Wehrdisziplinarrecht Wehrstrafrecht
Der Disziplinararrest ist die einzige Disziplinarmaßnahme des deutschen Rechts, die eine Freiheitsentziehung ohne Strafverfahren erlaubt. Genau deshalb steht er unter Richtervorbehalt: Ohne Zustimmung einer Richterin oder eines Richters des Truppendienstgerichts darf er nicht verhängt werden. Wer mit Arrest konfrontiert ist, hat damit mehr Rechtsschutz als bei jeder anderen einfachen Maßnahme – aber nur wenige Tage Zeit, ihn zu nutzen.
Was der Arrest ist
§ 26 Abs. 1 WDO: Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen. Der strenge Disziplinararrest ist derselbe Arrest, der vor der Truppe bekannt gemacht wird (Abs. 2). Für ihn gelten die Vorschriften über die richterliche Mitwirkung entsprechend (§ 40 Abs. 6 WDO).
Der Richtervorbehalt des § 40 WDO
§ 40 Abs. 1 Satz 1 WDO: Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem die Richterin oder der Richter des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. Hält sie oder er den beabsichtigten Arrest für zulässig und angebracht, ist die Zustimmung zu erteilen; sie bedarf keiner Begründung.
Der Antrag des Disziplinarvorgesetzten ist inhaltlich vorgegeben (§ 40 Abs. 2 WDO). Mitzuteilen sind die beabsichtigte Dauer des Arrests und, wenn zugleich Ausgangsbeschränkung oder Disziplinarbuße verhängt werden sollen, auch deren Dauer oder Betrag. Beizufügen sind die nach § 32 WDO entstandenen Vorgänge, ein Auszug über Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Bestrafungen aus dem Disziplinarbuch oder den Personalunterlagen und, soweit erforderlich, eine Darstellung des Sachverhalts. Der Soldat ist auch zu einem Antrag auf sofortige Vollstreckbarkeit anzuhören.
Lehnt der Richter die Zustimmung ab oder stimmt er nur einem kürzeren Arrest zu, ist diese Entscheidung zu begründen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 WDO) — die Zustimmung dagegen nicht. Hält der Richter eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für angebracht, gehen die Akten an die Einleitungsbehörde.
Wenn der Richter ablehnt
Der Disziplinarvorgesetzte kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung das Truppendienstgericht anrufen (§ 40 Abs. 4 Satz 1 WDO). Hält das Gericht den beabsichtigten oder einen kürzeren Arrest für zulässig und angebracht, verhängt es ihn selbst; diese Entscheidung ist endgültig.
Auch hier ist der Soldat vor der Entscheidung anzuhören; die Anhörung kann außerhalb der Verhandlung durch den Vorsitzenden stattfinden. Bemerkenswert ist Satz 6: Bei der Anhörung darf nur die Begründung für den verhängten Disziplinararrest mitgeteilt werden. Hält das Truppendienstgericht Arrest für nicht angebracht, entscheidet der Disziplinarvorgesetzte über eine andere Maßnahme; hält es eine gerichtliche Maßnahme für geboten, gehen die Akten an die Einleitungsbehörde.
Sofortige Vollstreckbarkeit — und die Nacht
Wenn es zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung geboten ist, kann zugleich mit der Zustimmung die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet werden; diese Anordnung ist zu begründen (§ 40 Abs. 1 Sätze 4 und 5 WDO). Ist sie ergangen, gelten § 37 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 WDO nicht.
Für den Rechtsschutz hat das zwei Folgen. Erstens hemmt die Beschwerde die Vollstreckung in diesem Fall nicht (§ 42 Abs. 3 Satz 3 WDO). Zweitens greift eine Vorschrift, die man kennen muss: Nach § 42 Abs. 2 WDO dürfen Beschwerden gegen Arrest vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden ist. Die sonst geltende Wartefrist der Wehrbeschwerdeordnung entfällt also gerade dann, wenn es eilt.
Ohne angeordnete sofortige Vollstreckbarkeit gilt die Grundregel des § 42 Abs. 3 Satz 1 WDO: Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung, wenn sie vor deren Beginn eingelegt wird. Der Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns ist dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel schon bei Verhängung der Maßnahme.
Wann Arrest überhaupt in Betracht kommt
§ 38 Abs. 3 WDO: Arrest oder strenger Arrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
Das ist zusammen mit der allgemeinen Stufenfolge des § 38 Abs. 2 WDO — in der Regel mit den milderen Maßnahmen beginnen — der wichtigste materielle Angriffspunkt. Wer bislang unbeanstandet gedient hat und bei dem keine erzieherischen Maßnahmen vorausgegangen sind, bei dem trägt die erste Alternative nicht; dann muss die Verfügung die zweite ausdrücklich und konkret begründen.
Anrechnung anderer Freiheitsentziehung
§ 16 Abs. 2 WDO: Bei der Verhängung von Arrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen. Die Dauer des Arrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen. Ergänzend regelt § 39 WDO die Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme.
Wichtig ist der Zusammenhang mit der Sperrwirkung: Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 WDO sind nach einer unanfechtbaren Strafe alle einfachen Maßnahmen gesperrt — mit Ausnahme des Arrests. Nach Nummer 2 darf Arrest dann nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist. Der Arrest ist damit die einzige einfache Maßnahme, die ein Strafverfahren überlebt — und zugleich diejenige mit der höchsten Begründungslast.
An Bord und bei Grundsatzfragen
Zwei Sonderlagen regelt § 40 WDO ausdrücklich. An Bord von Schiffen außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer darf Arrest ausnahmsweise vor der richterlichen Zustimmung verhängt werden, wenn kein Richter erreichbar ist und die militärische Disziplin anders nicht aufrechterhalten werden kann; sobald ein Richter erreichbar ist, sind ihm die Vorgänge unverzüglich vorzulegen, und wird nicht zugestimmt, ist die Maßnahme zugleich aufzuheben (Abs. 5).
Und nach Absatz 7 können der Richter und das Truppendienstgericht dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen; von der Vorlage bis zur Entscheidung ist der Lauf der Sechsmonatsfrist des § 17 Abs. 2 WDO gehemmt.
Weiterführend: Einfache Disziplinarmaßnahmen, Ablauf des Wehrdisziplinarverfahrens, Strafverfahren und Wehrdisziplinarverfahren.
Häufige Fragen zum Disziplinararrest
Wie lange dauert Disziplinararrest?
Mindestens drei Tage, höchstens drei Wochen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 WDO). Wird eine andere Freiheitsentziehung angerechnet, darf die Gesamtdauer drei Wochen nicht übersteigen (§ 16 Abs. 2 WDO).
Muss ein Richter zustimmen?
Ja. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 WDO darf Arrest erst verhängt werden, nachdem die Richterin oder der Richter des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. Die Zustimmung bedarf keiner Begründung; eine Ablehnung oder die Zustimmung zu einem kürzeren Arrest dagegen schon (Abs. 3 Satz 1). Für den strengen Arrest gilt dasselbe (Abs. 6).
Was bedeutet sofortige Vollstreckbarkeit?
Sie kann zugleich mit der Zustimmung angeordnet werden, wenn es zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung geboten ist, und ist zu begründen (§ 40 Abs. 1 Sätze 4 und 5 WDO). Dann hemmt die Beschwerde die Vollstreckung nicht (§ 42 Abs. 3 Satz 3 WDO) — die Beschwerde darf dafür aber schon vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden (§ 42 Abs. 2 WDO).
Wann hemmt die Beschwerde die Vollstreckung?
Wenn sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt wird (§ 42 Abs. 3 Satz 1 WDO). Der Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns ist dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung der Maßnahme. Bei angeordneter sofortiger Vollstreckbarkeit sowie bei weiteren Beschwerden, Rechtsbeschwerden und Nichtzulassungsbeschwerden tritt keine Hemmung ein.
Wann darf überhaupt Arrest verhängt werden?
Nach § 38 Abs. 3 WDO soll das erst geschehen, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet. Hinzu kommt die allgemeine Stufenfolge des § 38 Abs. 2 WDO.
Ist Arrest nach einem Strafverfahren noch möglich?
Ja — als einzige einfache Maßnahme. § 16 Abs. 1 Nr. 1 WDO sperrt die übrigen einfachen Maßnahmen; nach Nummer 2 darf Arrest verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist.
Was gilt an Bord eines Schiffes?
Außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer darf Arrest vor der richterlichen Zustimmung verhängt werden, wenn kein Richter erreichbar ist und die militärische Disziplin anders nicht aufrechterhalten werden kann. Die Vorgänge sind unverzüglich vorzulegen, sobald ein Richter erreichbar ist; wird nicht zugestimmt, ist die Maßnahme zugleich aufzuheben (§ 40 Abs. 5 WDO).