 3 BJagdG).
Ich wurde bei der Ertragsverteilung überstimmt — was kann ich tun?
Wenn Sie nicht zugestimmt haben, können Sie die Auszahlung Ihres Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt einen Monat nach Bekanntmachung des Beschlusses (§ 10 Abs. 3 BJagdG).
Wann greift die Befriedung aus ethischen Gründen nicht?
Unter anderem, wenn Sie selbst jagen, die Jagd Dritter auf Ihrem Grundstück dulden oder einen Jagdschein gelöst oder beantragt haben (§ 6a Abs. 1 BJagdG).
Muss ich als Eigentümer einer befriedeten Fläche Wildschäden ersetzen?
Ja, anteilig nach Ihrem Flächenanteil — mit den Ausnahmen des § 6a Abs. 6 Satz 2 BJagdG. Einen eigenen Ersatzanspruch haben Sie nicht (Absatz 7).
Ab wann wirkt die Befriedung?
In der Regel zum Ende des Jagdpachtvertrages; früher nur bei Unzumutbarkeit und nicht vor Ende des Jagdjahres — dann aber mit Schadensersatzpflicht gegenüber der Jagdgenossenschaft (§ 6a Abs. 2 BJagdG).
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.