Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO

Art. 76 Satz 2 Bay­BO lau­tet: „Wer­den Anla­gen im Wider­spruch zu öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten genutzt, so kann die­se Nut­zung unter­sagt werden.“

Ein ein­zi­ger Satz – und der ent­schei­den­de Unter­schied zur Besei­ti­gungs­an­ord­nung steht in dem, was er nicht sagt. Satz 1 lässt die Besei­ti­gung nur zu, „wenn nicht auf ande­re Wei­se recht­mä­ßi­ge Zustän­de her­ge­stellt wer­den kön­nen“. Satz 2 ent­hält die­sen ein­schrän­ken­den Zusatz gera­de nicht.

Warum schon die formelle Illegalität genügen kann

Weil Satz 2 die Ein­schrän­kung des Sat­zes 1 nicht wie­der­holt, setzt die Nut­zungs­un­ter­sa­gung nach ver­brei­te­ter Auf­fas­sung nicht vor­aus, dass recht­mä­ßi­ge Zustän­de anders nicht her­zu­stel­len wären. Das Feh­len der erfor­der­li­chen Geneh­mi­gung – die for­mel­le Ille­ga­li­tät – kann daher genü­gen, auch wenn die Nut­zung mate­ri­ell geneh­mi­gungs­fä­hig wäre.

Prak­tisch heißt das: Wer eine Hal­le ohne Geneh­mi­gung als Lager nutzt, kann die Nut­zung unter­sagt bekom­men, auch wenn sie geneh­mi­gungs­fä­hig wäre – die Behör­de darf dar­auf ver­wei­sen, zunächst den Antrag zu stel­len. Die Besei­ti­gung der Hal­le selbst käme dage­gen nicht in Betracht, solan­ge die Geneh­mi­gung erreich­bar ist. Art. 76 Satz 3 Bay­BO gibt der Behör­de dafür aus­drück­lich das Mit­tel an die Hand, einen Bau­an­trag zu verlangen.

Die Ver­tei­di­gung setzt des­halb nicht bei der Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit an, son­dern eine Stu­fe davor. Zu prü­fen ist, ob die Nut­zung über­haupt geneh­mi­gungs­be­dürf­tig ist, ob die Behör­de sie in Kennt­nis der Umstän­de über län­ge­re Zeit gedul­det hat – was in die Ermes­sens­aus­übung ein­geht – und ob die Anord­nung des Sofort­voll­zugs trägt. Der Weg zurück zur Nut­zung führt dane­ben regel­mä­ßig über den Bau­an­trag: Mit der Geneh­mi­gung ent­fällt die Grund­la­ge der Untersagung.

Die Nutzungsänderung als Auslöser

Ein gro­ßer Teil die­ser Ver­fah­ren beginnt mit einer Nut­zungs­än­de­rung, die nie­mand für eine gehal­ten hat: die Umwand­lung von Wohn­raum in eine Feri­en­woh­nung, die Nut­zung eines land­wirt­schaft­li­chen Gebäu­des für gewerb­li­che Zwe­cke, der Betrieb einer Pra­xis im Wohn­haus, die Umnut­zung eines Nebengebäudes.

Maß­geb­lich ist, ob die neue Nut­zung ande­re oder wei­ter­ge­hen­de öffent­lich-recht­li­che Anfor­de­run­gen aus­löst als die bis­he­ri­ge. Bleibt sie inner­halb der Varia­ti­ons­brei­te der geneh­mig­ten Nut­zung, ist sie kei­ne geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­ge Ände­rung – und ohne Geneh­mi­gungs­be­dürf­tig­keit fehlt auch der Wider­spruch zu öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten im Sinn des Art. 76 Satz 2 Bay­BO. Die­se Fra­ge steht vor allen ande­ren, weil mit ihr der Tat­be­stand steht oder fällt.

Sofortige Vollziehung

Die Unter­sa­gung ergeht regel­mä­ßig mit ange­ord­ne­ter sofor­ti­ger Voll­zie­hung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Rechts­be­helf allein hilft dann nicht; erfor­der­lich ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wie­der­her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung. Weil es sich nicht um öffent­li­che Abga­ben han­delt, gilt die Zugangs­schran­ke des § 80 Abs. 6 VwGO hier nicht – der gericht­li­che Antrag ist ohne vor­he­ri­gen behörd­li­chen Antrag zulässig.

Angreif­bar ist auch die Voll­zie­hungs­an­ord­nung selbst: § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ver­langt eine schrift­li­che Begrün­dung des beson­de­ren Voll­zugs­in­ter­es­ses, die über die Grün­de der Grund­ver­fü­gung hin­aus­ge­hen muss. For­mel­haf­te Wen­dun­gen, die nur die Begrün­dung der Unter­sa­gung wie­der­ho­len, genü­gen dem nicht.

Zwangsgeld: was in der Androhung stehen muss

Zusam­men mit der Unter­sa­gung wird fast immer ein Zwangs­geld ange­droht. Das Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­zu­stel­lungs- und Voll­stre­ckungs­ge­setz stellt dafür meh­re­re for­ma­le Anfor­de­run­gen auf, die jede für sich angreif­bar sind.

Art. 36 Abs. 1 VwZVG ver­langt die schrift­li­che Andro­hung und eine Frist, „inner­halb wel­cher dem Pflich­ti­gen der Voll­zug bil­li­ger­wei­se zuge­mu­tet wer­den kann“. Nach Art. 36 Abs. 3 muss ein bestimm­tes Zwangs­mit­tel ange­droht wer­den, und es darf nicht ange­droht wer­den, dass meh­re­re Zwangs­mit­tel gleich­zei­tig ange­wen­det wer­den. Art. 36 Abs. 5 ver­langt, den Betrag des Zwangs­gel­des in bestimm­ter Höhe anzu­dro­hen. Und nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 ist eine neue Andro­hung erst zuläs­sig, wenn die vor­aus­ge­gan­ge­ne erfolg­los geblie­ben ist.

Zur Höhe: Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG nennt einen Rah­men von min­des­tens fünf­zehn und höchs­tens fünf­zig­tau­send Euro. Satz 2 bestimmt, dass das Zwangs­geld das wirt­schaft­li­che Inter­es­se des Pflich­ti­gen errei­chen soll – und Satz 3 erlaubt aus­drück­lich, das gesetz­li­che Höchst­maß zu über­schrei­ten, wenn es dazu nicht aus­reicht. Die 50.000 Euro sind also kei­ne fes­te Ober­gren­ze. Zu prü­fen ist des­halb regel­mä­ßig, wie die Behör­de das wirt­schaft­li­che Inter­es­se geschätzt hat, das sie nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen zu schät­zen hat.

Was sich in einem Verfahren prüfen lässt

  • Ist die Nut­zung über­haupt geneh­mi­gungs­be­dürf­tig, oder hält sie sich in der Varia­ti­ons­brei­te der geneh­mig­ten Nutzung?
  • Löst die neue Nut­zung ande­re oder wei­ter­ge­hen­de öffent­lich-recht­li­che Anfor­de­run­gen aus als die bisherige?
  • Hat die Behör­de die Nut­zung in Kennt­nis der Umstän­de über län­ge­re Zeit hingenommen?
  • Wer­den ver­gleich­ba­re Nut­zun­gen in der Nach­bar­schaft anders behandelt?
  • Trägt die Begrün­dung des beson­de­ren Voll­zugs­in­ter­es­ses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, oder wie­der­holt sie nur die Grundverfügung?
  • Nennt die Zwangs­geld­an­dro­hung ein bestimm­tes Zwangs­mit­tel, einen bestimm­ten Betrag und eine zumut­ba­re Frist?
  • Steht die Höhe des Zwangs­gel­des in nach­voll­zieh­ba­rem Ver­hält­nis zum geschätz­ten wirt­schaft­li­chen Interesse?
  • Ist die Unter­sa­gung an den rich­ti­gen Adres­sa­ten gerich­tet – Eigen­tü­mer, Mie­ter oder Betreiber?

Häufige Fragen zur Nutzungsuntersagung

Was ist eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 BayBO?

Die Anord­nung der Bau­auf­sichts­be­hör­de, eine bestimm­te Nut­zung zu been­den, weil sie im Wider­spruch zu öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten steht. Sie trifft die Nut­zung, nicht das Gebäu­de – der Abriss rich­tet sich nach Art. 76 Satz 1 BayBO.

Was passiert bei einer Nutzungsuntersagung?

Die Behör­de unter­sagt die Nut­zung; regel­mä­ßig wird die sofor­ti­ge Voll­zie­hung ange­ord­net und ein Zwangs­geld ange­droht. Zu prü­fen ist des­halb zuerst, ob die Nut­zung über­haupt geneh­mi­gungs­be­dürf­tig ist und ob die Anord­nung des Sofort­voll­zugs trägt.

Reicht für eine Nutzungsuntersagung schon die formelle Illegalität?

Nach ver­brei­te­ter Auf­fas­sung ja: Art. 76 Satz 2 Bay­BO ent­hält den Zusatz des Sat­zes 1 gera­de nicht. Das Feh­len der erfor­der­li­chen Geneh­mi­gung kann also genü­gen, auch wenn die Nut­zung geneh­mi­gungs­fä­hig wäre. Für die Besei­ti­gung gilt das nicht.

Darf die Nutzung untersagt werden, obwohl sie genehmigungsfähig wäre?

Das ist die Fol­ge der nied­ri­ge­ren Schwel­le. Die Behör­de darf dar­auf ver­wei­sen, zunächst die Geneh­mi­gung ein­zu­ho­len – Art. 76 Satz 3 Bay­BO erlaubt ihr sogar, einen Bau­an­trag zu verlangen.

Wann wird eine Nutzungsänderung abgelehnt?

Eine Nut­zungs­än­de­rung schei­tert, wenn die neue Nut­zung mate­ri­ell nicht geneh­mi­gungs­fä­hig ist – etwa weil sie der Art der bau­li­chen Nut­zung im Gebiet wider­spricht. Zu prü­fen ist, ob sich die Nut­zung noch im Rah­men der geneh­mig­ten Varia­ti­ons­brei­te hält; dann liegt schon kei­ne Nut­zungs­än­de­rung vor.

Ist jede geänderte Nutzung genehmigungsbedürftig?

Nein. Bleibt die neue Nut­zung inner­halb der Varia­ti­ons­brei­te der geneh­mig­ten und löst sie kei­ne ande­ren oder wei­ter­ge­hen­den öffent­lich-recht­li­chen Anfor­de­run­gen aus, liegt kei­ne geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­ge Nut­zungs­än­de­rung vor.

Was ist der schnellste Weg zurück zur Nutzung?

Der Bau­an­trag. Mit der Geneh­mi­gung ent­fällt die Grund­la­ge der Unter­sa­gung. Das Ver­fah­ren gegen die Unter­sa­gung soll­te par­al­lel lau­fen, ersetzt den Antrag aber nicht.

Spielt es eine Rolle, dass die Behörde den Zustand jahrelang hingenommen hat?

Das besei­tigt den Ver­stoß nicht, geht aber in die Ermes­sens­aus­übung ein – eben­so wie die Gleich­be­hand­lung mit ver­gleich­ba­ren Nut­zun­gen in der Nach­bar­schaft. Art. 76 Satz 2 Bay­BO ist eine Kann-Vorschrift.

Wie hoch kann das Zwangsgeld ausfallen?

Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG nennt fünf­zehn bis fünf­zig­tau­send Euro. Nach Satz 3 kann das Höchst­maß sogar über­schrit­ten wer­den, wenn es das wirt­schaft­li­che Inter­es­se des Pflich­ti­gen nicht erreicht. Angreif­bar ist vor allem, wie die­ses Inter­es­se geschätzt wurde.

Kann ich die Vollziehungsanordnung selbst angreifen?

Ja. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ver­langt eine schrift­li­che Begrün­dung des beson­de­ren Voll­zugs­in­ter­es­ses. For­mel­haf­te Wen­dun­gen, die nur die Grün­de der Grund­ver­fü­gung wie­der­ho­len, genü­gen nicht.

Weiterführend

Zum Abriss statt zur Nut­zung sie­he Besei­ti­gungs­an­ord­nung und Abriss­ver­fü­gung. Die Grund­la­gen ste­hen auf den Sei­ten zu Bau­ge­neh­mi­gung, Prü­fungs­um­fang und Geneh­mi­gungs­fik­ti­on, zu Bau­en im Innen­be­reich und im Außen­be­reich sowie zu Abwei­chung, Aus­nah­me und Befrei­ung.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zu einer Nut­zungs­un­ter­sa­gung haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)
[/mk_page_section]