Gewerberecht
Erweiterte Gewerbeuntersagung — wenn die Behörde jede Selbständigkeit untersagt
Auf einen Blick: Die erweiterte Untersagung nimmt nicht nur den Betrieb, sondern jede gewerbliche Selbständigkeit und jede leitende Tätigkeit in fremden Betrieben. Anders als die Untersagung des ausgeübten Gewerbes steht sie im Ermessen der Behörde — und genau dort liegt der Ansatz.
Wer eine Untersagungsverfügung erhält, liest meist zuerst, welches Gewerbe untersagt wird. Der Satz, der wirklich weh tut, steht oft weiter unten: die Erstreckung auf „alle Gewerbe“ und auf die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Betriebsleiter. Damit ist nicht ein Betrieb beendet, sondern die selbständige Erwerbstätigkeit insgesamt.
Diese Erstreckung folgt anderen Regeln als die Untersagung selbst. Wer beides in einem Atemzug angreift, verschenkt den besseren Angriffspunkt.
Was das Gesetz erlaubt
Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung erstreckt werden auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden, auf die Tätigkeit als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe — und zwar „soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist“.
Drei Merkmale dieses Satzes bestimmen die gesamte Verteidigung.
Erstens — hier hat die Behörde Ermessen
Satz 1 ist eine gebundene Entscheidung: Liegen die Voraussetzungen vor, ist zu untersagen. Für die Erstreckung sagt das Gesetz dagegen „kann“.
Das ist mehr als eine sprachliche Feinheit. Eine Ermessensentscheidung muss erkennen lassen, dass die Behörde ihr Ermessen gesehen und ausgeübt hat, und sie muss die tragenden Erwägungen nennen. Eine Verfügung, die die Erstreckung mit demselben Textbaustein begründet wie die Untersagung selbst, lässt genau das nicht erkennen.
Im Verwaltungsverfahren heißt das: Die Begründung der Erstreckung ist gesondert zu lesen und gesondert anzugreifen. Es kommt vor, dass die Untersagung des ausgeübten Gewerbes rechtlich nicht zu erschüttern ist, die Erstreckung aber sehr wohl.
Zweitens — „soweit“ ist eine Grenze, kein Automatismus
Das Gesetz erlaubt die Erstreckung nur, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme tragen, dass die Unzuverlässigkeit auch für die anderen Tätigkeiten gilt. Maßgeblich sind also dieselben Tatsachen — nicht neue Vermutungen.
Praktisch führt das zu einer klaren Frage: Wirkt der Vorwurf gewerbeübergreifend oder nicht? Wirtschaftliche Gründe — Steuerrückstände, nicht abgeführte Sozialabgaben, fehlende Buchführung — betreffen jede selbständige Tätigkeit gleichermaßen. Ein Vorwurf, der eng an die Besonderheiten eines bestimmten Gewerbes gebunden ist, trägt dagegen nicht ohne Weiteres über dieses Gewerbe hinaus. Diese Unterscheidung ist der sachliche Kern der Auseinandersetzung. Welche Tatsachen überhaupt herangezogen werden, ist auf der Seite Gewerbliche Unzuverlässigkeit dargestellt.
Drittens — die Bindung an das Strafurteil gilt hier nicht
§ 35 Abs. 3 Satz 1 GewO bindet die Behörde an die Feststellungen eines Strafurteils: Sie darf zum Nachteil des Gewerbetreibenden nicht davon abweichen, was den Sachverhalt, die Schuldfrage und die Prognose erheblicher rechtswidriger Taten angeht.
Satz 2 derselben Vorschrift stellt aber ausdrücklich klar: „Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Für die Erstreckung greift die Bindungswirkung also nicht.
Das ist doppelseitig. Es bedeutet, dass ein günstiges Strafurteil die Erstreckung nicht von selbst verhindert — und zugleich, dass die Behörde hier selbst würdigen und begründen muss, statt sich auf das Urteil zurückzuziehen. Wo eine Verfügung die Erstreckung allein aus dem Strafurteil ableitet, fehlt ihr die eigene Grundlage.
Die Untersagung gegen Geschäftsführer und Betriebsleiter
§ 35 Abs. 7a GewO betrifft eine eigene Konstellation: Die Untersagung kann auch unmittelbar gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung beauftragte Personen ausgesprochen werden. Dieses Verfahren kann unabhängig vom Verlauf des Verfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden; die Absätze 1 und 3 bis 7 gelten entsprechend.
Für Geschäftsführer einer GmbH ist das die eigentlich relevante Vorschrift. Wer meint, das Verfahren betreffe „die Gesellschaft“ und nicht ihn persönlich, übersieht, dass sein eigenes Verfahren selbständig weiterlaufen kann — auch dann, wenn die Gesellschaft längst nicht mehr existiert.
Warum die Abmeldung nichts nützt
Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO kann das Untersagungsverfahren fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
Die Gewerbeabmeldung nach Zugang der Anhörung beendet das Verfahren also nicht. Sie kann die Lage sogar verschlechtern, weil sie die Möglichkeit nimmt, die Prognose durch geordnetes Wirtschaften zu widerlegen — und weil eine spätere Untersagung dann ins Leere zu laufen scheint, tatsächlich aber die Erstreckung auf alle Gewerbe umso wichtiger macht.
Wann § 35 GewO ganz zurücktritt
§ 35 Abs. 8 GewO enthält eine Sperre: Bestehen für ein einzelnes Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften, die auf die Unzuverlässigkeit abstellen, oder kann eine erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit zurückgenommen oder widerrufen werden, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden.
Praktisch heißt das: Bei erlaubnispflichtigen Gewerben führt der Weg über die Spezialvorschrift, nicht über § 35 GewO. Nach Satz 2 gilt diese Sperre allerdings nicht für die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung beauftragte Person. Wer eine Verfügung erhält, sollte deshalb zuerst prüfen, ob die Behörde überhaupt die richtige Rechtsgrundlage gewählt hat. Zum Verfahren im Übrigen siehe Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO.
Für Gaststätten ist diese Spezialvorschrift § 15 GastG; dazu Gaststättenerlaubnis – Versagung und Widerruf.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen sind hier vor allem vier Punkte:
- Was steht im Tenor – „alle Gewerbe“ oder eine Aufzählung?
- Ist die Erstreckung eigenständig begründet oder läuft sie nur mit?
- Wirkt der Vorwurf tatsächlich gewerbeübergreifend?
- Welche Folgen hätte eine Gewerbeabmeldung? Das Verfahren wird dadurch nicht beendet.
Nach Durchführung der Untersagung bleibt der Weg über § 35 Abs. 6 GewO: Die Wiedergestattung ist zu erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres geht das nur bei besonderen Gründen.
Vertiefung: Wiedergestattung nach Gewerbeuntersagung – der Anspruch aus § 35 Abs. 6 GewO und der Eintrag im Gewerbezentralregister.
Häufige Fragen zur erweiterten Gewerbeuntersagung
Darf mir die Behörde wirklich alle Gewerbe untersagen?
Ja, § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sieht das ausdrücklich vor — aber nur, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme tragen, dass die Unzuverlässigkeit auch für die anderen Gewerbe gilt, und nur nach Ermessensausübung.
Ich bin nur Geschäftsführer, nicht Inhaber. Betrifft mich das?
Ja. Nach § 35 Abs. 7a GewO kann die Untersagung unmittelbar gegen Vertretungsberechtigte und Betriebsleiter ergehen, und dieses Verfahren läuft unabhängig vom Verfahren gegen den Gewerbetreibenden weiter.
Hilft es, wenn das Strafverfahren gut ausgegangen ist?
Für die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 wirkt die Bindung des Absatzes 3. Für die Erstreckung nicht — Absatz 3 Satz 2 nimmt Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich aus.
Beendet die Gewerbeabmeldung das Verfahren?
Nein. § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO erlaubt die Fortsetzung trotz Betriebsaufgabe.
Wie lange gilt die Erstreckung?
Sie gilt, bis die Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO erteilt ist. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Verfügung ist sie nur bei besonderen Gründen möglich.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.