Jagdrecht
Wildschaden und Jagdschaden — Ansprüche, Fristen, Verfahren
Auf einen Blick: Die Anmeldefrist beträgt eine Woche ab Kenntnis — versäumt man sie, erlischt der Anspruch. Ersatzpflichtig sind grundsätzlich nur Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen. Und bei Sonderkulturen entfällt der Anspruch ganz, wenn übliche Schutzvorrichtungen fehlen.
Wildschadensfälle scheitern selten an der Höhe und fast immer an der Frist oder am Verfahren. Wer die Systematik der §§ 29 bis 35 BJagdG kennt, hat den größeren Teil der Arbeit schon erledigt, bevor über einen einzigen Euro gesprochen wird.
Vier Fragen sind der Reihe nach zu klären: Welches Wild? Wer haftet? Ist die Frist gewahrt? Und welcher Weg führt zur Entscheidung?
Welches Wild — § 29 Abs. 1 BJagdG
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder ihm angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen.
Der Katalog ist abschließend. Schäden durch anderes Wild sind nach Bundesrecht nicht ersatzpflichtig — es sei denn, ein Land hat von § 29 Abs. 4 BJagdG Gebrauch gemacht und die Ersatzpflicht auf weiteres Wild ausgedehnt. Diese Prüfung steht deshalb am Anfang jedes Falles.
Zur Genossenschaft selbst: Jagdgenossenschaft und Befriedung.
Wer haftet — die Kaskade des § 29 BJagdG
Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Ersatzpflichtig ist die Jagdgenossenschaft. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz ganz oder teilweise übernommen, trifft die Ersatzpflicht ihn. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt aber bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann (§ 29 Abs. 1 Sätze 3, 4 BJagdG).
Das ist die praktisch wichtigste Konstruktion der ganzen Vorschrift: Der Geschädigte hat einen Ausfallanspruch gegen die Genossenschaft. Die Übernahme im Pachtvertrag verlagert das Risiko, sie beseitigt es nicht — siehe Jagdpachtvertrag.
Bei angegliederten Grundstücken eines Eigenjagdbezirks. Ersatzpflichtig ist der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks. Bei Verpachtung haftet der Pächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz verpflichtet hat; der Eigentümer haftet dann nur, soweit der Geschädigte vom Pächter nichts erlangen kann (§ 29 Abs. 2 BJagdG).
Bei Grundstücken, die zum Eigenjagdbezirk gehören. Hier richtet sich die Ersatzpflicht — abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 — nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten. Ist nichts anderes bestimmt, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuss den Schaden verschuldet hat (§ 29 Abs. 3 BJagdG). Die Struktur ist damit sehr unterschiedlich: verschuldensunabhängig im gemeinschaftlichen Jagdbezirk, verschuldensabhängig im eigenen.
Die Frist, an der die meisten Ansprüche scheitern — § 34 BJagdG
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche — nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte — bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.
Drei Einzelheiten machen die Vorschrift so scharf. Es ist eine Ausschlussfrist — der Anspruch erlischt, er verjährt nicht; eine Hemmung durch Verhandlungen findet nicht statt. Sie läuft auch bei fahrlässiger Unkenntnis: Maßgeblich ist nicht nur die tatsächliche Kenntnis, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis bestanden hätte. Und die Anmeldung geht an die Behörde, nicht an den Ersatzpflichtigen — ein Anruf beim Pächter oder beim Jagdvorsteher wahrt die Frist nicht. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
Für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke gilt eine Erleichterung: Dort genügt es, wenn der Schaden zweimal im Jahr angemeldet wird, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober (§ 34 Satz 2 BJagdG).
Wenn Schutzvorrichtungen fehlen — § 32 BJagdG
Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr getroffenen Maßnahmen unwirksam macht (Absatz 1).
Und weiter: Wildschaden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, an Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, sowie an Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen wird — soweit die Länder nichts anderes bestimmen — nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (Absatz 2).
Für Sonderkulturen ist das der praktisch häufigste Einwand — und zugleich der Punkt, an dem sich Landesrecht auswirkt.
Der Jagdschaden — § 33 BJagdG
Wildschaden und Jagdschaden sind zwei verschiedene Dinge. Der Jagdschaden entsteht durch die Jagdausübung selbst.
Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten zu beachten, insbesondere besäte Felder und nicht abgemähte Wiesen tunlichst zu schonen. Die Treibjagd auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die Suchjagd ist nur zulässig, soweit sie ohne Schaden für die reifenden Früchte durchgeführt werden kann (Absatz 1).
Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden — und er haftet auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet wird (Absatz 2).
Die Haftung für Jagdgäste ist ein Risiko, das in Revieren mit wechselnden Gästen selten bedacht und im Pachtvertrag noch seltener geregelt wird. Wichtig: Die Anmeldefrist des § 34 BJagdG gilt für Wild- und Jagdschaden gleichermaßen.
Das Vorverfahren — § 35 BJagdG
Die Länder können das Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung — Anerkenntnis oder Vergleich — aufzunehmen oder ein nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbarer Vorbescheid zu erlassen ist. Die näheren Bestimmungen treffen die Länder.
Wo ein solches Vorverfahren vorgeschrieben ist, ist eine sofort erhobene Klage unzulässig. Der Weg ist deshalb vor dem ersten Schriftsatz zu klären — und die Einzelheiten stehen im jeweiligen Landesrecht, nicht im Bundesjagdgesetz.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen ist hier vor allem:
- Ist der Schaden binnen einer Woche bei der zuständigen Behörde angemeldet – und nicht nur beim Pächter?
- Fällt das schädigende Wild überhaupt unter § 29 Abs. 1 BJagdG, oder hat das Landesrecht den Katalog erweitert?
- Bei Sonderkulturen: Waren die üblichen Schutzvorrichtungen vorhanden?
- Ist im betreffenden Land ein Vorverfahren nach § 35 BJagdG vorgeschaltet?
- Für Revierinhaber gilt das Umgekehrte: Ist im Pachtvertrag ausdrücklich geregelt, wer den Wildschaden trägt – und wie steht es um die Haftung für Jagdgäste?
Für Revierinhaber gilt das Umgekehrte: Regeln Sie im Pachtvertrag ausdrücklich, wer den Wildschaden trägt — und denken Sie an die Haftung für Jagdgäste.
Häufige Fragen zum Wildschaden
Wie lange habe ich Zeit, den Wildschaden zu melden?
Eine Woche ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis gehabt hätten. Danach erlischt der Anspruch (§ 34 Satz 1 BJagdG).
Wem melde ich den Schaden?
Der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde. Eine Meldung nur an den Pächter wahrt die Frist nicht.
Gilt das auch für Waldschäden?
Dort genügt die Anmeldung zweimal jährlich, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober (§ 34 Satz 2 BJagdG).
Welches Wild ist erfasst?
Nach Bundesrecht Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen (§ 29 Abs. 1 BJagdG). Die Länder können die Ersatzpflicht auf anderes Wild ausdehnen (§ 29 Abs. 4 BJagdG).
Bekomme ich Ersatz für meinen Obstgarten ohne Zaun?
Regelmäßig nicht: § 32 Abs. 2 BJagdG schließt den Ersatz aus, wenn übliche Schutzvorrichtungen unterblieben sind — vorbehaltlich abweichender Landesregelungen.
Der Pächter hat den Wildschaden übernommen — kann ich trotzdem die Jagdgenossenschaft in Anspruch nehmen?
Ja, soweit Sie vom Pächter keinen Ersatz erlangen können (§ 29 Abs. 1 Satz 4 BJagdG).
Hinweis: Wildartenkatalog, Schutzvorrichtungen und Vorverfahren können die Länder abweichend regeln.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.