Personenbeförderungsrecht
Die Genehmigung nach dem PBefG ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Wer sie hat, muss den Betrieb aufnehmen und aufrechterhalten — und im Taxenverkehr auch befördern. Die nachhaltige Nichterfüllung der Betriebspflicht ist zugleich ein zwingender Widerrufsgrund nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG. Umso wichtiger ist der Weg, den § 21 Abs. 4 PBefG eröffnet: die Entbindung von der Betriebspflicht.
Die Betriebspflicht — § 21 PBefG
Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG).
Satz 2 bestimmt den Umfang: Gegenstand der Betriebspflicht sind alle Bestandteile der Genehmigung und die nach § 12 Abs. 1a PBefG zugesicherten Bestandteile des Genehmigungsantrags. Was im Antrag verbindlich zugesichert wurde, wird damit Teil der Pflicht — ein Punkt, der bei der Antragstellung oft unterschätzt wird.
Für die Aufnahme des Betriebs kann die Genehmigungsbehörde eine Frist setzen (Abs. 2). Im öffentlichen Personennahverkehr kann sie dem Unternehmer außerdem auferlegen, den Verkehr zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es ihm unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung zugemutet werden kann (Abs. 3).
Die Entbindung von der Betriebspflicht
§ 21 Abs. 4 PBefG ist die zentrale Vorschrift für jeden Betrieb in wirtschaftlicher Schieflage. Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Betriebspflicht für den gesamten oder einen Teil des Verkehrs vorübergehend oder auf Dauer entbinden, wenn ihm die Erfüllung nicht mehr möglich ist oder unter Berücksichtigung derselben drei Gesichtspunkte — wirtschaftliche Lage, ausreichende Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, notwendige technische Entwicklung — nicht mehr zugemutet werden kann.
Drei Einschränkungen sind zu beachten. Eine Teilentbindung darf in der Regel nur vorgenommen werden, wenn das öffentliche Verkehrsinteresse nicht entgegensteht (Satz 2). Für nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesicherte Bestandteile bleibt die Erfüllung in der Regel zumutbar (Satz 3). Und bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten (Satz 4).
Der letzte Punkt ist der praktisch wichtigste: Der Antrag befreit nicht. Wer den Betrieb einstellt, während sein Entbindungsantrag läuft, verletzt die Betriebspflicht weiter — mit allen Folgen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG. Der Antrag gehört deshalb früh gestellt und gut belegt.
Im Personenfernverkehr gibt es einen einfacheren Weg: Der Unternehmer kann der Behörde anzeigen, dass er den Verkehr einstellen will; die Betriebspflicht endet dann drei Monate nach Eingang der Anzeige (§ 21 Abs. 5 PBefG).
Die Beförderungspflicht — § 22 PBefG
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- die Beförderungsbedingungen werden eingehalten,
- die Beförderung ist mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich, und
- die Beförderung wird nicht durch Umstände verhindert, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht keine Beförderungspflicht. Die dritte Variante ist dabei enger, als sie oft gelesen wird: Verlangt ist, dass der Unternehmer den Umstand weder abwenden noch ihm abhelfen kann — bloße Unbequemlichkeit oder wirtschaftliche Unattraktivität genügen nicht.
Im Taxenverkehr kommt eine räumliche Grenze hinzu: Nach § 47 Abs. 4 PBefG besteht die Beförderungspflicht nur für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrbereichs, also des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 PBefG festgesetzten Beförderungsentgelte.
Wo beide Pflichten nicht gelten
Für den Verkehr mit Mietwagen und mit Mietomnibussen sind die §§ 21 und 22 PBefG ausdrücklich nicht anzuwenden (§ 49 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 8 PBefG). Mietwagenunternehmer müssen also weder den Betrieb aufrechterhalten noch einzelne Fahrgäste befördern.
Das ist einer der handfestesten Unterschiede zwischen den Verkehrsarten — und ein Grund, warum die Einordnung eines Betriebs als Taxi- oder Mietwagenverkehr so häufig streitig ist.
Der Zusammenhang mit dem Widerruf
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG macht die nachhaltige Nichterfüllung der Betriebspflichten bei eigenwirtschaftlichen Verkehren zum zwingenden Widerrufsgrund. Das Wort „nachhaltig“ ist Tatbestandsmerkmal: Einzelne Ausfälle, kurzfristige Unterbrechungen oder vorübergehende Engpässe erfüllen es nicht.
Hinzu kommt § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG, wonach die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht mehr gegeben ist, wenn trotz schriftlicher Mahnung den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach dem PBefG obliegen — dazu zählt auch die Betriebspflicht. Auch hier ist die Mahnung Teil des Tatbestands.
Und in der Verteilungsentscheidung wirkt die Betriebspflicht ein drittes Mal: Nach § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 PBefG wird bei der Vergabe von Taxengenehmigungen nachrangig behandelt, wer seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Weiterführend: Widerruf der Genehmigung, Taxi, Mietwagen und Rückkehrpflicht, Taxikonzession beantragen.
Häufige Fragen zu Betriebs- und Beförderungspflicht
Was umfasst die Betriebspflicht?
Die Aufnahme des genehmigten Betriebs und seine Aufrechterhaltung während der Geltungsdauer der Genehmigung entsprechend den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik. Gegenstand sind alle Bestandteile der Genehmigung und die nach § 12 Abs. 1a PBefG zugesicherten Bestandteile des Antrags (§ 21 Abs. 1 PBefG).
Kann ich von der Betriebspflicht befreit werden?
Auf Antrag ja — vorübergehend oder auf Dauer, ganz oder teilweise —, wenn die Erfüllung nicht mehr möglich ist oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 21 Abs. 4 PBefG). Eine Teilentbindung setzt in der Regel voraus, dass das öffentliche Verkehrsinteresse nicht entgegensteht.
Darf ich den Betrieb einstellen, solange mein Antrag läuft?
Nein. Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten (§ 21 Abs. 4 Satz 4 PBefG). Eine Einstellung in dieser Zeit verletzt die Betriebspflicht weiter. Nur im Personenfernverkehr endet die Betriebspflicht drei Monate nach Eingang einer Einstellungsanzeige (§ 21 Abs. 5 PBefG).
Muss ich jeden Fahrgast befördern?
Nur wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und sie nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er nicht abhelfen kann (§ 22 PBefG). Im Taxenverkehr gilt die Pflicht zudem nur innerhalb des Pflichtfahrbereichs (§ 47 Abs. 4 PBefG).
Gelten diese Pflichten auch für Mietwagen?
Nein. Die §§ 21 und 22 PBefG sind auf den Verkehr mit Mietwagen und mit Mietomnibussen nicht anzuwenden (§ 49 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 8 PBefG).
Was passiert, wenn ich die Betriebspflicht verletze?
Bei eigenwirtschaftlichen Verkehren ist die Genehmigung zwingend zu widerrufen, wenn die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG). Zusätzlich kann sich daraus über § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG die Unzuverlässigkeit ergeben — dort allerdings erst nach schriftlicher Mahnung. Und bei künftigen Taxengenehmigungen wirkt sie nachrangig (§ 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 PBefG).
Kann die Behörde mich zwingen, den Verkehr auszuweiten?
Im öffentlichen Personennahverkehr ja, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung zumutbar ist (§ 21 Abs. 3 PBefG). Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 PBefG entsprechend.