Wehr­dis­zi­pli­nar­recht Wehrstrafrecht

Gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men dür­fen nur von den Wehr­dienst­ge­rich­ten ver­hängt wer­den (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WDO). Sie grei­fen anders als die ein­fa­chen Maß­nah­men unmit­tel­bar in Lauf­bahn, Dienst­grad und Ver­sor­gung ein — und der Kata­log rich­tet sich danach, in wel­chem Sta­tus der Betrof­fe­ne steht.

Drei Kataloge statt einem

Berufs­sol­da­ten und Sol­da­ten auf Zeit (§ 60 Abs. 1 WDO): Kür­zung der Dienst­be­zü­ge, Beför­de­rungs­ver­bot, Her­ab­set­zung in der Besol­dungs­grup­pe, Dienst­g­rad­her­ab­set­zung, Ent­fer­nung aus dem Dienstverhältnis.

Sol­da­ten im Ruhe­stand und Per­so­nen nach § 1 Abs. 3 WDO (Abs. 2): Kür­zung des Ruhe­ge­halts, Her­ab­set­zung in der Besol­dungs­grup­pe, Dienst­g­rad­her­ab­set­zung, Aberken­nung des Ruhegehalts.

Reser­vis­ten und in ein Wehr­dienst­ver­hält­nis nach dem Reser­vis­ten­ge­setz beru­fe­ne Sol­da­ten (Abs. 3): nur Dienst­g­rad­her­ab­set­zung und Aberken­nung des Dienst­gra­des. Sind sie zugleich Sol­da­ten im Ruhe­stand oder Per­so­nen nach § 1 Abs. 3 WDO, gilt allein Absatz 2.

Die Sta­tus­fra­ge ist damit kei­ne For­ma­lie, son­dern begrenzt von vorn­her­ein, was über­haupt droht.

Nur eine Maßnahme — mit einer Ausnahme

§ 60 Abs. 4 WDO: Wegen des­sel­ben Dienst­ver­ge­hens dür­fen nur Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und Beför­de­rungs­ver­bot neben­ein­an­der ver­hängt wer­den. Sie sol­len ins­be­son­de­re neben­ein­an­der ver­hängt wer­den, wenn erkenn­bar ist, dass ein Beför­de­rungs­ver­bot kei­ne Aus­wir­kun­gen auf den wei­te­ren dienst­li­chen Wer­de­gang haben wird — in die­sem Fall ist § 16 Abs. 1 WDO aus­drück­lich nicht anzu­wen­den, die Sperr­wir­kung eines Straf­ver­fah­rens greift also nicht.

Neben oder anstel­le der Kür­zung des Ruhe­ge­halts kann auf Kür­zung des Aus­gleichs nach § 53 des Sol­da­ten­ver­sor­gungs­ge­set­zes erkannt wer­den. Im Übri­gen ist wegen des­sel­ben Dienst­ver­ge­hens nur eine gericht­li­che Maß­nah­me zulässig.

Und § 60 Abs. 6 WDO ent­hält eine Regel, die den Aus­gang eines gericht­li­chen Ver­fah­rens offen hält: Die Wehr­dienst­ge­rich­te dür­fen auch ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men ver­hän­gen. Ein ein­ge­lei­te­tes gericht­li­ches Ver­fah­ren endet also nicht zwangs­läu­fig mit einer gericht­li­chen Maßnahme.

Die einzelnen Maßnahmen

Kürzung der Dienstbezüge (§ 61 WDO)

Bruch­teil­mä­ßi­ge Ver­min­de­rung der jewei­li­gen Dienst­be­zü­ge um min­des­tens ein Zwan­zigs­tel und höchs­tens ein Fünf­tel, für die Dau­er von sechs Mona­ten bis zu fünf Jah­ren. Besteht ein Ver­sor­gungs­an­spruch aus einem frü­he­ren öffent­lich-recht­li­chen Dienst­ver­hält­nis, bleibt die Kür­zung bei des­sen Rege­lung unberücksichtigt.

Der Ver­gleich mit dem Beam­ten­recht ist auf­schluss­reich: Dort beträgt die Höchst­dau­er drei Jah­re (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BDG), in Bay­ern im Ein­gangs­amt fünf (Art. 9 Abs. 1 Satz 3 BayDG). Das Wehr­dis­zi­pli­nar­recht erlaubt durch­ge­hend bis zu fünf Jah­re, kennt dafür aber eine gesetz­li­che Unter­gren­ze von einem Zwan­zigs­tel, die es im Beam­ten­recht nicht gibt.

Beförderungsverbot (§ 62 WDO)

Wäh­rend der Dau­er darf kein höhe­rer Dienst­grad ver­lie­hen wer­den; auch eine Ein­wei­sung in eine Plan­stel­le einer höhe­ren Besol­dungs­grup­pe darf nicht erfol­gen. Die Dau­er beträgt min­des­tens ein Jahr und höchs­tens vier Jah­re und ist nach vol­len Mona­ten zu bemessen.

Herabsetzung in der Besoldungsgruppe (§ 63 WDO)

Sie ist nur zuläs­sig, wenn der Dienst­grad in zwei Besol­dungs­grup­pen auf­ge­führt ist; dann ist die Her­ab­set­zung in die nied­ri­ge­re Besol­dungs­grup­pe mög­lich. Alle Rech­te aus der bis­he­ri­gen Besol­dungs­grup­pe gehen ver­lo­ren, und Dienst­be­zü­ge und Dienst­zeit­ver­sor­gung rich­ten sich nach der neu­en. § 64 Abs. 5 WDO gilt ent­spre­chend — es tritt also die­sel­be Beför­de­rungs­sper­re ein wie bei der Dienstgradherabsetzung.

Dienstgradherabsetzung (§ 64 WDO)

Bei Offi­zie­ren ist die Her­ab­set­zung um einen oder meh­re­re Dienst­gra­de bis zum nied­rigs­ten Offi­zier­dienst­grad ihrer Lauf­bahn zuläs­sig; die­se Gren­ze gilt auch, wenn Maß­nah­men nach § 60 Abs. 2 und 3 WDO ver­hängt wer­den dür­fen. Bei Unter­of­fi­zie­ren, die Berufs­sol­da­ten sind, reicht sie bis zum Dienst­grad Feld­we­bel, bei Stabs­un­ter­of­fi­zie­ren bis zum Dienst­grad Unter­of­fi­zier; eine Her­ab­set­zung in den Dienst­grad eines Stabs­kor­po­rals oder Kor­po­rals ist bei Unter­of­fi­zie­ren nicht zuläs­sig. Im Übri­gen ist die Her­ab­set­zung unbe­schränkt zulässig.

Mit der Her­ab­set­zung gehen alle Rech­te aus dem bis­he­ri­gen Dienst­grad ver­lo­ren. Ist der neue Dienst­grad in zwei Besol­dungs­grup­pen auf­ge­führt, bestimmt das Wehr­dienst­ge­richt die Besol­dungs­grup­pe. Eine Beför­de­rung ist frü­hes­tens drei Jah­re nach Rechts­kraft des Urteils wie­der mög­lich; aus beson­de­ren Grün­den kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jah­re her­ab­set­zen (§ 64 Abs. 5 WDO).

Die­se Ver­kür­zungs­mög­lich­keit wird sel­ten bean­tragt und ist der kon­kre­tes­te Ansatz­punkt, wenn die Her­ab­set­zung selbst nicht mehr abzu­wen­den ist.

Bemessung und Fristen

§ 60 Abs. 7 WDO stellt klar, dass die §§ 38 und 39 WDO auch im gericht­li­chen Ver­fah­ren gel­ten. Es bleibt also bei den Kri­te­ri­en des § 38 Abs. 1 WDO — Eigen­art und Schwe­re des Dienst­ver­ge­hens und sei­ne Aus­wir­kun­gen, Maß der Schuld, Per­sön­lich­keit, bis­he­ri­ge Füh­rung und Beweg­grün­de — und bei der Stu­fen­fol­ge des Absat­zes 2, wonach in der Regel mit den mil­de­ren Maß­nah­men zu begin­nen ist.

Die Fris­ten des § 17 WDO grei­fen gestaf­felt: drei Jah­re für Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und des Ruhe­ge­halts (Abs. 4), fünf Jah­re für das Beför­de­rungs­ver­bot (Abs. 5), sie­ben Jah­re für Dienst­g­rad­her­ab­set­zung und Her­ab­set­zung in der Besol­dungs­grup­pe (Abs. 6). Für Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis, Aberken­nung des Ruhe­ge­halts und Aberken­nung des Dienst­gra­des gibt es kei­ne sol­che Frist.

Hin­zu kommt eine Frist, die es im Beam­ten­recht nicht gibt und die leicht über­se­hen wird: Nach § 17 Abs. 3 WDO dür­fen gericht­li­che Maß­nah­men — außer den drei eben genann­ten — nur ver­hängt wer­den, wenn das gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren inner­halb von sechs Mona­ten seit der Mit­tei­lung über die Auf­nah­me von Vor­er­mitt­lun­gen nach § 95 Abs. 2 Satz 2 WDO ein­ge­lei­tet wor­den ist. Als ein­ge­lei­tet gilt das Ver­fah­ren bereits mit Erlass der Ein­lei­tungs­ver­fü­gung, wenn die Zustel­lung dem­nächst erfolgt. Bei einem Straf­ver­fah­ren endet die Hem­mung die­ser Frist abwei­chend erst mit Ein­gang der Mit­tei­lung über den Ver­fah­rens­ab­schluss (§ 17 Abs. 7 Satz 2 WDO).

Wann die Mit­tei­lung über die Auf­nah­me von Vor­er­mitt­lun­gen zuge­gan­gen ist, gehört des­halb zu den ers­ten Din­gen, die zu klä­ren sind.

Wei­ter­füh­rend: Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis, Ablauf des Wehr­dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens, Vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung.

Häufige Fragen zu den gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen

Welche gerichtlichen Maßnahmen gibt es?

Gegen Berufs­sol­da­ten und Sol­da­ten auf Zeit: Kür­zung der Dienst­be­zü­ge, Beför­de­rungs­ver­bot, Her­ab­set­zung in der Besol­dungs­grup­pe, Dienst­g­rad­her­ab­set­zung und Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis (§ 60 Abs. 1 WDO). Gegen Sol­da­ten im Ruhe­stand: Kür­zung des Ruhe­ge­halts, Her­ab­set­zung in der Besol­dungs­grup­pe, Dienst­g­rad­her­ab­set­zung und Aberken­nung des Ruhe­ge­halts (Abs. 2). Gegen Reser­vis­ten: nur Dienst­g­rad­her­ab­set­zung und Aberken­nung des Dienst­gra­des (Abs. 3).

Wie hoch und wie lange darf gekürzt werden?

Um min­des­tens ein Zwan­zigs­tel und höchs­tens ein Fünf­tel der jewei­li­gen Dienst­be­zü­ge, für die Dau­er von sechs Mona­ten bis zu fünf Jah­ren (§ 61 WDO). Ein Ver­sor­gungs­an­spruch aus einem frü­he­ren öffent­lich-recht­li­chen Dienst­ver­hält­nis bleibt davon unberührt.

Wie lange dauert ein Beförderungsverbot?

Min­des­tens ein Jahr, höchs­tens vier Jah­re, bemes­sen nach vol­len Mona­ten (§ 62 Abs. 2 WDO). Wäh­rend der Dau­er darf weder ein höhe­rer Dienst­grad ver­lie­hen noch in eine Plan­stel­le einer höhe­ren Besol­dungs­grup­pe ein­ge­wie­sen werden.

Wie weit kann der Dienstgrad herabgesetzt werden?

Bei Offi­zie­ren bis zum nied­rigs­ten Offi­zier­dienst­grad ihrer Lauf­bahn, bei Unter­of­fi­zie­ren, die Berufs­sol­da­ten sind, bis zum Feld­we­bel und bei Stabs­un­ter­of­fi­zie­ren bis zum Unter­of­fi­zier; eine Her­ab­set­zung in den Dienst­grad eines Stabs­kor­po­rals oder Kor­po­rals ist bei Unter­of­fi­zie­ren nicht zuläs­sig. Im Übri­gen ist die Her­ab­set­zung unbe­schränkt zuläs­sig (§ 64 Abs. 1 bis 3 WDO).

Wann ist nach einer Dienstgradherabsetzung wieder eine Beförderung möglich?

Frü­hes­tens drei Jah­re nach Rechts­kraft des Urteils. Aus beson­de­ren Grün­den kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jah­re her­ab­set­zen (§ 64 Abs. 5 WDO). Für die Her­ab­set­zung in der Besol­dungs­grup­pe gilt das ent­spre­chend (§ 63 Satz 4 WDO).

Können mehrere gerichtliche Maßnahmen zusammen verhängt werden?

Nur Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und Beför­de­rungs­ver­bot. Sie sol­len ins­be­son­de­re neben­ein­an­der ver­hängt wer­den, wenn erkenn­bar ist, dass ein Beför­de­rungs­ver­bot kei­ne Aus­wir­kun­gen auf den wei­te­ren Wer­de­gang haben wird; in die­sem Fall ist § 16 Abs. 1 WDO nicht anzu­wen­den (§ 60 Abs. 4 WDO).

Muss ein gerichtliches Verfahren mit einer gerichtlichen Maßnahme enden?

Nein. Nach § 60 Abs. 6 WDO dür­fen die Wehr­dienst­ge­rich­te auch ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men ver­hän­gen. Mög­lich sind außer­dem die Ein­stel­lung (§ 101 WDO) und die Ent­schei­dung durch Dis­zi­pli­nar­ge­richts­be­scheid (§§ 114 bis 116 WDO).

Gibt es Fristen für gerichtliche Maßnahmen?

Ja: drei Jah­re für die Kür­zung, fünf Jah­re für das Beför­de­rungs­ver­bot, sie­ben Jah­re für Dienst­g­rad­her­ab­set­zung und Her­ab­set­zung in der Besol­dungs­grup­pe (§ 17 Abs. 4 bis 6 WDO). Zusätz­lich müs­sen sie — außer Ent­fer­nung, Aberken­nung des Ruhe­ge­halts und Aberken­nung des Dienst­gra­des — inner­halb von sechs Mona­ten seit der Mit­tei­lung über die Auf­nah­me von Vor­er­mitt­lun­gen ein­ge­lei­tet wor­den sein (§ 17 Abs. 3 WDO).

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