Beam­ten- und Disziplinarrecht

Die Kür­zung der Dienst­be­zü­ge ist die ers­te Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me, die wirk­lich weh tut – und zugleich die letz­te, die den Beam­ten im Amt lässt. Sie nimmt monat­lich einen Bruch­teil des Gehalts und sperrt für die­sel­be Zeit die Beför­de­rung. Wer sie ver­mei­den will, muss unter­halb, wer die Zurück­stu­fung ver­mei­den will, muss ober­halb argu­men­tie­ren. Dabei über­rascht vie­le, dass Bund und Bay­ern die­se Maß­nah­me unter­schied­lich regeln – und zwar in genau den Punk­ten, auf die es ankommt: Höchst­dau­er, Leis­tungs­stu­fe und die Fra­ge, was nach einem Straf­ver­fah­ren über­haupt noch ver­hängt wer­den darf.

Kern­prin­zip Bedeu­tung im Beamtenverhältnis
Lebens­zeit­prin­zip Die Anstel­lung erfolgt nach erfolg­rei­cher Pro­be­zeit grund­sätz­lich auf Lebens­zeit, was einen beson­de­ren Schutz vor unbe­rech­tig­ter Ent­las­sung bietet.
Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip Der Dienst­herr ver­pflich­tet sich, den Beam­ten sowie des­sen Fami­lie lebens­lang ange­mes­sen zu ali­men­tie­ren (Besol­dung und Versorgung/Pension).
Lauf­bahn­prin­zip Beför­de­run­gen und Auf­stiegs­chan­cen rich­ten sich nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung (Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 GG).

Was die Kürzung der Dienstbezüge ist

Die Kür­zung der Dienst­be­zü­ge ist die bruch­teil­mä­ßi­ge Ver­min­de­rung der monat­li­chen Dienst­be­zü­ge um höchs­tens ein Fünf­tel auf längs­tens drei Jah­re (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BDG, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Bei­des sind Höchst­wer­te, kei­ne Regel­wer­te: Sowohl der Bruch­teil als auch die Dau­er sind eigen­stän­dig zu bemes­sen, und die Ver­fü­gung muss bei­des begrün­den. Ein Zehn­tel auf ein Jahr ist eben­so eine Kür­zung wie ein Fünf­tel auf drei Jah­re. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beam­te bei Ein­tritt der Unan­fecht­bar­keit der Ent­schei­dung inne­hat (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BDG, Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayDG).

Die bayerische Verlängerung auf fünf Jahre

Art. 9 Abs. 1 Satz 3 BayDG ent­hält eine Rege­lung, die das Bun­des­recht nicht kennt: Bei Beam­ten, die sich im Ein­gangs­amt oder in einem lauf­bahn­frei­en Amt befin­den, kann die Kür­zung für einen Zeit­raum bis zu fünf Jah­ren aus­ge­spro­chen wer­den. Der Grund liegt auf der Hand – wo kei­ne Zurück­stu­fung mög­lich ist, weil es unter dem Ein­gangs­amt nichts gibt, ver­län­gert der Gesetz­ge­ber die nächst­nied­ri­ge­re Maß­nah­me. Für den Betrof­fe­nen bedeu­tet das: Gera­de dort, wo die Zurück­stu­fung aus­schei­det, kann die Kür­zung deut­lich län­ger lau­fen als im Bundesdienst.

Die Leistungsstufe verfällt

Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDG ord­net an, dass eine gewähr­te Leis­tungs­stu­fe ganz ver­fällt – nach Absatz 2 Satz 1 zu dem­sel­ben Zeit­punkt, zu dem die Kür­zung beginnt. Das ist eine zusätz­li­che, dau­er­haf­te Fol­ge neben dem monat­li­chen Abzug und im Bun­des­recht ohne Ent­spre­chung. Wer eine Leis­tungs­stu­fe erhal­ten hat, ver­liert bei einer Kür­zung in Bay­ern also mehr als den Bruchteil.

Kürzung des Ruhegehalts: drei Jahre im Bund, fünf in Bayern

Für Ruhe­stands­be­am­te tritt an die Stel­le der Kür­zung der Dienst­be­zü­ge die Kür­zung des Ruhe­ge­halts. Auch hier wei­chen die Geset­ze von­ein­an­der ab: § 11 BDG erlaubt die Ver­min­de­rung des monat­li­chen Ruhe­ge­halts um höchs­tens ein Fünf­tel auf längs­tens drei Jah­re, Art. 12 BayDG auf längs­tens fünf Jah­re. Die maxi­ma­le Belas­tung eines baye­ri­schen Ruhe­stands­be­am­ten liegt damit um zwei Jah­re über der eines Bundesruhestandsbeamten.

Beginn, Ruhestand, Beurlaubung

Beginn. Die Kür­zung beginnt mit dem Kalen­der­mo­nat, der auf den Ein­tritt der Unan­fecht­bar­keit der Ent­schei­dung folgt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BDG, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Solan­ge Rechts­mit­tel lau­fen, wird nichts gekürzt.

Ruhe­stand vor Unan­fecht­bar­keit. Tritt der Beam­te vor Ein­tritt der Unan­fecht­bar­keit in den Ruhe­stand, gilt eine ent­spre­chen­de Kür­zung des Ruhe­ge­halts als fest­ge­setzt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BDG, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Der Ruhe­stand ent­zieht der Maß­nah­me also nicht die Grund­la­ge, son­dern ver­wan­delt sie. Tritt der Beam­te wäh­rend der lau­fen­den Kür­zung in den Ruhe­stand, wird das Ruhe­ge­halt für den­sel­ben Zeit­raum ent­spre­chend gekürzt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 BDG, Art. 9 Abs. 2 Satz 3 BayDG).

Hin­ter­blie­be­ne. Ster­be­geld sowie Wit­wen- und Wai­sen­geld wer­den nicht gekürzt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 BDG, Art. 9 Abs. 2 Satz 4 BayDG). Die Maß­nah­me endet mit dem Tod des Beam­ten und wirkt nicht auf die Fami­lie durch.

Beur­lau­bung ohne Bezü­ge. Die Kür­zung ist gehemmt, solan­ge der Beam­te ohne Dienst­be­zü­ge beur­laubt ist. Er kann den Kür­zungs­be­trag jedoch für die Dau­er der Beur­lau­bung monat­lich vor­ab an den Dienst­herrn ent­rich­ten; dann ver­rin­gert sich die Dau­er der Kür­zung nach der Beur­lau­bung ent­spre­chend (§ 8 Abs. 3 BDG, Art. 9 Abs. 3 BayDG). Die­se Wahl­mög­lich­keit wird sel­ten genutzt, kann aber sinn­voll sein, weil sie die Beför­de­rungs­sper­re frü­her enden lässt.

Die Beförderungssperre – die eigentliche Härte

Solan­ge die Dienst­be­zü­ge gekürzt wer­den, darf der Beam­te nicht beför­dert wer­den (§ 8 Abs. 4 Satz 1 BDG, Art. 9 Abs. 4 Satz 1 BayDG). Bei einer Kür­zung über drei Jah­re – in Bay­ern über fünf – ist das wirt­schaft­lich regel­mä­ßig gewich­ti­ger als der monat­li­che Abzug selbst, weil die ent­gan­ge­ne Beför­de­rung dau­er­haft nachwirkt.

Bei­de Geset­ze ent­hal­ten des­halb ein Kor­rek­tiv, das in der Pra­xis zu wenig genutzt wird: Der Zeit­raum kann in der Ent­schei­dung abge­kürzt wer­den, sofern dies im Hin­blick auf die Dau­er des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens ange­zeigt ist (§ 8 Abs. 4 Satz 2 BDG, Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayDG). Wer jah­re­lang auf den Abschluss sei­nes Ver­fah­rens gewar­tet hat, hat damit einen aus­drück­li­chen gesetz­li­chen Anknüp­fungs­punkt dafür, dass die Beför­de­rungs­sper­re ver­kürzt wird – unab­hän­gig davon, wie die Kür­zung selbst bemes­sen wird.

Für baye­ri­sche kom­mu­na­le Wahl­be­am­te kommt hin­zu: Die Ein­stu­fung berufs­mä­ßi­ger wei­te­rer Bür­ger­meis­ter wäh­rend der Amts­zeit in die höhe­re Besol­dungs­grup­pe nach Art. 45 Abs. 2 Satz 2 KWBG steht einer Beför­de­rung gleich (Art. 9 Abs. 4 Satz 3 BayDG) und ist damit eben­falls gesperrt.

Wirkung über das Beamtenverhältnis hinaus

Die Rechts­fol­gen der Kür­zung erstre­cken sich auch auf ein neu­es Beam­ten­ver­hält­nis; die Ein­stel­lung oder Anstel­lung in einem höhe­ren als dem bis­he­ri­gen Amt steht dabei der Beför­de­rung gleich (§ 8 Abs. 5 BDG, Art. 9 Abs. 5 BayDG). Ein Dienst­herrn­wech­sel löscht die Maß­nah­me also nicht. Der baye­ri­sche Wort­laut ist hier enger gefasst: Art. 9 Abs. 5 Satz 1 BayDG erfasst ein neu­es Beam­ten­ver­hält­nis zum sel­ben oder zu einem ande­ren dem Baye­ri­schen Beam­ten­ge­setz unter­lie­gen­den Dienst­herrn; aus­ge­nom­men ist nach Satz 3 die Ein­stu­fung nach Art. 45 Abs. 2 KWBG zu Beginn einer Amts­zeit als berufs­mä­ßi­ger kom­mu­na­ler Wahlbeamter.

Ergän­zend bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 3 BDG, dass ein aus einem frü­he­ren öffent­lich-recht­li­chen Dienst­ver­hält­nis erwor­be­ner Ver­sor­gungs­an­spruch von der Kür­zung unbe­rührt bleibt, und Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayDG, dass die Kür­zung bei der Anwen­dung von Ruhens‑, Kür­zungs- und Anrech­nungs­vor­schrif­ten unbe­rück­sich­tigt bleibt. Die Kür­zung darf also nicht über ver­sor­gungs­recht­li­che Neben­wir­kun­gen ein zwei­tes Mal zuschlagen.

Wann eine Kürzung in Betracht kommt

Bund. § 13 Abs. 2 BDG staf­felt seit der Reform 2024 aus­drück­lich: Bei einem leich­ten Dienst­ver­ge­hen ist ein Ver­weis zu ertei­len, bei einem leich­ten bis mit­tel­schwe­ren eine Geld­bu­ße, bei einem mit­tel­schwe­ren Dienst­ver­ge­hen die Kür­zung der Dienst­be­zü­ge, bei einem mit­tel­schwe­ren bis schwe­ren die Zurück­stu­fung. Die Kür­zung mar­kiert damit die Mit­te des Katalogs.

Bay­ern. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG kennt kei­ne sol­che Staf­fe­lung, son­dern ver­langt eine Bemes­sung nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen unter Berück­sich­ti­gung von Schwe­re, Per­sön­lich­keits­bild und Beein­träch­ti­gung des Ver­trau­ens; Satz 3 nennt zusätz­lich die lösungs­ori­en­tier­te Erle­di­gung als zu berück­sich­ti­gen­den Umstand. Wer in Bay­ern gegen eine Kür­zung vor­geht, greift des­halb pri­mär die Ermes­sens­aus­übung an, im Bund pri­mär die Ein­ord­nung der Schwere.

Nach einem Strafverfahren: hier gehen die Wege auseinander

§ 14 BDG und Art. 15 BayDG regeln, was nach einer unan­fecht­ba­ren Stra­fe, Geld­bu­ße oder Ord­nungs­maß­nah­me – oder nach einer Erle­di­gung nach § 153a Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 StPO – noch ver­hängt wer­den darf. Und sie regeln es unterschiedlich.

Bund. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG sperrt abso­lut: Ver­weis, Geld­bu­ße und Kür­zung des Ruhe­ge­halts dür­fen nicht mehr aus­ge­spro­chen wer­den. Num­mer 2 lässt die Kür­zung der Dienst­be­zü­ge nur zu, wenn dies zusätz­lich erfor­der­lich ist, um den Beam­ten zur Pflicht­er­fül­lung anzu­hal­ten. Für den Bun­des­ru­he­stands­be­am­ten heißt das: Ist wegen des­sel­ben Sach­ver­halts straf­recht­lich rechts­kräf­tig etwas ver­hängt wor­den, ist die Kür­zung des Ruhe­ge­halts aus­ge­schlos­sen – ohne Aus­nah­me und ohne Abwägung.

Bay­ern. Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayDG sperrt nur Ver­weis und Geld­bu­ße. Num­mer 2 lässt die Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und die Kür­zung des Ruhe­ge­halts zu, wenn dies zusätz­lich erfor­der­lich ist, um zur Pflicht­er­fül­lung anzu­hal­ten oder das Anse­hen des Berufs­be­am­ten­tums zu wah­ren. Zwei Unter­schie­de also: Die Ruhe­ge­halts­kür­zung bleibt in Bay­ern nach einem Straf­ver­fah­ren mög­lich, und es genügt einer von zwei Zwe­cken, wobei der zwei­te sich leich­ter behaup­ten als wider­le­gen lässt. Für Bun­des­be­am­te ist der Pflicht­er­fül­lungs­zweck dage­gen der ein­zi­ge Ansatz­punkt, und er ist per­so­nen­be­zo­gen: Wer sich seit Jah­ren bean­stan­dungs­frei führt, bei dem ist eine zusätz­li­che Ein­wir­kung schwer zu begründen.

Nach einem rechts­kräf­ti­gen Frei­spruch darf eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nur erge­hen, wenn der Sach­ver­halt ein Dienst­ver­ge­hen dar­stellt, ohne einen Straf- oder Buß­geld­tat­be­stand zu erfül­len (§ 14 Abs. 2 BDG, Art. 15 Abs. 2 BayDG).

Die Frist: drei Jahre

Eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge oder des Ruhe­ge­halts darf nicht mehr aus­ge­spro­chen wer­den, wenn seit der Voll­endung des Dienst­ver­ge­hens mehr als drei Jah­re ver­gan­gen sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BDG, Art. 16 Abs. 2 BayDG). Das ist eine ech­te Aus­schluss­frist: Nach ihrem Ablauf bleibt nur noch die Zurück­stu­fung – oder gar nichts.

Zwei Beson­der­hei­ten sind zu beach­ten. Ver­län­ger­te Fris­ten kennt nur der Bund: Bei Dienst­ver­ge­hen gegen die Pflich­ten aus § 60 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BBG beträgt die Frist statt drei sechs Jah­re (§ 15 Abs. 2 BDG); das BayDG ent­hält kei­ne ver­län­ger­ten Fris­ten. Und die Unter­bre­chungs­tat­be­stän­de unter­schei­den sich: Im Bund unter­bre­chen die Ein­lei­tung oder Aus­deh­nung des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens, der Erlass einer Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung sowie Ermitt­lungs­an­ord­nun­gen gegen Beam­te auf Pro­be und auf Wider­ruf (§ 15 Abs. 3 BDG); in Bay­ern begin­nen die Fris­ten unter ande­rem schon mit der ers­ten Anhö­rung des Beam­ten oder der Bekannt­ga­be der Ein­lei­tung neu, fer­ner mit Aus­deh­nung, Dis­zi­pli­nar­kla­ge und Nach­trags­dis­zi­pli­nar­kla­ge (Art. 16 Abs. 4 BayDG).

Gehemmt sind die Fris­ten jeweils für die Dau­er des gericht­li­chen Ver­fah­rens und einer Aus­set­zung wegen eines Straf­ver­fah­rens; im Bund zusätz­lich für die Dau­er des Wider­spruchs­ver­fah­rens und der Mit­wir­kung des Per­so­nal­rats (§ 15 Abs. 4 BDG), in Bay­ern zusätz­lich wäh­rend des Laufs einer Auf­la­gen­frist nach Art. 34 BayDG (Art. 16 Abs. 5 BayDG).

Wo die Verteidigung ansetzt

Vier Ebe­nen sind zu unter­schei­den, und jede kann für sich ange­grif­fen wer­den: ob über­haupt eine Kür­zung – oder ob nicht Geld­bu­ße oder Ver­weis genü­gen; wel­cher Bruch­teil – ein Fünf­tel ist die Ober­gren­ze, nicht der Nor­mal­fall; wel­che Dau­er – drei Jah­re sind die Ober­gren­ze, in Bay­ern im Ein­gangs­amt fünf; und wie lan­ge die Beför­de­rungs­sper­re – sie kann wegen der Ver­fah­rens­dau­er eigen­stän­dig abge­kürzt werden.

Hin­zu kom­men die vor­ge­la­ger­ten Fra­gen: Ist die Drei­jah­res­frist abge­lau­fen? Sperrt ein Straf­ver­fah­ren die Maß­nah­me? Und ist die Ver­fü­gung von der zustän­di­gen Stel­le erlas­sen und ord­nungs­ge­mäß begrün­det worden?

Wei­ter­füh­rend: Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men im Über­blick, Dienst­ver­ge­hen und ihre Abgren­zung, Straf­ver­fah­ren und Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren.

Häufige Fragen zur Kürzung der Dienstbezüge

Wie hoch und wie lange darf gekürzt werden?

Höchs­tens um ein Fünf­tel der monat­li­chen Dienst­be­zü­ge und längs­tens für drei Jah­re (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BDG, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDG). In Bay­ern kann die Kür­zung bei Beam­ten im Ein­gangs­amt oder in einem lauf­bahn­frei­en Amt auf bis zu fünf Jah­re aus­ge­spro­chen wer­den (Art. 9 Abs. 1 Satz 3 BayDG). Bei­des sind Höchst­wer­te; Bruch­teil und Dau­er müs­sen geson­dert begrün­det werden.

Was passiert mit einer Leistungsstufe?

Im baye­ri­schen Recht ver­fällt eine gewähr­te Leis­tungs­stu­fe ganz, und zwar mit dem Beginn der Kür­zung (Art. 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG). Das Bun­des­dis­zi­pli­nar­ge­setz ent­hält kei­ne ent­spre­chen­de Regelung.

Werde ich während der Kürzung befördert?

Nein. Solan­ge die Dienst­be­zü­ge gekürzt wer­den, ist eine Beför­de­rung aus­ge­schlos­sen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 BDG, Art. 9 Abs. 4 Satz 1 BayDG). Der Zeit­raum kann in der Ent­schei­dung aber abge­kürzt wer­den, wenn dies im Hin­blick auf die Dau­er des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens ange­zeigt ist (§ 8 Abs. 4 Satz 2 BDG, Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayDG) – ein Punkt, der bei lan­gen Ver­fah­ren aus­drück­lich gel­tend gemacht wer­den sollte.

Was gilt, wenn ich in den Ruhestand trete?

Tritt der Beam­te vor Unan­fecht­bar­keit in den Ruhe­stand, gilt eine ent­spre­chen­de Kür­zung des Ruhe­ge­halts als fest­ge­setzt; tritt er wäh­rend der lau­fen­den Kür­zung in den Ruhe­stand, wird das Ruhe­ge­halt für den­sel­ben Zeit­raum ent­spre­chend gekürzt (§ 8 Abs. 2 Sät­ze 2 und 3 BDG, Art. 9 Abs. 2 Sät­ze 2 und 3 BayDG). Ster­be­geld sowie Wit­wen- und Wai­sen­geld wer­den nicht gekürzt.

Kann nach einem Strafverfahren noch gekürzt werden?

Im Bund nur die Dienst­be­zü­ge, und nur wenn dies zusätz­lich erfor­der­lich ist, um den Beam­ten zur Pflicht­er­fül­lung anzu­hal­ten; die Kür­zung des Ruhe­ge­halts ist aus­ge­schlos­sen (§ 14 Abs. 1 BDG). In Bay­ern sind bei­de Kür­zun­gen mög­lich, wenn dies zusätz­lich erfor­der­lich ist, um zur Pflicht­er­fül­lung anzu­hal­ten oder das Anse­hen des Berufs­be­am­ten­tums zu wah­ren (Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG).

Wie lange nach der Tat darf noch gekürzt werden?

Drei Jah­re ab Voll­endung des Dienst­ver­ge­hens (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BDG, Art. 16 Abs. 2 BayDG). Im Bund ver­län­gert sich die Frist bei Ver­stö­ßen gegen § 60 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BBG auf sechs Jah­re (§ 15 Abs. 2 BDG); Bay­ern kennt kei­ne ver­län­ger­ten Fris­ten. Die Fris­ten wer­den durch bestimm­te Ver­fah­rens­hand­lun­gen unter­bro­chen und sind wäh­rend des gericht­li­chen Ver­fah­rens und einer Aus­set­zung wegen eines Straf­ver­fah­rens gehemmt.

Was passiert bei einer Beurlaubung ohne Bezüge?

Die Kür­zung wird gehemmt. Der Beam­te kann den Kür­zungs­be­trag aber frei­wil­lig monat­lich vor­ab ent­rich­ten; dann ver­kürzt sich die Kür­zungs­dau­er nach Ende der Beur­lau­bung ent­spre­chend (§ 8 Abs. 3 BDG, Art. 9 Abs. 3 BayDG). Das lässt zugleich die Beför­de­rungs­sper­re frü­her enden.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, ich ste­he Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)