Beam­ten- und Disziplinarrecht

Kaum eine Beam­ten­grup­pe steht so häu­fig gleich­zei­tig in einem Straf- und einem Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren wie die Poli­zei. Das liegt an der Auf­ga­be: Wer Zwang anwen­den darf, wird für jede Zwangs­an­wen­dung über­prüf­bar; wer Zugriff auf poli­zei­li­che Daten­ban­ken hat, ver­ant­wor­tet jede Abfra­ge; wer als Amts­trä­ger auf­tritt, des­sen Fehl­ver­hal­ten ist regel­mä­ßig zugleich ein Straf­tat­be­stand. Für die Ver­tei­di­gung heißt das: Das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ist nicht der Nach­klapp zum Straf­ver­fah­ren. Es hat eige­ne Fris­ten, eige­ne Bin­dun­gen und eige­ne Sper­ren – und in den Wei­chen­stel­lun­gen zwi­schen bei­den Ver­fah­ren wird oft mehr ent­schie­den als in der münd­li­chen Verhandlung.

Kern­prin­zip Bedeu­tung im Beamtenverhältnis
Lebens­zeit­prin­zip Die Anstel­lung erfolgt nach erfolg­rei­cher Pro­be­zeit grund­sätz­lich auf Lebens­zeit, was einen beson­de­ren Schutz vor unbe­rech­tig­ter Ent­las­sung bietet.
Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip Der Dienst­herr ver­pflich­tet sich, den Beam­ten sowie des­sen Fami­lie lebens­lang ange­mes­sen zu ali­men­tie­ren (Besol­dung und Versorgung/Pension).
Lauf­bahn­prin­zip Beför­de­run­gen und Auf­stiegs­chan­cen rich­ten sich nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung (Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 GG).

Welches Recht gilt

Baye­ri­sche Poli­zei­be­am­te sind Lan­des­be­am­te; für sie gilt das Baye­ri­sche Dis­zi­pli­nar­ge­setz. Nach Art. 124 Abs. 1 BayBG gel­ten für Beam­te im Voll­zugs­dienst der Poli­zei die all­ge­mei­nen beam­ten­recht­li­chen Vor­schrif­ten, soweit gesetz­lich nichts ande­res bestimmt ist. Dem Poli­zei­voll­zugs­dienst gehö­ren alle Beam­ten der Poli­zei in der Fach­lauf­bahn Poli­zei und Ver­fas­sungs­schutz an; alle übri­gen zäh­len zum Ver­wal­tungs­dienst der Poli­zei (Art. 124 Abs. 2 BayBG). Die­se Unter­schei­dung ent­schei­det über die Anwend­bar­keit der Son­der­vor­schrif­ten der Art. 125 bis 129 BayBG.

Poli­zei­voll­zugs­be­am­te des Bun­des unter­lie­gen dem Bun­des­dis­zi­pli­nar­ge­setz. § 82 BDG ent­hält für sie nur eine Zustän­dig­keits­re­gel: Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern und für Hei­mat bestimmt durch Rechts­ver­ord­nung, wel­che Vor­ge­setz­ten als Dienst­vor­ge­setz­te im Sin­ne des § 17 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 BDG gel­ten. Ob die Stel­le, die eine Ver­fü­gung erlas­sen hat, danach zustän­dig war, ist ein eigen­stän­di­ger Prüf­punkt – und bei Kür­zun­gen kommt die Gren­ze des § 34 Abs. 2 Nr. 2 BDG hin­zu: nach­ge­ord­ne­te Dienst­vor­ge­setz­te dür­fen nur bis zu 20 Pro­zent auf zwei Jah­re kürzen.

Straf- und Disziplinarverfahren: die Weichenstellungen

Aussetzung

Läuft wegen des­sel­ben Sach­ver­halts ein Straf­ver­fah­ren, ist das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren aus­zu­set­zen – nach § 22 BDG und Art. 24 BayDG, aller­dings erst ab Erhe­bung der öffent­li­chen Kla­ge. Zwi­schen Anzei­ge und Ankla­ge kön­nen also bei­de Ver­fah­ren neben­ein­an­der lau­fen, und in die­ser Pha­se ent­ste­hen die Kon­flik­te: Was im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren gesagt wird, steht dem Straf­ver­fah­ren zur Verfügung.

Bindung an die Feststellungen

Die tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen eines rechts­kräf­ti­gen Straf­ur­teils bin­den im behörd­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren – § 23 Abs. 1 BDG und Art. 25 Abs. 1 BayDG sehen für die Behör­de kei­ne Lösungs­mög­lich­keit vor. Im gericht­li­chen Ver­fah­ren ist die Bin­dung gelo­ckert: Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Gericht die erneu­te Prü­fung offen­kun­dig unrich­ti­ger Fest­stel­lun­gen zu beschlie­ßen; Art. 55 BayDG kommt ohne die­ses Beschluss­erfor­der­nis aus. Prak­tisch heißt das: Was im Straf­ver­fah­ren an Fest­stel­lun­gen ent­steht, wan­dert weit­ge­hend unver­än­dert in das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren. Ein Straf­be­fehl, der aus Bequem­lich­keit hin­ge­nom­men wird, kann dis­zi­pli­na­risch teu­rer wer­den als das Straf­ver­fah­ren selbst.

Die Sperrwirkung

Ist im Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren unan­fecht­bar eine Stra­fe, Geld­bu­ße oder Ord­nungs­maß­nah­me ver­hängt wor­den – oder kann die Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mehr ver­folgt wer­den –, dür­fen bestimm­te Maß­nah­men nicht mehr erge­hen. Im Bund sperrt § 14 Abs. 1 BDG Ver­weis, Geld­bu­ße und Kür­zung des Ruhe­ge­halts; die Kür­zung der Dienst­be­zü­ge ist nur zuläs­sig, wenn sie zusätz­lich erfor­der­lich ist, um den Beam­ten zur Pflicht­er­fül­lung anzu­hal­ten. In Bay­ern sperrt Art. 15 Abs. 1 BayDG nur Ver­weis und Geld­bu­ße; Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und des Ruhe­ge­halts sind zuläs­sig, wenn sie zusätz­lich erfor­der­lich sind, um zur Pflicht­er­fül­lung anzu­hal­ten oder das Anse­hen des Berufs­be­am­ten­tums zu wahren.

Nach einem rechts­kräf­ti­gen Frei­spruch ist eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nur zuläs­sig, wenn der Sach­ver­halt ein Dienst­ver­ge­hen dar­stellt, ohne einen Straf- oder Buß­geld­tat­be­stand zu erfül­len (§ 14 Abs. 2 BDG, Art. 15 Abs. 2 BayDG). Wich­tig ist außer­dem: Ent­fer­nung, Zurück­stu­fung und Aberken­nung des Ruhe­ge­halts wer­den von der Sperr­wir­kung nicht erfasst. Bei schwe­ren Vor­wür­fen schützt ein güns­ti­ger Aus­gang des Straf­ver­fah­rens des­halb nicht automatisch.

Die typischen Vorwürfe

Zwangsanwendung und Körperverletzung im Amt

§ 340 Abs. 1 StGB stellt die Kör­per­ver­let­zung im Amt unter Stra­fe: Ein Amts­trä­ger, der wäh­rend der Aus­übung sei­nes Diens­tes oder in Bezie­hung auf sei­nen Dienst eine Kör­per­ver­let­zung begeht oder bege­hen lässt, wird mit Frei­heits­stra­fe von drei Mona­ten bis zu fünf Jah­ren bestraft; in min­der schwe­ren Fäl­len mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe. Der Ver­such ist straf­bar, und die §§ 224 bis 229 StGB gel­ten entsprechend.

Dis­zi­pli­na­risch ent­schei­det nicht der Straf­tat­be­stand, son­dern die Pflicht­ver­let­zung. Der Kern der Ver­tei­di­gung liegt des­halb regel­mä­ßig auf der Recht­mä­ßig­keit der Zwangs­an­wen­dung selbst: Lag eine Befug­nis vor, war das Mit­tel erfor­der­lich, war es ver­hält­nis­mä­ßig, war die Situa­ti­on für den Beam­ten in die­sem Moment beherrsch­bar. Wo die Zwangs­an­wen­dung recht­mä­ßig war, fehlt es an der Pflicht­ver­let­zung – unab­hän­gig davon, wel­che Ver­let­zun­gen ent­stan­den sind.

Dokumentation, Berichte und dienstliche Erklärungen

Der zwei­te, oft schwe­rer wie­gen­de Vor­wurf betrifft nicht den Ein­satz, son­dern sei­ne Dar­stel­lung. Unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben in Ein­satz­be­rich­ten, Anzei­gen oder dienst­li­chen Erklä­run­gen berüh­ren die Wahr­heits­pflicht und die Pflicht zur unei­gen­nüt­zi­gen Amts­füh­rung (§ 34 Abs. 1 BeamtStG, § 61 Abs. 1 BBG) und wer­den erfah­rungs­ge­mäß stren­ger bewer­tet als der zugrun­de lie­gen­de Vor­gang. Hier ent­schei­det die Fra­ge, ob eine Anga­be unrich­tig war oder nur unvoll­stän­dig, und ob sie im Zeit­punkt der Abfas­sung nach dem dama­li­gen Kennt­nis­stand ver­tret­bar war. Rück­schau­feh­ler sind in die­ser Fall­grup­pe der häu­figs­te Man­gel behörd­li­cher Verfügungen.

Datenabfragen

Abfra­gen in poli­zei­li­chen Aus­kunfts­sys­te­men ohne dienst­li­chen Anlass sind eine eige­ne, häu­fi­ge Fall­grup­pe. Dis­zi­pli­na­risch berührt sind die Ver­schwie­gen­heits­pflicht (§ 37 BeamtStG, § 67 BBG) und die Pflicht zur unei­gen­nüt­zi­gen Amts­füh­rung. Kommt eine Wei­ter­ga­be hin­zu, steht § 353b Abs. 1 StGB im Raum: Wer ein Geheim­nis, das ihm als Amts­trä­ger anver­traut oder sonst bekannt gewor­den ist, unbe­fugt offen­bart und dadurch wich­ti­ge öffent­li­che Inter­es­sen gefähr­det, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft; bei fahr­läs­si­ger Gefähr­dung mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder Geld­stra­fe. Die Tat wird nur mit Ermäch­ti­gung ver­folgt (§ 353b Abs. 4 StGB). Zwei Tat­be­stands­merk­ma­le wer­den dabei häu­fig über­gan­gen: das Offen­ba­ren und die Gefähr­dung wich­ti­ger öffent­li­cher Inter­es­sen. Eine Abfra­ge ohne Wei­ter­ga­be erfüllt § 353b StGB nicht – sie bleibt eine dienst­recht­li­che Frage.

Verfassungstreue, Chatgruppen, Äußerungen

Beam­te müs­sen sich durch ihr gesam­tes Ver­hal­ten zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung beken­nen und für deren Erhal­tung ein­tre­ten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) und bei poli­ti­scher Betä­ti­gung Mäßi­gung wah­ren (§ 33 Abs. 2 BeamtStG, § 60 Abs. 2 BBG). Für Bun­des­be­am­te hat die­se Fall­grup­pe eine eige­ne Frist­fol­ge: Bei Dienst­ver­ge­hen gegen § 60 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BBG ver­län­gern sich die Maß­nah­me­ver­bots­fris­ten von zwei, drei und sie­ben auf vier, sechs und acht Jah­re (§ 15 Abs. 2 BDG). Das BayDG kennt kei­ne ver­län­ger­ten Fristen.

Bei Äuße­run­gen in geschlos­se­nen Chat­grup­pen kommt es auf die Ein­ord­nung an: Inner­dienst­lich gilt die ein­fa­che Schwel­le jeder schuld­haf­ten Pflicht­ver­let­zung, außer­dienst­lich die erhöh­te des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG – das Ver­hal­ten muss in beson­de­rem Maße geeig­net sein, das Ver­trau­en in einer für das Amt bedeut­sa­men Wei­se zu beein­träch­ti­gen. Bei Bun­des­be­am­ten tritt nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG das Anse­hen des Beam­ten­tums als zwei­te Alter­na­ti­ve hin­zu; im Lan­des­recht fehlt sie. Ob eine Grup­pe dienst­lich oder pri­vat war, wer ihr ange­hör­te, ob es sich um eige­ne Bei­trä­ge oder um blo­ße Mit­glied­schaft han­del­te – das sind kei­ne Rand­fra­gen, son­dern die Tatbestandsvoraussetzungen.

Außerdienstliches Verhalten mit Waffenbezug

Bei Poli­zei­be­am­ten wird der Amts­be­zug außer­dienst­li­chen Ver­hal­tens regel­mä­ßig leich­ter her­ge­stellt als bei ande­ren Beam­ten­grup­pen, weil das Amt Zwangs­be­fug­nis­se und den Zugang zur Dienst­waf­fe umfasst. Auch hier gilt aber die Prü­fung des Ein­zel­falls: wel­ches kon­kre­te Amt, wel­che Auf­ga­be, wel­cher Zusammenhang.

Suspendierung – und wie man dagegen vorgeht

Wo eine Ent­fer­nung im Raum steht oder das Ver­blei­ben im Dienst die Ermitt­lun­gen wesent­lich beein­träch­ti­gen wür­de, kommt die vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung in Betracht (§ 38 Abs. 1 BDG, Art. 39 Abs. 1 BayDG). Für Poli­zei­be­am­te kommt sie fast immer ver­bun­den mit Waf­fen- und Dienstausweisentzug.

Der Ein­be­halt ist eine eige­ne Anord­nung. Im Bund ist er bei einer Sus­pen­die­rung allein nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDG – der Dienst­be­triebs-Vari­an­te – gar nicht zuläs­sig, und die Pfän­dungs­frei­gren­ze nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO ist stets zu wah­ren (§ 38 Abs. 2 Satz 4 BDG). In Bay­ern darf der Ein­be­halt in beson­de­ren Fäl­len sogar die Gren­zen von 50 bezie­hungs­wei­se 30 Pro­zent über­schrei­ten (Art. 39 Abs. 2 Satz 3 BayDG), und eine gesetz­li­che Unter­gren­ze fehlt.

Dage­gen steht der Aus­set­zungs­an­trag nach § 63 BDG und Art. 61 BayDG: Sus­pen­die­rung und Ein­be­halt sind aus­zu­set­zen, wenn ernst­li­che Zwei­fel an ihrer Recht­mä­ßig­keit bestehen – in Bay­ern aus­drück­lich auch nur zum Teil. Für Ände­rung und Auf­he­bung gilt § 80 Abs. 7 VwGO ent­spre­chend; ein abge­lehn­ter Antrag ist also nicht das Ende, wenn sich die Lage ändert. Und: Ist das behörd­li­che Ver­fah­ren nicht inner­halb von sechs Mona­ten seit der Ein­lei­tung abge­schlos­sen, kann die gericht­li­che Bestim­mung einer Abschluss­frist bean­tragt wer­den; wird sie ver­säumt, ist das Ver­fah­ren durch Beschluss ein­zu­stel­len, und die­ser Beschluss steht einem rechts­kräf­ti­gen Urteil gleich (§ 62 BDG, Art. 60 BayDG). Für einen sus­pen­dier­ten Beam­ten ist das häu­fig der wich­tigs­te Antrag.

Der Ruhestand ist kein Ausweg

Ein Miss­ver­ständ­nis, das teu­er wer­den kann: Der Über­gang in den Ruhe­stand been­det ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren nicht. Für Ruhe­stands­be­am­te tre­ten Kür­zung und Aberken­nung des Ruhe­ge­halts an die Stel­le der Maß­nah­men gegen akti­ve Beam­te (§ 5 Abs. 2 BDG, Art. 6 Abs. 2 BayDG). Tritt der Beam­te vor Ein­tritt der Unan­fecht­bar­keit einer Kür­zung in den Ruhe­stand, gilt eine ent­spre­chen­de Kür­zung des Ruhe­ge­halts als fest­ge­setzt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BDG, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Und § 10 Abs. 2 Satz 2 BDG bestimmt für den Bund, dass an die Stel­le der Ent­fer­nung die Aberken­nung des Ruhe­ge­halts tritt, wenn der Beam­te vor Unan­fecht­bar­keit in den Ruhe­stand tritt.

Für baye­ri­sche Poli­zei­voll­zugs­be­am­te gel­ten dabei beson­de­re Regeln zur Dienst­un­fä­hig­keit: Poli­zei­dienst­un­fä­hig­keit setzt vor­aus, dass die beson­de­ren gesund­heit­li­chen Anfor­de­run­gen nicht mehr erfüllt wer­den und eine Wie­der­erlan­gung der vol­len Ver­wen­dungs­fä­hig­keit inner­halb von zwei Jah­ren nicht zu erwar­ten ist; sie wird auf Grund eines amts­ärzt­li­chen Gut­ach­tens fest­ge­stellt (Art. 128 Abs. 1 BayBG). Vor­rang hat die Zuwei­sung einer Funk­ti­on, die die beson­de­ren Anfor­de­run­gen nicht dau­er­haft unein­ge­schränkt erfor­dert (Abs. 2). Die Alters­gren­ze liegt bei Voll­endung des 62. Lebens­jah­res, ein Antrags­ru­he­stand ist ab 60 mög­lich (Art. 129 BayBG).

Was am Anfang zu tun ist

Schwei­gen ist zuläs­sig. Nach § 20 Abs. 1 BDG und Art. 22 Abs. 1 BayDG ist aus­drück­lich dar­auf hin­zu­wei­sen, dass es frei­steht, sich zu äußern oder nicht zur Sache aus­zu­sa­gen, und dass jeder­zeit ein Bevoll­mäch­tig­ter oder Bei­stand hin­zu­ge­zo­gen wer­den kann.

Die Beleh­rung prü­fen. Ist sie unter­blie­ben oder unrich­tig erfolgt, darf die Aus­sa­ge nicht zum Nach­teil ver­wer­tet wer­den (§ 20 Abs. 3 BDG, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 BayDG). In Bay­ern erstreckt Art. 22 Abs. 3 Satz 2 BayDG die­ses Ver­bot auf Anhö­run­gen vor Ein­lei­tung eines Ver­fah­rens – die dienst­li­che Befra­gung nach dem Ein­satz, das Gespräch mit dem Dienst­grup­pen­lei­ter –, wenn der Beam­te bei der ers­ten Anhö­rung im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren schweigt. Das Bun­des­recht kennt die­se Erstre­ckung nicht.

Die bei­den Ver­fah­ren gemein­sam den­ken. Eine Ein­las­sung im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ist im Straf­ver­fah­ren ver­wert­bar, und Fest­stel­lun­gen aus dem Straf­ver­fah­ren bin­den im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren. Bei­de Ver­fah­ren müs­sen des­halb von Beginn an auf­ein­an­der abge­stimmt geführt wer­den – die Rei­hen­fol­ge der Erklä­run­gen ist sel­ten gleichgültig.

Fris­ten im Blick behal­ten. Ver­weis nach zwei Jah­ren, Geld­bu­ße und Kür­zung nach drei, Zurück­stu­fung nach sie­ben Jah­ren ab Voll­endung des Dienst­ver­ge­hens (§ 15 Abs. 1 BDG, Art. 16 BayDG); im Bund bei Ver­fas­sungs­treue­pflich­ten vier, sechs und acht Jah­re (§ 15 Abs. 2 BDG). Für Ent­fer­nung und Aberken­nung gibt es kei­ne Frist.

Wei­ter­füh­rend: Straf­ver­fah­ren und Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung, Dienst­ver­ge­hen und ihre Abgren­zung.

Häufige Fragen zum Disziplinarverfahren bei der Polizei

Läuft das Disziplinarverfahren neben dem Strafverfahren?

Zunächst ja. Aus­ge­setzt wird erst, wenn wegen des­sel­ben Sach­ver­halts die öffent­li­che Kla­ge erho­ben ist (§ 22 BDG, Art. 24 BayDG). Bis dahin kön­nen bei­de Ver­fah­ren neben­ein­an­der lau­fen – was gesagt wird, wirkt in bei­de Richtungen.

Bin ich nach einem Freispruch aus dem Schneider?

Nicht auto­ma­tisch. Nach einem rechts­kräf­ti­gen Frei­spruch darf eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nur erge­hen, wenn der Sach­ver­halt ein Dienst­ver­ge­hen dar­stellt, ohne einen Straf- oder Buß­geld­tat­be­stand zu erfül­len (§ 14 Abs. 2 BDG, Art. 15 Abs. 2 BayDG). Ein Frei­spruch aus tat­säch­li­chen Grün­den wirkt stär­ker als einer aus Rechtsgründen.

Sollte ich einen Strafbefehl einfach hinnehmen?

Das ist eine Ent­schei­dung, die das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren mit­be­stimmt. Die tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen eines rechts­kräf­ti­gen Straf­ur­teils bin­den im behörd­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren (§ 23 Abs. 1 BDG, Art. 25 Abs. 1 BayDG); im gericht­li­chen Ver­fah­ren ist die Bin­dung nur bei offen­kun­dig unrich­ti­gen Fest­stel­lun­gen gelo­ckert (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG, Art. 55 BayDG). Umge­kehrt löst eine unan­fecht­ba­re Stra­fe die Sperr­wir­kung des § 14 BDG bezie­hungs­wei­se Art. 15 BayDG aus. Bei­de Wir­kun­gen sind gegen­ein­an­der abzuwägen.

Ist eine Datenabfrage ohne Anlass strafbar?

Dienst­recht­lich ist sie in jedem Fall angreif­bar. § 353b Abs. 1 StGB setzt dar­über hin­aus vor­aus, dass ein Geheim­nis offen­bart und dadurch wich­ti­ge öffent­li­che Inter­es­sen gefähr­det wer­den; die Tat wird nur mit Ermäch­ti­gung ver­folgt (Abs. 4). Eine Abfra­ge ohne Wei­ter­ga­be erfüllt die­sen Tat­be­stand nicht.

Kann mir wegen einer Chatgruppe gekündigt werden?

Ein Beam­ten­ver­hält­nis wird nicht gekün­digt, son­dern durch Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis been­det – im Bund durch Ver­fü­gung der obers­ten Dienst­be­hör­de (§ 34 Abs. 4 BDG), in Bay­ern nur durch Urteil auf Dis­zi­pli­nar­kla­ge (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Ob über­haupt ein Dienst­ver­ge­hen vor­liegt, hängt davon ab, ob das Ver­hal­ten inner­dienst­lich oder außer­dienst­lich war; im letz­te­ren Fall gilt die erhöh­te Schwel­le des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bezie­hungs­wei­se § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG.

Wie lange darf ich suspendiert bleiben?

Eine fes­te Höchst­dau­er gibt es nicht; die Sus­pen­die­rung endet mit dem unan­fecht­ba­ren bezie­hungs­wei­se in Bay­ern rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Ver­fah­rens (§ 39 Abs. 4 BDG, Art. 40 Abs. 5 BayDG). Sie kann jeder­zeit ganz oder teil­wei­se auf­ge­ho­ben wer­den (§ 38 Abs. 5 BDG, Art. 39 Abs. 3 BayDG), und beim Gericht kann die Aus­set­zung bean­tragt wer­den, wenn ernst­li­che Zwei­fel an der Recht­mä­ßig­keit bestehen (§ 63 BDG, Art. 61 BayDG). Dau­ert das behörd­li­che Ver­fah­ren über sechs Mona­te, kommt der Frist­set­zungs­an­trag hin­zu (§ 62 BDG, Art. 60 BayDG).

Beendet ein Ruhestand das Verfahren?

Nein. Für Ruhe­stands­be­am­te tre­ten Kür­zung und Aberken­nung des Ruhe­ge­halts an die Stel­le der Maß­nah­men gegen akti­ve Beam­te (§ 5 Abs. 2 BDG, Art. 6 Abs. 2 BayDG). Tritt der Beam­te vor Unan­fecht­bar­keit einer Kür­zung in den Ruhe­stand, gilt eine ent­spre­chen­de Kür­zung des Ruhe­ge­halts als fest­ge­setzt; im Bund tritt bei einer Ent­fer­nung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BDG die Aberken­nung des Ruhe­ge­halts an ihre Stelle.

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