Jagd­recht

Wildschaden und Jagdschaden — Ansprüche, Fristen, Verfahren

Auf einen Blick: Die Anmel­de­frist beträgt eine Woche ab Kennt­nis — ver­säumt man sie, erlischt der Anspruch. Ersatz­pflich­tig sind grund­sätz­lich nur Schä­den durch Scha­len­wild, Wild­ka­nin­chen und Fasa­nen. Und bei Son­der­kul­tu­ren ent­fällt der Anspruch ganz, wenn übli­che Schutz­vor­rich­tun­gen fehlen.

Wild­scha­dens­fäl­le schei­tern sel­ten an der Höhe und fast immer an der Frist oder am Ver­fah­ren. Wer die Sys­te­ma­tik der §§ 29 bis 35 BJagdG kennt, hat den grö­ße­ren Teil der Arbeit schon erle­digt, bevor über einen ein­zi­gen Euro gespro­chen wird.

Vier Fra­gen sind der Rei­he nach zu klä­ren: Wel­ches Wild? Wer haf­tet? Ist die Frist gewahrt? Und wel­cher Weg führt zur Entscheidung?

Welches Wild — § 29 Abs. 1 BJagdG

Wird ein Grund­stück, das zu einem gemein­schaft­li­chen Jagd­be­zirk gehört oder ihm ange­glie­dert ist, durch Scha­len­wild, Wild­ka­nin­chen oder Fasa­nen beschä­digt, so hat die Jagd­ge­nos­sen­schaft dem Geschä­dig­ten den Wild­scha­den zu ersetzen.

Der Kata­log ist abschlie­ßend. Schä­den durch ande­res Wild sind nach Bun­des­recht nicht ersatz­pflich­tig — es sei denn, ein Land hat von § 29 Abs. 4 BJagdG Gebrauch gemacht und die Ersatz­pflicht auf wei­te­res Wild aus­ge­dehnt. Die­se Prü­fung steht des­halb am Anfang jedes Falles.

Zur Genos­sen­schaft selbst: Jagd­ge­nos­sen­schaft und Befrie­dung.

Wer haftet — die Kaskade des § 29 BJagdG

Im gemein­schaft­li­chen Jagd­be­zirk. Ersatz­pflich­tig ist die Jagd­ge­nos­sen­schaft. Der aus der Genos­sen­schafts­kas­se geleis­te­te Ersatz ist von den ein­zel­nen Jagd­ge­nos­sen nach dem Ver­hält­nis des Flä­chen­in­halts ihrer betei­lig­ten Grund­stü­cke zu tra­gen. Hat der Jagd­päch­ter den Ersatz ganz oder teil­wei­se über­nom­men, trifft die Ersatz­pflicht ihn. Die Ersatz­pflicht der Jagd­ge­nos­sen­schaft bleibt aber bestehen, soweit der Geschä­dig­te Ersatz von dem Päch­ter nicht erlan­gen kann (§ 29 Abs. 1 Sät­ze 3, 4 BJagdG).

Das ist die prak­tisch wich­tigs­te Kon­struk­ti­on der gan­zen Vor­schrift: Der Geschä­dig­te hat einen Aus­fall­an­spruch gegen die Genos­sen­schaft. Die Über­nah­me im Pacht­ver­trag ver­la­gert das Risi­ko, sie besei­tigt es nicht — sie­he Jagd­pacht­ver­trag.

Bei ange­glie­der­ten Grund­stü­cken eines Eigen­jagd­be­zirks. Ersatz­pflich­tig ist der Eigen­tü­mer oder Nutz­nie­ßer des Eigen­jagd­be­zirks. Bei Ver­pach­tung haf­tet der Päch­ter, wenn er sich im Pacht­ver­trag zum Ersatz ver­pflich­tet hat; der Eigen­tü­mer haf­tet dann nur, soweit der Geschä­dig­te vom Päch­ter nichts erlan­gen kann (§ 29 Abs. 2 BJagdG).

Bei Grund­stü­cken, die zum Eigen­jagd­be­zirk gehö­ren. Hier rich­tet sich die Ersatz­pflicht — abge­se­hen von den Fäl­len des Absat­zes 2 — nach dem Rechts­ver­hält­nis zwi­schen dem Geschä­dig­ten und dem Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­ten. Ist nichts ande­res bestimmt, ist der Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­te ersatz­pflich­tig, wenn er durch unzu­läng­li­chen Abschuss den Scha­den ver­schul­det hat (§ 29 Abs. 3 BJagdG). Die Struk­tur ist damit sehr unter­schied­lich: ver­schul­dens­un­ab­hän­gig im gemein­schaft­li­chen Jagd­be­zirk, ver­schul­dens­ab­hän­gig im eigenen.

Die Frist, an der die meisten Ansprüche scheitern — § 34 BJagdG

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagd­scha­den erlischt, wenn der Berech­tig­te den Scha­dens­fall nicht bin­nen einer Woche — nach­dem er von dem Scha­den Kennt­nis erhal­ten hat oder bei Beob­ach­tung gehö­ri­ger Sorg­falt erhal­ten hät­te — bei der für das beschä­dig­te Grund­stück zustän­di­gen Behör­de anmel­det.

Drei Ein­zel­hei­ten machen die Vor­schrift so scharf. Es ist eine Aus­schluss­frist — der Anspruch erlischt, er ver­jährt nicht; eine Hem­mung durch Ver­hand­lun­gen fin­det nicht statt. Sie läuft auch bei fahr­läs­si­ger Unkennt­nis: Maß­geb­lich ist nicht nur die tat­säch­li­che Kennt­nis, son­dern auch der Zeit­punkt, zu dem bei gehö­ri­ger Sorg­falt Kennt­nis bestan­den hät­te. Und die Anmel­dung geht an die Behör­de, nicht an den Ersatz­pflich­ti­gen — ein Anruf beim Päch­ter oder beim Jagd­vor­ste­her wahrt die Frist nicht. Die Anmel­dung soll die als ersatz­pflich­tig in Anspruch genom­me­ne Per­son bezeichnen.

Für forst­wirt­schaft­lich genutz­te Grund­stü­cke gilt eine Erleich­te­rung: Dort genügt es, wenn der Scha­den zwei­mal im Jahr ange­mel­det wird, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Okto­ber (§ 34 Satz 2 BJagdG).

Wenn Schutzvorrichtungen fehlen — § 32 BJagdG

Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Geschä­dig­te die vom Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­ten zur Abwehr getrof­fe­nen Maß­nah­men unwirk­sam macht (Absatz 1).

Und wei­ter: Wild­scha­den an Wein­ber­gen, Gär­ten, Obst­gär­ten, Baum­schu­len, Alleen, ein­zel­ste­hen­den Bäu­men, an Forst­kul­tu­ren, die durch Ein­brin­gen ande­rer als der im Jagd­be­zirk vor­kom­men­den Haupt­holz­ar­ten einer erhöh­ten Gefähr­dung aus­ge­setzt sind, sowie an Frei­land­pflan­zun­gen von Gar­ten- oder hoch­wer­ti­gen Han­dels­ge­wäch­sen wird — soweit die Län­der nichts ande­res bestim­men — nicht ersetzt, wenn die Her­stel­lung von übli­chen Schutz­vor­rich­tun­gen unter­blie­ben ist, die unter gewöhn­li­chen Umstän­den zur Abwen­dung des Scha­dens aus­rei­chen. Die Län­der kön­nen bestim­men, wel­che Schutz­vor­rich­tun­gen als üblich anzu­se­hen sind (Absatz 2).

Für Son­der­kul­tu­ren ist das der prak­tisch häu­figs­te Ein­wand — und zugleich der Punkt, an dem sich Lan­des­recht auswirkt.

Der Jagdschaden — § 33 BJagdG

Wild­scha­den und Jagd­scha­den sind zwei ver­schie­de­ne Din­ge. Der Jagd­scha­den ent­steht durch die Jagd­aus­übung selbst.

Wer die Jagd aus­übt, hat dabei die berech­tig­ten Inter­es­sen der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer und Nut­zungs­be­rech­tig­ten zu beach­ten, ins­be­son­de­re besä­te Fel­der und nicht abge­mäh­te Wie­sen tun­lichst zu scho­nen. Die Treib­jagd auf Fel­dern, die mit rei­fen­der Halm- oder Samen­frucht oder mit Tabak bestan­den sind, ist ver­bo­ten; die Such­jagd ist nur zuläs­sig, soweit sie ohne Scha­den für die rei­fen­den Früch­te durch­ge­führt wer­den kann (Absatz 1).

Der Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­te haf­tet dem Grund­stücks­ei­gen­tü­mer oder Nut­zungs­be­rech­tig­ten für jeden aus miss­bräuch­li­cher Jagd­aus­übung ent­ste­hen­den Scha­den — und er haf­tet auch für den Jagd­scha­den, der durch einen von ihm bestell­ten Jagd­auf­se­her oder durch einen Jagd­gast ange­rich­tet wird (Absatz 2).

Die Haf­tung für Jagd­gäs­te ist ein Risi­ko, das in Revie­ren mit wech­seln­den Gäs­ten sel­ten bedacht und im Pacht­ver­trag noch sel­te­ner gere­gelt wird. Wich­tig: Die Anmel­de­frist des § 34 BJagdG gilt für Wild- und Jagd­scha­den gleichermaßen.

Das Vorverfahren — § 35 BJagdG

Die Län­der kön­nen das Beschrei­ten des ordent­li­chen Rechts­wegs davon abhän­gig machen, dass zuvor ein Fest­stel­lungs­ver­fah­ren vor einer Ver­wal­tungs­be­hör­de statt­fin­det, in dem über den Anspruch eine voll­streck­ba­re Ver­pflich­tungs­er­klä­rung — Aner­kennt­nis oder Ver­gleich — auf­zu­neh­men oder ein nach Ein­tritt der Rechts­kraft voll­streck­ba­rer Vor­be­scheid zu erlas­sen ist. Die nähe­ren Bestim­mun­gen tref­fen die Länder.

Wo ein sol­ches Vor­ver­fah­ren vor­ge­schrie­ben ist, ist eine sofort erho­be­ne Kla­ge unzu­läs­sig. Der Weg ist des­halb vor dem ers­ten Schrift­satz zu klä­ren — und die Ein­zel­hei­ten ste­hen im jewei­li­gen Lan­des­recht, nicht im Bundesjagdgesetz.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Ist der Scha­den bin­nen einer Woche bei der zustän­di­gen Behör­de ange­mel­det – und nicht nur beim Pächter?
  • Fällt das schä­di­gen­de Wild über­haupt unter § 29 Abs. 1 BJagdG, oder hat das Lan­des­recht den Kata­log erweitert?
  • Bei Son­der­kul­tu­ren: Waren die übli­chen Schutz­vor­rich­tun­gen vorhanden?
  • Ist im betref­fen­den Land ein Vor­ver­fah­ren nach § 35 BJagdG vorgeschaltet?
  • Für Revier­in­ha­ber gilt das Umge­kehr­te: Ist im Pacht­ver­trag aus­drück­lich gere­gelt, wer den Wild­scha­den trägt – und wie steht es um die Haf­tung für Jagdgäste?

Für Revier­in­ha­ber gilt das Umge­kehr­te: Regeln Sie im Pacht­ver­trag aus­drück­lich, wer den Wild­scha­den trägt — und den­ken Sie an die Haf­tung für Jagdgäste.

Häufige Fragen zum Wildschaden

Wie lange habe ich Zeit, den Wildschaden zu melden?

Eine Woche ab Kennt­nis oder ab dem Zeit­punkt, zu dem Sie bei gehö­ri­ger Sorg­falt Kennt­nis gehabt hät­ten. Danach erlischt der Anspruch (§ 34 Satz 1 BJagdG).

Wem melde ich den Schaden?

Der für das beschä­dig­te Grund­stück zustän­di­gen Behör­de. Eine Mel­dung nur an den Päch­ter wahrt die Frist nicht.

Gilt das auch für Waldschäden?

Dort genügt die Anmel­dung zwei­mal jähr­lich, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Okto­ber (§ 34 Satz 2 BJagdG).

Welches Wild ist erfasst?

Nach Bun­des­recht Scha­len­wild, Wild­ka­nin­chen und Fasa­nen (§ 29 Abs. 1 BJagdG). Die Län­der kön­nen die Ersatz­pflicht auf ande­res Wild aus­deh­nen (§ 29 Abs. 4 BJagdG).

Bekomme ich Ersatz für meinen Obstgarten ohne Zaun?

Regel­mä­ßig nicht: § 32 Abs. 2 BJagdG schließt den Ersatz aus, wenn übli­che Schutz­vor­rich­tun­gen unter­blie­ben sind — vor­be­halt­lich abwei­chen­der Landesregelungen.

Der Pächter hat den Wildschaden übernommen — kann ich trotzdem die Jagdgenossenschaft in Anspruch nehmen?

Ja, soweit Sie vom Päch­ter kei­nen Ersatz erlan­gen kön­nen (§ 29 Abs. 1 Satz 4 BJagdG).

Hin­weis: Wild­ar­ten­ka­ta­log, Schutz­vor­rich­tun­gen und Vor­ver­fah­ren kön­nen die Län­der abwei­chend regeln.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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