Beseitigungsanordnung und Abrissverfügung nach Art. 76 Satz 1 BayBO

Art. 76 Satz 1 Bay­BO lau­tet: „Wer­den Anla­gen im Wider­spruch zu öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten errich­tet oder geän­dert, so kann die Bau­auf­sichts­be­hör­de die teil­wei­se oder voll­stän­di­ge Besei­ti­gung der Anla­gen anord­nen, wenn nicht auf ande­re Wei­se recht­mä­ßi­ge Zustän­de her­ge­stellt wer­den können.“

Abriss­ver­fü­gung, Abbruch­ver­fü­gung, Besei­ti­gungs­ver­fü­gung – gemeint ist die­sel­be Maß­nah­me. Sie ist der schwers­te Ein­griff, den das Bau­ord­nungs­recht kennt, und sie ist an die engs­te Vor­aus­set­zung geknüpft.

Der Schlusshalbsatz ist eine Tatbestandsvoraussetzung

Wenn nicht auf ande­re Wei­se recht­mä­ßi­ge Zustän­de her­ge­stellt wer­den kön­nen“ ist kei­ne Flos­kel, son­dern Teil des Tat­be­stands. Die Besei­ti­gung darf nur ange­ord­net wer­den, wenn kein mil­de­res Mit­tel zum Ziel führt.

Ande­re Wege gibt es fast immer, und sie sind vor­ran­gig zu prü­fen: die nach­träg­li­che Geneh­mi­gung, wenn die Anla­ge mate­ri­ell geneh­mi­gungs­fä­hig ist; die Zulas­sung einer Abwei­chung nach Art. 63 Bay­BO; eine Befrei­ung nach § 31 Abs. 2 BauGB; ein Rück­bau auf das geneh­mi­gungs­fä­hi­ge Maß statt voll­stän­di­ger Besei­ti­gung; oder eine Nut­zungs­än­de­rung, die den Wider­spruch beseitigt.

Die materielle Genehmigungsfähigkeit sperrt den Abriss

Das ist der zen­tra­le Punkt. Ist die Anla­ge mate­ri­ell geneh­mi­gungs­fä­hig und fehlt nur die Geneh­mi­gung, las­sen sich recht­mä­ßi­ge Zustän­de durch deren Ertei­lung her­stel­len – Art. 76 Satz 3 Bay­BO gibt der Behör­de dafür aus­drück­lich das Mit­tel an die Hand, einen Bau­an­trag zu ver­lan­gen. Ein Gebäu­de, das geneh­migt wer­den könn­te, wird des­halb regel­mä­ßig nicht abgerissen.

Genau hier liegt der Unter­schied zur Nut­zungs­un­ter­sa­gung. Art. 76 Satz 2 Bay­BO ent­hält den ein­schrän­ken­den Zusatz des Sat­zes 1 nicht; dort kann nach ver­brei­te­ter Auf­fas­sung bereits die for­mel­le Ille­ga­li­tät genü­gen. Bei der Besei­ti­gung genügt sie nicht. Wer bei­de Anord­nun­gen in einem Bescheid erhält, hat es des­halb mit zwei getrennt zu prü­fen­den Maß­nah­men zu tun – die eine kann tra­gen, wäh­rend die ande­re fällt.

Die Ermessensausübung

Satz 1 ist eine Kann-Vor­schrift. In die Abwä­gung gehö­ren der Wert des Bau­werks, die Dau­er des unbe­an­stan­de­ten Bestands, eine etwa­ige behörd­li­che Dul­dung und die Gleich­be­hand­lung mit ver­gleich­ba­ren Anla­gen in der Nachbarschaft.

Zu prü­fen ist daher, ob die Behör­de ver­gleich­ba­re Fäl­le in der­sel­ben Stra­ße über Jah­re hin­ge­nom­men hat, ob sie den Zustand kann­te und ob sich das in der Begrün­dung des Bescheids nie­der­schlägt. Das greift die Ermes­sens­aus­übung an, nicht den Tat­be­stand – und es ist ein ande­rer Angriff als der Nach­weis der Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit, der bei­de Ebe­nen zugleich betrifft.

Auch die Aus­wahl des Adres­sa­ten gehört hier­her. Errich­tet hat die Anla­ge mög­li­cher­wei­se ein Vor­ei­gen­tü­mer; genutzt wird sie von einem Mie­ter; Eigen­tü­mer ist ein Drit­ter. Wen die Behör­de in Anspruch nimmt und war­um, ist begründungsbedürftig.

Sofortige Vollziehung: die höhere Hürde

Auch die Besei­ti­gungs­an­ord­nung ergeht häu­fig mit ange­ord­ne­ter sofor­ti­ger Voll­zie­hung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dage­gen hilft der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; die Zugangs­schran­ke des § 80 Abs. 6 VwGO gilt nicht, weil es nicht um öffent­li­che Abga­ben geht.

Ein Unter­schied zur Nut­zungs­un­ter­sa­gung ist hier wesent­lich: § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ver­langt eine schrift­li­che Begrün­dung des beson­de­ren Voll­zugs­in­ter­es­ses, die über die Grün­de der Grund­ver­fü­gung hin­aus­geht. Bei der Besei­ti­gung ist ein sol­ches Inter­es­se schwe­rer zu begrün­den, weil der geschaf­fe­ne Zustand nicht umkehr­bar ist. Ein abge­ris­se­nes Gebäu­de lässt sich durch einen spä­te­ren Erfolg in der Haupt­sa­che nicht wiederherstellen.

Zwangsgeld und Ersatzvornahme

Zur Durch­set­zung dient in aller Regel zunächst das Zwangs­geld. Art. 36 Abs. 1 VwZVG ver­langt die schrift­li­che Andro­hung und eine Frist, „inner­halb wel­cher dem Pflich­ti­gen der Voll­zug bil­li­ger­wei­se zuge­mu­tet wer­den kann“; Art. 36 Abs. 3 ein bestimm­tes Zwangs­mit­tel und das Ver­bot, meh­re­re gleich­zei­tig anzu­dro­hen; Art. 36 Abs. 5 einen bestimm­ten Betrag; Art. 36 Abs. 6 Satz 2 lässt eine neue Andro­hung erst zu, wenn die vor­aus­ge­gan­ge­ne erfolg­los geblie­ben ist. Der Rah­men steht in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG: min­des­tens fünf­zehn, höchs­tens fünf­zig­tau­send Euro – nach Satz 3 über­schreit­bar, wenn das Höchst­maß das wirt­schaft­li­che Inter­es­se des Pflich­ti­gen nicht erreicht.

Dane­ben steht die Ersatz­vor­nah­me nach Art. 32 VwZVG: Die Behör­de lässt abrei­ßen und stellt die Kos­ten in Rech­nung. Art. 36 Abs. 4 VwZVG ver­langt, den Kos­ten­be­trag in der Andro­hung vor­läu­fig zu ver­an­schla­gen, und erlaubt zugleich zu bestim­men, dass die­ser Betrag bereits vor der Durch­füh­rung fäl­lig wird; das Recht auf Nach­for­de­rung bleibt unbe­rührt, wenn die Aus­füh­rung teu­rer wird. Der vor­läu­fi­ge Ansatz und sei­ne Her­lei­tung sind des­halb mitzuprüfen.

Was sich in einem Verfahren prüfen lässt

  • Ist die Anla­ge mate­ri­ell geneh­mi­gungs­fä­hig – und ist das gegen­über der Behör­de belegt?
  • Käme statt der voll­stän­di­gen Besei­ti­gung ein Rück­bau auf das geneh­mi­gungs­fä­hi­ge Maß in Betracht?
  • Ist eine Abwei­chung nach Art. 63 Bay­BO oder eine Befrei­ung nach § 31 Abs. 2 BauGB geprüft worden?
  • Hat die Behör­de den Zustand über Jah­re gekannt und hingenommen?
  • Wer­den ver­gleich­ba­re Anla­gen in der Nach­bar­schaft anders behandelt?
  • Ist die Aus­wahl des Adres­sa­ten begrün­det – Errich­ter, Eigen­tü­mer oder Nutzer?
  • Trägt die Begrün­dung des beson­de­ren Voll­zugs­in­ter­es­ses ange­sichts der Unumkehrbarkeit?
  • Genügt die Zwangs­geld­an­dro­hung den Anfor­de­run­gen der Art. 31, 36 VwZVG?
  • Ist bei ange­droh­ter Ersatz­vor­nah­me der Kos­ten­be­trag nach­voll­zieh­bar veranschlagt?

Häufige Fragen zur Abrissverfügung

Was ist eine baurechtliche Beseitigungsverfügung?

Die Anord­nung der Bau­auf­sichts­be­hör­de, eine bau­li­che Anla­ge ganz oder teil­wei­se zu besei­ti­gen, weil sie im Wider­spruch zu öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten errich­tet oder geän­dert wur­de. In Bay­ern ist die Grund­la­ge Art. 76 Satz 1 Bay­BO. Abriss­ver­fü­gung und Abbruch­ver­fü­gung bezeich­nen dasselbe.

Wann kommt es zu einer Abrissverfügung?

Wenn die Anla­ge im Wider­spruch zu öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten steht und recht­mä­ßi­ge Zustän­de nicht auf ande­re Wei­se her­ge­stellt wer­den kön­nen. Der zwei­te Teil ist die eigent­li­che Hür­de: Solan­ge Geneh­mi­gung, Abwei­chung, Befrei­ung oder Rück­bau in Betracht kom­men, trägt der Tat­be­stand nicht.

Mein Gebäude wäre genehmigungsfähig. Darf es trotzdem abgerissen werden?

Regel­mä­ßig nicht. Ist die Anla­ge mate­ri­ell geneh­mi­gungs­fä­hig, las­sen sich recht­mä­ßi­ge Zustän­de durch die Geneh­mi­gung her­stel­len – Art. 76 Satz 3 Bay­BO gibt der Behör­de aus­drück­lich das Mit­tel, einen Bau­an­trag zu verlangen.

Worin unterscheiden sich Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung?

Art. 76 Satz 1 Bay­BO lässt die Besei­ti­gung nur zu, wenn nicht auf ande­re Wei­se recht­mä­ßi­ge Zustän­de her­ge­stellt wer­den kön­nen. Satz 2 ent­hält die­sen Zusatz für die Nut­zungs­un­ter­sa­gung nicht – ihre Schwel­le ist des­halb niedriger.

Kann ein Schwarzbau nach vielen Jahren noch beseitigt werden?

Der Zeit­ab­lauf allein besei­tigt den Ver­stoß nicht. Er geht aber in die Ermes­sens­aus­übung ein, eben­so wie eine behörd­li­che Dul­dung und die Gleich­be­hand­lung mit ver­gleich­ba­ren Anla­gen. Art. 76 Satz 1 Bay­BO ist eine Kann-Entscheidung.

Muss immer das ganze Gebäude weichen?

Nein. Art. 76 Satz 1 Bay­BO nennt die „teil­wei­se oder voll­stän­di­ge“ Besei­ti­gung. Wenn ein Rück­bau auf das geneh­mi­gungs­fä­hi­ge Maß genügt, um recht­mä­ßi­ge Zustän­de her­zu­stel­len, ist die voll­stän­di­ge Besei­ti­gung nicht erforderlich.

Muss ich sofort abreißen?

Nur bei ange­ord­ne­ter sofor­ti­ger Voll­zie­hung – und dage­gen hilft der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Zugangs­schran­ke des § 80 Abs. 6 VwGO gilt hier nicht, weil es nicht um öffent­li­che Abga­ben geht; ein vor­he­ri­ger behörd­li­cher Antrag ist also nicht erforderlich.

Was passiert, wenn ich der Anordnung nicht nachkomme?

Zunächst wird das ange­droh­te Zwangs­geld fäl­lig (Art. 31, 36 VwZVG). Bleibt es erfolg­los, kommt die Ersatz­vor­nah­me nach Art. 32 VwZVG in Betracht: Die Behör­de lässt abrei­ßen und stellt die Kos­ten in Rech­nung, die nach Art. 36 Abs. 4 VwZVG schon in der Andro­hung vor­läu­fig zu ver­an­schla­gen sind.

Wie hoch kann das Zwangsgeld ausfallen?

Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG nennt fünf­zehn bis fünf­zig­tau­send Euro. Nach Satz 3 kann das Höchst­maß über­schrit­ten wer­den, wenn es das wirt­schaft­li­che Inter­es­se des Pflich­ti­gen nicht erreicht – bei einem wert­hal­ti­gen Bau­werk ist das die Regel und nicht die Ausnahme.

Kann ich die Vollziehungsanordnung selbst angreifen?

Ja. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ver­langt eine schrift­li­che Begrün­dung des beson­de­ren Voll­zugs­in­ter­es­ses. For­mel­haf­te Wen­dun­gen, die nur die Grün­de der Grund­ver­fü­gung wie­der­ho­len, genü­gen nicht – bei der irrever­si­blen Besei­ti­gung erst recht nicht.

Weiterführend

Zur Unter­sa­gung der Nut­zung statt zum Abriss sie­he Nut­zungs­un­ter­sa­gung nach Art. 76 Satz 2 Bay­BO. Die Grund­la­gen ste­hen auf den Sei­ten zu Bau­ge­neh­mi­gung, Prü­fungs­um­fang und Geneh­mi­gungs­fik­ti­on, zu Bau­en im Innen­be­reich und im Außen­be­reich sowie zu Abwei­chung, Aus­nah­me und Befrei­ung.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zu einer Besei­ti­gungs­an­ord­nung oder Abriss­ver­fü­gung haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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