Gewer­be­recht

Erweiterte Gewerbeuntersagung — wenn die Behörde jede Selbständigkeit untersagt

Auf einen Blick: Die erwei­ter­te Unter­sa­gung nimmt nicht nur den Betrieb, son­dern jede gewerb­li­che Selb­stän­dig­keit und jede lei­ten­de Tätig­keit in frem­den Betrie­ben. Anders als die Unter­sa­gung des aus­ge­üb­ten Gewer­bes steht sie im Ermes­sen der Behör­de — und genau dort liegt der Ansatz.

Wer eine Unter­sa­gungs­ver­fü­gung erhält, liest meist zuerst, wel­ches Gewer­be unter­sagt wird. Der Satz, der wirk­lich weh tut, steht oft wei­ter unten: die Erstre­ckung auf „alle Gewer­be“ und auf die Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer oder Betriebs­lei­ter. Damit ist nicht ein Betrieb been­det, son­dern die selb­stän­di­ge Erwerbs­tä­tig­keit insgesamt.

Die­se Erstre­ckung folgt ande­ren Regeln als die Unter­sa­gung selbst. Wer bei­des in einem Atem­zug angreift, ver­schenkt den bes­se­ren Angriffspunkt.

Was das Gesetz erlaubt

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Unter­sa­gung erstreckt wer­den auf die Tätig­keit als Ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter eines Gewer­be­trei­ben­den, auf die Tätig­keit als mit der Lei­tung eines Gewer­be­be­trie­bes beauf­trag­te Per­son sowie auf ein­zel­ne ande­re oder auf alle Gewer­be — und zwar „soweit die fest­ge­stell­ten Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass der Gewer­be­trei­ben­de auch für die­se Tätig­kei­ten oder Gewer­be unzu­ver­läs­sig ist“.

Drei Merk­ma­le die­ses Sat­zes bestim­men die gesam­te Verteidigung.

Erstens — hier hat die Behörde Ermessen

Satz 1 ist eine gebun­de­ne Ent­schei­dung: Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen vor, ist zu unter­sa­gen. Für die Erstre­ckung sagt das Gesetz dage­gen „kann“.

Das ist mehr als eine sprach­li­che Fein­heit. Eine Ermes­sens­ent­schei­dung muss erken­nen las­sen, dass die Behör­de ihr Ermes­sen gese­hen und aus­ge­übt hat, und sie muss die tra­gen­den Erwä­gun­gen nen­nen. Eine Ver­fü­gung, die die Erstre­ckung mit dem­sel­ben Text­bau­stein begrün­det wie die Unter­sa­gung selbst, lässt genau das nicht erkennen.

Im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren heißt das: Die Begrün­dung der Erstre­ckung ist geson­dert zu lesen und geson­dert anzu­grei­fen. Es kommt vor, dass die Unter­sa­gung des aus­ge­üb­ten Gewer­bes recht­lich nicht zu erschüt­tern ist, die Erstre­ckung aber sehr wohl.

Zweitens — „soweit“ ist eine Grenze, kein Automatismus

Das Gesetz erlaubt die Erstre­ckung nur, soweit die fest­ge­stell­ten Tat­sa­chen die Annah­me tra­gen, dass die Unzu­ver­läs­sig­keit auch für die ande­ren Tätig­kei­ten gilt. Maß­geb­lich sind also die­sel­ben Tat­sa­chen — nicht neue Vermutungen.

Prak­tisch führt das zu einer kla­ren Fra­ge: Wirkt der Vor­wurf gewer­be­über­grei­fend oder nicht? Wirt­schaft­li­che Grün­de — Steu­er­rück­stän­de, nicht abge­führ­te Sozi­al­ab­ga­ben, feh­len­de Buch­füh­rung — betref­fen jede selb­stän­di­ge Tätig­keit glei­cher­ma­ßen. Ein Vor­wurf, der eng an die Beson­der­hei­ten eines bestimm­ten Gewer­bes gebun­den ist, trägt dage­gen nicht ohne Wei­te­res über die­ses Gewer­be hin­aus. Die­se Unter­schei­dung ist der sach­li­che Kern der Aus­ein­an­der­set­zung. Wel­che Tat­sa­chen über­haupt her­an­ge­zo­gen wer­den, ist auf der Sei­te Gewerb­li­che Unzu­ver­läs­sig­keit dargestellt.

Drittens — die Bindung an das Strafurteil gilt hier nicht

§ 35 Abs. 3 Satz 1 GewO bin­det die Behör­de an die Fest­stel­lun­gen eines Straf­ur­teils: Sie darf zum Nach­teil des Gewer­be­trei­ben­den nicht davon abwei­chen, was den Sach­ver­halt, die Schuld­fra­ge und die Pro­gno­se erheb­li­cher rechts­wid­ri­ger Taten angeht.

Satz 2 der­sel­ben Vor­schrift stellt aber aus­drück­lich klar: „Absatz 1 Satz 2 bleibt unbe­rührt.“ Für die Erstre­ckung greift die Bin­dungs­wir­kung also nicht.

Das ist dop­pel­sei­tig. Es bedeu­tet, dass ein güns­ti­ges Straf­ur­teil die Erstre­ckung nicht von selbst ver­hin­dert — und zugleich, dass die Behör­de hier selbst wür­di­gen und begrün­den muss, statt sich auf das Urteil zurück­zu­zie­hen. Wo eine Ver­fü­gung die Erstre­ckung allein aus dem Straf­ur­teil ablei­tet, fehlt ihr die eige­ne Grundlage.

Die Untersagung gegen Geschäftsführer und Betriebsleiter

§ 35 Abs. 7a GewO betrifft eine eige­ne Kon­stel­la­ti­on: Die Unter­sa­gung kann auch unmit­tel­bar gegen Ver­tre­tungs­be­rech­tig­te oder mit der Lei­tung beauf­trag­te Per­so­nen aus­ge­spro­chen wer­den. Die­ses Ver­fah­ren kann unab­hän­gig vom Ver­lauf des Ver­fah­rens gegen den Gewer­be­trei­ben­den fort­ge­setzt wer­den; die Absät­ze 1 und 3 bis 7 gel­ten entsprechend.

Für Geschäfts­füh­rer einer GmbH ist das die eigent­lich rele­van­te Vor­schrift. Wer meint, das Ver­fah­ren betref­fe „die Gesell­schaft“ und nicht ihn per­sön­lich, über­sieht, dass sein eige­nes Ver­fah­ren selb­stän­dig wei­ter­lau­fen kann — auch dann, wenn die Gesell­schaft längst nicht mehr existiert.

Warum die Abmeldung nichts nützt

Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO kann das Unter­sa­gungs­ver­fah­ren fort­ge­setzt wer­den, auch wenn der Betrieb des Gewer­bes wäh­rend des Ver­fah­rens auf­ge­ge­ben wird.

Die Gewer­be­ab­mel­dung nach Zugang der Anhö­rung been­det das Ver­fah­ren also nicht. Sie kann die Lage sogar ver­schlech­tern, weil sie die Mög­lich­keit nimmt, die Pro­gno­se durch geord­ne­tes Wirt­schaf­ten zu wider­le­gen — und weil eine spä­te­re Unter­sa­gung dann ins Lee­re zu lau­fen scheint, tat­säch­lich aber die Erstre­ckung auf alle Gewer­be umso wich­ti­ger macht.

Wann § 35 GewO ganz zurücktritt

§ 35 Abs. 8 GewO ent­hält eine Sper­re: Bestehen für ein ein­zel­nes Gewer­be beson­de­re Unter­sa­gungs- oder Betriebs­schlie­ßungs­vor­schrif­ten, die auf die Unzu­ver­läs­sig­keit abstel­len, oder kann eine erteil­te Zulas­sung wegen Unzu­ver­läs­sig­keit zurück­ge­nom­men oder wider­ru­fen wer­den, sind die Absät­ze 1 bis 7a nicht anzuwenden.

Prak­tisch heißt das: Bei erlaub­nis­pflich­ti­gen Gewer­ben führt der Weg über die Spe­zi­al­vor­schrift, nicht über § 35 GewO. Nach Satz 2 gilt die­se Sper­re aller­dings nicht für die Tätig­keit als Ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter oder als mit der Lei­tung beauf­trag­te Per­son. Wer eine Ver­fü­gung erhält, soll­te des­halb zuerst prü­fen, ob die Behör­de über­haupt die rich­ti­ge Rechts­grund­la­ge gewählt hat. Zum Ver­fah­ren im Übri­gen sie­he Gewer­be­un­ter­sa­gung nach § 35 GewO.

Für Gast­stät­ten ist die­se Spe­zi­al­vor­schrift § 15 GastG; dazu Gast­stät­ten­er­laub­nis – Ver­sa­gung und Wider­ruf.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen sind hier vor allem vier Punkte:

  • Was steht im Tenor – „alle Gewer­be“ oder eine Aufzählung?
  • Ist die Erstre­ckung eigen­stän­dig begrün­det oder läuft sie nur mit?
  • Wirkt der Vor­wurf tat­säch­lich gewerbeübergreifend?
  • Wel­che Fol­gen hät­te eine Gewer­be­ab­mel­dung? Das Ver­fah­ren wird dadurch nicht beendet.

Nach Durch­füh­rung der Unter­sa­gung bleibt der Weg über § 35 Abs. 6 GewO: Die Wie­der­ge­stat­tung ist zu ertei­len, wenn Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass eine Unzu­ver­läs­sig­keit nicht mehr vor­liegt. Vor Ablauf eines Jah­res geht das nur bei beson­de­ren Gründen.

Ver­tie­fung: Wie­der­ge­stat­tung nach Gewer­be­un­ter­sa­gung – der Anspruch aus § 35 Abs. 6 GewO und der Ein­trag im Gewerbezentralregister.

Häufige Fragen zur erweiterten Gewerbeuntersagung

Darf mir die Behörde wirklich alle Gewerbe untersagen?

Ja, § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sieht das aus­drück­lich vor — aber nur, soweit die fest­ge­stell­ten Tat­sa­chen die Annah­me tra­gen, dass die Unzu­ver­läs­sig­keit auch für die ande­ren Gewer­be gilt, und nur nach Ermessensausübung.

Ich bin nur Geschäftsführer, nicht Inhaber. Betrifft mich das?

Ja. Nach § 35 Abs. 7a GewO kann die Unter­sa­gung unmit­tel­bar gegen Ver­tre­tungs­be­rech­tig­te und Betriebs­lei­ter erge­hen, und die­ses Ver­fah­ren läuft unab­hän­gig vom Ver­fah­ren gegen den Gewer­be­trei­ben­den weiter.

Hilft es, wenn das Strafverfahren gut ausgegangen ist?

Für die Unter­sa­gung nach Absatz 1 Satz 1 wirkt die Bin­dung des Absat­zes 3. Für die Erstre­ckung nicht — Absatz 3 Satz 2 nimmt Absatz 1 Satz 2 aus­drück­lich aus.

Beendet die Gewerbeabmeldung das Verfahren?

Nein. § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO erlaubt die Fort­set­zung trotz Betriebsaufgabe.

Wie lange gilt die Erstreckung?

Sie gilt, bis die Wie­der­ge­stat­tung nach § 35 Abs. 6 GewO erteilt ist. Vor Ablauf eines Jah­res nach Durch­füh­rung der Ver­fü­gung ist sie nur bei beson­de­ren Grün­den möglich.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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