Bau­straf­recht

Bauen ohne Genehmigung: Bußgeld, Untersagung, Strafbarkeit

Auf einen Blick: Das Bau­en ohne Geneh­mi­gung ist in Bay­ern kei­ne Straf­tat — es ist eine Ord­nungs­wid­rig­keit, aller­dings mit einem Rah­men bis zu 500.000 Euro. Straf­bar wird die Sache erst über ande­re Vor­schrif­ten. Und die bau­auf­sicht­li­chen Fol­gen lau­fen unab­hän­gig davon: Für die Nut­zungs­un­ter­sa­gung genügt bereits die for­mel­le Illegalität.

Die richtige Einordnung

Die Fra­ge „Mache ich mich straf­bar, wenn ich ohne Geneh­mi­gung baue?“ wird häu­fig zu schnell bejaht. Sie zer­fällt in drei getrenn­te Ebe­nen, die ver­schie­de­ne Behör­den, ver­schie­de­ne Ver­fah­ren und sehr ver­schie­de­ne Fol­gen haben:

  1. die bau­ord­nungs­recht­li­che Ebe­ne — Nutzungsuntersagung;
  2. die ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht­li­che Ebe­ne — Art. 79 BayBO;
  3. die straf­recht­li­che Ebe­ne — die aber gera­de nicht am Feh­len der Geneh­mi­gung anknüpft.

Wer die drei Ebe­nen ver­mengt, ver­tei­digt an der fal­schen Stelle.

Die Ordnungswidrigkeit — Art. 79 BayBO

Art. 79 Abs. 1 Bay­BO stellt eine Rei­he von Ver­stö­ßen unter Buß­geld — mit einem Rah­men bis zu fünf­hun­dert­tau­send Euro, vor­sätz­lich wie fahr­läs­sig. Die­se Zahl über­rascht die meis­ten Betrof­fe­nen; sie zeigt, dass der Gesetz­ge­ber das Bau­ord­nungs­recht nicht als Baga­tell­ma­te­rie behandelt.

Erfasst sind unter anderem:

  1. Nr. 1: Zuwi­der­hand­lung gegen ein Gebot oder Ver­bot einer Rechts­ver­ord­nung nach Art. 80 Abs. 1 bis 4 oder Art. 80a Bay­BO oder einer Sat­zung nach Art. 81 Abs. 1 Bay­BO oder gegen eine dar­auf gestütz­te voll­zieh­ba­re Anord­nung der Bau­auf­sichts­be­hör­de — aber nur, sofern die Rechts­ver­ord­nung oder Sat­zung für den bestimm­ten Tat­be­stand aus­drück­lich auf die Buß­geld­vor­schrift ver­weist. Fehlt die­ser Ver­weis, trägt die Ahn­dung nicht.
  2. Nr. 2: Zuwi­der­hand­lung gegen eine voll­zieh­ba­re schrift­li­che Anord­nung der Bau­auf­sichts­be­hör­de auf Grund der BayBO.
  3. Nr. 3: unter ande­rem die nicht ord­nungs­ge­mä­ße Ein­rich­tung einer Bau­stel­le ent­ge­gen Art. 9 Abs. 1 BayBO.

Art. 79 Abs. 2 Bay­BO betrifft die Papier­la­ge und ist eben­falls mit bis zu 500.000 Euro bewehrt: unrich­ti­ge Anga­ben oder unrich­ti­ge Plä­ne und Unter­la­gen, um einen Ver­wal­tungs­akt zu erwir­ken oder zu ver­hin­dern (Nr. 1); unrich­ti­ge Anga­ben im Kri­te­ri­en­ka­ta­log nach Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Bay­BO (Nr. 2); das unbe­rech­tig­te Erstel­len, Beschei­ni­gen oder Bestä­ti­gen bau­tech­ni­scher Nach­wei­se (Nr. 3); und unrich­ti­ge Beschei­ni­gun­gen eines Prüf­sach­ver­stän­di­gen über die Ein­hal­tung bau­ord­nungs­recht­li­cher Anfor­de­run­gen (Nr. 4).

Wann es strafrechtlich wird

Das Feh­len der Bau­ge­neh­mi­gung als sol­ches ist kein Straf­tat­be­stand. Straf­bar­keit kann aber über drei ande­re Wege entstehen:

Über § 319 StGB. Wer bei Pla­nung, Lei­tung oder Aus­füh­rung gegen die all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ver­stößt und dadurch Leib oder Leben eines ande­ren Men­schen gefähr­det, ist straf­bar — unab­hän­gig davon, ob eine Geneh­mi­gung vor­lag. Geneh­migt und den­noch straf­bar ist eben­so mög­lich wie unge­neh­migt und straf­los. Nähe­res auf unse­rer Sei­te zur Bau­ge­fähr­dung.

Über Urkun­den­de­lik­te. Wer Unter­la­gen fälscht oder gefälsch­te Beschei­ni­gun­gen ver­wen­det, ver­lässt den Bereich des Art. 79 Abs. 2 Bay­BO. Die Abgren­zung zwi­schen unrich­ti­ger Anga­be und Urkunds­de­likt ent­schei­det über Buß­geld oder Strafverfahren.

Über Umwelt­de­lik­te. Bau­ar­bei­ten, bei denen Stof­fe in Gewäs­ser oder Boden gelan­gen, kön­nen §§ 324, 324a StGB erfül­len — auch das unab­hän­gig von der Baugenehmigung.

Die bauaufsichtlichen Folgen laufen parallel

Unab­hän­gig von Buß­geld und Stra­fe kann die Bau­auf­sichts­be­hör­de ein­schrei­ten. Art. 76 Bay­BO unter­schei­det dabei zwei Instru­men­te, deren Vor­aus­set­zun­gen sich erheb­lich unterscheiden:

Die Besei­ti­gungs­an­ord­nung nach Art. 76 Satz 1 Bay­BO setzt vor­aus, dass nicht auf ande­re Wei­se recht­mä­ßi­ge Zustän­de her­ge­stellt wer­den kön­nen. Ist das Vor­ha­ben mate­ri­ell geneh­mi­gungs­fä­hig, sperrt das die Besei­ti­gung — die Behör­de muss dann den Weg über den Bau­an­trag gehen; Satz 3 erlaubt ihr aus­drück­lich, einen sol­chen zu verlangen.

Die Nut­zungs­un­ter­sa­gung nach Art. 76 Satz 2 Bay­BO ent­hält die­sen Zusatz nicht. Des­halb genügt für sie die for­mel­le Ille­ga­li­tät — die feh­len­de Geneh­mi­gung allein. Das ist der Grund, war­um die Nut­zungs­un­ter­sa­gung in der Pra­xis so viel schnel­ler kommt als die Beseitigung.

Aus­führ­lich ist das auf unse­rer Sei­te zu Nut­zungs­un­ter­sa­gung dar­ge­stellt; zur Fra­ge, ob über­haupt eine Geneh­mi­gung nötig war, sie­he Bau­ge­neh­mi­gung und Prü­fungs­um­fang.

Die richtige Reihenfolge

Wer einen Buß­geld­be­scheid und eine Nut­zungs­un­ter­sa­gung zugleich erhält, soll­te die Rei­hen­fol­ge im Blick behalten.

Die bau­auf­sicht­li­che Sei­te ent­schei­det über die Sub­stanz: Ist das Vor­ha­ben mate­ri­ell geneh­mi­gungs­fä­hig, lässt sich der Zustand lega­li­sie­ren — und damit fällt auch dem Buß­geld­ver­fah­ren ein wesent­li­cher Teil sei­nes Gewichts weg. Wird dage­gen im Buß­geld­ver­fah­ren vor­schnell ein­ge­räumt, was bau­auf­sicht­lich noch strei­tig ist, schafft man sich dort ein Beweismittel.

Für das Buß­geld­ver­fah­ren selbst gel­ten die all­ge­mei­nen Regeln: Gele­gen­heit zur Äuße­rung nach § 55 Abs. 1 OWiG, Ein­spruch bin­nen zwei Wochen ab Zustel­lung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG, Ein­stel­lungs­mög­lich­keit nach § 47 Abs. 1 OWiG.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Ist das Vor­ha­ben mate­ri­ell geneh­mi­gungs­fä­hig? Davon hängt ab, ob die Besei­ti­gung über­haupt in Betracht kommt.
  • Bei Buß­geld­be­schei­den nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 Bay­BO: Ver­weist die Ver­ord­nung oder Sat­zung aus­drück­lich auf die Buß­geld­vor­schrift? Ohne die­sen Ver­weis trägt die Ahn­dung nicht.
  • Geht es um eine Nut­zungs­un­ter­sa­gung oder um die Besei­ti­gung? Für die Unter­sa­gung genügt die for­mel­le Ille­ga­li­tät; die Argu­men­ta­ti­on ist eine andere.
  • Wird im Buß­geld­ver­fah­ren etwas ein­ge­räumt, was bau­auf­sicht­lich noch offen ist?
  • Wann endet die Zwei-Wochen-Frist für den Ein­spruch (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG)?
  • Besteht eine Gefähr­dungs­la­ge, die § 319 StGB berührt? Die Geneh­mi­gung schützt davor nicht.

Häufige Fragen

Ist Schwarzbau eine Straftat?

In Bay­ern nicht als sol­cher. Das Bau­en ohne erfor­der­li­che Geneh­mi­gung ist eine Ord­nungs­wid­rig­keit nach Art. 79 Bay­BO; straf­bar wird es erst über ande­re Tatbestände.

Wie hoch kann das Bußgeld sein?

Art. 79 Abs. 1 und 2 Bay­BO sehen jeweils einen Rah­men bis zu 500.000 Euro vor.

Muss ich mein Gebäude abreißen?

Nur, wenn nicht auf ande­re Wei­se recht­mä­ßi­ge Zustän­de her­ge­stellt wer­den kön­nen (Art. 76 Satz 1 Bay­BO). Ist das Vor­ha­ben geneh­mi­gungs­fä­hig, sperrt das die Beseitigung.

Warum kommt die Nutzungsuntersagung so schnell?

Weil Art. 76 Satz 2 Bay­BO den Vor­be­halt des Sat­zes 1 nicht ent­hält — die for­mel­le Ille­ga­li­tät genügt.

Was passiert, wenn Pläne unrichtig waren?

Unrich­ti­ge Anga­ben oder Unter­la­gen, um einen Ver­wal­tungs­akt zu erwir­ken oder zu ver­hin­dern, sind nach Art. 79 Abs. 2 Nr. 1 Bay­BO buß­geld­be­wehrt. Gefälsch­te Unter­la­gen füh­ren dar­über hin­aus ins Strafrecht.

Schützt mich die Baugenehmigung vor Strafbarkeit?

Nein. § 319 StGB knüpft an den Ver­stoß gegen die all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik an, nicht an das Feh­len einer Genehmigung.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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