Per­so­nen­be­för­de­rungs­recht

Der Wider­ruf einer Taxi- oder Miet­wa­gen­ge­neh­mi­gung trifft den Betrieb sofort und exis­ten­zi­ell. Anders als bei der Gewer­be­un­ter­sa­gung nach § 35 GewO, die eine freie Pro­gno­se ver­langt, arbei­tet § 25 PBefG mit einem fes­ten Anknüp­fungs­punkt: Er ver­weist auf die Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zun­gen des § 13 PBefG. Fällt eine davon weg, ist zu wider­ru­fen — fällt sie nicht weg, gibt es kei­ne Grundlage.

Genau in die­ser Ver­wei­sungs­tech­nik liegt der Ansatz für die Ver­tei­di­gung. Und in der Fra­ge, wel­cher Absatz des § 25 PBefG über­haupt ein­schlä­gig ist: Absatz 1 ist zwin­gend, Absatz 2 ist Ermessen.

Der zwingende Widerruf — § 25 Abs. 1 PBefG

Die Geneh­mi­gungs­be­hör­de hat die Geneh­mi­gung zu wider­ru­fen, wenn

  • nicht mehr alle Vor­aus­set­zun­gen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Num­mer 1 bis 3 vor­lie­gen — also Sicher­heit und Leis­tungs­fä­hig­keit des Betriebs, Zuver­läs­sig­keit und fach­li­che Eignung,
  • bei eigen­wirt­schaft­li­chen Ver­keh­ren die Betriebs­pflich­ten nach­hal­tig nicht erfüllt werden,
  • bei Ver­keh­ren nach § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG kein wirk­sa­mer öffent­li­cher Dienst­leis­tungs­auf­trag mehr besteht.

Beach­tens­wert ist, was nicht in Absatz 1 steht: Die vier­te Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zung des § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG — Betriebs­sitz oder Nie­der­las­sung im Inland — fehlt dort. Ihr Weg­fall führt nach § 25 Abs. 2 PBefG nur zu einem Kann-Wider­ruf. Wer eine auf den Betriebs­sitz gestütz­te Ver­fü­gung erhält, soll­te zuerst prü­fen, ob die Behör­de den rich­ti­gen Absatz gewählt und Ermes­sen über­haupt aus­ge­übt hat.

Die Mahnung als Tatbestandsmerkmal

§ 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG kon­kre­ti­siert die Unzu­ver­läs­sig­keit: Sie ist ins­be­son­de­re nicht mehr gege­ben, wenn im Ver­kehrs­un­ter­neh­men trotz schrift­li­cher Mah­nung die der Ver­kehrs­si­cher­heit die­nen­den Vor­schrif­ten nicht befolgt wer­den oder den Ver­pflich­tun­gen zuwi­der­ge­han­delt wird, die dem Unter­neh­mer nach dem PBefG oder den dar­auf beru­hen­den Vor­schrif­ten obliegen.

Die schrift­li­che Mah­nung ist damit nicht bloß eine Förm­lich­keit, son­dern Teil des Tat­be­stands die­ser Regel­bei­spie­le. Fehlt sie, trägt der Vor­wurf über § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG nicht — die Behör­de müss­te die Unzu­ver­läs­sig­keit dann auf ande­rem Wege begrün­den. Zu prü­fen ist des­halb: Gab es eine Mah­nung? War sie schrift­lich? Betraf sie die­sel­ben Vor­schrif­ten? Und lag zwi­schen Mah­nung und wei­te­rem Ver­stoß über­haupt Gele­gen­heit zur Abhilfe?

Der Ermessenswiderruf — § 25 Abs. 2 PBefG

Die Behör­de kann wider­ru­fen, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG nicht mehr vor­lie­gen oder wenn der Unter­neh­mer die ihm gesetz­lich oblie­gen­den arbeits­recht­li­chen, sozi­al­recht­li­chen oder die sich aus sei­nem Unter­neh­men erge­ben­den steu­er­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen wie­der­holt nicht erfüllt oder in schwer­wie­gen­der Wei­se dage­gen ver­sto­ßen hat.

Der Wort­laut ver­langt eine von zwei Qua­li­fi­ka­tio­nen: wie­der­holt oder schwer­wie­gend. Ein ein­ma­li­ger, nicht schwer­wie­gen­der Ver­stoß erfüllt den Tat­be­stand nicht. Und weil es sich um eine Kann-Vor­schrift han­delt, muss die Ver­fü­gung Ermes­sen erken­nen las­sen — eine Begrün­dung, die sich für gebun­den hält, ist fehlerhaft.

Wenn das Finanzamt schreibt

§ 25 Abs. 3 PBefG regelt zwei Din­ge, die in Steu­er­fäl­len den Aus­schlag geben. Nach Satz 1 hat der Unter­neh­mer auf Ver­lan­gen der Geneh­mi­gungs­be­hör­de den Nach­weis zu füh­ren, dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG vor­lie­gen und die in Absatz 2 bezeich­ne­ten Ver­pflich­tun­gen erfüllt wer­den — die Nach­weis­last liegt inso­weit beim Unternehmer.

Nach Satz 2 dür­fen die Finanz­be­hör­den den Geneh­mi­gungs­be­hör­den Mit­tei­lung machen über die wie­der­hol­te Nicht­er­fül­lung der sich aus dem Unter­neh­men erge­ben­den steu­er­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen oder die Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft nach § 284 AO. Das ist der übli­che Weg, auf dem Steu­er­rück­stän­de zur Geneh­mi­gungs­be­hör­de gelangen.

Hier lohnt der Blick über das PBefG hin­aus. Wer Steu­er­rück­stän­de hat, soll­te die Stun­dungs­mög­lich­kei­ten des § 222 AO prü­fen — mit der Ein­schrän­kung, dass die Lohn­steu­er nach § 222 Sät­ze 3 und 4 AO nicht stun­dungs­fä­hig ist. Ein trag­fä­hi­ges Til­gungs­kon­zept, das vor der Behör­den­ent­schei­dung vor­liegt, ist im Per­so­nen­be­för­de­rungs­recht eben­so das zen­tra­le Argu­ment wie im all­ge­mei­nen Gewerberecht.

Übertragung der Betriebsführung und Kraftomnibusse

§ 25 Abs. 4 PBefG erklärt die Absät­ze 1 bis 3a für den Wider­ruf der Geneh­mi­gung zur Über­tra­gung der Betriebs­füh­rung ent­spre­chend anwend­bar. Für den Ver­kehr mit Kraft­om­ni­bus­sen ent­hält § 25 Abs. 3a PBefG eine Son­der­re­gel: Soweit die Geneh­mi­gung nicht schon nach Arti­kel 13 Abs. 3 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1071/2009 zu ent­zie­hen ist, hat die zustän­di­ge Behör­de zu wider­ru­fen, wenn nach­träg­lich Tat­sa­chen ein­tre­ten, die zur Ver­sa­gung der Berufs­zu­las­sung hät­ten füh­ren müs­sen; Arti­kel 13 Abs. 1 der Ver­ord­nung ist ent­spre­chend anzuwenden.

Widerruf oder Gewerbeuntersagung?

Bei­de Instru­men­te kön­nen den­sel­ben Sach­ver­halt erfas­sen, und sie haben unter­schied­li­che Fol­gen. Der Wider­ruf nach § 25 PBefG been­det die kon­kre­te Geneh­mi­gung; die Gewer­be­un­ter­sa­gung nach § 35 GewO unter­sagt die Aus­übung des Gewer­bes und wird in das Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, wo sie nach § 153 GewO ohne Wie­der­ge­stat­tungs­an­trag ste­hen bleibt.

Des­halb ist bei par­al­le­ler Bedro­hung genau zu unter­schei­den, wor­auf sich die Behör­de stützt: Die GewO arbei­tet mit einer frei­en Pro­gno­se ohne Schwel­len­wer­te, das PBefG mit dem Ver­weis auf einen fes­ten Kata­log von Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zun­gen. Wer nur gegen eine der bei­den Ver­fü­gun­gen vor­geht, kann die ande­re bestehen lassen.

Was zuerst zu prüfen ist

Wel­cher Absatz? Absatz 1 ist zwin­gend, Absatz 2 Ermes­sen. Eine auf Absatz 2 gestütz­te Ver­fü­gung ohne Ermes­sens­er­wä­gun­gen ist feh­ler­haft; eine auf Absatz 1 gestütz­te Ver­fü­gung, die in Wahr­heit einen Absatz-2-Sach­ver­halt betrifft, stützt sich auf die fal­sche Norm.

Wel­che Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zung soll weg­ge­fal­len sein? § 25 Abs. 1 Nr. 1 PBefG ver­weist auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 — Sicher­heit und Leis­tungs­fä­hig­keit, Zuver­läs­sig­keit, fach­li­che Eig­nung. Der Vor­wurf muss sich einer die­ser drei zuord­nen lassen.

Gab es die schrift­li­che Mah­nung? Sie ist Teil der Regel­bei­spie­le des § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG.

Ist der Zustand beheb­bar? Die Zuver­läs­sig­keit ist kei­ne Moment­auf­nah­me. Wo ein Til­gungs­plan läuft, Rück­stän­de abge­baut wer­den oder orga­ni­sa­to­ri­sche Män­gel besei­tigt sind, ändert sich die Grund­la­ge — und die Behör­de ent­schei­det nach der Sach- und Rechts­la­ge im Zeit­punkt ihrer Entscheidung.

Wei­ter­füh­rend: Zuver­läs­sig­keit und finan­zi­el­le Leis­tungs­fä­hig­keit, Betriebs- und Beför­de­rungs­pflicht, Taxi­kon­zes­si­on bean­tra­gen.

Zur par­al­le­len Gewer­be­un­ter­sa­gung nach § 35 GewO.

Häufige Fragen zum Widerruf der Taxikonzession

Wann muss die Behörde widerrufen?

Wenn nicht mehr alle Vor­aus­set­zun­gen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vor­lie­gen — Sicher­heit und Leis­tungs­fä­hig­keit des Betriebs, Zuver­läs­sig­keit, fach­li­che Eig­nung —, wenn bei eigen­wirt­schaft­li­chen Ver­keh­ren die Betriebs­pflich­ten nach­hal­tig nicht erfüllt wer­den oder wenn kein wirk­sa­mer öffent­li­cher Dienst­leis­tungs­auf­trag mehr besteht (§ 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG). In die­sen Fäl­len besteht kein Ermessen.

Wann kann sie widerrufen?

Wenn der Betriebs­sitz oder die Nie­der­las­sung im Inland ent­fällt oder wenn der Unter­neh­mer arbeits‑, sozi­al- oder steu­er­recht­li­che Ver­pflich­tun­gen wie­der­holt nicht erfüllt oder in schwer­wie­gen­der Wei­se dage­gen ver­sto­ßen hat (§ 25 Abs. 2 PBefG). Hier ist Ermes­sen aus­zu­üben und in der Ver­fü­gung darzulegen.

Ist eine Mahnung erforderlich?

Für die Regel­bei­spie­le des § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ja: Die Unzu­ver­läs­sig­keit ist ins­be­son­de­re dann nicht mehr gege­ben, wenn trotz schrift­li­cher Mah­nung die der Ver­kehrs­si­cher­heit die­nen­den Vor­schrif­ten nicht befolgt wer­den oder gegen Pflich­ten aus dem PBefG ver­sto­ßen wird. Ohne Mah­nung trägt die­ses Regel­bei­spiel nicht.

Darf das Finanzamt die Genehmigungsbehörde informieren?

Ja. Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 PBefG dür­fen die Finanz­be­hör­den Mit­tei­lung machen über die wie­der­hol­te Nicht­er­fül­lung der sich aus dem Unter­neh­men erge­ben­den steu­er­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen oder über die Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft nach § 284 AO. Auf Ver­lan­gen der Behör­de trifft den Unter­neh­mer zudem eine Nach­weis­pflicht (Satz 1).

Helfen Steuerrückstände abzubauen?

Ein trag­fä­hi­ges, beleg­tes Til­gungs­kon­zept ist regel­mä­ßig das stärks­te Argu­ment, weil die Behör­de nach der Sach- und Rechts­la­ge im Zeit­punkt ihrer Ent­schei­dung urteilt. Zu beach­ten ist § 222 AO: Die Lohn­steu­er ist nach des­sen Sät­zen 3 und 4 nicht stundungsfähig.

Was ist der Unterschied zur Gewerbeuntersagung?

Der Wider­ruf nach § 25 PBefG been­det die kon­kre­te Geneh­mi­gung und knüpft an den Kata­log des § 13 PBefG an. Die Gewer­be­un­ter­sa­gung nach § 35 GewO unter­sagt die Gewer­be­aus­übung auf Grund­la­ge einer frei­en Pro­gno­se ohne fes­te Schwel­len und wird in das Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Bei­de Ver­fah­ren kön­nen neben­ein­an­der lau­fen und müs­sen getrennt ange­grif­fen werden.

Gilt das auch für Mietwagen?

Ja. § 25 PBefG gilt für Geneh­mi­gun­gen nach dem PBefG all­ge­mein, also auch für den Ver­kehr mit Miet­wa­gen nach § 49 PBefG und für den gebün­del­ten Bedarfs­ver­kehr. Nach § 25 Abs. 4 PBefG gel­ten die Absät­ze 1 bis 3a ent­spre­chend für den Wider­ruf der Geneh­mi­gung zur Über­tra­gung der Betriebsführung.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)